B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1901/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).
D-1901/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa), be-
antragte im Jahr 2011 ein Visum zur Reise in die Schweiz und im Jahr 2014
Visa zur Reise nach B._______ und C._______. Diese Gesuche wurden
allesamt von den zuständigen Behörden abgewiesen (vgl. Vorakten [nach-
folgend Vi-act.] A6/13 Ziff. 4.02, A8/5, A12/2, A14/2, A21/1, A23/12). Ende
Januar 2015 reiste sie nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]), von wo aus
sie im Juli 2015 auf dem Luftweg nach Frankreich und von dort aus mit
dem Auto weiter in die Schweiz gelangte. Am 12. Juli 2015 suchte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vi-
act. A1/2, A6/13 Ziff. 5.02-5.05).
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2015 (Vi-
act. A6/13, insb. Ziff. 7.01 f.) und der einlässlichen Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 10. Januar 2017 (Vi-act. 32/25) brachte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Ihr Sohn sei Mitglied der Oppositionspartei UDPS (Union pour la Démocra-
tie et le Progrès Social) gewesen. Er sei im Jahr 2011 umgebracht worden.
Ein Freund ihres Sohnes und ihres vorverstorbenen Mannes namens Jean-
Bertrand Ewanga sei ebenfalls bei der Partei gewesen. Dieser habe ihr in
der Nacht vom 2. August 2014 Flugblätter gegen eine Änderung der Amts-
perioden des Präsidenten gebracht, die sie im Hinblick auf eine Kundge-
bung vom 4. August 2014 an Bekannte und Nachbarn habe verteilen sol-
len. Am 3. August 2014 habe sie mit der Verteilung begonnen. Am Tag da-
rauf habe sie an der Protestveranstaltung in Kinshasa teilgenommen. An-
schliessend habe es Unruhen gegeben. Sie habe ein Taxi nach Hause neh-
men wollen; als zwei Personen aus einem Auto „Taxi, Taxi“ gerufen hätten,
sei sie eingestiegen. Im Auto sei sie dann plötzlich von einer Person fest-
gehalten und damit konfrontiert worden, dass sie Flugblätter verteilt habe.
Sie habe auch noch einige Flugblätter bei sich gehabt. Sie sei an einen
unbekannten Ort gebracht und dort festgehalten worden. Ihre Entführer
hätten sie befragt und verlangt, dass sie die Personen nenne, die ihr die
Flugblätter gegeben hätten. Als sie dies verweigert habe, sei sie misshan-
delt worden; mehrere Männer hätten sie geschlagen und ihr mit dem Tod
gedroht. Zudem hätten diese versucht, sie zu vergewaltigen, was sie aber
habe abwehren können. In der Folge sei sie krank geworden. Nach einiger
Zeit sei sie ins Spital gebracht worden, wo sie weiterhin bewacht worden
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sei. Ihre Kinder hätten derweil ihren in D._______ lebenden Sohn benach-
richtigt, der Nachforschungen getätigt und ihre Schwierigkeiten habe eru-
ieren können. Er habe über eine Pflegerin beziehungsweise einen Pfleger
ihre Flucht aus dem Spital organisiert. Nach etwa zwei Wochen im Spital,
in der Nacht vom 31. Dezember 2014 auf den 1. Januar 2015, sei sie von
einer Person in ein Dorf gebracht worden und zwei bis drei Tage später
nach Brazzaville gereist respektive habe sie sich etwa einen Monat lang
versteckt und ihren Heimatstaat dann verlassen. Für den Fall einer Rück-
kehr nach Kongo (Kinshasa) befürchte sie, als Oppositionelle wieder fest-
genommen und umgebracht zu werden.
A.c Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Wäh-
lerkarte („carte d’electeur“; ausgestellt am 13. Mai 2011) im Original zu den
Akten. Zudem gab sie zur Dokumentation ihres Gesundheitszustands ei-
nen provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom
9. Januar 2017 samt Medikamentenplan, Rezept und Terminkarte (Vi-
act. A31/6) sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. O._______ vom 28. Juli
2016 und einen Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom 5. Au-
gust 2016 samt Medikamentenplan, Bestätigung des Spitaleintritts, Patien-
teninformationen, Verordnung zur Physiotherapie und Sprechstundenter-
minen (Vi-act. A33/10) zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, aus den öffentlich zugänglichen Informationen der -Profile
mehrerer ihrer Kinder sei ersichtlich, dass ihre in der Schweiz lebenden
Töchter seit Jahren mit ihren in Kinshasa lebenden Kindern in Kontakt ste-
hen würden. Zudem sei aufgrund eines kürzlich veröffentlichten gemeinsa-
men Bildes davon auszugehen, dass auch sie spätestens seit dem 10. Ja-
nuar 2017 wieder in Kontakt mit ihrer Tochter E._______ in der Schweiz
stehe. Daher sei schwer nachvollziehbar, dass sie nicht in Kontakt zu ihren
Kindern in Kinshasa gestanden und im Zeitpunkt ihrer Einreise nicht ge-
wusst haben solle, dass zwei ihrer Töchter sich in der Schweiz aufhalten
würden. Zudem habe ihre in Kinshasa lebende Tochter F._______ am
11. August 2014 ein Bild veröffentlicht, das sie beim Lesen zeige, während
sie angegeben habe, zu jenem Zeitpunkt inhaftiert gewesen zu sein. Die
Angaben ihrer Tochter E._______ in deren Asyldossier zu den familiären
Verhältnissen würden schliesslich im Widerspruch zu ihren Angaben ste-
hen. Zu diesen Erkenntnissen wurde der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör gewährt (Vi-act. A35/3). Am 22. Februar 2017 nahm die Be-
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schwerdeführerin dahingehend Stellung, dass das am 11. August 2014 ver-
öffentlichte Bild aus dem Jahr 2013 stamme und somit nicht aktuell gewe-
sen sei; dessen Veröffentlichung stehe nicht im Widerspruch zu ihren An-
gaben. Sie habe ihre in der Schweiz lebenden Töchter im Übrigen erst
nach der Stellung ihres Asylgesuchs wiedergefunden. Mit ihren Kindern in
Kinshasa stehe sie nur indirekt über ihre Tochter G._______ in Kontakt (Vi-
act. A38/5).
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 1. März 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A40/8).
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
7. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Be-
schwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt sie, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfü-
gung teilweise aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Am 6. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine er-
gänzende Beschwerdebegründung ein (BVGer-act. 4).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Nachwei-
ses der finanziellen Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin
zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (BVGer-act. 5). Daraufhin be-
antragte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 unter Einreichung einer
Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und machte ergänzende Ausführungen zu ihrem Ge-
sundheitszustand (BVGer-act. 6). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hiess
das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch gut und setzte der Be-
schwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts
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an (BVGer-act. 7). Diese brachte mit Eingaben vom 2. und 4. Juni 2017
ärztliche Berichte von Dr. H._______ vom 8. Januar 2016, Dr. I._______
vom 28. Juli 2016 (vgl. bereits Vi-act. A33/10) und Dr. J._______ vom
1. Juni 2017 sowie Berichte des Kantonsspitals Graubünden vom 13. Feb-
ruar 2017 und vom 18. und 20. April 2017 bei (BVGer-act. 8 und 9).
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten
(BVGer-act. 13).
H.
Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2017 eine Replik ein (BVGer-
act. 15).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte dem Gericht in ihrer Beschwerde-
schrift, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis sie eine ergänzende Begründung
eingereicht habe. Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 31. März 2017
reichte sie eine entsprechende Ergänzung unaufgefordert ein. Die Be-
schwerdeschrift erweist sich als rechtsgenüglich begründet; weder ein aus-
sergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Be-
schwerdesache erforderten eine ergänzende Begründung, weshalb dies-
bezüglich keine Nachfrist anzusetzen war. Die Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 6. April 2017 kann daher gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG ledig-
lich berücksichtigt werden, soweit sie rechtserhebliche Parteivorbringen
enthält (vgl. dazu ausführlich BVGE 2012/21 E. 5.1; zum konkreten Fall
vgl. nachfolgend E. 6.2).
4.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, das Be-
schwerdeverfahren sei auf Französisch zu führen (BVGer-act. 6).
Für das Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache,
so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2
VwVG). Das gesamte vorinstanzliche Verfahren wurde auf Deutsch geführt
respektive die in der Muttersprache Lingala erfolgten Aussagen des Be-
schwerdeführerin wurden ins Deutsche übersetzt (vgl. Vi-act. A6/13 S. 1,
A32/25 S. 24). Die angefochtene Verfügung wurde von der Vorinstanz
ebenfalls auf Deutsch erlassen. Damit ist das Beschwerdeverfahren grund-
sätzlich auf Deutsch zu führen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über
Französischkenntnisse (vgl. Vi-act. A6/13 Ziff. 1.17.03) und der Rechtsver-
treter hat die Beschwerde in Französisch verfasst. Er hat die Vertretung
der Beschwerdeführerin jedoch im Wissen darum übernommen, dass das
vorinstanzliche Verfahren auf Deutsch geführt worden war. Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass er über die erforderlichen Deutsch-
kenntnisse verfügt. Damit besteht für das Gericht keine Veranlassung, das
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Seite 7
vorliegende Beschwerdeverfahren auf Französisch zu führen (vgl. auch
das Urteil des BVGer D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.3). Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation un-
substanziiert und widersprüchlich seien und deshalb den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Daher
müsse die Asylrelevanz der Fluchtgründe nicht geprüft werden.
6.1.1 Bereits betreffend die Motivation der Beschwerdeführerin, Flugblätter
zu verteilen, würden erhebliche Zweifel bestehen. So habe sie bei der BzP
erklärt, einer ihrer Söhne sei im November 2011 umgebracht worden, weil
er bei der Oppositionspartei UDPS gewesen sei. Sie sei im Namen ihres
Sohnes weiterhin oppositionell tätig gewesen und habe Flugblätter verteilt
(Vi-act. A6/13 Ziff 3.01, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung habe sie hinge-
gen angegeben, keines ihrer Kinder sei politisch engagiert gewesen und
ihr im Jahr 2011 verstorbener Sohn sei an einer Krankheit gestorben (Vi-
act. A32/25, F94 f., F187). Als Motivation für ihr politisches Engagement
habe sie bei der Anhörung geltend gemacht, sie habe sich erhofft, nach
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Seite 8
einem allfälligen Regierungswechsel aufgrund ihrer Aktivitäten eine Stelle
oder Geld zu erhalten (Vi-act. A32/25, F85, F92). Auch auf Nachfrage hin
habe sie die Widersprüche in ihren Aussagen nicht auflösen können (Vi-
act. A32/25, F191-198).
6.1.2 Ihre Aussagen zur Haft und den angeblich versuchten Vergewaltigun-
gen seien oberflächlich und leblos ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewe-
sen, dass sie ihre subjektive Wahrnehmung dieser Ereignisse lebensnah
hätte vermitteln können. Sowohl die freie Erzählung als auch die Antworten
zu diversen Fragen hätten sich jedoch auf äussere Abläufe beschränkt und
liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Sie habe erklärt, sie könne
sich nicht mehr erinnern, weil es schon lange her und emotional gewesen
sei (Vi-act. A32/25, F128). Aufgrund der geltend gemachten Emotionalität
wäre jedoch umso mehr zu erwarten gewesen, dass sie über ihren subjek-
tiven Eindruck hätte berichten können. Mit ihren eindimensionalen Aussa-
gen sei ihr dies in keiner Weise gelungen.
6.1.3 Sie sei auch nicht dazu in der Lage zu sagen, wer beziehungsweise
ob eine oder mehrere Personen versuchten hätten, sie zu vergewaltigen.
Die Schilderung ihrer Flucht aus dem Krankenhaus wirke stereotyp (Vi-act.
A32/25, F148-151). Wenig plausibel sei, dass ihr Sohn diese Flucht von
D._______ aus für sie organisiert und in Kontakt zu ihren Fluchthelfern ge-
standen habe, sie ihn aber anschliessend bis zu seinem Tod im November
2016 nie mehr habe kontaktieren können (vgl. Vi-act. A32/25, F155-158,
F180-182). Im Übrigen habe sie sich betreffend die Dauer, die sie nach
ihrer Flucht noch in Kongo (Kinshasa) verbracht haben wolle, widerspro-
chen. Den Aussagen bei der BzP zufolge habe sie sich noch rund einen
Monat in einem Dorf versteckt, bevor sie Ende Januar 2015 nach Braz-
zaville gegangen sei (Vi-act. A6/13 Ziff. 2.01, Ziff. 5.01, Ziff. 7.01). Demge-
genüber habe sie bei der Anhörung vorgebracht, sie habe lediglich zwei bis
drei Tage in dem Dorf verbracht, bevor Sie nach Brazzaville gegangen sei
(Vi-act. A32/25, F152). Ihre diesbezügliche Erklärung (vgl. Vi-act. A32/25
F196 f.) überzeuge nicht.
6.1.4 Am 11. August 2014 habe ihre Tochter auf deren -Profil
ein Bild veröffentlicht, dass sie (Beschwerdeführerin) beim Lesen zeige
(vgl. Vi-act. A34/12). Zu diesem Zeitpunkt hätte sie ihren Angaben zufolge
in Haft sein müssen. Dass es sich – wie in der Stellungnahme vom 22. Feb-
ruar 2017 (vgl. Vi-act. A38/5) geltend gemacht – um eine Fotografie aus
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dem Jahr 2013 handle, sei zwar möglich. Indes erstaune die Veröffentli-
chung des Bildes zu einem Zeitpunkt, als der Kontakt zwischen ihr und
ihrer Tochter bereits abgebrochen gewesen sein soll.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt unter Verletzung der Privatsphäre ihrer Toch-
ter festgestellt, in dem sie diese auf ausspioniert habe (vgl.
BVGer-act. 4, S. 2). Das SEM mache geltend, dass es lediglich öffentlich
zugängliche Informationen zum Beweis herangezogen habe. Indes habe
es die Verbindung zu ihrer Tochter nur aufgrund ihrer Angaben im Asylver-
fahren herstellen können, was unethisch sei. Sodann sei das -
Profil ihrer Tochter kein geeignetes Beweismittel. Das am 11. August 2014
veröffentlichte Bild zeige sie beim Lesen der Bibel und trage den Kommen-
tar „Femme de Parole“, was so viel bedeute wie fromme Person („personne
pieuse“). Ihre Tochter habe damit ausdrücken wollen, dass eine wahre
Christin auch im Angesicht von Verfolgung nicht aufgebe (vgl. BVGer-act.
15 S. 2 f.). Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin den Ausführungen des
SEM entgegen, zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen
seien 18 Monate vergangen, was zu einer Vermischung der Fakten geführt
habe. Sie sei von einer Mitarbeiterin des SEM angehört worden, die nicht
einmal das Alter ihrer Tochter gehabt habe und hätte dieser über ihre Ver-
gewaltigungserlebnisse berichten sollen. Es habe nicht erwartet werden
können, dass sie in dieser Atmosphäre weitergehend über das Gesche-
hene berichte. Zudem sei bekannt, dass Personen, die nach Folter, Verge-
waltigung oder Krieg traumatisiert seien, Schwierigkeiten damit hätten,
über das Erlebte zu berichten, was bei ihr umso mehr gelte, als sie auch
aus kulturellen Gründen bei der Schilderung von sexueller Gewalt stark
gehemmt sei. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt und mit der angefochtenen Verfügung Bun-
desrecht verletzt; insbesondere habe es sein Ermessen missbraucht und
überschritten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Asylrelevanz ihrer Vor-
bringen zu Unrecht nicht geprüft (vgl. BVGer-act. 1 S. 6; BVGer-act. 4, S.
1 und 3 f.).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung der
Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin geschlossen hat.
7.1 Aus Internetberichten ergibt sich, dass am 4. August 2014 in Kinshasa
eine Demonstration der Opposition gegen die von der Regierung geplante
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Seite 10
Änderung der kongolesischen Verfassung mit tausenden Teilnehmenden
stattgefunden hat. Im Nachgang dazu wurde Jean-Bertrand Ewanga, der
Generalsekretär der Union pour la Nation concolaise (UNC), verhaftet und
im September 2014 wegen Beleidigung des Präsidenten zu einer Haft-
strafe von einem Jahr verurteilt (vgl. etwa die Berichte der Nachrichten-
agentur Agence France-Presse vom 5. August 2014, „RDC: arrestation
d'un cadre de l'opposition au lendemain d'un rassemblement“ abrufbar un-
ter
position-au-lendemain-dun/504538.rom> sowie von Radio France Interna-
tional vom 5. August 2014 und vom 13. September 2014, „RDC : manifes-
tation contre la révision de la Constitution“, abrufbar unter
afrique/20140804-rdc-manifestation-contre-revision-constitution-udps-ka-
bila>, „RDC: un cadre de l’opposition arrêté après une manifestation“,
abrufbar unter
sition-arrete-manifestation>, „RDC: l'opposition dans le viseur du pouvoi-
ra“, abrufbar unter
laise-UNC-Ewanga-kabila-changement-constitution/?aef_campaign_date
=2014-09-13&aef_campaign_ref=partage_aef>, alle zuletzt besucht am
21. Februar 2018). Es erscheint möglich, dass die Beschwerdeführerin an
der Demonstration teilgenommen hat. Die in diesem Kontext geltend ge-
machte Festnahme und monatelange illegale Haft samt Verbringung in ein
Spital, aus dem sie dann fliehen konnte, kann indes aus den durch das
SEM dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die überzeugenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorne E. 6.1.1-6.1.3), denen
sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
7.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeein-
gabe erweisen sich demgegenüber als unbehelflich.
7.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl.
BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu-
chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
D-1901/2017
Seite 11
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 1043).
7.2.2 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen ist es
dem SEM grundsätzlich nicht verwehrt, öffentlich zugängliche Informatio-
nen aus zu erheben, zumal der Beschwerdeführerin dazu vor
der Entscheidfindung das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Vi-
act. A35/3). Indes erweist sich die Veröffentlichung des Bildes der Be-
schwerdeführerin auf dem -Profil ihrer Tochter nicht als taugli-
ches Beweismittel zur Beurteilung der Asylgründe. Der diesbezüglichen Ar-
gumentation des SEM kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin sind hingegen aus den bereits genannten Gründen als
unglaubhaft einzustufen.
7.2.3 Die Widersprüchlichkeiten, Unsubstanziiertheit und fehlende Logik in
den Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich durch die tatsächlich
lange Zeitdauer zwischen der Erstbefragung vom 23. Juli 2015 und der
Anhörung vom 10. Januar 2017 nicht erklären. Insbesondere kann nicht
nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin über eine derart
prägende Zeit wie jene in illegaler Haft zwei Jahre später kaum etwas be-
richten können und sich etwa hinsichtlich der Dauer des Verbleibs im Hei-
matstaat nach der Flucht aus dem Spital bis zur Ausreise massiv täuschen
soll. Die Beschwerdeführerin machte sodann anlässlich ihrer Anhörung an
keiner Stelle geltend, dass die Atmosphäre im Raum – im Beisein lediglich
von Frauen (Befragerin, Dolmetscherin, Hilfswerkvertreterin, vgl. Vi-act.
A32/25 S. 24) – unangenehm gewesen sei. Entsprechendes ergibt sich
auch nicht aus dem Protokoll; die Sachbearbeiterin führte das Gespräch
professionell und freundlich, liess der Beschwerdeführerin Zeit zum Erzäh-
len und stellte diverse Nachfragen. Die diesbezüglichen Rügen der Be-
schwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet und nachgescho-
ben, zumal sie auch auf Beschwerdeebene auf eine ergänzende Schilde-
rung ihrer angeblichen Haft verzichtet.
7.2.4 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt.
7.3 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 AsylG als
unglaubhaft zu qualifizieren sind, erübrigt sich praxisgemäss eine Prüfung
von deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. Das SEM hat das Asylgesuch
somit zu Recht abgewiesen.
D-1901/2017
Seite 12
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug
der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar er-
weist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines
rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 In Kongo (Kinshasa) herrschen zurzeit weder Krieg, noch Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei
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einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es bleibt dem-
nach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen.
9.3 In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 33 kam die vormalige Asylrekurskommis-
sion (ARK) zum Schluss, dass die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) in ihrem Heimatstaat unter bestimmten Umständen zumutbar
sei, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die
Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende
Stadt im Westen des Landes gewesen sei, oder wenn die Person in einer
dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Trotz Vorliegen
der genannten Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch –
nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – un-
ter anderem in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Per-
son (kleine) Kinder in ihrer Begleitung habe, für mehrere Kinder verantwort-
lich sei oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten Gesundheitszustand befinde (vgl. dort E. 8.3).
In seinem Urteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 – als Referenzurteil
publiziert – aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der
ARK. Darin erwog es, dass die sozioökonomische Lage in Kongo
(Kinshasa) im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen auch nach
2010 prekär bleibe und sich – wenn überhaupt – nur langsam verbessere.
So sei eine chronische Mangel- und Fehlernährung, vor allem bei Kindern,
nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der Entwertung des
kongolesischen Francs sogar von einer massiven Verschlechterung der Er-
nährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berichtet werde. Zudem
fehle es landesweit an sauberem Trinkwasser. In Kinshasa werde ange-
sichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung über eine sich verschlech-
ternde Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der
dort lebenden Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes
befinde sich ferner in einem schlechten Zustand, mangle es in den Spitä-
lern doch an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal so-
wie an der nötigen Hygiene. Daneben sei der Zugang der kongolesischen
Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen
stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten Lebensbedingungen, die sich
innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert hätten, könnten vor al-
lem für besonders verwundbare Personengruppen, wie kleine Kinder und
Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesund-
heitszustand, einschneidende Konsequenzen haben. Folglich sei an der in
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EMARK 2004 Nr. 33 aufgestellten Praxis festzuhalten (vgl. dort E. 7.3.3
und insb. E. 7.3.4).
9.4 Die Vorinstanz führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus,
bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau in
vorangeschrittenem Alter. Dennoch sei aus den Akten nicht ersichtlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung führen
würde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach dem Tod ihres
Ehemanns Schwierigkeiten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts ge-
habt zu haben. Sie habe bei ihren in Kinshasa lebenden Kindern und En-
keln gewohnt und ab und zu von Bekannten ihres verstorbenen Eheman-
nes sowie von ihrem in D._______ lebenden – mittlerweile verstorbenen –
Sohn finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig habe sie insgesamt
dreimal (erfolglos) Visumsgesuche gestellt und hierfür jemanden bezahlt.
Als Grund für die Gesuche habe sie angegeben, sie habe im Jahr 2013 in
C._______ beziehungsweise B._______ eine Urlaubsreise machen wollen
(vgl. Vi-act. A32/25 F25 ff.). Zudem sei es ihr möglich gewesen, mit dem
Flugzeug nach Europa zu reisen. Diese Umstände liessen darauf schlies-
sen, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich gut situiert sei. Auf-
grund der -Profile ihrer Kinder sei zudem davon auszugehen,
dass sie mit all ihren Kindern, ob direkt oder indirekt, in Kontakt stehe. Auf-
grund ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Vi-act. A38/5) könne ihr
nicht geglaubt werden, dass der Kontakt zu ihren Kindern je abgebrochen
sei. Daher sei davon auszugehen, dass ihre beiden in Kinshasa lebenden
Töchter (recte: Tochter und Sohn) sich nach ihrer Rückkehr um sie küm-
mern könnten. Die in der Schweiz lebenden Töchter könnten sie zusätzlich
finanziell unterstützen. Schliesslich habe sie fünf jüngere Geschwister, wel-
che im Kongo leben würden. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass
es sich bei ihr um eine privilegierte Person handle, welche auf finanzielle
Ressourcen und ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen könne. In
Bezug auf die angeführten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzu-
weisen, dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine restriktiv auszulegende Ausnahme-
bestimmung darstelle und ein Wegweisungsentscheid nicht einzig mit dem
Argument verhindert werden könne, die stationäre Infrastruktur und das
medizinische Know-how im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat entspreche
nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard. Aus den verschiedenen
ärztlichen Unterlagen würden sich keine Hinweise auf gesundheitliche
Probleme ergeben, die bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) zu einer
Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin führen könnten. Ver-
nehmlassend hielt das SEM ergänzend fest, auch die auf Beschwerde-
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ebene eingereichten medizinischen Berichte würden keine entsprechen-
den konkreten Hinweise enthalten, zumal die Beschwerdeführerin gemäss
dem aktuellsten Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 nicht weiter in Behandlung
sei (vgl. BVGer-act. 13, S. 2).
9.5 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit sei eine Gesamtwürdigung der einzelnen Elemente vor-
zunehmen. Gemäss BVGE 2014/26 seien allein lebende Frauen mit min-
derjährigen Kindern, schwer kranke Menschen sowie Personen in hohem
Alter ohne Familie als besonders verletzlich zu qualifizieren (vgl. dort E. 9.2
und E. 9.14). Sie befinde sich aufgrund ihres angeschlagenen Gesund-
heitszustands in ärztlicher Behandlung. Zudem sei sie in fortgeschrittenem
und nicht mehr erwerbstätigem Alter, weshalb eine Reintegration in ihrem
Heimatstaat nicht mehr möglich sei. Ihre Situation entspreche genau der in
EMARK 2004 Nr. 33 beschriebenen. Sie sei eine alleinstehende Witwe,
krank und immer wieder auf Spitalaufenthalte angewiesen. Ein Unterbruch
der benötigten Behandlung könne zu schweren Risiken für ihr Leben füh-
ren (BVGer-act. 1, S. 6-9).
9.6 Die Beschwerdeführerin lebte seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2000
respektive ab 2003 in Kinshasa (vgl. Vi-act. A6/13 Ziff. 1.14 und Ziff. 2.01;
A32/25 F36). Sie befindet sich in fortgeschrittenem Alter, zumal sie die (ak-
tuelle) Lebenserwartung von Frauen in Kongo (Kinshasa) von 58.9 Jahren
(vgl. index mundi, Demokratische Republik Kongo – Lebenserwartung bei
Geburt, abrufbar unter
republik_kongo/lebenserwartung_bei_geburt.html>) bereits um (…) Jahre
überschritten hat. Zudem ergibt sich aus den im Verfahren vor dem SEM
und auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten, dass sie verschie-
dene gesundheitliche Einschränkungen hatte respektive hat, die teilweise
operativ behandelt werden mussten (insb. Schultergelenksläsionen, Atem-
wegs- und Lungenerkrankungen, Leberläsionen und -zysten, chronische
Niereninsuffizienz Stadium II und chronisches lumbales Schmerzsyndrom
der Wirbelsäule; vgl. Vi-act. A31/6, A33/10; BVGer-act. 8, 9). Die Be-
schwerdeführerin zählt damit, auch wenn derzeit keine lebensgefährdende
Erkrankung besteht, in mehrfacher Hinsicht zu den vulnerablen Personen,
für die der Vollzug der Wegweisung nach der Rechtsprechung in der Regel
nicht mehr zumutbar ist. Da ihr auch nicht mehr zuzumuten ist, selbst für
ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wäre sie im Falle einer Rückkehr fi-
nanziell soweit ersichtlich von ihren beiden in Kinshasa lebenden Kindern
K._______ und F._______ (vgl. BzP A6/13 Ziff. 1.17.04 f.; A32/25 F39) ab-
hängig, deren Lebensumstände nicht näher bekannt sind und die gemäss
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den Akten auch für die beiden Kinder ihrer im Jahr 2013 verstorbenen
Schwester zu sorgen haben.
Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens ist somit da-
von auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) für die Be-
schwerdeführerin unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Da sich
aus den Akten keine Umstände ergeben, wonach die Beschwerdeführerin
einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllen würde, ist sie vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen.
10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzu-
weisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gut-
zuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
11.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich
ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewäh-
rung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeu-
tet dies ein hälftiges Obsiegen.
11.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung kann jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE ausnahmsweise verzichtet werden, da die Beschwerdeführe-
rin mittellos ist (vgl. Beilage zu BVGer-act. 6; vgl. MICHAEL BEUSCH, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 15 zu Art. 63
VwVG).
11.2 Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens für die ihr
erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den
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Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten
zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Be-
schwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird
sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben
und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
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