B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1901/2019
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2019 / N_______.
D-1901/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz) stam-
mende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in C._______ (B._______-Distrikt) reichte am 12. April
2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. April 2016 fand die Befra-
gung zur Person (BzP) statt und am 26. Februar 2018 wurde er vom SEM
zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung führte er dabei an, er habe ab dem (...) Lebensjahr
während (...) Jahren in D._______, ansonsten aber immer in Sri Lanka ge-
lebt. Er sei bis zu seinem (...) Lebensjahr in B._______ in die Schule ge-
gangen, habe jedoch den O-Level nicht abgeschlossen. Da sein (Nennung
Verwandter) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei,
hätten sie Probleme mit dem Militär gehabt. Deswegen sei er mit seinen
Geschwistern im Jahr (...) ins Vanni-Gebiet übersiedelt. Später sei er nach
B._______ zurückgekehrt und habe zuletzt als (Nennung Tätigkeiten) ge-
arbeitet. Am (...) habe ein Wahlkampftreffen stattgefunden, für welches er
die Bühne dekoriert und Flyer verteilt habe. Zudem habe er an zwei regie-
rungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Obwohl er kein aktives
Mitglied einer Gruppierung gewesen sei, hätten ihn die paramilitärischen
Gruppen an das Militär verraten, weshalb er am (...) beziehungsweise im
Jahr (...) bei seinem (Nennung Verwandter) – bei welchem er sich damals
aufgehalten habe – ausfindig gemacht und festgenommen worden sei.
Man habe ihn ins Militärcamp an der (Nennung Adresse) gebracht, wo er
befragt und auch verschiedentlich geschlagen worden sei. Schliesslich sei
er unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen und sich für weitere Be-
fragungen zur Verfügung zu halten, entlassen worden. Ferner sei er im (...)
von einer Kundin ihres Geschäfts – eine damals bereits in E._______
wohnhafte sri-lankische Staatsangehörige –, welche ihn und seinen (Nen-
nung Verwandter) gut gekannt habe, angefragt worden, ob er das von ihr
an ein entsprechendes Überweisungsbüro übermittelte Geld abholen und
zu F._______ – ein ehemaliges Mitglied der LTTE-Polizei, der später ein
Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe – transportieren könne. Dies
habe er in der Folge insgesamt drei Mal getan. Das Geld sei seines Wis-
sens dafür bestimmt gewesen, unter bedürftigen Familien verteilt zu wer-
den. Im Jahr (...) sei F._______ von Angehörigen des Criminal Investigation
Department (CID) erschossen worden. In der Folge sei er am (...) durch
den CID in seinem Elternhaus gesucht worden. Man habe ihn beschuldigt,
durch diese Geldtransporte den Wiederaufbau der LTTE zu finanzieren.
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Dank einer Warnung seiner (Nennung Verwandte) sei es ihm gelungen zu
fliehen. Die Beamten hätten jedoch seinen Laptop, auf welchem sich Vi-
deos, Musikdateien und Fotos der LTTE befunden hätten, beschlagnahmt.
Nachdem er sich bei seiner (Nennung Verwandte) versteckt habe, hätten
Geheimdienstleute zwei Mal in ihrem Laden nach ihm gesucht, um ihn zu
befragen. Aus Angst, dass jemand sein Versteck verraten könnte, habe er
sich schliesslich im (...) zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Auch
nach seiner Ausreise sei er insgesamt drei Mal von Angehörigen des CID
zuhause gesucht worden. Dabei sei sein (Nennung Verwandter) unter an-
derem gefragt worden, wo er das Geld versteckt habe. Am (...) hätten Ge-
heimdienstleute seinen (Nennung Verwandter) zudem entführt, welcher in
der Folge am (...) an (Nennung Todesursache) verstorben sei. Ferner sei
er in der Schweiz exilpolitisch tätig und habe in diesem Zusammenhang an
zwei Kundgebungen in G._______ und am Märtyrertag teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug bis
zum 7. Mai 2019 an.
C.
C.a Am 25. März 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter um vollständige Akteneinsicht ersuchen, soweit diese nicht bereits
mit der Verfügung vom 12. März 2019 gewährt worden sei.
C.b Mit Schreiben vom 29. März 2019 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer ergänzende Akteneinsicht.
D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 12. März 2019 erhob der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. April 2019 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
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Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei vollständige Einsicht
in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Akten-
stücke A7, A10, A11 und A12, und ersuchte um Einräumung einer ange-
messenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner sei das Spruchgre-
mium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig aus-
gewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Aus-
wahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Sodann sei das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für
zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den An-
schlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe.
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweis-
mitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon
ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf den CD-ROM
als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung die-
ser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Ferner wurde die Be-
schwerdebeilage 6 (Nennung Beweismittel) auch noch in Papierform ein-
gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer –
soweit im damaligen Zeitpunkt bereits festgelegt – der Spruchkörper be-
kanntgegeben und mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Anträge auf Sistierung des Beschwerdever-
fahrens sowie auf Einsicht in die Aktenstücke A7, A10, A11 und A12 und
auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.– aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Mai 2019 fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 führte der Beschwerdeführer – nebst einer
Kritik an der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 – zusätzliche Angaben
zu den Anschlägen vom 21. April 2019, der massiven Verschlechterung der
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Sicherheits- und Menschenrechtslage und einer dadurch entstandenen er-
höhten Gefährdung für Risikogruppen an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 dargelegt –
nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist – soweit diesem
nicht bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 entsprochen
wurde – mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
2.3 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde (S. 7) unter Hin-
weis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistie-
rung seines Verfahrens. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom
7. Mai 2019 nicht stattgegeben. An dieser Einschätzung ist auch im Urteils-
zeitpunkt und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka fest-
zuhalten.
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Seite 6
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht
und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.2.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
zunächst dadurch verletzt, dass das SEM sich mit seinem einführenden
Kommentar auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung der professionellen
Abklärung der vorgebrachten risikobegründenden Sachverhalte verweigert
habe. Diese Rüge beschlägt indes die rechtliche Würdigung des Sachver-
halts; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.
3.2.2 Sodann stellt auch die gerügte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP
und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es
sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhö-
rung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Ver-
fahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März
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2018 E. 5.2). Ferner ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer aus diesem Umstand irgendwelche Nachteile entstan-
den wären.
3.2.3 Soweit er den grossen zeitlichen Abstand zwischen Anhörung und
Asylentscheid (in casu etwas mehr als [...] Jahr) moniert, was ihm klar zum
Nachteil erwachsen sei, da er sich auch nach der Anhörung exilpolitisch
betätigt habe, so beispielsweise anlässlich einer Demonstrationsteilnahme
in G._______ am (...), wo er sogar von einem Online-Nachrichtensender
interviewt worden sei, vermag dieser Umstand ebenfalls keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu begründen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten, seine Asylgründe gel-
tend zu machen und zu belegen und es ist nicht Aufgabe des SEM in jeder
Richtung nach möglichen Asylgründen zu forschen. Es wäre ihm möglich
und zumutbar gewesen, seine angeblich andauernden exilpolitischen Tä-
tigkeiten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens vorzubringen und mit
entsprechenden Dokumenten zu belegen. Die Vorinstanz hat sich im Asyl-
entscheid im Übrigen mit den anlässlich der Anhörung vorgebrachten exil-
politischen Aktivitäten auseinandergesetzt und ein qualifiziertes exilpoliti-
sches Engagement verneint (vgl. act. A21/9 S. 5). Ausserdem sind keine
Hinweise ersichtlich, dass sich das SEM im Zeitpunkt seines Asylentschei-
des nicht auf die damalige aktuelle Lage in Sri Lanka gestützt und sein
Risikoprofil nicht gestützt auf diese Einschätzung geprüft hätte. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht vor.
Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit
sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der
Beschwerdeführer hat denn auch in diesem Zusammenhang anlässlich
seiner Befragungen weder irgendwelche Probleme infolge der geltend ge-
machten Verbindungen seines seit dem Jahr (...) in der Schweiz lebenden
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(Nennung Verwandter) zur LTTE für seine Person oder andere Familien-
angehörige geltend gemacht noch solche Beziehungen als Ausreisegrund
angeführt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffas-
sung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die aus-
führliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte An-
fechtung ohne weiteres möglich war. Soweit er unter dem Titel der Verlet-
zung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachver-
haltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individu-
elle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren
Länderinformationen beurteilt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 17),
beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länder-
hintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt be-
züglich seiner Verbindungen zu den LTTE, seines exilpolitischen Engage-
ments, seiner Kriegs- und Folternarben, seiner Wohnsitznahme im Vanni-
Gebiet in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs, seines Reichtums
sowie hinsichtlich des Backgroundchecks der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren durch
das SEM auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der Übermittlung
von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und
der Schweiz (Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) nicht abgeklärt
und die aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in seiner Heimat so-
wie die damit verbundene erhöhte Gefährdung für Risikogruppen aufgrund
der Rückkehr Rajapaksas an die Macht nicht berücksichtigt habe (vgl. Be-
schwerde Ziff. 6.3, S. 17 ff.). Zudem sei durch das Bundesverwaltungsge-
richt die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 fest-
zustellen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 10.1, S. 53 ff.). Hinsichtlich des
Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des
Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild
in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht
existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen
offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde
bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren
(vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1)
festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich
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zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwie-
gend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die
Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist
gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der
Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Im Weiteren spricht alleine
die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sach-
lichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt,
als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf eine mas-
sive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage hinweist,
woraus sich eine unmittelbare beziehungsweise erhöhte Bedrohungslage
für Risikogruppen ergebe, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung
des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig und voll-
ständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri
Lanka wie auch der Verweis auf eine Vernehmlassung des SEM vom
8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 oder der vom
Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom 22. Oktober 2018 vermögen
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Rüge der mangelnden
Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.
Der im Rahmen dieser Rüge vorgebrachte Beweisantrag, es sei ihm eine
angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln bezüglich seines
exilpolitischen Engagements und des Reichtums eine Frist einzuräumen,
ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer führt an, er nehme regelmässig an
regimekritischen Demonstrationen teil und habe sich auch nach der Anhö-
rung im Februar 2018 exilpolitisch betätigt (vgl. Beschwerdeschrift S. 11,
14 und 19). Bereits in E. 3.2.3 oben wurde auf seine Mitwirkungspflicht und
die ihm zumutbare Möglichkeit, entsprechende Unterlagen bereits im Ver-
laufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, hingewiesen. Dazu
hätte er zwischen der Anhörung im Februar 2018 und des knapp dreizehn
Monate später ergangenen Asylentscheids ausreichend Gelegenheit ge-
habt. Zudem vermochte er weder im Verlaufe der 30-tägigen Beschwerde-
frist mit seiner Rechtsmitteleingabe Unterlagen zum behaupteten, fortwäh-
renden exilpolitischen Engagement in der Schweiz einzureichen, obwohl
derselben eine Vielzahl von Beweismitteln beilag und er den Ausführungen
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in der Beschwerdeschrift zufolge bereits mit der Zusammenstellung der
fraglichen Dokumente beschäftigt und somit auch im Besitz zumindest ei-
niger der in Frage stehenden Unterlagen gewesen sein soll. Dies und der
Umstand, dass er auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden
Beschwerdeurteils weitere elf Wochen später keine diesbezüglich relevan-
ten Beweismittel nachreichte, lässt den Schluss zu, dass es sich bei seiner
diesbezüglichen Ankündigung um ein blosses Lippenbekenntnis handelt.
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm
eine Frist zur Beibringung ergänzender Beweismittel zum geltend gemach-
ten asylrelevanten Sachverhalt (exilpolitisches Engagement; Reichtum)
anzusetzen, und er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören.
4.2 Vorliegend ist gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Er-
wägung 3.4 der Beweisantrag betreffend Einräumung einer Frist zur Bei-
bringung ergänzender Beweismittel abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei erneut anzuhören, ist fest-
zuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche An-
hörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung
des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung
kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwer-
deverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweis-
anerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Be-
schwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive um-
fangreicher Beilagen sowie mit einer weiteren Eingabe im Rahmen des In-
struktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen bezie-
hungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schrift-
lich einzubringen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung
als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen
durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden.
Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
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Seite 11
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Zeitpunkts seiner Fest-
nahme aufgrund von Demonstrationsteilnahmen widersprüchlich geäus-
sert. Auf Vorhalt habe er zunächst ausweichend geantwortet, um schliess-
lich das Jahr (...) als Festnahmezeitpunkt zu bestätigen. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er erst im (...) hätte verhaftet werden sollen, obschon
die Demonstrationen im (...) stattgefunden hätten. Die widersprüchlichen
Aussagen seien insbesondere in Anbetracht der geltend gemachten Suche
von CID-Beamten bei ihm zuhause im (...) auffällig, da gemäss seiner zwei-
ten bestätigten Aussage lediglich ein Monat zwischen den beiden Vorfällen
gelegen hätte. Überdies seien seine Aussagen zur Festnahme und der
Haftzeit entsprechend oberflächlich und allgemein ausgefallen. Bezüglich
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Seite 12
des Vorfalls im (...) wolle er den Grund für die behördliche Suche lediglich
"gespürt" haben. Ausserdem habe er nur geringe Beträge transportiert. Ab-
gesehen vom Umstand, dass sich in seinen Schilderungen keine konkreten
Anhaltspunkte für einen mutmasslichen Zusammenhang finden würden,
scheine der angebliche Vorwurf der finanziellen Unterstützung angesichts
der geringen Beträge fraglich. Nachdem der Beschwerdeführer selber nie
bei den LTTE gewesen sei, sei nicht erklärbar, weshalb er trotz seines ge-
ringen politischen Profils ins Visier des CID geraten sei. Sein diesbezügli-
cher Einwand vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem sei die Geldge-
berin seinen Angaben zufolge bei der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr (...)
verhaftet worden, habe danach aber nach E._______ zurückkehren kön-
nen. Es erstaune, dass er als blosser Kurier derart in den Fokus der Be-
hörden hätte geraten sollen, obschon selbst die Geldgeberin wieder freige-
lassen worden sei. Zudem sei schwer nachvollziehbar, weshalb man den
(Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers erst (Nennung Zeitpunkt)
nach dem Zwischenfall in seinem Elternhaus und (Nennung Zeitpunkt)
nach seiner Ausreise hätte aufsuchen und befragen sollen. Dem Be-
schwerdeführer sei es aufgrund seiner widersprüchlichen und unsubstan-
ziierten Aussagen nicht gelungen, seine Ausreisegründe glaubhaft darzu-
legen. Die eingereichten Beweismittel betreffend seinen (Nennung Ver-
wandter) vermöchten in Ermangelung eines Zusammenhangs zu den Vor-
bringen des Beschwerdeführers an der getroffenen Einschätzung nichts zu
ändern. Bezüglich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustel-
len, dass diese – so die zweimalige Teilnahme an Demonstrationen in
G._______ sowie am Märtyrer-Tag – keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöchten.
Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er sich in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigt habe.
Weiter seien den Akten auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren
– welche aufgrund der als unglaubhaft beurteilten Aussagen nicht ab-
schliessend geprüft werden könnten – zu entnehmen, welche zur Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Die Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten ge-
mäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei
seiner Rückkehr auszugehen. Auch die Befragung von Rückkehrern, die
über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylver-
fahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfäl-
lige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine
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Seite 13
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regel-
mässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identi-
tät, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kon-
trollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevan-
tes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft ma-
chen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er auf die Frage, weshalb er
gerade im (...) und nicht direkt nach dem Zwischenfall im (...) ausgereist
sei, angegeben, es gebe dafür keinen bestimmten Grund. Er habe einfach
befürchtet, erneut festgenommen zu werden. Diesbezüglich sei – abgese-
hen von den bereits hervorgehobenen Ungereimtheiten – anzumerken,
dass er im Anschluss an die damalige Freilassung nicht mehr vorgeladen
worden sei. Man habe zudem nichts Konkretes von ihm verlangt, sondern
ihn bloss schikanieren wollen. Es sei daher nicht von einem tatsächlichen
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszugehen. Zudem
würde eine Befragung, wie sie der Beschwerdeführer im Nachgang zum
zweiten Zwischenfall mit dem CID im (...) befürchtet habe, noch keine
staatliche Verfolgung darstellen, sondern eine legitime Untersuchungs-
massnahme. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt würde.
6.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in
Ergänzung des bisher vorgebrachten Sachverhalts an, er sei im Jahr (...)
im Geschäft der Familie von Soldaten abgeholt, in ein Camp gebracht und
dort zu seinem Aufenthaltsort befragt sowie mit dem Gewehrkolben auf den
Rücken geschlagen worden. Von diesen Schlägen trage er bis heute Nar-
ben, was durch die eingereichten Fotos belegt werde. Bei der Freilassung
sei ihm gesagt worden, dass er sich für weitere Fragen bereithalten müsse.
Sodann habe er auch das Ausmass der Verteilung von Geldern an LTTE-
Familien verschwiegen. In der Tat habe er mehr Geldtransporte durchge-
führt als beim SEM vorgebracht. Diese habe er im Auftrag seines in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten (Nennung Verwandter) H._______
durchgeführt. H._______ habe innerhalb der Diaspora Geld gesammelt
und dieses dann an bedürftige Familien in Sri Lanka weitergeleitet. Er habe
diese privaten Spendengelder aus der Schweiz dann persönlich verwaltet
und in Sri Lanka verteilt. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er dann ins Visier
des CID geraten. Aus Angst, dass seinem (Nennung Verwandter)
H._______ aus diesem Vorbringen ein Nachteil erwachsen könnte, habe
er diesen relevanten Teil des Sachverhalts verschwiegen. Zudem habe
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Seite 14
sich auch die ökonomische Situation seiner Familie in Sri Lanka seit dem
geregelten Aufenthalt seines (Nennung Verwandter) H._______ in der
Schweiz massiv verbessert, was sich relativ rasch gegen aussen aufgrund
von Bauarbeiten am Haus und dem Erwerb neuer Güter und Immobilien
manifestiert habe. Dies habe nicht nur das Prestige der Familie im Dorf,
sondern auch den Neid und die Anfälligkeit, deswegen erpresst zu werden,
erhöht. Zudem seien seine exilpolitischen Aktivitäten seit der Anhörung am
26. Februar 2018 zu erwähnen, aus welchen seine Teilnahme an einer De-
monstration in G._______ am (...) heraussteche. Am besagten Tag sei er
von einem Online-Magazin interviewt worden. Dieses Gespräch sei über
das Internet frei zugänglich. Damit habe er sich nicht nur visuell, sondern
angesichts seiner regimekritischen Äusserungen auch inhaltlich als Sepa-
ratist exponiert.
Weiter hält er in seiner Beschwerdeschrift an der Glaubhaftigkeit seiner
Sachverhaltsvorbringen fest und führt an, entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht sei das Ausmass der Geldtransporte nicht gering beziehungsweise
nicht nur auf drei Mal limitiert gewesen. Er habe in der Anhörung (F52)
nämlich angegeben, mehr als drei Mal solche Transporte ausgeführt zu
haben. Das Argument, dass die Geldbeiträge zu gering gewesen seien, sei
im Nachgang an die vollständig offengelegte Transporttätigkeit auch nicht
mehr haltbar. Er habe etliche Male auch hohe Geldbeträge verteilt und sei-
nen Reichtum auch zur Schau gestellt. Ferner vermöge der Umstand, dass
er nicht erklären könne, weshalb sein (Nennung Verwandter) Opfer einer
Entführung geworden sei, nicht alleine als Indiz für die Unglaubhaftigkeit
dieses Vorbringens genommen werden. Naheliegend sei jedoch, dass sein
(Nennung Verwandter) infolge des plötzlichen Reichtums der Familie Ziel
einer Entführung geworden sei.
Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren, die zur Annahme einer begründeten
Furcht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und in seinem Fall zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. So würden ihm aufgrund der
Beziehung zu seinem (Nennung Verwandter), der die LTTE unterstützt
habe, und eigener Kontakte zu dieser Organisation und auch der I._______
Verbindungen zu derselben unterstellt. Er sei bereits vor seiner Ausreise
wegen Festnahmen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. So-
dann sei er in die Schweiz – welche ein Hort des tamilischen Separatismus
sei – geflüchtet, halte sich hierzulande schon über (...) Jahre auf, sei exil-
politisch tätig, weise Narben auf und verfüge über keine gültigen Reisedo-
kumente. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zuge-
hörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen
D-1901/2019
Seite 15
Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unter-
stützer.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen.
7.2 So bleiben die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimt-
heiten und Widersprüche in der zeitlichen Einbettung der geschilderten Er-
eignisse (Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen; Geldtransporte
zuhanden eines ehemaligen LTTE-Mitglieds) sowie die Feststellung der
mangelnden Substanziierung derselben in der Rechtsmitteleingabe unwi-
dersprochen. Die entsprechenden Erörterungen des SEM im angefochte-
nen Entscheid sind demnach vollumfänglich zu bestätigen.
Der Einwand, wonach das Ausmass der Geldtransporte nicht gering bezie-
hungsweise nicht auf blosse drei Mal limitiert gewesen sei, was er in der
Anhörung (F52) bereits dargelegt habe, ist angesichts der diesbezüglich
relevanten Protokollstellen erheblich zu relativieren. Wohl führte er auf
Nachfrage an, er habe über drei Mal solche Geldtransporte durchgeführt.
Jedoch gab er gleich im Anschluss daran auf die Frage, welche Geldsum-
men er dabei transportiert habe an, "Einmal 50'000 Rupien, einmal 300'000
Rupien, und beim dritten Mal weiss ich nicht genau, wo hoch die Summe
war" (vgl. act. A20/17 Antworten auf F52 und F53). Hätte der Beschwerde-
führer tatsächlich öfter als drei Mal Geldbeträge weitergeleitet, so hätte
seine Antwort auf die Frage 53 demnach anders ausfallen müssen. Die in
diesem Zusammenhang mit der Rechtsmitteleingabe gemachten ergän-
zenden Sachverhaltsausführungen, wonach er in wesentlich grösserem
Ausmass Geldtransporte durchgeführt, hohe Geldsummen verteilt und den
innerhalb der Familie gestiegenen Reichtum zur Schau gestellt habe, las-
sen sich mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren in keiner
Weise stützen, weshalb sie als unbelegte Parteibehauptungen zu qualifi-
zieren sind. So zeichnet der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als auch
in der Anhörung, welche notabene (...) (BzP) und mehr als (...) Jahre nach
der Regelung des Aufenthalts seines (Nennung Verwandter) H._______ in
der Schweiz stattfanden, ein ziemlich anderes Bild von den ökonomischen
Verhältnissen der Familie. Wohl sei die Familie im Besitz eines Hauses und
D-1901/2019
Seite 16
eines (Nennung Geschäft), jedoch habe sein (Nennung Verwandter) für die
Finanzierung seiner Ausreise nebst eigenen Ersparnissen auch Geld von
anderen Personen ausleihen müssen. Zudem habe er (der Beschwerde-
führer) als (Nennung Tätigkeit) und – wie auch sein (Nennung Verwandter)
– als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet (vgl. act. A4/13 S. 4 und 7; A20/17 S. 3
f. und 11), was vor allem er angesichts der geschilderten überdurchschnitt-
lich guten finanziellen Verhältnisse kaum hätte tun müssen. Dass er oder
seine Familienangehörigen ihren Reichtum offen gezeigt hätten, wird aus
den Protokollen ebenso wenig ersichtlich wie der geltend gemachte Um-
stand, dass die Familie neue Güter und Immobilien erworben habe. Über-
dies vermöchten selbst sehr wohlhabende Verhältnisse seine Aussagen
zur Höhe der transportierten und der in der Tat als eher bescheiden zu be-
zeichnenden Geldbeträge nicht in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. Ferner ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer seine
Transport- und Kuriertätigkeiten im Rahmen seiner Befragungen mit Ab-
sicht hätte schmälern und geringer darstellen sollen, wenn er deswegen
flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile für seine Person befürchtet haben
will. Angesichts obiger Ausführungen überzeugt die vom Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe angeführte Erklärung, es sei nahelie-
gend, dass sein (Nennung Verwandter) infolge des plötzlichen Reichtums
der Familie Ziel einer Entführung geworden sei, nicht. Die seinen (Nennung
Verwandter) betreffenden Dokumente lassen keinen Zusammenhang zu
seinen Vorbringen erkennen, weshalb sie für den Nachweis derselben
nicht beweiskräftig erscheinen.
Im Weiteren vermag seine Begründung, er habe die neu vorgebrachten
Sachverhaltselemente erst jetzt geltend gemacht, da er für seinen (Nen-
nung Verwandter) H._______ Nachteile befürchtet habe, nicht zu überzeu-
gen. Hätte er tatsächlich solche Befürchtungen gehegt, ist logisch nicht
nachvollziehbar, warum es ihm nun plötzlich im Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung möglich war, seine Angst zu überwinden und diese Ergänzung
des Sachverhalts vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat denn auch be-
zeichnenderweise die Gründe, die ihn zu diesem Schritt bewogen haben
sollen, nicht weiter erläutert. Insoweit er als zusätzliche Sachverhaltser-
gänzung einen Vorfall aus dem Jahr schildert, bei dem er im Geschäft der
Familie von Soldaten abgeholt, in ein Camp gebracht und dort zu seinem
Aufenthaltsort befragt sowie mit dem Gewehrkolben auf den Rücken ge-
schlagen worden sei, wovon er Narben am Rücken davon getragen habe,
weil er für die Behörden verdächtigerweise mehrere Jahre in J._______ im
Vanni-Gebiet gewesen sei, ist anzuführen, dass sich der Beschwerdefüh-
D-1901/2019
Seite 17
rer eigenen Angaben zufolge in den Jahren (...) bis (...) in J._______ auf-
hielt (vgl. act. A4/13 S. 4 unten). Bei seiner Wohnsitznahme war er gerade
einmal (...) Jahre alt, weshalb es als überwiegend unwahrscheinlich und
somit als unglaubhaft zu erachten ist, dass er deswegen und auch erst (...)
Jahre nach seinem Wegzug von J._______ im Visier der Behörden gestan-
den sein soll. Im Übrigen wäre dieser Vorfall zu wenig intensiv und in Er-
mangelung eines relevanten Kausalzusammenhangs zur Ausreise insge-
samt nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Sodann hat der Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang zwei Fotos mit Ansichten seines Rückens
ins Recht gelegt, auf welchen sich (Beschreibung Körperstelle) zwei Nar-
ben befinden würden, welche durch Schläge mit einem Gewehrkolben im
Jahr (...) entstanden seien. Diesbezüglich sind an der erwähnten Stelle am
Rücken zwei Hautveränderungen erkennbar, welche jedoch keine Rück-
schlüsse auf deren Entstehung zulassen. Den Fotos ist daher für das ent-
sprechende Vorbringen keine Beweisrelevanz beizumessen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf seinen in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten (Nennung Verwandter) H._______, der
über mehrere Jahre die LTTE im In- und Ausland unterstützt habe und des-
wegen auch inhaftiert gewesen sei, sinngemäss eine Reflexverfolgung gel-
tend macht, ist festzustellen, dass aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers im Rahmen der BzP oder seiner Anhörung keinerlei Hinweise auf
diesbezügliche Verbindungen seiner Person oder anderer Familienange-
höriger zu entnehmen sind. Er gab denn auch zu Protokoll, zu den LTTE
keinen persönlichen Kontakt gehabt zu haben respektive nach einer
zwangsweisen Rekrutierung im Nachgang zu einer Bombenexplosion
gleich wieder weggerannt und in ein Flüchtlingslager gekommen zu sein
(vgl. act. A4/13 S. 9). Daher bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Si-
cherheitskräfte ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt haben
sollten. Wenn er respektive seine Familie im Visier der sri-lankischen Be-
hörden gestanden hätte respektive der konkreten Unterstützung der LTTE
wegen Geldtransporten oder anderer Aktivitäten bezichtigt worden wäre,
wäre anzunehmen, dass ein entsprechendes behördliches Ermittlungsver-
fahren gegen ihn – und gegebenenfalls weitere Familienmitglieder – ein-
geleitet worden wäre.
7.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise dro-
hende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun.
D-1901/2019
Seite 18
8.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung
bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
8.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
D-1901/2019
Seite 19
8.3 Aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine
solche Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers darauf, dass er wiederholt exilpolitische Veranstal-
tungen besucht habe (Teilnahmen an Demonstrationen und am Heldenge-
denktag). Über die näheren Umstände der Teilnahmen wie auch seine kon-
kreten Tätigkeiten anlässlich der Demonstrationen äusserte er sich nicht.
Beweismittel wurden keine eingereicht und der Beschwerdeführer hat sich
bislang auch nicht bemüht, diesbezüglich geeignete Unterlagen ein- oder
nachzureichen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass
er – falls er tatsächlich an besagten exilpolitischen Veranstaltungen in der
Schweiz teilgenommen haben sollte – höchstens als blosser Mitläufer er-
scheint, weshalb nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen ist
(vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4).
8.4 Der Vorwurf einer ernstzunehmenden Verbindung zu den LTTE und die
behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft respektive als nicht
asylrelevant erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwie-
fern der Beschwerdeführer wegen seines in der Schweiz lebenden (Nen-
nung Verwandter) H._______ gefährdet sein sollte, zumal keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die nach wie vor in der Heimat lebenden Ver-
wandten (Nennung Verwandte), welche für die Behörden leicht greifbar wä-
ren, irgendwelche Nachteile erlitten hätten (vgl. act. A20/17 S. 4). Die Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, eine angebli-
che exilpolitische Tätigkeit, seine (...)jährige Landesabwesenheit, die Asyl-
gesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen or-
dentlicher Reisepapiere (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.2) reichen nicht aus, um
im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Dass
der Beschwerdeführer in einer «Stop List» aufgeführt sein soll, erscheint
aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Zudem befinden sich die
Narben respektive Hautveränderungen an einer Stelle des Körpers, die
sich problemlos verdecken lässt, weshalb auch diesbezüglich kein erhöh-
tes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer
überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde.
Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen
Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatis-
mus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen
Einheitsstaat darzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in
D-1901/2019
Seite 20
naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den.
8.5 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der Beschwerde-
führer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3 zu verwei-
sen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standar-
disiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur auf-
grund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lan-
kischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
8.6 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithri-
pala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an
dieser Einschätzung ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle
Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil – und nach den verheerenden An-
schlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt – zu be-
urteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Der Beschwerdeführer – ein aus dem Norden des Landes stammender
Christ mit letztem Wohnsitz in B._______ – machte vorliegend zu keinem
Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie sich innerhalb der christlichen
Gemeinschaft engagiert hätten, weshalb in diesem Zusammenhang auch
nicht angenommen werden muss, dass er nach den genannten Anschlä-
gen einer besonders exponierten und potenziell gefährdeten Personen-
gruppe angehört.
8.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-1901/2019
Seite 21
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-1901/2019
Seite 22
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
D-1901/2019
Seite 23
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Be-
schwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz, wo er die Schu-
len bis zum O-Level besuchte und wo er seinen letzten Wohnsitz vor der
Ausreise hatte (vgl. act. A20/17 S. 4). An seinem Herkunftsort wohnen
seine nächsten Familienangehörigen und weitere Verwandte. Seine Fami-
lie verfügt über ein eigenes Geschäft und der Beschwerdeführer über di-
verse Berufserfahrungen (vgl. act. A20/17 S. 5). Es ist somit davon auszu-
gehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder
integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten aufgrund der
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1901/2019
Seite 24
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 21. Mai 2019
geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Stefan Weber
Versand: