Abtei lung IV
D-190/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 10. Dezember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-190/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak,
suchte am 16. Februar 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und forderte ihn auf, die
Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall -
bis zum 7. Oktober 2004 zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde
mit dem Vollzug beauftragt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin am 9. September 2004 bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der Ent-
scheid des BFF vom 12. August 2004 sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft sei festzustellen, und es sei dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen.
D.
Das BFM hob mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 die den Vollzug
der Wegweisung betreffenden Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom
12. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwer-
deführer vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Auf Anfrage der Instruktionsrichterin vom 28. Dezember 2005 teilte der
Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 11. Januar 2006 mit,
er halte hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen
Entscheids an der Beschwerde vom 9. September 2004 nicht fest; er
ziehe sie insofern zurück, woraufhin die ARK diese, soweit nicht ge-
genstandslos geworden, mit Beschluss vom 16. Januar 2006 als durch
Rückzug erledigt abschrieb.
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F.
Am 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssitua-
tion im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zu-
mutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
G.
Am 30. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Stellung und ersuchte darum, die vorläufige Auf-
nahme aufrecht zu erhalten.
H.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 - eröffnet am 14. Dezem-
ber 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 4. Februar 2008 zu ver-
lassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung.
I.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, den Entscheid vom 10. Dezember 2007 insgesamt aufzuhe-
ben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm Kostenfreiheit für das
vorliegende Verfahren zu gewähren.
J.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung gut. Die Fürsorgebestätigung wurde am 24. Januar
2008 nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person mög-
lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben.
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4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der vor-
läufig Aufgenommene stamme aus Sulaymaniya im Nordirak. In den
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die
Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zen-
tral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung
sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass
zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit
Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den
Nordirak), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region.
Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Aus-
land in den Nordirak (bspw. nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass
Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssen. Die Einschät-
zung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei ge-
nannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von ande-
ren europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland,
Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die
Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich
auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die ge-
nannten Provinzen.
Der Ausländer sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist.
Er habe damit den weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Hei-
matland verbracht und sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Anlässlich der
Anhörung vom 23. Januar 2003 habe er angegeben, dass er in seinem
Heimatland als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er verfüge demnach über
berufliche Erfahrungen und es sei somit davon auszugehen, dass er
nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz
weiterhin selbständig an die Hand zu nehmen. Er habe in seinem Hei-
matland seine Familienangehörigen und verfüge mit der mit seinem Al-
ter verbundenen sozialen Integration in seiner Heimatregion gewiss
auch über einen Bekannten- und Freundeskreis, auf den er bei Bedarf
ebenfalls zurückgreifen könne. Das BFM gehe somit davon aus, dass
der Beschwerdeführer in eine berufliche und soziale Situation zurück-
kehre, die er bewältigen könne und die für ihn insgesamt zumutbar sei.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei frist-
gemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen
könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
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Die in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 nochmals erwähnten
persönlichen Probleme im Heimatland, welche noch nicht gelöst seien,
habe das BFM bereits im Asylverfahren behandelt und diese als nicht
glaubhaft beurteilt. Die Aktivitäten der türkischen Armee im nordira-
kischen Grenzgebiet hätten nicht zu einer Destabilisierung der Situa-
tion geführt. Diese würden sich zudem gegen die auf nordirakischem
Territorium befindlichen Einrichtungen der kurdischen Arbeiterpartei
PKK und nicht gegen die irakische Zivilbevölkerung richten.
4.2 In der Beschwerde vom 10. Januar 2008 wird geltend gemacht,
die Situation im Nordirak sei bis dato bei weitem nicht so gesichert; es
sei nach wie vor von einer beträchtlichen Gefährdung bei einem Weg-
weisungsvollzug im jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Das Positionspa-
pier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007
gebe ausführlich über die aktuelle Lage im ganzen Irak wie auch spe-
ziell in den genannten nordirakischen Provinzen Auskunft. Insbesonde-
re würden sowohl das UNHCR und ECRE weiterhin jede unfreiwillige
Rückkehr auch in den Nordirak ablehnen, da die dortige Situation in
jeglicher Hinsicht von Entwicklungen in diesen Provinzen selbst, in der
Region wie auch im ganzen Irak abhängig bleibe, weshalb Weg-
weisungsvollzüge mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht zu beurtei-
len seien. Es sei daher gerade nicht davon auszugehen, dass das
UNHCR sich nicht gegen die Rückführung ausgesprochen habe. Gera-
de die jüngsten Ereignisse würden eine allgemein irakische wie selbst
nordirakische günstige Entwicklung ausschliessen, sodass eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht zu negieren sei. Die ohnehin bestehen-
den Spannungen im kurdischen Nordirak, welche nicht nur speziell ge-
fährdete Personen (z.B. Journalisten, religiöse und ethnische Minder-
heiten) beträfen und indirekt durch die hohe Zahl von landesintern Ver-
triebenen wie direkt durch spezielle Terrorgruppen bedingt seien, wür-
den zudem durch die jüngsten Angriffe durch die türkische Armee ver-
stärkt. Die aktuellen Entwicklungen, welche in der Tagespresse ver-
folgbar seien, belegten die darin aufgeworfenen und drohenden weite-
ren Eskalationen zu Genüge. Allein zur Vermeidung von zusätzlichen
Spannungen sei deshalb vom generellen Wegweisungsvollzug in den
Nordirak abzusehen. Hinzu komme, dass reguläre Rückschaffungen
wegen der Widersetzlichkeit der Regionalsbehörden kaum möglich sei-
en. Die Behörden des Nordiraks seien nicht bereit, einer unfreiwilligen
Rückkehr zuzustimmen, weshalb das BFM im Mai 2007 denn auch be-
schlossen habe, dass die Gefährdungslage individuell zu prüfen sei.
Insoweit die Vorinstanz anführe, dass die Angriffe der Türken auf die
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PKK-Stellungen keine zivilen Opfer fordere, sei leider davon auszuge-
hen, dass das nicht mehr stimme. Erst in der jüngsten Vergangenheit
seien mehrfach viele Zivilpersonen Opfer der Angriffe geworden.
Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde gegen den ablehnen-
den Asylentscheid aufgrund der Erteilung der vorläufigen Aufnahme im
Januar 2006 zurückgezogen. Grund sei sicher gewesen, sich schneller
in die hiesige Kultur und das Arbeitsleben integrieren zu können. Das
im Irak liegende Verfolgungsmotiv, die verfehlte Schlichtung nach
einem tödlichen Streit zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers
und Angehörigen einer anderen Familie, habe nach wie vor Bestand.
Sein Bruder bleibe nach wie vor verschollen. Die Eltern würden nicht
wissen, ob er noch gefangen gehalten werde oder bereits umge-
kommen sei. Der Streit habe nicht geschlichtet werden können und
stelle somit eine reelle Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr dar.
Es erscheine insgesamt sinnwidrig, Wegweisungsvollzüge in den
Nordirak für zumutbar und möglich zu erklären. Einerseits seien sie
aufgrund der aktuell sehr schlechten Sicherheitslage und weitgehend
fehlender sozioökonomischer Strukturen nicht zumutbar, und anderer-
seits würden diese Wegweisungsvollzüge die schon bestehende Unzu-
mutbarkeit noch zu intensivieren drohen, würden sie doch eine konkre-
te Kriegsgefahr mit der Türkei erhöhen, weshalb sich die nordirakische
Regierung auch im Sinne einer weitgehenden Verunmöglichung dage-
gen sperre. Nach dem Gesagten erweise sich der angefochtene Weg-
weisungsvollzug sowohl aus allgemeinen Erwägungen wie auch zu-
sätzlich individuellen Gründen als unzumutbar und würde ohnehin nur
sehr erschwert möglich sein.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFF hat
in der Verfügung vom 12. August 2004 festgestellt, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung er-
wuchs mit Beschluss vom 16. Januar 2006 der ARK in Rechtskraft.
Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kur-
disch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Ergänzend ist anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuches geltend gemachte Bedrohung durch die
Angehörigen eines Opfers eines Streites, an dem auch sein Bruder
beteiligt gewesen sei, bereits in der Verfügung des BFF vom
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12. August 2004 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt wurde (vgl.
ebenda E. 4.1). Diese Verfügung erwuchs mit Beschluss vom
16. Januar 2006 der ARK in Rechtskraft. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er habe in diesem Zusammenhang weiterhin mit ernst-
haften Nachteilen zu rechnen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass
seine diesbezüglichen Vorbringen - wie das BFM zutreffend festhält -
bereits im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurden,
andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen
diesbezüglich wenig substanziierten Ausführungen im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nichts vorbringt, was allenfalls zu einer
anderen Beurteilung führen könnte. Der Beschwerdeführer wurde im
Übrigen bereits im Verfahren vor der ARK durch seine heutige Rechts-
vertreterin vertreten, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass
er sich der Tragweite des Rückzugs seiner Beschwerde bewusst ge-
wesen ist. Der Beschwerdeführer kann somit mit dem Hinweis, er habe
seine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid aufgrund
der Erteilung der vorläufigen Aufnahme deshalb zurückgezogen, um
sich schneller in die hiesige Kultur und das Arbeitsleben integrieren zu
können, im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer
umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und
Menschenrechtslage im Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom
22. Januar 2008 zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
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drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz
Sulaymaniya, in welcher er sein ganzes Leben bis zur Ausreise am
15. Januar 2002 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er zehn Jahre die Schule be-
sucht, ab (...) an der Universität in Erbil (...) Jahre Betriebswirtschaft
studiert und danach auf Baustellen gearbeitet (vgl. act. A6/9 S. 2). Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner
Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal sei-
ne nach wie vor in Sulaymaniya lebenden Eltern (vgl. act. A1/8 S. 3),
ein Cousin und das dort wohl nach wie vor bestehende weitere Be-
ziehungsnetz aus Freunden und Bekannten ihn bei der Reintegration
werden unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm
die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - überein-
stimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
14. Januar 2008 gutgeheissen wurde, ist jedoch von der Auferlegung
von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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