B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1902/2014
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 26. Februar 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine all-
fällige Wegweisung nach Spanien, Portugal oder Frankreich gewährt wur-
de,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2014 – eröffnet am 3. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zudem festhielt, der Beschwerdeführer würde zur Sicher-
stellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft
genommen und der Kanton B._______ werde mit dem Vollzug der Haft
beauftragt,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 8. April
2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
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dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, mit weiteren Hinwei-
sen),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung, nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III (Art. 8–15 Dublin-III-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt
wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer
Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-Verord-
nung),
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dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verord-
nung beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung;
sog. Selbsteintrittsrecht),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-Verordnung der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragstel-
ler in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember
2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach
den Regeln der Dublin-III-Verordnung kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2007 in Spa-
nien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die spanischen Behörden am 12. März 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-Verordnung (Wiederaufnahme gestützt auf ein laufendes Asylver-
fahren) ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. April
2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Spanien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben,
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dass die Zuständigkeit Spaniens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass es keine wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie
2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtli-
nie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-Verordnung nicht gerechtfertigt ist,
dass sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP gegen eine
Rückkehr nach Spanien aussprach und dabei vorbrachte, es sei schwie-
rig, dort den Lebensunterhalt zu verdienen (Akten BFM A 5/10 S. 6),
dass er auf Beschwerdeebene insbesondere seine Asylgründe (Probleme
in Nigeria) erläuterte und geltend machte, er habe in Spanien einen nega-
tiven Asylentscheid erhalten,
dass er vergeblich versucht habe, seine Situation den spanischen Behör-
den zu erklären,
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dass er in Spanien aufgrund des negativen Asylentscheids keine Arbeit
habe finden können und diverse Probleme (betreffend Ernährung, Unter-
kunft und medizinischer Versorgung) gehabt habe; sein Leben sei dort
hart gewesen,
dass die spanischen Behörden ihn im Falle einer Überstellung nach Nige-
ria ausschaffen würden,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung fordert,
was zum Selbsteintritt der Schweiz führen würde,
dass der Beschwerdeführer jedoch allein mit dem Hinweis auf seine Asyl-
gründe, das erfolglos durchlaufene Asylverfahren in Spanien sowie seine
vergeblichen Versuche, den spanischen Behörden seine Situation zu er-
klären, keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen
vermag, wonach er in Spanien keinen Zugang zu einem rechtstaatlichen
Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte und Spanien ihn
unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK
nach Nigeria zurückschaffen würde,
dass der Beschwerdeführer sodann mit seinen unsubstanziierten Vorbrin-
gen zu den schwierigen Lebensbedingungen in Spanien nicht aufzuzei-
gen vermag, inwiefern ihm in Spanien die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen (während des Asylverfah-
rens) vorenthalten wurden beziehungsweise die Lebensbedingungen dort
so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verlet-
zen würde,
dass es dem Beschwerdeführer offen steht und obliegt, allfällige Klagen
hinsichtlich seiner Aufenthaltsbedingungen und seine (neuerlichen) Ein-
wände gegen eine allfällige Überstellung nach Nigeria bei den zuständi-
gen spanischen Behörden respektive beim Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-Verordnung gibt,
dass nach dem Gesagten Spanien zuständig ist und sich entsprechend
verpflichtet hat, den Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-Verordnung wieder aufzunehmen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Daten-
weitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos
erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
dessen Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren,
es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die ku-
mulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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