B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1902/2016/mel
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat im Sommer 2013 (die Beschwerdeführerin) beziehungsweise
September 2015 (der Beschwerdeführer) und reisten ab der Türkei ge-
meinsam auf dem Landweg, teilweise mithilfe des Roten Kreuzes, in die
Schweiz, wobei sie in Griechenland kontrolliert und daktyloskopiert worden
und in Ungarn namentlich erfasst worden seien. Die Beschwerdeführenden
suchten am 22. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 10. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) der Be-
schwerdeführenden statt (vgl. Act. A9 und A10). Im Rahmen derselben ge-
währte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechen-
land, Kroatien, Ungarn oder Österreich gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Beschwerde-
führenden gaben übereinstimmend an, in der Schweiz bleiben zu wollen,
zumal die Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls hier lebe.
C.
Am 25. November 2015 ersuchte das SEM bei den ungarischen Behörden
um Auskunft gemäss Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO, ob die Beschwerdefüh-
renden wie angegeben registriert worden seien. Die Anfrage blieb unbe-
antwortet.
D.
Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Dublin-Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 (eröffnet am 18. März 2016) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung
nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer
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Asylgesuche zuständig sei, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat einleitend aus, vom Umstand,
dass die Beschwerdeführerin über Verwandte in der Schweiz verfüge,
könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht als Familienan-
gehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälte und kein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Sodann sei der geäusserte Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz unmassgeblich, da es grund-
sätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für sie zuständigen
Mitgliedsstaat selber zu bestimmen.
Im Weiteren hätten die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die Zu-
ständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdefüh-
renden auf Kroatien übergegangen sei. Ihre Ausführungen vermöchten die
Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht zu widerlegen. Kroatien sei Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie der EMRK und es gebe keine Anhaltspunkte dafür,
dass dieses Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen werde. Im Weiteren
sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Überstellung nach Kro-
atien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, und das Asyl- und
Aufnahmesystem Kroatiens weise keine systemischen Mängel auf. Es wür-
den auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die
die Schweiz verpflichten würden, ihre Asylgesuche zu prüfen. Es würden
schliesslich auch keine Gründe vorliegen, die eine Anwendung der Souve-
ränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtferti-
gen würden.
F.
Mit Beschwerde vom 24. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Verfügung vom
9. März 2016 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Als Beweismittel wurden Trans-
porttitel und Reisedokumente in Kopie ins Recht gelegt.
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Zur Begründung wiesen sie darauf hin, anlässlich der BzP ihren Reiseweg
dargelegt zu haben, der Kroatien "ganz sicher" nicht umfasse.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG aus und stellte fest,
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde gestützt auf die Aktenlage vorderhand
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 hielt das Staatssekretariat vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
BzP angegeben, unter anderem "von Serbien mit dem Bus zur kroatischen
Grenze" gereist zu sein, während die Beschwerdeführerin ausführte, die
bereisten Länder nicht zu kennen (vgl. Act. A9, S.12 und Act. A10, S. 6).
Es gäbe mithin Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden von
Serbien via Kroatien nach Ungarn gereist seien, zumal der Beschwerde-
führer von der kroatischen, nicht der ungarischen Grenze spreche. Da die
kroatischen Behörden zwei Monate Zeit gehabt hätten, das Ersuchen der
Vorinstanz abzulehnen, wenn sie sich für das Asylverfahren als nicht zu-
ständig erachteten, hätten sie dem Ersuchen der Vorinstanz implizit zuge-
stimmt und es sei davon auszugehen, "dass die Beschwerdeführenden in
Kroatien festgestellt" worden seien und sich Kroatien daher als zuständig
erachte. Ohnehin sei die Bestimmung des für das Asylverfahren zuständi-
gen Staates nicht Sache der asylsuchenden Person, sondern erfolgten
nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung durch die Vertragsstaa-
ten. Die Beschwerdeführenden seien nicht legitimiert, eine allenfalls fal-
sche Anwendung der Dublinbestimmungen geltend zu machen, da es sich
nicht um Normen handle, die „self-executing“ seien (vgl. Urteil des BVGer
D-1905/2016 vom 1. April 2016, mit Hinweis auf BVGE 2010/27).
I.
In der Eingabe vom 4. Mai 2016 führen die Beschwerdeführenden aus, an-
lässlich der Befragungen ihren Reiseweg nach bestem Wissen beschrie-
ben zu haben, wobei sie nicht mehr wüssten, welche Länder dieser tat-
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sächlich umfasst habe. Hierzu sei festzuhalten, dass Kroatien dem Über-
nahmeersuchen des SEM gestützt auf einen unkorrekt erstellten Sachver-
halt zugestimmt habe. So werde in diesem ausgeführt, „the illegal bording
took place in Croatia“, während sie sich erwiesenermassen lediglich an der
Grenze zu Kroatien aufgehalten hätten und unklar sei, ob sie kroatischen
Boden betreten hätten. Allerdings hätte Kroatien bei Kenntnis des vollstän-
digen Sachverhaltes das Übernahmeersuchen des SEM vermutlich abge-
lehnt. Folglich erweise sich die Zustimmung der kroatischen Behörden zur
Übernahme der Beschwerdeführenden nicht als zuständigkeitsbegrün-
dend, zumal diese auf einem falsch erstellten Sachverhalt basiere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 6. Januar 2016 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO). Die kroatischen Behörden liessen das Ersuchen des SEM während
zwei Monaten unbeantwortet, womit die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden am
7. März 2016 an Kroatien übergegangen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO). Den vorliegenden Akten ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob
sich die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien
aufgehalten haben, allerdings liegen Anhaltspunkte vor, welche einen Auf-
enthalt dort zumindest als wahrscheinlich erscheinen lassen. Neben den
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie mit dem Bus an die
kroatische Grenze geführt worden seien, spricht der Umstand, dass die
Migrationsströme nach Schliessung der direkten Verbindung zwischen
Serbien und Ungarn im September 2015 über Serbien–Kroatien–Ungarn–
Österreich auswichen, für die dargelegte Annahme. Die Anfrage des SEM
an die kroatischen Dublin-Behörden erfolgte somit aufgrund von konkreten
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Anhaltspunkten und ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist in Überein-
stimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. April 2016
festzuhalten, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht „self-executing“ ist,
was für sie zur Folge hat, dass sie eine angebliche Verletzung der Norm
nicht rügen können und sich der zwischenstaatlichen Vereinbarung zu beu-
gen haben (vgl. Urteil des BVGer D-1905/2016 vom 1. April 2016 und
BVGE 2010/27).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre.
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4.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von
"humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
4.3.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vo-
rinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
4.3.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
D-1902/2016
Seite 10
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
4.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf-
zunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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9.
Der mit superprovisorischer Massnahme angeordnete Vollzugsstopp wird
mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: