B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1902/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom
24. Juni 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 24. Februar 2017 gab
er im Wesentlichen an, er sei am 20. Dezember 2014 an seinem Wohnort
von Soldaten festgenommen und ins Gefängnis B._______ verbracht wor-
den. Nach einwöchiger Haft sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis
B._______ gelungen und er sei in der Folge zusammen mit Verwandten
aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Entscheid vom 14. März 2017 (Eröffnung am 15. März 2017) wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2015 ab, ord-
nete seine Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. März 2017 focht der Be-
schwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der
Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sinngemäss wurde vom
Beschwerdeführer weiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Stellungnahme
ein.
E.
Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein.
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F.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
14. März 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Disposi-
tivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allen-
falls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
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sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
5.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel und in seiner Replik
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Die Vorinstanz verletze mit
dem von ihr angeordneten Vollzug Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK.
5.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausi-
bel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-
13.4 [als Referenzurteil publiziert]).
5.4 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
5.5 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerde-
führer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf ihn
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den üb-
rigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
5.6 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 (zur Pub-
likation als Grundsatzentscheid vorgesehen) stehen das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten
Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe gene-
rell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art.
4 Abs. 2 EMRK sowie einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
5.7 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
5.8 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E.
6.1.7).
5.9 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (ebda., E. 6.2) vermag
die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein
nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
6.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann
(vgl. act. A9/11, Ziff. 8.01) mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen
Beziehungen in Eritrea (Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins; vgl.
act. A9/11, Ziff. 3.01). Aufgrund seiner Berufserfahrung als (…) und in der
(…) (vgl. act. A9/11, Ziff. 1.17.05; act. A16/31, F49) ist davon auszugehen,
dass es ihm möglich sein sollte, sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern.
Der Beschwerdeeinwand, seine Familie sei nicht im Stande ihn finanziell
zu unterstützen, vermag nicht zu überzeugen, zumal grundsätzlich vom
mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführer auch erwartet werden darf,
sich um seine wirtschaftliche Reintegration zu kümmern. Im Übrigen ste-
hen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Man-
gel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen
vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Insgesamt ist somit nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als kon-
krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Unter diesen Umständen war das SEM – entge-
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gen den anderslautenden Beschwerdevorbringen – nicht verpflichtet, um-
fassende Abklärungen zu seinem familiären und finanziellen Hintergrund
vorzunehmen, weshalb in diesem Zusammenhang weder der Untersu-
chungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör verletzt wurden. Demnach be-
steht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 gutgeheis-
sen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als
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Rechtsbeistand eingesetzt. Der in der Kostennote vom 2. Mai 2017 aufge-
führte Stundenansatz von Fr. 180.– ist als zu hoch zu betrachten, beträgt
der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter viel-
mehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. April 2017 festgehal-
ten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Die Spesenpauschale kann zudem
praxisgemäss nicht vergütet werden. Ausgehend von einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– bemessen sich das Honorar auf Fr. 1‘125.– und die
Mehrwertsteuer auf Fr. 90.–. Somit ist die Parteientschädigung auf insge-
samt Fr. 1‘215.– festzulegen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘215.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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