B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1903/2012
law/rep
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N (…).
D-1903/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ (C._______, D._______) mit letztem Wohnsitz in
Istanbul, gelangte am 2. September 2006 illegal in die Schweiz, wo er am
4. September 2006 um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragungen
durch die Schweizer Asylbehörden machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, viele seiner Familienangehörigen und Verwandten
würden sozialistische Ideen vertreten und hätten deshalb schon Proble-
me mit den Behörden gehabt, wobei sie auch festgenommen und gefol-
tert worden seien. Er selbst habe sich, dadurch beeinflusst, als Student
im linken politischen Spektrum betätigt und im Umfeld der Sosyalist Yurt-
sever Gençlik (SYG), welche der Sozialistischen Partei Kurdistan (PSK)
nahegestanden habe, an verschiedenen Demonstrationen und Protest-
veranstaltungen teilgenommen. Dabei sei er einmal im Zusammenhang
mit einem Protest gegen das Halabja Blutbad im Jahre 1989 über einen
Monat lang festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Mitte März
1996 sei er anlässlich des ersten Jahrestages der Gazi-Ereignisse noch-
mals festgenommen und 36 Tage lang festgehalten worden. Dabei hätten
die Behörden herausgefunden, dass er Student sei und den Jugendver-
band SYG unterstützt habe, worauf man ihn mit dem Tode bedroht, gefol-
tert und aufgefordert habe, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Es
sei indessen kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Vielmehr sei er
auf Intervention des Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD)
im April 1996 freigelassen worden. Am 6. November 1996 habe er an ei-
ner Protestaktion gegen das Hochschulgesetz "YöK" teilgenommen, wo-
bei viele seiner Kollegen polizeilich festgenommen worden seien, woge-
gen ihm die Flucht geglückt sei. Nachdem ihn die Polizei deswegen aber
bei seinen Eltern gesucht habe, sei er Ende November 1996 aus der Tür-
kei ausgereist und habe in der Folge in Deutschland ein Asylgesuch ge-
stellt. Im Jahre 2004 sei sein dortiges Asylgesuch endgültig abgelehnt
worden, worauf er am 20. November 2004 freiwillig auf dem Luftweg und
unter Verwendung eines Reisepasses einer anderen Person in die Türkei
zurückgereist sei, um so einer zwangsweisen Abschiebung in seine Hei-
mat durch die deutschen Asylbehörden zuvorzukommen. Nach seiner
Rückkehr in die Türkei habe er sich eine gefälschte türkische Identitäts-
karte machen lassen. Danach habe sein Vater in Erfahrung zu bringen
versucht, ob er – der Beschwerdeführer – in der Türkei fichiert sei. Wäh-
renddessen habe er selbst auf einem Bauernhof in der Nähe von Istanbul
gelebt. Schliesslich habe sein Vater im April 2006 als Ergebnis der initiier-
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ten Untersuchung erfahren, dass bei der Terrorismusbekämpfungsabtei-
lung in E._______ ein Dossier über ihn existiere, worin sein politisches
Engagement während seiner Universitätszeit, seine letzte behördliche
Festnahme im Jahre 1996 sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in
Deutschland aufgeführt seien. Da nach diesen Ergebnissen für ihn kei-
nerlei Hoffnung mehr bestanden habe, in der Türkei zu einem legalen Le-
ben zurückzukehren, sei er schliesslich Anfang September 2006 aus der
Türkei ausgereist und anschliessend in die Schweiz gelangt. Er befürch-
te, bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Aktivitäten verhaftet und
anschliessend verurteilt zu werden, wobei er von einer Strafe zwischen
viereinhalb bis sieben Jahren ausgehe.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
vom 4. September 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vom 31. Juli 2008, soweit die Gewährung von
Asyl und die Anordnung der Wegweisung betreffend, ab. Demgegenüber
hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit den Vollzug
der Wegweisung betreffend, gut, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 23. Juni 2008 auf, und wies die Sache zur korrekten und vollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zwecks neuer
Beurteilung und Verfügung den Vollzug der Wegweisung betreffend an
die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe am 8. September 2006 anlässlich der Erstbefra-
gung im EVZ das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische
Akten)" unterzeichnet und damit das von ihm konsultierte medizinische
Personal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamtes von der
Schweigepflicht entbunden. Im Weiteren habe er im Rahmen des erstin-
stanzlichen Verfahrens bereits je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom
4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitationsklinik "F._______"
und vom 11. April 2003 von Dr. med. G._______ eingereicht und ein drit-
tes Attest aus Deutschland von einem Psychologen in Aussicht gestellt.
Dem Attest der neurologischen Rehabilitationsklinik "F._______" hätten
klare Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme entnommen wer-
den können. So gehe aus dem Attest im Speziellen hervor, dass der Be-
schwerdeführer an einer genetisch gesicherten hereditären Polyneuropa-
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thie mit Neigung zu Druckparesen leide. Bei der Erkrankung des Patien-
ten seien die Nerven erhöht druckempfindlich, so dass das Einnehmen
von Zwangshaltungen oder äussere Gewalteinwirkung zu Schädigungen
der Nerven führe und Lähmungserscheinungen der Muskeln bewirke. Ei-
ne ursächliche Therapie sei nicht bekannt. Beim Auftreten von Läh-
mungserscheinungen würden nur eine konsequente Entlastung der be-
troffenen Nerven und eine krankengymnastische und ergotherapeutische
Übungsbehandlung helfen. Vor diesem Hintergrund wäre das BFM gehal-
ten gewesen, die geltend gemachten Gesundheitsprobleme näher abzu-
klären respektive den Beschwerdeführer aufzufordern, seine Vorbringen
mit einem aktuellen Arztbericht zu belegen. Die Vorinstanz habe überdies
die behaupteten Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfü-
gung mit keinem Wort thematisiert, womit es den rechtserheblichen
Sachverhalt in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt und zugleich die
Begründungspflicht verletzt habe. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel
auf Beschwerdeebene stehe schon deshalb nicht zur Debatte, weil das
BFM auch in seiner Vernehmlassung darauf verzichtet habe, zu diesen
Punkten Stellung zu beziehen, obwohl in der Beschwerde darauf hinge-
wiesen worden sei.
D.
Mit Schreiben vom 12. August 2011 forderte das BFM den Beschwerde-
führer unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zur Beantwortung der Frage auf, ob er sich
momentan in ärztlicher Behandlung befinde. Falls dem so sei, werde er
aufgefordert, bis zum 12. September 2011 vom behandelnden Arzt einen
ärztlichen Bericht mittels beigelegtem Formular erstellen zu lassen. Bei
nicht fristgerechter Einreichung des ärztlichen Berichts sowie der unter-
zeichneten Entbindungserklärung werde das BFM aufgrund der Aktenla-
ge entscheiden.
E.
Am 2. September 2011 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein vom
1. September 2011 datierender ärztlicher Bericht von Dr. med.
H._______, Allgemeinmedizin FMH, zu. Diesem beigefügt waren ein Be-
richt der Physiotherapie I._______ in J._______ vom 13. Januar 2010,
ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Gastroenterologie FMH
vom 23. Mai 2011 sowie mehrere Blätter mit Laborwerten des Beschwer-
deführers aus den Jahren 2010 und 2011.
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Seite 5
F.
Mit Schreiben vom 30. November 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, laut einer telefonischen Auskunft von Dr. med. H._______ ste-
he noch ein ärztlicher Spezialbericht zur Beurteilung des Krankheitsver-
laufs aus. Es werde daher um Mitteilung ersucht, ob tatsächlich ein sol-
cher Bericht erstellt werde und dieser gegebenenfalls bis zum
20. Dezember 2011 an das BFM zu senden. Bis zum vorstehenden Da-
tum bestehe auch die Möglichkeit, weitere Erklärungen hinsichtlich gegen
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechender Umstände
geltend zu machen. Bei nicht fristgerechter Einreichung der eingeforder-
ten Unterlagen werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen vormaligen Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Bericht von
Dr. med. L._______, Neurologie FMH und Facharzt FMH für Physikali-
sche Medizin & Rehabilitation, vom 25. Oktober 2011 einreichen. Ergän-
zend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer trage aufgrund der mitt-
lerweile sehr gut dokumentierten neurologischen erblichen Vorbelastung
ein sehr hohes Risiko, im Falle einer Verhaftung und Folter eine dauer-
hafte Lähmung zu erleiden. Zum einen sei festzuhalten, dass sein Man-
dant Gefahr laufe, aufgrund seiner Prädisposition auch im Falle relativ ge-
ringfügig erscheinender Folterung dauerhaft gelähmt zu werden. Zum an-
deren stamme er aus einer bekannten politisch tätigen Familie und sei
schon früher in der Türkei verhaftet worden, weshalb eine neuerliche Ver-
haftung im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überdurchschnittlicher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
H.
Mit Verfügung vom 9. März 2012 – eröffnet am 12. März 2012 – wies das
BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, forderte ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 4. Mai 2012 zu verlassen, und beauftragte die zuständige kanto-
nale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 liess der Beschwerdeführer mittels seines
jetzigen Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde erheben.
Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzu-
mutbar sei. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht,
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es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der
Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtbeistand zu er-
nennen. Als Beweismittel reichte er nebst einem Bericht des Menschen-
rechtsvereins Zweigstelle Diyarbakir über Menschenrechtsverletzungen
des Jahres 2011 einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med.
H._______ vom 22. März 2012 ein. Darin hält der besagte Arzt unter an-
derem fest, die im ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom
25. Oktober 2011 erwähnten Kopfschmerzen (bei Verdacht auf Migräne)
hätten seit Januar 2012 an Häufigkeit stark zugenommen und träten ak-
tuell etwa drei bis viermal wöchentlich auf, was zu einem Übergebrauch
von Analgetika (schmerzstillende Arzneimittel) geführt habe. Aktuell wer-
de versucht, eine Basistherapie zu etablieren. Nachdem eine Magnesi-
umtherapie keine Anfallsreduktion erbracht habe und der Patient zudem
über Durchschlafstörung und Stresssymptome berichtet habe, habe er
mit einer Behandlung mit 10 mg Tryptizol abends Anfang März begonnen.
Zudem habe der Patient die physiotherapeutische Behandlung wieder
aufgenommen. Ob damit nun eine Anfallsreduktion erreicht werden könne
oder der Stress des aktuellen Asylverfahrens zu gross sei, bleibe abzu-
warten.
J.
Am 17. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang seines Verfah-
rens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers gutgeheissen, und der Beschwerdeführer aufge-
fordert, bis zum 11. Mai 2012 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder den Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wies das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung mangels Notwendigkeit ab.
L.
Am 9. Mai 2012 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kosten-
vorschuss ein.
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Seite 7
M.
Mit Begleitschreiben vom 27. November 2012 liess der Beschwerdeführer
einen weiteren, den Verlauf seiner Erkrankung dokumentierenden ärztli-
chen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. November 2012 unter Bei-
fügung einer Physiotherapieverordnung vom 23. November 2012 zu den
Akten reichen.
N.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. März
2013 auf.
O.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
P.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am
20. März 2013 die Vernehmlassung des BFM vom 14. März 2013 zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 4. April
2013 eine Replik einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 3. April 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters eine Replik einreichen, welcher er eine persönliche, vom
25. März 2013 datierende Stellungnahme beifügte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte
Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksich-
tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Bundes-
verwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 2011
rechtskräftig festgestellt, dass im vorliegenden Fall weder aus familiären
(sogenannte Reflexverfolgung) noch aus anderen Gründen eine begrün-
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dete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung bestehe. Im Übrigen
vermittle das Schreiben der Rechtsvertretung (vom 16. Dezember 2011)
den Eindruck, bei Verhaftungen in der Türkei werde systematisch gefol-
tert. In dieser strikten Form entspreche dies indessen nicht den Tatsa-
chen, werde doch verkannt, dass in der Türkei die Tendenz, keine schwe-
re Folter beispielsweise zum Abpressen von Geständnissen mehr anzu-
wenden, schon seit der Regierungsübernahme durch die AKP im Jahre
2002 anhalte. Heute seien Folterungen in der Türkei praktisch ver-
schwunden. Für die Asylpraxis bedeute dies, dass im Hinblick auf Folter
in der Türkei kein tatsächliches Risiko im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe, weshalb der Wegweisungsvollzug
als zulässig zu erachten sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer an-
geführten medizinischen Probleme sei festzuhalten, dass die diagnosti-
zierte hereditäre Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen nicht
heilbar, sondern durch geeignete physiotherapeutische Massnahmen le-
diglich gelindert werden könne. Dies sei auch in der Türkei möglich, ent-
spreche doch das dortige Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäi-
schen Standards. Auch der beim Beschwerdeführer festgestellte gele-
gentliche Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre sowie seine Mig-
räne seien mit auch in der Türkei erhältlichen Medikamenten ohne weite-
res behandelbar. Für mittellose Personen bestehe überdies die Möglich-
keit, eine grüne Krankenversicherungskarte zu erhalten, die zur kostenlo-
sen medizinischen Grundversorgung berechtige. Zur allfälligen Überbrü-
ckung der Finanzierung medizinischer Leistungen bis zum Erhalt dieser
grünen Karte könne der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe
beantragen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den überwiegenden
Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, weshalb er trotz der längeren
Landesabwesenheit mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei. Ausser-
dem verfüge er in Istanbul über ein familiäres Beziehungsnetz, womit sei-
ne Familienangehörigen ihn auch bei der wirtschaftlichen und sozialen
Wiedereingliederung, aber auch im Umgang mit seiner Krankheit betreu-
en und unterstützen könnten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorin-
stanz gehe in ihrer Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer im
Fall einer Rückkehr in die Türkei weder eine asylrelevante Verfolgung
noch Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Sie verweise zur Be-
gründung auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in sei-
nem Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011, wonach rechtskräftig festge-
stellt worden sei, dass diesem keine begründete Furcht vor Verfolgung
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zugestanden werden könne. Es verletze nun aber die bundesrechtlichen
Anforderungen an eine sachliche und nachvollziehbare Begründung,
wenn die Vorinstanz das vom früheren Rechtsvertreter in dessen Stel-
lungnahme vom 16. Dezember 2011 thematisierte hohe Risiko einer dau-
erhaften Lähmung des Beschwerdeführers im Falle einer künftigen Ver-
haftung und Folter in der Türkei einzig mit dem vorerwähnten Verweis auf
das Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 begründe. Dabei trage die Vor-
instanz dem Umstand keinerlei Rechnung, dass in materiell-rechtlicher
Hinsicht klar ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer aus einer
wohlhabenden, politisch aktiven Kurdenfamilie stamme, welche aus ihrer
Heimatregion D._______/C._______ vertrieben worden sei und sich in Is-
tanbul niedergelassen habe. Sie habe ebenso wenig berücksichtigt, dass
die Sippe von den türkischen Behörden der kurdischen sozialistischen
Strömung zugerechnet werde und als regimekritisch gelte. Dieser familiä-
re Hintergrund als solcher sei von den schweizerischen Asylbehörden
nämlich im bisherigen Verfahren nie in Frage gestellt, sondern bloss des-
sen Asylrelevanz im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Reflexverfol-
gung verneint worden. Der familiären Herkunft des Beschwerdeführers
müsse bei der Beurteilung der Rückkehrrisiken jedenfalls die Bedeutung
beigemessen werden, dass er den Sicherheitsbehörden deswegen An-
lass zu einer eingehenden Sicherheitsüberprüfung bieten werde, was das
BFM übersehen habe. Zu berücksichtigen sei weiter die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Vorverfolgung, die er in den Jahren 1995 bis
zur Ausreise und Flucht nach Deutschland im Jahr 1996 erlitten habe.
Aus den beigezogenen Akten der deutschen Asylbehörden ergebe sich
weiter, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrere Jahre lang
Mitglied des Vorstands einer deutschkurdischen Vereinigung gewesen
sei, welche in der Region von M._______ zahlreiche Kundgebungen und
Protestanlässe gegen die türkische Kurdenpolitik veranstaltet und dabei
auch mediales Echo ausgelöst habe. Hinzu komme, dass sich der Be-
schwerdeführer auch seit seiner Einreise in die Schweiz oftmals öffentlich
gegen die Regierung Erdogan kritisch geäussert habe und sich bis heute
als Sympathisant der Kurdischen Sozialistischen Partei PSK verstehe. Er
betreibe auch ein facebook-account unter dem Namen N._______, wo er
regelmässig seine politischen Meinungen verbreite. Nach ständiger Pra-
xis der Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts sei
davon auszugehen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die
Türkei routinemässig von den Sicherheitskräften überprüft würden, insbe-
sondere wenn sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten oder il-
legal ausgereist seien. Dabei hätten insbesondere Rückkehrer, welche
mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht würden, mit einer erhöh-
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ten Gefährdung zu rechnen. Dabei bleibe der Grenzpolizei bei der Wie-
dereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache eines Asylgesuchs
im Ausland in der Regel nicht verborgen, was wiederum eine Routinekon-
trolle mit eingehender Befragung zur Folge habe. Bei dieser Gelegenheit
bleibe den türkischen Behörden vermutlich auch die Tatsache nicht ver-
borgen, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst im Alter von 43
Jahren noch nicht geleistet habe und sich diesem seit dem Jahre 1996
habe entziehen können. Erfahrungsgemäss seien es jene ersten Stunden
des Gewahrsams, welche das grösste Risiko bergen würden, dass eine
inhaftierte Person polizeilicher Gewalt schutzlos ausgesetzt sei. Berück-
sichtige man nun, dass aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte
davon ausgegangen werden müsse, dass beim Beschwerdeführer bereits
niederschwellige Gewaltanwendungen, also nicht bloss eigentliche Fol-
terhandlungen, das hohe Risiko dauernder Lähmungen nach sich zögen,
unterliege es keinem Zweifel, dass ein Vollzug der Wegweisung unter
diesen Umständen eine unmenschliche Handlung im Sinne von Art. 3
EMRK darstellen würde. So besehen könne es auch nicht darauf an-
kommen, ob es tatsächlich zutreffe, dass "schwere Folter zum Abpressen
von Geständnissen […] in der Türkei praktisch verschwunden" sei. Hin-
sichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird aus-
geführt, mit dem unaufhaltsamen Fortschreiten der Krankheit werde sich
beim Beschwerdeführer die Empfindlichkeit auf Druckeinwirkungen ver-
stärken, womit in Zukunft das Risiko, durch irgendwelche Gewaltanwen-
dung dauerhaft gelähmt zu werden, zunehmen werde. Durch die vom be-
handelnden Arzt festgestellte Steigerung der Kadenz der Migräneanfälle
des Beschwerdeführers erhöhe sich zudem dessen generelle Empfind-
lichkeit. Demgegenüber lege der Beschwerdeführer Wert auf die Feststel-
lung, dass er die Türkei nicht aus ökonomischen Gründen verlassen ha-
be, da er aus einer vermögenden Familie stamme und demnach grund-
sätzlich auch über hinreichende finanzielle Mittel zur Deckung anfallender
Krankheitskosten verfügen würde.
4.3 Das BFM hielt im Rahmen der Vernehmlassung fest, das Bundesver-
waltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 ausführlich be-
gründet, weshalb eine Verfolgung nicht glaubhaft sei und keine begründe-
te Furcht davor bestehe. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise
nie Beweise eingereicht, sei trotz der geltend gemachten Furcht vor Ver-
folgung im Jahre 2004 freiwillig auf dem Luftweg in die Türkei zurückge-
kehrt, und habe eingeräumt, dass nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn
eröffnet worden sei. Weiter müsse seine Behauptung, dass seitens der
türkischen Behörden ein Dossier über ihn angelegt worden sei, als Kon-
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strukt bezeichnet werden. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsge-
richt in besagtem Urteil erwogen, dass keine Reflexverfolgung aufgrund
des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers bestehe. Aus die-
sen Gründen sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
nicht mit einer erhöhten Gefährdung seiner Person zu rechnen.
4.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner persönlichen Stellungnahme
vom 25. März 2013 geltend, sein Bruder sei verhaftet und sein Vater in
E._______ von Angehörigen der Antiterrorismusabteilung mitgenommen
und über ihn – den Beschwerdeführer – befragt worden. Dabei habe sich
herausgestellt, dass diese Behörde bereits viele Informationen über ihn
gesammelt habe. Sein Vater sei von der Antiterrorbehörde in E._______
noch ein weiteres Mal vorgeladen worden, habe die entsprechende Vor-
ladung aber leider weggeschmissen. Tatsache sei aber, dass dort eine
Akte über ihn existiere. Im Übrigen habe das BFM es unterlassen, seine
politischen Aktivitäten in Europa in seine Erwägungen einzubeziehen,
welche als solche durchaus geeignet seien, ihn bei einer Rückkehr in die
Türkei der Gefahr drohender Folter beziehungsweise Misshandlungen
auszusetzen. Im Weiteren sei er der Ansicht, dass seine militärische
Ausmusterung nicht via die türkische Botschaft in der Schweiz, sondern
nur direkt in der Türkei erfolgen könne. In den letzten 2 ½ Jahren hätten
nach Angaben der türkischen Regierung 175 Soldaten Selbstmord be-
gangen. In Wirklichkeit sei ein Grossteil dieser Soldaten nach Angaben
ihrer Familien ermordet worden.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar gel-
tend, er würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei Gefahr laufen, wegen
der dort in den Jahren 1995 bis zur Ausreise und Flucht nach Deutsch-
land im Jahr 1996 erlittenen Vorverfolgung sowie seiner exilpolitischen
Aktivitäten in Deutschland und in der Schweiz zur Verantwortung gezo-
gen beziehungsweise misshandelt zu werden, was angesichts seiner
Krankheit ein hohes Risiko einer unwiderruflichen dauerhaften Lähmung
mit sich bringe. Im Weiteren habe das BFM in seiner Verfügung nicht be-
rücksichtigt, dass er einer wohlhabenden, politisch aktiven alevitischen
Familie entstamme, welche von den türkischen Behörden der sozialisti-
schen Strömung zugerechnet werde und deshalb als regimekritisch gelte.
Schliesslich sei zu erwarten, dass die türkischen Grenzbehörden bei sei-
ner Rückkehr in die Heimat des Umstands gewahr werden dürften, dass
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er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, was die Gefahr erhö-
he, misshandelt zu werden.
5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 erwogen hat, die vom Be-
schwerdeführer in der Türkei angeblich erlittene Vorverfolgung sei im Er-
gebnis nicht glaubhaft, da es nicht dem Verhalten einer tatsächlich ver-
folgten Person entspreche, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Noch
weniger plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet
auf dem Luftweg in die Türkei zurückgekehrt sei, da angesichts der rigo-
rosen Einreisekontrollen an Flughäfen das Risiko, erkannt und verhaftet
zu werden, als besonders gross einzustufen sei (vgl. Urteil D-5029/2008
vom 24. Mai 2011 E. 6.3.4. S. 17). Angesichts der erfolgten Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei nach durchlaufenem Asylverfahren in
Deutschland bestand entgegen der sinngemässen Rüge des Beschwer-
deführers in seiner Replik vom 25. März 2013 weder für das BFM noch
für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, seine exilpolitischen Ak-
tivitäten in Deutschland einer eingehenden Würdigung zu unterziehen, da
diese bei seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 ebenfalls keine be-
hördlichen Massnahmen nach sich gezogen haben. Was die angeblichen
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz anbe-
langt, ist festzuhalten, dass er diese nicht näher spezifiziert hat, weshalb
kein Anlass besteht, diese vorliegend im Rahmen der Prüfung der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Es sei aber in diesem Zu-
sammenhang darauf hingewiesen, dass allein die Teilnahme an Massen-
demonstrationen in der Schweiz grundsätzlich nicht geeignet erscheint,
die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden zu wecken. Gegen die
Glaubhaftigkeit einer im Falle der Rückkehr vom Beschwerdeführer zu
gewärtigenden Verhaftung und Misshandlung spricht schliesslich auch
der Umstand, dass sich dessen Aussagen hinsichtlich einer von der Anti-
terroreinheit in E._______ über ihn angeblich angelegten politischen Akte
als reines Konstrukt erwiesen haben, wobei zur Vermeidung von Wieder-
holungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-
5029/2008 vom 24. März 2011 (E. 6.3.4. S. 19) verwiesen werden kann.
5.3.3 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, das BFM habe im
Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dem
Umstand keine Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer aus ei-
ner wohlhabenden, politisch aktiven alevitischen Kurdenfamilie stamme,
die als regimekritisch gelte. Dieser familiäre Hintergrund sei im bisherigen
Asylverfahren von den schweizerischen Asylbehörden nämlich nie als
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solcher in Frage gestellt, sondern lediglich hinsichtlich seiner Asylrele-
vanz unter dem Aspekt der sogenannten "Reflexverfolgung" in Zweifel
gezogen worden.
Mit dieser Argumentation wird indessen verkannt, dass die vorliegend er-
folgte Verneinung einer Reflexverfolgung (im Verbund mit der Annahme
der Unglaubhaftigkeit einer Vorverfolgung in der Türkei) im Ergebnis dazu
führt, auch die Gefahr einer im Falle einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigenden Strafe
oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zu vernei-
nen. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil
vom 24. März 2011, wonach im vorliegenden Falle weder eine Vor- noch
eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliege, schliesst dem-
nach die Feststellung ein, wonach ihm auch unter dem Aspekt eines "real
risk" keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Strafe
oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK
drohe.
5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer auf mögliche behördliche Anstände
wegen seines noch nicht abgeleisteten Militärdienstes hinweist, ist auf-
grund der durch zahlreiche medizinische Unterlagen dokumentierten ge-
sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass die türkischen Militärbehörden ihn als nicht diensttauglich von der
Ableistung des Militärdienstes dispensieren dürften. Gleichzeitig besteht
für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, im Vorfeld seiner Rück-
kehr in die Türkei seine medizinischen Unterlagen bereitzuhalten, um die
türkischen Grenzbehörden auf seine gesundheitlichen Beschwerden
aufmerksam machen zu können. Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer in Bezug auf seine frühere Rückreise in die Türkei im No-
vember 2004 keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend gemacht
hat, ist davon auszugehen, dass er bereits damals die nötigen Vorkeh-
rungen treffen konnte, um den türkischen Behörden rechtzeitig seine ge-
sundheitliche Situation zu eröffnen.
5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als
zulässig, zumal auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei keine andere Schlussfolgerung zulässt.
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6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in:
Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar
Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser
Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völker-
rechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizini-
sche Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1
S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.2 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE E-
2560/2011 vom 25. März 2013 E. 9) ist jedoch nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asyl-
suchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse.
Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann
daher nicht von einer konkreten Gefährdung des zuletzt in Istanbul wohn-
haft gewesenen Beschwerdeführers ausgegangen werden.
6.3
6.3.1 Wie den bereits im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland
produzierten sowie den im Verlaufe des Asylverfahrens in der Schweiz
eingereichten diversen ärztlichen Berichten entnommen werden kann,
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leidet der Beschwerdeführer an mehreren behandlungsbedürftigen
Krankheiten. So leidet er laut dem ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med.
H._______ vom 22. November 2012 zur Hauptsache an einer sensomo-
torischen Polyneuropathie mit Verdacht auf hereditäre Neuropathie mit
Neigung zu Druckparesen (HNPP), welche erstmals im Jahre 2001 in
Deutschland diagnostiziert worden ist. Weiter leidet er an einem gelegent-
lichen Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre. Eine Entzündung
im Zwölffingerdarm habe erfolgreich behandelt werden können. Neu be-
stehe überdies der Verdacht auf Migräne.
6.3.2 Hinsichtlich der Polyneuropathie ist den verschiedenen ärztlichen
Berichten zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine unheilbare Krank-
heit handelt, die von peripher (Finger, Zehen) nach zentral fortschreitet
und die sich durch eine Schwächung der Kraft, Sensibilitätsstörungen und
Schmerzen in den betroffenen Extremitäten äussert. Beim Beschwerde-
führer manifestiert sich die Erkrankung laut dem ärztlichen Bericht von
Dr. med. H._______ vom 1. September 2011 in Sensibilitätsstörungen
beider Hände mit eingeschränktem Tastsinn der Finger, durch Schwä-
chung der Kraft im rechten Arm sowie bei mässiger Anstrengung auftre-
tende Verkrampfung im Schulter- und Nackenbereich. Unter Physiothera-
pie in den Jahren 2009 und 2010 seien die Schulter- und Nackenschmer-
zen gut rückläufig gewesen. Zurzeit würden Beschwerden nur bei Über-
beanspruchung auftreten. Ein Fortschreiten der Krankheit sei aber mit
und ohne Behandlung wahrscheinlich, wobei die Selbständigkeit des Be-
schwerdeführers durch rehabilitative Massnahmen wesentlich verbessert
werden könne. Wiewohl der Patient aktuell nicht physiotherapeutisch be-
handelt werde, sei dies künftig zur Eindämmung der Schmerzen bezie-
hungsweise zur Minderung der Kraftabnahme wohl unumgänglich. Es
seien halbjährliche Kontrolluntersuchungen der Kraft und der Sensibilität
durchzuführen. Laut einem neuen Verlaufsbericht des obenerwähnten
Arztes vom 22. November 2012 befindet sich der Beschwerdeführer we-
gen seiner sensomotorischen Polyneuropathie wiederum in ambulanter
Physiotherapie.
6.3.3 Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer konstatierten Rückflusses
von Magensäure in die Speiseröhre (gastroösophageale Redluxkrankheit)
ist den medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass diese Krankheit
mit entsprechenden Wirkstoffen beziehungsweise Medikamenten ohne
weiteres behandelt werden kann (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med.
K._______ vom 23. Mai 2011 und von Dr. med. H._______ vom
1. September 2011).
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6.3.4 Was die von Dr. med. L._______ (Neurologie FMH und Facharzt
FMH für Physikalische Medizin & Rehabilitation) in dessen ärztlichem Be-
richt vom 25. Oktober 2011 erstmals erwähnten Kopfschmerzen des Be-
schwerdeführers bei Verdacht auf eine Migräne anbelangt, deren Häufig-
keit laut dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. März
2012 seit Januar 2012 stark zugenommen habe, ist festzuhalten, dass
letztlich unklar bleibt, ob diese in direktem Zusammenhang mit dessen
sensomotorischer Polyneuropathie stehen oder eher auf allgemeine
Stressfaktoren, etwa im Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfah-
ren, zurückzuführen sind. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen,
dass die zur Behandlung einer allfälligen Migräne erforderlichen Medika-
mente auch in der Türkei erhältlich sind.
6.3.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einschätzung der Vorin-
stanz, wonach die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
einen Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht als unzumutbar er-
scheinen lassen, als zutreffend. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer
diagnostizierten Polyneuropathie mit Verdacht auf hereditäre Neuropathie
mit Neigung zu Druckparesen (HNPP) ist vorab anzumerken, dass ge-
mäss den bei den Akten befindlichen Arztberichten keine Therapien be-
kannt sind, welche die Ursachen dieser Krankheit zu beseitigen vermö-
gen. Die Behandlung dieser Krankheit beschränkt sich darauf, eine Linde-
rung der Beschwerden zu erzielen. Eine solche Behandlung ist auch in
der Türkei erhältlich, da das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätz-
lich, namentlich in den grösseren Städten im Westen der Türkei, westeu-
ropäischen Standards entspricht. So besteht für den Beschwerdeführer
durchaus die Möglichkeit, in der Türkei eine ädäquate physiotherapeuti-
sche Behandlung gegen die mit seiner neurologischen Erkrankung ver-
bundenen Schulter- und Nackenschmerzen sowie zur Krafterhaltung der
betroffenen Muskelgruppen zu erhalten. Dies umso mehr, als er eigenen
Angaben zufolge aus einer vermögenden Familie stammt und vor seiner
Einreise in die Schweiz in Istanbul gelebt hat, wo nach wie vor seine El-
tern sowie mehrere Geschwister leben, auf deren Beistand er nach seiner
Rückkehr zählen können wird. Weiter ist aufgrund des Standards der me-
dizinischen Grundversorgung in der Türkei auch ohne weiteres davon
auszugehen, dass die zur Behandlung der gastroösophogealen
Refluxkrankheit beziehungsweise von Migräne erforderlichen Medika-
mente dort erhältlich sind.
6.4 Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hin-
weisen würden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
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die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demzufolge nicht als unzumutbar.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 10. April
2012 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 unter dem
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 11. Mai
2012 gutgeheissen. Nachdem der Beschwerdeführer indessen keine Für-
sorgebestätigung eingereicht, sondern stattdessen am 9. Mai 2012 den
alternativ einverlangten Kostenvorschuss entrichtet hat, sind die Voraus-
setzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einge-
treten. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind demnach dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: