B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1903/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan,
substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle,
beide Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N________
D-1903/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, aus B.________, Bezirk C.______, Distrikt D._______, Nordpro-
vinz, zu stammen, wo er bis zu einer Ausreise im Juni 2015 hauptsächlich
(mit Ausnahme von Aufenthalten in verschiedenen Camps nach Kriegs-
ende zwischen 2009 und 2012) gelebt habe,
dass seine Schwester während des Krieges zwischen 2008 und 2009 Mit-
glied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei,
dass diese nach der Rückkehr der Familie nach B._______ von Armeean-
gehörigen dazu aufgefordert worden sei, ehemalige Angehörige der LTTE
an sie zu verraten,
dass, nachdem die Schwester auf mehrmalige Nachfrage der Behörden
verneint habe, Kenntnis von weiteren ehemaligen LTTE-Mitgliedern zu ha-
ben, Armeeangehörige ihren Vater geschlagen und die Schwester mitge-
nommen hätten,
dass ein Onkel des Beschwerdeführers erst nach jahrelanger vergeblicher
Suche der Familie den Aufenthaltsort der Schwester erfahren habe und
nach Bezahlung einer Geldsumme von 1,5 Millionen Rupien im Januar
2015 ihre Freilassung habe bewirken können,
dass seine Schwester nun in Hongkong lebe,
dass sich im Juni 2015 Angehörige der sri-lankischen Armee zuhause nach
dem Verbleib seiner Schwester erkundigt und ihn, den Beschwerdeführer,
mit verbundenen Augen mitgenommen hätten,
dass er zwei Tage in einer Zelle verbracht habe, ohne verhört zu werden
und in der Nacht des dritten Tages ein Mann die Zellentüre geöffnet und
ihn zur Flucht aufgefordert habe,
dass er wenige Minuten später auf seinen Onkel getroffen sei, der ihn mit
einem Fahrzeug nach E._______ gebracht habe, wo er bis zu seiner Aus-
reise geblieben sei,
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dass das SEM mit – am 28. Februar 2017 eröffnetem – Entscheid vom
24. Februar 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Novem-
ber 2016 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters bezie-
hungsweise dessen Substituten vom 29. März 2017 gegen diese Verfü-
gung frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31)
ersuchte,
dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme be-
antragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. April
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG guthiess und
den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand einsetzte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter mit Replik vom 5. Mai 2017 unter Einreichung
von Dokumenten (Immigration Ordinance, Fotografien) zur Argumentation
der Vorinstanz Stellung bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die zentralen
Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen dem Verschwinden seiner
für die LTTE tätigen Schwester für drei Tage inhaftiert gewesen zu sein,
„selbst bei Wahrunterstellung“ mangels erforderlicher Intensität und
Gezieltheit als nicht asylrelevant erachtete, und eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung verneinte,
dass sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an
dessen Herkunftsort im Vanni-Gebiet (B._______, Bezirk C._______,
Distrikt D.________) als zumutbar erachtete,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass
die Verhaftung des Beschwerdeführers als Reflexverfolgung wegen
seiner bei der LTTE tätig gewesenen Schwester zu erachten sei und der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung
habe, sei dieser doch nicht aus der Haft entlassen, sondern daraus
befreit worden,
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dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen im
Distrikt D._______ (Vanni-Gebiet) gelegenen Herkunftsort in Be-
rücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht
zumutbar sei und der Beschwerdeführer ausserhalb des Vanni-Gebiets
über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass selbst, wenn nicht mehr von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet ausgegangen werden
würde, im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen begünstigender
individueller Faktoren zu verneinen wäre (Eltern betagt, nur
bescheidene Einkünfte als Fischer, psychische Beschwerden),
dass das SEM in seiner Vernehmlassung die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Zweifel zog,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Motivation seiner
Schwester, sich – als einzige in der Familie – der LTTE anzuschliessen
und zu ihren Aktivitäten für die LTTE wie auch die Schilderung der
Empfindungen der Familienmitglieder dabei trotz gezieltem Nachfragen
marginal und plakativ ausgefallen seien,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik geltend machte, gerade das
zurückhaltende Aussageverhalten des Beschwerdeführers spreche für
dessen Glaubwürdigkeit, zumal die Aussagen keine Widersprüche
aufwiesen,
dass er zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers eine
Farbkopie, bezeichnet als Dokument des E._______, einreichte, in dem
die Meldepflicht der Schwester des Beschwerdeführers in Hong Kong
unter Androhung einer Busse im Widerhandlungsfall festgehalten
werde,
dass schliesslich auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
in der Schweiz hingewiesen wurde (Teilnahme an Demonstration, mit
Fotografien belegt),
dass die Vorinstanz zutreffend auf das auffallend ausweichende
Aussageverhalten des Beschwerdeführers hingewiesen hat, welches im
übrigen auch die Schilderung seiner Verhaftung und der Haft umfasst,
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dass daher Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers
bestehen, welche durch das mit der Replik eingereichte Dokument nicht
entkräftet werden können,
dass es sich bei diesem lediglich um eine Farbkopie von fraglicher
Authentizität handelt (Stempel verzerrt, kein einheitliches Er-
scheinungsbild),
dass im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig
von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin mangels fehlender Intensität
als nicht asylrelevant zu erachten sind, und eine begründete Furcht vor
künftiger (Reflex-) Verfolgung zu verneinen ist,
dass im Weiteren in der Replik erstmals auf die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen wurde (Teilnahme an De-
monstrationen), diese indessen lediglich bezüglich einer einzigen De-
monstration näher spezifiziert wurden,
dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher
Verfolgung Anlass bieten würde und in dieser Hinsicht auf das Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ver-
wiesen werden kann, worin festgehalten wird, dass exilpolitische Aktivitä-
ten relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnten, insbesondere wenn
der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeug-
ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa-
tismus zugeschrieben werde (vgl. a.a.O. E. 8.5.4), was vorliegend klar zu
verneinen ist,
dass sodann nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zu-
rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Ge-
fahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch nicht sachgerecht erscheint,
die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach
Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu
verneinen ist und der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und
das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
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10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen hat, und auch aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit
nicht angenommen werden muss, der Beschwerdeführer müsste befürch-
ten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich
zu ziehen, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde
aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri
Lanka drohen,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in das
Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, bis vor kurzem
als unzumubar erachtete (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2),
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dass es im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lage im
Vanni-Gebiet neu analysierte und dabei zum Schluss gekommen ist, dass
sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich verbessert
habe,
dass zwar die Situation in wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor prekär sei,
indessen die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein
tragfähiges familäres oder soziales Beziehungsnetz verfügten sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens-und Wohnsituation hätten, zu-
mutbar sei (vgl. Urteil a.a.O. insb. E.9.5.9),
dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über nahe Angehörige
(Eltern, Onkel) und damit über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb sich
ein Wegweisungsvollzug des jungen, offenbar gesunden Beschwerdefüh-
rers (die mit der Beschwerdeschrift erwähnten psychischen Schwierigkei-
ten wurden nicht weiter spezifiziert) mit überdurchschnittlicher schulischer
Bildung (elfjährige Schulbildung samt O-Level-Abschluss) und beruflicher
Erfahrung als Fischer dorthin als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
geheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass dem Beschwerdeführer – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
5. April 2017 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. LL.M. Tarig
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Hassan, Advokatur Kanonengasse, Zürich, als amtlicher Rechtsvertreter
eingesetzt wurde,
dass der in der Kostennote vom 4. Mai 2017 aufgeführte Stundenansatz
von Fr. 250.– zu hoch ist, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 5. April 2017 mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festge-
halten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–,
dass somit, von einem Zeitaufwand von rund 11 Stunden und einem Stun-
denansatz von Fr. 150.– ausgehend, dem Rechtsvertreter ein Honorar von
total Fr. 1710.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts-
kasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1710.– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: