Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1904/2010
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N … .
D1904/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak – reichte am
8. August 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM
am 27. August 2008 summarisch befragt und am 31. Juli 2009 einlässlich
zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. BFMAkten; act. A1 und
A12).
Dabei gab er zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen an,
er sei Kurde, er sei aber in W._______ [eine zentralirakische Stadt]
geboren und aufgewachsen, wo er bis Juli 2008, respektive nur bis
Anfang Januar 2008, respektive nur bis 2005, respektive vielmehr nur bis
zum März 2004 gelebt habe, weil er von da an als Lastwagenfahrer jeden
Tag woanders gewesen sei respektive bereits damals nach X._______
[eine nordirakische Stadt] geflüchtet sei (vgl. dazu A1 Ziff. 3 und 16 sowie
A12 F. 16, 46 und 256). Sein Vater, seine vier leiblichen Brüder, drei
seiner vier leiblichen Schwestern und seine sieben Halbgeschwister seien
aber weiterhin in W._______ wohnhaft. Die Familie seines Vaters
stamme aus W._______, weshalb dort noch vier Onkel und zwei Tanten
väterlicherseits lebten. Nachdem seine Eltern bereits seit 1995
geschieden seien, lebe seine Mutter wiederverheiratet in X._______. Die
Familie seiner Mutter stamme aus X._______, weshalb dort noch zwei
Onkel mütterlicherseits lebten. Schliesslich lebe seine vierte leibliche
Schwester verheiratet in Y._______ [eine nordirakische Stadt]. Aus
finanziellen Gründen habe er die Schule bereits im Verlauf der sechsten
Klasse abgebrochen, worauf er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei.
Danach habe er von Ende 2002 bis Ende 2004 für seinen Vater als
Schreiner gearbeitet, respektive von Januar bis März 2004 sei er noch
Dolmetscher für die Amerikaner gewesen. Im Jahre 2005 habe er
schliesslich von einem Kurden aus X._______ eine Stelle als
Lastwagenfahrer erhalten. Von da an und noch bis zum 2. Januar 2008
habe er für diesen Mann, später auch für andere Arbeitgeber aus
X._______, als Fahrer LKWTransporte für die Amerikaner ausgeführt.
Ab dieser Zeit habe er sich aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer
überwiegend auf den Militärbasen bei den Flughäfen von … [diversen
irakischen Städten] und W._______ aufgehalten und er sei nie mehr zu
seiner Familie nach W._______ zurückgekehrt (A12 F. 46 und F. 170).
Zwar habe er auch regelmässig ein oder zwei Tage in seiner Firma in
X._______ verbracht, mit seiner in X._______ lebenden Mutter habe er
aber nur heimlich in Kontakt gestanden, da sich sein Vater sonst über ihn
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geärgert hätte. Mit seinem Vater habe er demgegenüber regelmässig
telefoniert (A 12 F. 176 181). Mit seinem Vater, aber auch mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern, stehe er bis heute in Kontakt (A12 F.
212 ff.).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, da er als Lastwagenfahrer für die Amerikaner tätig
gewesen sei, werde er von den Terroristen, beispielsweise der AlKaida,
als Verräter angesehen, weshalb er im Irak an Leib und Leben bedroht
sei. Nachdem er am 2. Januar 2008 auf einer Lastwagenfahrt in einen
Hinterhalt geraten sei, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak
entschlossen. Betreffend den Vorfall vom 2. Januar 2008 führte er im
Wesentlichen das Folgende an: An jenem Tag habe er sich mit zwei
anderen Fahrern von der USBasis in … über W._______ nach
X._______ auf den Weg gemacht, wobei sie – um Zeit zu sparen – auf
amerikanischen Begleitschutz verzichtet hätten. Zwar seien sie zur
Tarnung mit abmontierten Nummernschildern unterwegs gewesen, auf
ihrem Weg durch W._______ jedoch an einem Kontrollposten der Polizei
auf eine Nebenstrasse umgeleitet worden. Auf diesem Weg seien sie in
einen Hinterhalt maskierter Männer geraten, welche den Fahrer des
ersten Lastwagens erschossen und den Fahrer des zweiten Lastwagens
verletzt hätten. Er selbst habe sich mit seinem Lastwagen an dritter Stelle
befunden und er habe mit seinem Fahrzeug ausbrechen können. Er sei
auf seiner Flucht fortwährend beschossen worden, jedoch habe er einen
Kontrollposten der Nationalgarde erreichen können. Dort wäre er
allerdings beinahe von den Nationalgardisten erschossen worden.
Nachdem er sich jedoch als Fahrer der Amerikaner habe erkennbar
machen können, sei er bei der Nationalgarde in Sicherheit gewesen.
Anlässlich einer Befragung durch die Nationalgarde habe man ihn
darüber aufgeklärt, dass die Polizei gelegentlich mit den Terroristen
zusammenarbeite. Er habe nie erfahren, was mit dem zweiten Fahrer
geschehen sei (A1 Ziff. 15 [erster Absatz]), respektive er sei nach dem
Vorfall von der Nationalgarde zur Kaserne der irakischen Armee gebracht
worden, wo er den Fahrer des zweiten Lastwagens wiedergetroffen habe
(A12 F. 141 [letztes Drittel]). Am nächsten Tag sei er nach Hause
gegangen und habe das Land verlassen (A1 Ziff. 15 [erster Absatz]),
respektive er sei am nächsten Tag – begleitet von Fahrzeugen der
Nationalgarde – mit seinem Lastwagen nach X._______ gefahren (A12
F. 167 und 185). Am Tag zuvor sei der Polizist verhaftet worden, welcher
sie in den Hinterhalt gelenkt habe (A12 F. 141 [am Ende]). Nach seiner
Ankunft habe er gewusst, dass ihm nun der Tod drohe und deswegen
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seinen Arbeitgeber gebeten, ihm bei der Ausreise aus dem Irak behilflich
zu sein. Er habe daraufhin noch während sechs Monaten an einem ihm
unbekannten Ort an der syrischen Grenze respektive im Dorf Z._______
bei X._______ warten müssen. In X._______ habe er nicht bleiben
können, da ihm dort aufgrund seiner Herkunft aus W._______ niemand
ein Zimmer vermietet habe (A12 F. 192 f.). Schliesslich habe er den Irak
im Juli 2008 mit Hilfe eines Schleppers in Richtung der Türkei verlassen.
Nach zirka einem Monat in der Türkei habe er auf dem Landweg über ihm
unbekannte Länder die Schweiz erreicht.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung legte der Beschwerdeführer als
Beweismittel – je in der Form einer Telefaxkopie (vom 22. Juli 2009) –
drei Visitenkarten von Transportunternehmen, ein LKW
Erkennungspapier (A4Format), eine amerikanische
Transportgenehmigung vom 17. Juni 2007 und ein Warenbegleitschein
vom 12. Mai 2007 (alle in Englisch) sowie eine Lebensmittelkarte, zwei
Spitalschreiben und ein Arztzeugnis (alle in Arabisch) vor. Im
Zusammenhang mit den letztgenannten Beweismitteln machte er gegen
Ende der Anhörung geltend, sein Vater sei seinetwegen von einer
terroristischen Gruppierung zweimal bedroht und schliesslich im Mai 2009
durch drei Schüsse in die Brust und den Bauch schwer verletzt worden.
Wahrscheinlich sei er (der Beschwerdeführer) während der ganzen Zeit
seit seiner Ausreise aus dem Irak von den Terroristen gesucht worden
(A12 F. 196 F. 208).
Auf die Frage des BFM nach allfälligen weiteren Gesuchsgründen führte
er anlässlich der Kurzbefragung an, im Jahre 1999 sei einer seiner
Brüder in X._______ ermordet worden, was zu einer Familienfehde
geführt habe (A1 S. 6 Mitte). Diesbezüglich führte er im Rahmen der
einlässlichen Anhörung auf Nachfrage hin aus, er persönlich habe in
X._______ wegen dieses Ereignisses keine Probleme gehabt, denn es
gebe keine Feindschaft mehr, da zwischen den Familien durch
Vermittlung der BarzaniGruppe eine Versöhnung erreicht worden sei. So
lebe der Mörder seines Bruders weiterhin im kurdischen Irak (vgl. dazu
A12 F. 238 ff. und F. 245). Gegen Ende der einlässlichen Anhörung
machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei an sich bereits im
Frühjahr 2004 von Verfolgung bedroht gewesen, da er damals – im Alter
von rund … Jahren [als Jugendlicher] – für die Amerikaner als
Dolmetscher gearbeitet habe. Nachdem er aufgrund seiner Tätigkeit von
Terroristen verletzt worden sei, sei er in W._______ in Gefahr gewesen,
weshalb er sich 2004 nach X._______ begeben habe, wo er schliesslich
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2005 seine Anstellung als Lastwagenfahrer gefunden habe (vgl. dazu
A12 F. 248 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 – eröffnet am 23. Februar 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. In seinem Entscheid erkannte das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft und den Vollzug der
Wegweisung in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
Begründung im Einzelnen wird nachfolgend eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2010
Beschwerde, indem er angab, er sei mit dem Entscheid nicht
einverstanden.
D.
Da die vorgenannte Eingabe den Anforderungen an eine ordentliche
Beschwerde (im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
mangels konkreter Anträge und sachbezogener Begründung nicht
genügte, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2010 – unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Verbesserung aufgefordert
(Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer
– unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – ein
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einverlangt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine
Beschwerdeverbesserung nachreichen. Dabei beantragte er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz. Gleichzeit ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG). In
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seiner Eingabe hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest, welche er als
flüchtlingsrechtlich relevant erklärte. Auf die Beschwerdebegründung im
Einzelnen, sowie auf die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel,
wird nachfolgend eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April
2010 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf einen
Kostenvorschusses wurde wiedererwägungsweise verzichtet. Das
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltliche Rechtseistandes wurde
demgegenüber abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM unter
Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1
VwVG).
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2010 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen am angefochtenen Entscheid
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am nächsten Tag zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Auf die frist und nach erfolgter Verbesserung auch formgerechte
Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. In der angefochtenen Verfügung erkennt das BFM die
Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft,
da dessen Schilderungen in entscheidrelevanter Hinsicht mit nicht
nachvollziehbaren Elementen und mit Widersprüchen behaftet und seine
Angaben in zentralen Punkten lückenhaft seien. Als nicht nachvollziehbar
erklärt das Bundesamt vorab die geltend gemachte Tätigkeit als
Dolmetscher für die Amerikaner im Alter von angeblich bloss … Jahren
[als Jugendlicher]. Die daraus angeblich folgende Gefährdung in
W._______ erklärt es als unvereinbar mit der geltend gemachten
Tätigkeit als Lastwagenfahrer, habe doch diese Tätigkeit den
Beschwerdeführer in den folgenden Jahren regelmässig nach W._______
gebracht. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass der Beschwerdeführer
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trotz einer angeblich ab dem 2. Januar 2008 akuten Gefährdungslage
noch sechs Monate mit seiner Ausreise aus dem Irak zugewartet habe. In
dieser Hinsicht habe er sich zudem in seinen Angaben zu seinem
Aufenthaltsort bis zur Ausreise widersprochen, indem er anlässlich der
Kurzbefragung einen Aufenthalt an einem ihm unbekannten Ort
behauptet, im Rahmen der einlässlichen Anhörung hingegen über einen
Aufenthalt im Dorf Z._______ bei X._______ berichtet habe. Vor dem
Hintergrund der geltend gemachten Tätigkeit als Berufschauffeur erklärt
das Bundesamt als ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer weder detailliert über die Stationen seiner Reise in die
Schweiz habe berichten können noch in der Lage gewesen sei, den
exakten Ausreisezeitpunkt zu benennen. Schliesslich habe sich der
Beschwerdeführer auch in der Beschreibung seines Verhaltens nach dem
geltend gemachten Ereignis vom 2. Januar 2008 widersprochen. So habe
er anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht, er sei nach dem Ereignis
erst nach Hause gegangen, wogegen er im Rahmen der einlässlichen
Anhörung versichert habe, er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
sondern er habe sich direkt nach X._______ begeben. Als nicht
nachvollziehbar erklärt das BFM letztlich das Vorbringen, der Vater des
Beschwerdeführers sei (erst) ein Jahr nach der Ausreise seines Sohnes
von Terroristen aufgesucht und angeschossen worden. Nach diesen
Feststellungen hält das Bundesamt fest, die vorgelegten Beweismittel
seien nicht geeignet, die geltend gemachte Tätigkeit für die Amerikaner
und den geltend gemachten Vorfall vom 2. Januar 2008 zu belegen. Im
Gegenteil werde in einem der Dokumente nicht der Beschwerdeführer,
sondern eine andere Person namentlich genannt. Zudem habe der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine angebliche
Tätigkeit für die Amerikaner und den geltend gemachten Vorfall vom 2.
Januar 2008 in Aussicht gestellt, diesbezüglich aber nichts nachgereicht.
Dieses Verhalten entspreche ebenfalls nicht demjenigen einer tatsächlich
verfolgten Person.
3.2. Im Beschwerdeverfahren hält der Beschwerdeführer vorab an seinen
Gesuchsvorbringen fest, wobei er die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem
Sachverhaltsvortrag als in allen Punkten unbegründet erklärt. So führt er
namentlich an, er habe sich tatsächlich bereits ab dem Alter von …
Jahren [als Jugendlicher] für die Amerikaner betätigt und er sei deswegen
ab dem Jahre 2004 in W._______ seines Lebens nicht mehr sicher
gewesen. Kinderarbeit sei im Irak schliesslich durchaus üblich, was sich
mit Quellen belegen lasse. Wenn er sich in den folgenden Jahren
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aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur dennoch hin und wieder in
W._______ aufgehalten habe, so sei dies jeweils nur für die kurze Zeit
des Ent und Beladens gewesen. Zudem habe er sich normalerweise nur
Nachts und mit Begleitschutz durch W._______ bewegt, weshalb die
Gefahr von Übergriffen kleiner als vor 2004/2005 gewesen sei. Nach dem
Ereignis vom 2. Januar 2008 sei er tatsächlich noch für sechs Monate in
seiner Heimat geblieben, was sich aber entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen durchaus mit der Ausreiseorganisation erklären lasse. So
habe er beim Bundesamt plausibel dargelegt, dass der Schlepper die
Ausreise immer wieder verschoben habe. Zudem habe er sich während
der ganzen Zeit versteckt gehalten, um allfälligen Übergriffen zu
entgehen. Den vorinstanzlichen Vorhalt, er habe sich betreffend seinen
Aufenthaltsort während der letzten sechs Monate vor seiner Ausreise
widersprochen, erklärte er vor dem Hintergrund des bloss summarischen
Charakters der Kurzbefragung als unzulässig. Richtig sei vielmehr, dass
er im Rahmen der einlässlichen Anhörung keine von der Kurzbefragung
diametral abweichenden Angaben gemacht habe, und er habe bei der
Anhörung auch keine Gründe vorgebracht, welche er nicht bereits
anlässlich der Kurzbefragung erwähnt habe. Soweit Unterschiede
beständen, beträfen diese bloss Details. Bei der Kurzbefragung habe er
sich tatsächlich nicht mehr an alle Orte und Namen erinnern können, ihm
sei jedoch bei dieser Gelegenheit nicht genügend Zeit eingeräumt
worden, was sich im Übrigen aus einem entsprechenden Vermerk im
Protokoll ergebe. Im Hinblick auf die einlässliche Anhörung habe er sich
jedoch wieder alles vor Augen geführt und zudem Landsleute angefragt,
welche ihn über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort während der letzten
sechs Monate aufgeklärt hätten. Völlig haltlos sei der vorinstanzliche
Vorhalt, dass er als Chauffeur seinen Reiseweg in die Schweiz nicht habe
beschreiben können, seien ihm doch die Gegebenheiten ausserhalb des
Irak nicht bekannt und er sei zudem während seiner gesamten Reise in
einem geschlossenen Lastwagen eingesperrt gewesen. Ebenfalls nicht
stichhaltig erweise sich der Vorhalt betreffend eine angeblich ungenaue
Angabe seines Ausreisezeitpunktes, da man sich leicht um ein paar Tage
täuschen könne. Im Übrigen halte er daran fest, dass er – entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen – nach dem Ereignis vom 2. Januar 2008
nicht mehr nach Hause, sondern direkt nach X._______ gegangen sei.
Die anders lautende Protokollstelle der Kurzbefragung sei falsch, und
zudem sei damit kein relevanter Punkt betroffen. Es möge schliesslich
erstaunen, dass sein Vater erst ein Jahr nach seiner Ausreise das Opfer
eines Übergriffs geworden sei, vor dem Hintergrund der im Irak
herrschenden Verhältnisse sei dies jedoch nicht undenkbar. Nach diesen
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Ausführungen hielt der Beschwerdeführer unter Vorlage der bereits
bekannten Beweismittel im Original (Transportbewilligung, Frachtbrief
und LKWErkennungspapier) sowie unter Vorlage neuer Beweismittel
(zwei Fotos) sowohl an der geltend gemachten Tätigkeit als
Lastwagenfahrer als auch an der geltend gemachten Tätigkeit als
jugendlicher Übersetzer für die Amerikaner fest. Unter Vorlage seiner
Identitätskarte im Original führte er an, damit dürften allfällige Zweifel an
seiner Identität ausgeräumt sein. Nachdem sein Sachverhaltsvortrag mit
Dokumenten belegt und zudem im Wesentlichen schlüssig, substanziiert
und bis auf einige erklärbare Punkte auch widerspruchsfrei sei, seien die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllt.
Nach seinen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit erklärt der
Beschwerdeführer seine Vorbringen als flüchtlingsrechtlich relevant,
mithin er im Irak keinen Schutz vor der Verfolgung finden könne, welche
ihm von Seiten der Terroristen – bei welchen es sich vermutlich um
Islamisten handle – drohe. Im Sinne der publizierten Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei er schutzbedürftig, da
er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak akut von Seiten nichtstaatlicher
Akteure verfolgt gewesen sei und diese Verfolgungslage weiterhin
landesweit akut sei. So sei er, aber auch sein Vater, das Ziel von
Mordversuchen geworden, und er sei überzeugt, dass er im Falle einer
Rückkehr in den Irak wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner
umgebracht würde. Damit erfülle er das Profil einer potentiell gefährdeten
Person, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2008/12 in E. 6.4.2 beschrieben. Mit einer Schutzgewährung im
kurdischen Nordirak respektive im Gebiet der drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya – wie in BVGE 2008/4
beschrieben – könne er nicht rechnen, da er nicht von dort, sondern aus
W._______ und damit aus dem Zentralirak stamme. Anders als im
Nordirak seien in W._______ die Verhältnisse viel schlechter. Auf der
anderen Seite könne er sich auch nicht auf eine Schutzgewährung im
Norden verlassen, weil dort schliesslich nicht jedermann Zuflucht finden
könne. Er selbst habe weder Bindungen zu den grossen kurdischen
Parteien noch ein familiäres Netzwerk im Norden, da er mit seiner Mutter
in X._______ nur versteckt gelebt und zu seiner Schwester in Dohuk gar
keinen Kontakt gehabt habe. Da alle weiteren Verwandten in W._______
seien, stelle der Nordirak keine innerstaatliche Fluchtalternative dar.
4.
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4.1. Der Beschwerdeführer hat sich – wie vorstehend aufgezeigt – mit
den vorinstanzlichen Erwägungen sehr umfassend auseinandergesetzt,
indem er die Feststellungen des Bundesamtes betreffend die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen Punkt für Punkt zu entkräften
versucht. Aufgrund der Akten ist jedoch festzustellen, dass er entgegen
seinen Beschwerdevorbringen nicht zu in sich schlüssigen und in den
zentralen Punkten auch widerspruchsfreien Schilderungen der angeblich
ausreiserelevanten Ereignisse in der Lage war. Aufgrund markanter
Mängel im Sachverhaltsvortrag kann kein Anlass zur Annahme bestehen,
er sei, wie von ihm behauptet, ab dem Jahre 2004 und bis zu seiner
Ausreise im Sommer 2008 gezielt von Nachstellungen von "Terroristen"
bedroht gewesen. Seine Vorbringen sind in den zentralen Punkten als
unglaubhaft zu erkennen, womit der behaupteten Furcht vor
Nachstellungen im Irak die Grundlage entzogen ist:
4.1.1. Im Zusammenhang mit den Sachverhaltsangaben des
Beschwerdeführers fällt vorab auf, dass er sich bereits betreffend die sehr
einfache Frage nach seinem Lebensmittelpunkt in relevante
Widersprüche verstrickt hat, indem er seine Angaben zu seinem Wohnort
vor seiner Ausreise mehrfach massgeblich revidiert hat. Hat er bei der
Kurzbefragung noch geltend gemacht, er sei bis zum Sommer 2008
respektive bis exakt zum 2. Januar 2008 bei seiner Familie im
W._______ wohnhaft gewesen, so hat er im Rahmen der einlässlichen
Anhörung auf mehrfache Nachfrage vorgebracht, er habe W._______
bereits 2005 respektive vielmehr bereits 2004 endgültig verlassen und er
sei danach nie mehr nach Hause zurückgekehrt. Aufgrund seiner
Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, sein Lebensmittelpunkt
habe sich spätestens ab dem Jahre 2005 ausschliesslich im
nordirakischen X._______ befunden. Alleine der Umstand, dass er
während der folgenden Jahre als Lastwagenfahrer viel unterwegs
gewesen sein will, ändert daran nichts. Auf die Frage des
Lebensmittelpunktes, welche von Bedeutung ist, ist nachfolgend
wiederholt zurückzukommen.
4.1.2. Der Beschwerdeführer will bereits vor seinem Umzug von
W._______ nach X._______ – im Frühjahr 2004 und damit als lediglich
…jähriger [Jugendlicher] – als Dolmetscher für die Amerikaner tätig
gewesen und deshalb von den Islamisten verfolgt worden sein. Seine
diesbezüglichen Ausführungen können indes – wie vom BFM zu Recht
erkannt – nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal
über relevante Englischkenntnisse verfügt (A12 F. 254 f.). Wäre das
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Seite 12
behauptete Engagement für den Beschwerdeführer von Bedeutung
gewesen und hätte tatsächlich zu ernsthaften Nachteilen geführt, so hätte
dieses mit Sicherheit einen Niederschlag im Protokoll zur Kurzbefragung
gefunden und wäre vom Beschwerdeführer auch nicht erst gegen Ende
der einlässlichen Anhörung geltend gemacht worden. Dort hat er jedoch
auf die Fragen nach seiner Beschäftigung nach dem Schulabbruch
ausschliesslich auf seine Tätigkeit auf dem Bau und seine spätere
Tätigkeit für seinen Vater verwiesen. Die erst gegen Ende der Anhörung
gemachten Ausführungen über angeblich bedeutende Verbindungen zu
den Amerikanern erweisen sich von daher sowie aufgrund einer klar
mangelhaften Substanziierung – dies gerade auch hinsichtlich der
Umstände seiner angeblichen Verletzung aufgrund seiner Tätigkeit (A12
F. 256) – als offenkundig nachgeschoben. Zwar legt der
Beschwerdeführer ein Foto vor, welches ihn als Jugendlichen im Kreis
von Amerikanern zeigen soll. Alleine dieses Foto ist jedoch nicht
geeignet, das geltend gemachte Engagement und namentlich die
behauptete, darauf beruhende Gefährdungslage zu plausibilisieren.
Schliesslich dürften vielerorts gerade kurdische Jugendliche den Kontakt
zu den im Irak anwesenden Amerikanern gesucht haben, da die
Amerikaner bei den kurdischen Irakern aufgrund der Niederschlagung
des Regimes von Saddam Hussein willkommen waren. Zudem dürften für
die kurdischen Jugendlichen die Kontakte mit den Amerikanern stets mit
der Aussicht auf einen kleinen Nebenverdienst verbunden gewesen sein,
woraus sich jedoch noch nicht ein ernstzunehmendes Gefährdungsprofil
ergibt.
4.1.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Jahre 2005
von einem Transportunternehmer in X._______ als Lastwagenfahrer
angestellt worden. Aufgrund des damaligen Alters des
Beschwerdeführers von lediglich … Jahren wirft dieses Vorbringen jedoch
Zweifel auf. Ein Transportunternehmer würde wohl kaum einem
Jugendlichen einen LKW überantworten. Vorstellbar ist immerhin, dass
der Beschwerdeführer als Hilfskraft auf nordirakischen Lastwagen tätig
und später auch selber als Lastwagenfahrer angestellt war. Der
Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf die
vorgelegte Transportgenehmigung vom 17. Juni 2007 und den
Warenbegleitschein vom 12. Mai 2007. Diesbezüglich ist zwar
festzustellen, dass der Warenbegleitschein im OriginalAusdruck auf "…"
lautet. Erst nach einer handschriftlichen Überschreibung lautet er auf "…",
also auf die im Irak durchaus gebräuchliche Verbindung von Eigen
Vornamen mit dem VaterVornamen. Das zweite vom Beschwerdeführer
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vorgelegte Foto spricht aber wiederum für eine Beschäftigung im
amerikanischen Umfeld. Insgesamt bestehen zwar gewisse Zweifel an
den Ausführungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Angaben zu
seinen Einsatzorten ist jedoch nach einer Gesamtabwägung nicht
auszuschliessen, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak tatsächlich
einige Zeit als Lastwagenfahrer oder als Lastwagenhelfer unterwegs
gewesen ist. Alleine dieser Punkt erweist sich jedoch nicht als
ausschlaggebend.
4.1.4. Auch wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer sei
vor seiner Ausreise aus dem Irak einige Zeit als Lastwagenfahrer oder
Lastwagenhelfer unterwegs gewesen, so ist alleine damit die geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Irak, welcher fast 30
Millionen Einwohner zählt, für die amerikanischen Streitkräfte tausende
von lokalen Lastwagen unterwegs waren. Im geltend gemachten
Zeitraum waren rund 160'000 Einheiten der USStreitkräfte und zusätzlich
eine grosse Zahl an privaten amerikanischen Sicherheitskräften mit
Verbrauchsgütern zu versorgen. Aufgrund einer sehr weitgehenden
Auslagerung von Logistikaufgaben wurden von der USAdministration in
gewaltigem Umfang Transportaufträge an private Firmen vergeben.
Aufgrund einer vermutungsweise höheren Verlässlichkeit dürften gerade
im kurdischen Norden domizilierte Transportunternehmen sehr viele
dieser Aufträge erhalten haben. Werden diese Umstände berücksichtigt,
dann weist der Beschwerdeführer – ein von X._______ aus operierender
kurdischer Lastwagenfahrer oder Helfer – kein besonderes Profil auf,
sondern er fügt sich in die Masse der (Nord)Iraker ein, welche direkt oder
indirekt für die im Irak befindlichen Amerikaner tätig waren. Der
Beschwerdeführer vermochte denn auch in keiner Weise nachvollziehbar
darzulegen, wie die angeblichen "Terroristen" etwas über seine Person
hätten in Erfahrung bringen sollen, wie auch mangels Profil offen bleibt,
aus welchem Grund ihm die "Terroristen" bis in den Nordirak hätten
nachstellen sollen.
4.1.5. An dieser Einschätzung vermögen auch die angeblichen Ereignisse
vom 2. Januar 2008 nichts zu ändern. Anlässlich einer Fahrt durch
W._______ sei er mit zwei weiteren Kollegen in einen Hinterhalt und
damit ins Visier von Terroristen geraten. Seine Schilderungen zur
damaligen Fahrt und zum geltend gemachten Vorfall sind zwar
ausführlich und sie weisen auch nachvollziehbare Details auf. Dies allein
beweist jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer das Erzählte in der
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dargelegten Form auch tatsächlich selbst erlebt hat. Dass der
Beschwerdeführer gezielt von den Terroristen gesucht und angegriffen
worden sei, erscheint vielmehr nicht glaubhaft. So ergeben sich aus den
Ausführungen gewichtige Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer hat –
wie vom BFM zu Recht erkannt – im Rahmen der Kurzbefragung
angeführt, er sei nach dem Vorfall vom 2. Januar 2008 "nach Hause"
zurückgekehrt, wogegen er im Rahmen der einlässlichen Anhörung
vorgebracht hat, er sei nach dem Vorfall unter Begleitschutz direkt nach
X._______ gebracht worden. Diesen unterschiedlichen Aussagen, welche
den weiteren Verlauf nach dem eigentlichen Schlüsselereignis
beschlagen, ist entgegen den Beschwerdevorbringen massgebliches
Gewicht zuzumessen. Auflösen liesse sich der Widerspruch zwar dann,
wenn der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung mit "nach Hause" eben
X._______ gemeint hätte. Dies widerspricht jedoch wiederum den
ausdrücklichen dortigen Angaben und würde insbesondere auch den
darauf aufbauenden Fluchtgründen (gezielte und ernsthafte
Nachstellungen durch Terroristen in W._______ ohne innerstaatliche
Fluchtalternative) den Boden entziehen. Ein weiterer und in gleichem
Masse gewichtiger Widerspruch ergibt sich aus den Schilderungen zum
Schicksal der beiden Freunde des Beschwerdeführers respektive der
zwei anderen Lastwagenfahrer. Zwar hat er betreffend den ersten Fahrer
übereinstimmend geltend gemacht, dieser sei getötet worden. In seinen
Ausführungen zum Schicksal des zweiten Fahrers hat er demgegenüber
anlässlich der Kurzbefragung – im Rahmen des freien
Sachverhaltsvortrages – ausdrücklich angeführt, er wisse nicht, was mit
diesem passiert und wohin dieser geflohen sei (A1 Ziff. 15 [erster
Absatz]). Demgegenüber hat er im Rahmen der einlässlichen Anhörung –
ebenfalls im Rahmen des freien Sachverhaltsvortrages – ausdrücklich
über das persönliche Wiedersehen mit seinem leicht verletzten Freund
am Abend nach dem Vorfall und der gemeinsamen Verbringung nach
X._______ berichtet (A12 F. 141 [letztes Drittel]). Schliesslich ist auch zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer wohl in der Lage gewesen sein
müsste, den von ihm geltend gemachten Vorfall und seine Verstrickung
durch behördliche Dokumente zu belegen, zumal er Schutz und Geleit
durch die Nationalgarde erlangt habe und angeblich der Polizist, der sie
in den Hinterhalt geleitet habe, festgenommen worden sei. Es wäre zu
erwarten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von diesem
Strafverfahren als Zeuge befragt worden wäre.
4.1.6. Nach den vorstehenden Feststellungen bestehen gewichtige
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Bezeichnenderweise
D1904/2010
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verstrickt sich der Beschwerdeführer daran anschliessend in der
Beschreibung der Zeit bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in weitere
Widersprüche respektive in unlogische Angaben. Nachdem er die
folgenden sechs Monate in ein und demselben Dorf zugebracht haben
will, ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass er erst im Rahmen der
einlässlichen Anhörung in der Lage gewesen sein soll, dieses Dorf beim
Namen zu nennen. Und nachdem er bereits ab dem Jahre 2005 stets für
Arbeitgeber in X._______ tätig gewesen sein will, ist nicht
nachvollziehbar, dass ihm dort für die Zeit bis zu seiner Ausreise von
niemandem eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sein soll,
alleine weil er ein junger Mann sei und aus W._______ stamme. Das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt vielmehr darauf
schliessen, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort während der
letzten Monate vor der Ausreise zu verschleiern versucht. Aufgrund
seines persönlichen Hintergrundes, namentlich der mannigfachen
persönlichen und beruflichen Anknüpfungspunkte, ist indes davon
auszugehen, er habe sich bis zu seiner Ausreise dauernd in X._______
aufgehalten. Das Beschwerdevorbringen, er sei dort in akuter Gefahr
gewesen, kann nach vorstehenden Feststellungen nicht überzeugen.
4.2. Der Beschwerdeführer hat gegen Ende der einlässlichen Anhörung
vorgebracht, er habe mittlerweile erfahren, dass sein Vater seinetwegen
mehrfach bedroht und schliesslich im Mai 2009 angeschossen worden
sei. Indes ist – wie vom BFM zu Recht erkannt – nicht einzusehen,
weshalb es mehr als vier Jahre nach dem Umzug des Beschwerdeführers
von W._______ nach X._______ und weit mehr als ein Jahr nach dem
angeblichen Ereignis vom 2. Januar 2008 noch zu einem Übergriff auf
dessen Vater hätte kommen sollen. Das Beschwerdevorbringen,
aufgrund der Verhältnisse im Irak sei dies nicht unmöglich, kann nicht
überzeugen. Sollte der Vater tatsächlich im Mai 2009 in W._______
angeschossen worden sein, was bereits in anderer Sache als zweifelhaft
erkannt worden ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
920/2011 vom 7. September 2011 betreffend den jüngeren Bruder des
Beschwerdeführers), so ist jedenfalls kein Konnex zum Beschwerdeführer
erkennbar.
4.3. Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Irak gezielten ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
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4.4. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch die
Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche flüchtlingsrechtliche
Relevanz der Gesuchsvorbringen respektive das angebliche
Nichtvorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative im kurdischen
Nordirak nicht überzeugen können. Der Beschwerdeführer unterschlägt in
seinen diesbezüglichen Ausführungen, dass er als Kurde mit
nordirakischen Wurzeln (mütterlicherseits) seinen Lebensmittelpunkt
schon vor Jahren ins nordirakische X._______ verschoben hat, weshalb
seine Ausführungen über seinen angeblich tatsächlich ausschliesslich
zentralirakischen Hintergrund ins Leere zielen. Ein massgebliches Profil
weist der Beschwerdeführer selbst unter Annahme einer zeitweiligen
Tätigkeit als Lastwagenfahrer oder Lastwagenhelfer aus den kurdischen
Nordirak nicht auf, und er verfügt in X._______ über enge
Anknüpfungspunkte, weshalb er dort – wie in BVGE 2008/4 beschrieben
– vor allfälligen Nachstellungen von Seiten von zentralirakischen
"Terroristen" in Sicherheit wäre. Auf weitere Erwägungen dazu kann
indes vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen verzichtet
werden.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
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dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, da die
angebliche Bedrohung von Seiten unbekannter "Terroristen" nicht
glaubhaft ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak sowohl BVGE
2008/4 E. 6 S. 40 ff. als auch UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Iraq, vom 30. August 2011, u.a. betreffend die
Kurdistan Regional Government Area, insbes. Ziff. 8.82 8.84 zur
Sicherheitssituation).
6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak
auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich
insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil,
Suleimaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen
Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die
dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
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Seite 19
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge.
Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
6.3.2. In Kenntnis dieser Praxis macht der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Beschwerdeverbesserung geltend, er stamme aus W._______,
also aus dem Zentralirak, und in seinem Fall sei keine hinreichende
Bindung zum Nordirak gegeben. Er habe in X._______ nie für längere
Zeit gelebt, sondern er sei ständig unterwegs gewesen und zuletzt habe
er sich ständig versteckt halten müssen. Zudem verfüge er im Nordirak
auch nicht über genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Diese
Vorbringen können aufgrund der Akten nicht überzeugen. Der
Beschwerdeführer stammt zwar seinen Angaben zufolge aus W._______
und somit nicht aus einer der drei nordirakischen Provinzen. Es ist jedoch
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seinen Lebensmittelpunkt bereits seit längerer Zeit nach X._______ und
damit in die Provinz Dohuk verlegt hat, wo neben seiner
wiederverheirateten Mutter – mit welcher er weiterhin in Kontakt steht –
auch noch zwei Onkel mütterlicherseits leben. Da die Familie des
Beschwerdeführers mütterlicherseits aus X._______ stammt, darf davon
ausgegangen werden, dass er dort über ausgedehnte familiäre Bande
verfügt. Seine engen persönlichen Anknüpfungspunkte dürften ohnehin
der Grund für den Umzug nach X._______ gewesen sein. Aufgrund der
jahrelangen Erwerbstätigkeit in X._______, oder als Lastwagenfahrer von
X._______ aus, dürfte er sich dort noch viele weitere Anknüpfungspunkte
geschaffen haben. Im Resultat darf ohne weiteres davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer könne sich dort erneut eine
Existenzgrundlage erarbeiten. Immerhin hat er sich seinen Angaben
zufolge in den knapp drei Jahren vor seiner Ausreise aus dem Irak
erhebliche Barmittel angespart (A12 F. 221), was auf eine sehr gute
wirtschaftliche Integration spricht. Demnach sind – entgegen den
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Beschwerdevorbringen – keine Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der
Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass dem
Beschwerdeführer in X._______ auch keine Verstrickung in eine familiäre
Fehde droht, nachdem seinen Angaben zufolge ein latenter Streit wegen
des Todes eines älteren (Halb)Bruders im Jahre 1999 schon vor Jahren
durch Vermittlung des herrschenden BarzaniClans beigelegt worden ist.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer hat – entgegen der Aufforderung in der
Zwischenverfügung vom 16. April 2010 – den von ihm in Aussicht
gestellten Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgereicht.
Die geltend gemachte Bedürftigkeit ist damit nicht ausgewiesen, weshalb
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer demnach die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte
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Identitätskarte ist zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2
AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die nachgereichte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: