B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1905/2016/pjn
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2015 in die Schweiz einreis-
te und ein Asylgesuch stellte,
dass er vom SEM am 26. November 2015 zu seiner Person, seinem Rei-
seweg und summarisch zu gewissen Belangen vor Ort befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, syrischer Staatsbürger zu sein
und das Land Mitte Oktober 2015 Richtung Türkei verlassen zu haben,
dass er betreffend Reiseroute angab, von der Türkei aus über Griechen-
land, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die
Schweiz gelangt zu sein,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung unter anderem nach Kroatien gestützt auf das Dublin-
Verfahren gewährte,
dass er vorbrachte, er wolle bei seinen Brüdern in der Schweiz und nicht
in Kroatien, wo er niemanden habe, leben,
dass er ferner erklärte, manchmal unter Magenbeschwerden zu leiden,
aber ansonsten gesund sei,
dass das SEM am 11. Januar 2016 – gemäss den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers an Kroatien richtete, welches von den
zuständigen Behörden innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
14. März 2016 beim SEM Beweismittel einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2016 (versendet am 18. März
2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem
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Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dub-
lin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den
Schengen-Raum – festhielt, Kroatien sei für das Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich zwei Brüder
in der Schweiz aufhalten würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne
(Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Kroatien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. März 2016 Beschwerde erheben
liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung be-
antragte,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM
anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, bei den kroatischen Behörden
Garantien für die Korrektheit des dortigen Verfahrens einzuholen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren sei,
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dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei und diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien,
dass vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten – insbesondere
in die Akten A 2/1, A 4/1, A 5/19, A 12/2 und A 15/2 – zu gewähren sei,
dass eventualiter das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewäh-
ren sei,
dass in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ein-
sicht in weitere vorinstanzliche Akten vorbrachte, das SEM habe mit Verfü-
gung vom 15. März 2016 nur teilweise Einsicht gewährt,
dass es indes gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt die
Einsicht in sämtliche Akten, welche entscheidrelevant seien und die voll-
ständige Evaluation der Situation ermöglichten, zu gewähren,
dass die Nichtgewährung der Einsicht in die genannten Akten als schwer-
wiegende Gehörsverletzung zu qualifizieren sei und gemäss geltender
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führen müsse,
dass sich die Vorinstanz ferner im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem
Beschwerdeführer gegenüber nicht darauf beschränkt habe, dieses im Hin-
blick auf ein Verfahren in Griechenland – dem Dublin-Staat, dessen Grenze
er als erstes überschritten habe – zu gewähren, sondern alle in Frage kom-
menden Mitgliedstaaten berücksichtigt worden seien,
dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers in
keiner Weise berücksichtigt habe,
dass er Kroatien lediglich als Transitland genutzt und dort keinen Antrag
gestellt habe und über keine Verwandten verfüge,
dass sich demgegenüber zwei seiner Brüder asylberechtigt in der Schweiz
aufhalten würden,
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dass die Vorinstanz es in diesem Sinne unterlassen habe, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, und gehalten ge-
wesen wäre, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden für das
dortige Verfahren einzuholen,
dass das SEM im Weiteren willkürlich von der Zuständigkeit Kroatiens aus-
gehe, da der Beschwerdeführer wie erwähnt via Griechenland in das Ge-
biet der Vertragsstaaten eingereist sei,
dass nach dem Gesagten nur Griechenland für die Durchführung des Ver-
fahrens zuständig sein könne, da er von Mazedonien aus in dieses Land
gelangt und Kroatien in der Folge nur als Transitland genutzt habe,
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die allfällige Zuständigkeit Kro-
atiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf systematische
Schwachstellen im Verfahren vor Ort hinwies, welche zur Ausübung eines
Selbsteintrittsrechts der Schweiz führen müssten,
dass auf weitere Elemente der Beschwerdebegründung – soweit erforder-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass dem Gericht drei Presseartikel als Beweismittel übermittelt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei Einsicht in die Akten
A 2/1, A 4/1, A 5/19, A 12/2 und A 15/2 verweigert worden,
dass es sich bei den Aktenstücken A 2/1, A 12/2 und A 15/2 gemäss Akten-
verzeichnis um unwesentliche Akten handelt, welche teilweise auch der
Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dien-
ten und insoweit nicht ediert werden mussten, weshalb keine Gehörsver-
letzung vorliegt,
dass es sich bei A 4/1 um eine nicht klassifizierte Akte handelt, welche im
vorliegenden Fall ebenfalls als nicht wesentlich zu bezeichnen ist,
dass es sich bei der Akte A 5/19 um eine Akte einer anderen Behörde han-
delt, in welche gemäss der vom der Beschwerdeführer angerufenen Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zwar unter Umständen
von der verfügenden Behörde in geeigneter Weise Einsicht zu erteilen ist,
dass aber auch diese vorliegend keine rechtliche Relevanz zu entfalten
vermochte und die gerügten Gehörsverletzungen wiederum nicht erkenn-
bar sind,
dass es sich bei sämtlichen erwähnten Akten im Übrigen nicht um Einga-
ben von Parteien im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG handelt, es dem
Beschwerdeführer aber unbenommen ist, Einsicht in die erwähnten Akten
beim SEM zu beantragen,
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dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht zur Fristansetzung zwecks
Beschwerdeergänzung,
dass die Rüge der Gehörsverletzung auch hinsichtlich der Begründung der
angefochtenen Verfügung nicht durchschlägt,
dass dies auch für die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
verbunden mit unterlassener Anhörung gilt,
dass die Vorinstanz nämlich nicht gehalten ist, jedes Sachverhaltselement
in der Begründung ausdrücklich zu erwähnen und die Fluchtgründe im
Dublin-Verfahren nichts zur Sache tun,
dass daher kein Anlass für eine Anhörung bestand, zumal dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör rechtskonform gewährt wurde, er auf Be-
schwerdeebene erneut Gelegenheit hatte, sich zu einer Überstellung nach
Kroatien zu äussern und bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a
Abs.1 AsylG eine Anhörung ohnehin ausgeschlossen ist (Art. 36 Abs. 1
AsylG),
dass, da die formalen Rügen unbegründet sind, kein Anlass zur Kassation
der angefochtenen Verfügung besteht,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Kroatien gereist zu sein,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Kroatien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
zumal diese Bestimmung entgegen den impliziten Beschwerdevorbringen
weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfas-
sung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt,
dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers
(nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Kroa-
tien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht be-
antwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dub-
liner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert
hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt, die
Zuständigkeit Kroatiens sei fraglich, zumal er sich dort nur im Rahmen des
Transits und ohne Einreichung eines Asylgesuchs und ohne erkennungs-
dienstliche Behandlung aufgehalten habe,
dass diese Argumente aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen
der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen wie erwähnt of-
fensichtlich nicht umzustossen vermögen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass auch das Argument, Griechenland sei grundsätzlich zuständig, be-
reits deshalb ins Leere schlägt, weil in Bezug auf Griechenland wohl auf
systemische Mängel zu schliessen sein dürfte (vgl. Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht legitimiert ist, in diesem
Sinn die falsche Anwendung der Dublinbestimmungen geltend zu machen,
da es sich hier nicht um Normen handelt, die "self-executing" sind (vgl.
BVGE 2010/27),
dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das
Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
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dass es dem Beschwerdeführer vorliegend auch sonst nicht gelingt, sich
auf eine seiner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung
der Verordnung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der kroatischen
Behörden fraglich erschiene,
dass namentlich auch der Umstand, wonach sich zwei seiner Brüder be-
rechtigterweise in der Schweiz aufhalten sollen, an dieser Einschätzung
nichts ändert, da sowohl diese Brüder wie auch er selber volljährig sind,
dass sich mithin weitere Ausführungen zur bestrittenen Zuständigkeit Kro-
atiens erübrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Kroatien im We-
sentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
seien prekär,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
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Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass zur grundsätzlich akzeptablen Situation vor Ort für Dublin-Rückkehrer
auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016
verwiesen werden kann (vgl. E. 4.3.5 und die dort angegebenen Quellen),
dass das SEM vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, gewisse Garan-
tien für den Aufenthalt des Beschwerdeführers einzuholen,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wie-
derum fehlen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
weitgehend gesunden Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei
durchaus in der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behör-
den seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage
zu finden,
dass diesen Erwägungen gemäss Kroatien für die Behandlung des Asyl-
antrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015
E. 4 ff.),
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dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Einsicht in weitere Verfahrensakten verbunden mit Fristan-
setzung zur Beschwerdeergänzung wird im zu beurteilenden Verfahren ab-
gewiesen. Ein entsprechendes Gesuch ist beim SEM zu stellen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: