B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1906/2014
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
sowie deren Kinder
2. B._______,
3. C._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
D-1906/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführende 1 am 11. Februar 2014 in der Schweiz für
sich und ihre beiden Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ vom (…) 2014 im Wesentlichen geltend machte, sie
habe Sri Lanka am (…) 2009 verlassen und sei über E._______ nach
Frankreich gereist, wo sie um Asyl nachgesucht habe, da sie in ihrem
Heimatstaat (…) worden sei,
dass sie am (…) 2011 in Frankreich einen Landsmann geheiratet habe
und dort auch ihre beiden Kinder geboren seien,
dass der Beschwerdeführenden 1 gleichentags das rechtliche Gehör im
Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid beziehungsweise die Zustän-
digkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt wurde,
dass sie dazu vorbrachte, dort sei die Sicherheit und Zukunft der Be-
schwerdeführenden gefährdet,
dass ihr Ehemann im (…) 2013 erkrankt sei und sie und die Kinder ge-
schlagen habe,
dass die Polizei gerufen und der Ehemann psychiatrisch untersucht wor-
den sei, wobei sich erwiesen habe, dass dieser suizidgefährdet sei und
Tötungsabsichten gegenüber seinen Familienangehörigen hege,
dass ihr Ehemann in polizeilichen Gewahrsam genommen und am (…)
2014 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei,
dass er die Beschwerdeführende 1 in der Folge mit (…) angegriffen und
sie geschlagen habe,
dass die Polizei den Ehemann erneut in Gewahrsam genommen habe
und der Beschwerdeführenden 1 empfohlen habe, ihr Domizil zu wech-
seln,
D-1906/2014
Seite 3
dass die Beschwerdeführende 1 ihre Situation einem F._______ geschil-
dert habe, woraufhin dieser ihr dazu geraten habe, in die Schweiz zu zie-
hen,
dass sie deshalb am (…) 2014 zusammen mit ihren beiden Kindern (…)
nach D._______ gereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 mit
der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass jene am (…) 2009 in Frankreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die französischen Behörden am (…) 2014 um Übernahme
der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
26. März 2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am (…) 2014
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. April 2014 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erachten, ersucht
wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
D-1906/2014
Seite 4
und um Anweisung der Vollzugsbehörden ersucht wurde, von einer Über-
stellung nach Frankreich bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der
Beschwerde abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den
in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
D-1906/2014
Seite 5
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit
sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
D-1906/2014
Seite 6
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführende 1 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens nicht bestritt, in Frankreich um Asyl nachgesucht zu haben, und die
mittels "Eurodac" durchgeführten Abklärungen ergeben haben, dass sie
am (…) 2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die französischen Behörden, dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO innert der in Art. 42 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Frankreichs ausdrück-
lich anerkannten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, und der sinnge-
mässe Wunsch der Beschwerdeführenden 1 um Verbleib in der Schweiz
daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich auf
eine Wiederholung der Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren be-
schränken, die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
D-1906/2014
Seite 7
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden 1, sie verfüge
in Frankreich über keine Wohnung mehr, müsste auf der Strasse leben
und hätte keinen Schutz vor ihrem Ehemann, festzustellen ist, dass die
schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdefüh-
renden im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr laufen würden,
eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber den Beschwerdeführenden obliegt, dem Ge-
richt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise
anzunehmen sei, Frankreich würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz
verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-
te [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass die Beschwerdeführenden mit ihren erwähnten Einwänden keine
solchen Anhaltspunkte darzulegen vermögen,
dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach es sich bei
Frankreich um einen Rechtsstaat handle, welcher über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfä-
hig sei, und keine Hinweise vorlägen, dass die französischen Behörden
keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden,
dass sich bezüglich Unterkunft – so das BFM weiter zutreffend – Art und
Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführenden in
Frankreich Anspruch hätten, nach der nationalen Gesetzgebung richte
und Frankreich weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Weg-
weisungsentscheid zuständig sei, selbst wenn die Beschwerdeführenden
dort aufgrund eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche
oder nichtstaatliche Unterstützung hätten,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich würde ge-
D-1906/2014
Seite 8
gen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht ver-
stossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass das BFM der aktuellen
Situation und Gefährdung der Beschwerdeführenden durch ihren Ehe-
mann beziehungsweise Vater bei der Organisation der Überstellung
Rechnung zu tragen hat, indem es Frankreich vorgängig über die beson-
dere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu informieren haben
wird,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
ziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kos-
tenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
D-1906/2014
Seite 9
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1906/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: