B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1907/2014
law/rep
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Verlaufe des Januars 2014 und reiste über ihr nicht näher bekannte
Länder am 29. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 3. Februar
2014 um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar 2014 befragte das BFM sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu ihren
Personalien, ihrem Reiseweg und den Asylgründen. Die einlässliche An-
hörung zu den Asylgründen führte das BFM am 3. März 2014 durch.
B.
Mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom 11. März 2014 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung und forderte
sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz bis am 6. Mai 2014 zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Urteilsdispositivs aufzuheben, es sei ihr infolge Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige
Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte sie, sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und von der
Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.
D.
Am 16. April 2014 gingen dem Bundesverwaltungsgericht ein provisori-
scher Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
B._______ bezüglich der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 sowie
eine Meldung der Organisation für Regie- und Spezialaufträge (ORS) im
EVZ B._______ vom selben Datum zu. Dem Austrittsbericht der UPK
B._______ vom 11. April 2014 ist namentlich zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin dort zwischen dem 27. März 2014 und dem 11. April
2014 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung im Rahmen einer depres-
siven Reaktion auf den negativen erstinstanzlichen Entscheid des BFM
vom 11. März 2014 hospitalisiert war. Aus der Mitteilung der ORS vom
11. April geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich noch am Tage ih-
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res Austritts aus der Klinik in suizidaler Absicht Verletzungen am Kopf zu-
fügt hatte und am selben Tag abermals in die UPK B._______ eingewie-
sen werden musste.
E.
Mit Schreiben vom 17. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt.
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3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus
der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
5.
5.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrund-
satz. Die Asylbehörde hat deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt vor
ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das Verfahren erfor-
derlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene
Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt (BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).
5.2 Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, vermerkte
der bei Anhörung der Beschwerdeführerin vom 3. März 2014 anwesende
Hilfswerkvertreter nach deren Durchführung auf dem entsprechenden Un-
terschriftenblatt unter der Rubrik "Anregungen für weitere Sachverhalts-
abklärungen", der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sollte
"dringendst" abgeklärt werden, da der Verdacht auf Selbstmord bestehe,
falls sie einen negativen Asylentscheid erhalten würde (siehe Unterschrif-
tenblatt der Hilfswerkvertretung in act. A7/10). Es ist aus den Akten nicht
ersichtlich, dass das BFM diese Bemerkung der Hilfswerkvertretung zum
Anlass genommen hätte, Abklärungen zum psychischen Zustand der Be-
schwerdeführerin in die Wege zu leiten. In der Verfügung vom 11. März
2014 äusserte sich das BFM zudem mit keinem Wort dazu, weshalb es
diesbezüglich keine Abklärungen tätigte. Angesichts der Tatsache, dass
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die Beschwerdeführerin am 27. März 2014 tatsächlich wegen akuter Sui-
zidalität in die UPK B._______ überführt werden musste, dort bis zum
11. April 2014 stationär behandelt wurde, sich noch am Tage ihrer Entlas-
sung in suizidaler Absicht eine Selbstverletzung am Kopf zufügte und
gleichentags wieder in die UPK B._______ eingeliefert werden musste,
hat sich die Vermutung der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung
bestätigt. Auch die im ärztlichen Austrittsbericht der UPK B._______ vom
11. April 2014 gestellten Diagnosen, wonach die Beschwerdeführerin an
Anpassungsstörungen mit schwerer depressiver Reaktion beziehungs-
weise schwerer depressiver Episode (F43.20) leide und zusätzlich ein
Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung/ Borderline
Typ (F60.31) bestehe, weisen untrüglich darauf hin, dass den Verhal-
tensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin Krankheitswert zukommt. Das
BFM hat somit mit Blick auf allfällige medizinische Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig festgestellt, obschon nach dem Gesagten bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren Anlass bestanden hat, nähere Abklärungen zur
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
S. 415). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung, wobei sich die erforderliche Entscheidungsreife für ein
reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit gerin-
gem Aufwand herstellen lassen dürfte. Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegen-
standslos geworden.
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6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten zuzu-
sprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine detaillierte Kostennote zu den
Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand gestützt auf
die Akten festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 11. März 2014
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur voll-
ständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: