Abtei lung IV
D-1908/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1908/2008
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der aus B._______ stammende
Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks-
zugehörigkeit, der zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im
Jahre Y._______ von B._______ nach C._______ übersiedelte, seinen
Heimatstaat im (...) und gelangte auf dem Landweg in D._______ und
von dort mittels eines LKW in die E._______, wo er bis Ende des
Jahres (...) blieb und von wo er anschliessend auf dem Landweg über
ihm unbekannte Länder am 16. Januar 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 17. Januar 2008 reichte er
im F._______ ein Asylgesuch ein.
Nach der Kurzbefragung vom 22. Januar 2008 wurde der Beschwerde-
führer am 7. Februar 2008 von der Vorinstanz direkt angehört. Mit Ent -
scheid des BFM vom 21. Februar 2008 wurde er für den weiteren Auf-
enthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen.
Zu seinen Fluchtgründen führte er anlässlich der Befragungen im We-
sentlichen an, nach Abschluss seiner Schulzeit verschiedenen Er-
werbstätigkeiten in B._______ nachgegangen zu sein. Nach dem Um-
zug nach C._______ habe er als G._______ für seinen Bruder
H._______ gearbeitet, der als (...) beim Sicherheitsdienst in einer Ab-
teilung zur (...) beschäftigt gewesen sei. Sein Bruder sei von den
Sicherheitsbehörden in C._______ sowie von den Amerikanern für
seine erfolgreiche Arbeit verschiedentlich ausgezeichnet worden. Am
Z._______ habe sein Bruder bei einer militärischen Auseinander-
setzung mit Terroristen im Stadtteil (...) bei einer Schiesserei den Tod
gefunden. Anlässlich des Vorfalls sei auch ein Terrorist getötet und ein
weiterer Terrorist verletzt worden. In der Folge hätten ihn Terroristen
telefonisch und schriftlich mit dem Tode bedroht, da diese gedacht
hätten, er habe den verstorbenen Terroristen anlässlich der
Schiesserei umgebracht, weil er mit seinem Bruder zusammen ge-
wesen sei. Daraufhin habe er sein Dienstpensum reduziert. Letztmals
habe man ihn im W._______ bedroht. Danach habe er beschlossen,
C._______ zu verlassen, und sei im (...) zusammen mit seinen
Familienangehörigen nach B._______ zurückgekehrt respektive habe
von C._______ aus die Flucht ergriffen. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
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Am 28. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer unter anderem
(Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 – eröffnet am 22. Februar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur
Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, 0.1SR 142.31) nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und bejahte die Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzuges.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. März
2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, er sei infolge
Unzulässigkeit sowie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, und ersuchte in formeller
Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses, um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung einer 30-tägigen Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, die
in Aussicht gestellten Originaldokumente innert 30 Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen
Akten entschieden werde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis
gebracht, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen
allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach
Ablauf der Beweismittelfrist befunden werde.
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E.
Mit Eingabe vom 22. April 2008 reichte der Beschwerdeführer die
(Nennung Beweismittel), wonach H._______ im Kampf gegen
Terroristen umgekommen sei, und die in Aussicht gestellten Originale
der teilweise bereits in Kopie eingereichten Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Rück-
sendung der Originalurkunden innerhalb der nächsten Wochen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 wurden die mit Eingabe vom
22. April 2008 nachgereichten Beweismittel im Original dem Be-
schwerdeführer zurückgesendet. Für die Einreichung der in Aussicht
gestellten Übersetzungen wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen.
G.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
die von ihm in Aussicht gestellten Übersetzungen der (Nennung Be-
weismittel) noch nicht hätten eingereicht werden können, da er diese
aufgrund fehlender finanzieller Mittel in seiner Heimat übersetzen
lasse, was mehr Zeit beanspruche. Die Übersetzungen sollten jedoch
in der nächsten Zeit nachgereicht werden können.
H.
Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte der Beschwerdeführer die in
der Eingabe vom 22. April 2008 in Aussicht gestellten Übersetzungen
der (Nennung Beweismittel) nach. Aus diesen gehe – trotz sprach-
licher Mängel – sinngemäss hervor, dass sein Bruder H._______ als
(...) für die Sicherheit im Irak tätig gewesen und als solcher Opfer
seiner Dienste geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
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schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe für die Zeit
nach dem Verlassen von C._______ und für den Zeitpunkt der Todes-
drohungen durch Unbekannte widersprüchliche Angaben gemacht.
Ferner habe er keine überzeugende Antwort auf die Frage zu geben
vermocht, weshalb er gerade im (...) ausgereist sei. Der Beschwer-
deführer habe zu Protokoll gegeben, im Ausreisezeitpunkt nicht mehr
bedroht worden zu sein, habe aber aus familiären Gründen – die er
nicht darlegen wolle – nicht vorher ausreisen können. Durch die Ver-
weigerung seiner Aussage sei das Motiv der Ausreise nicht mehr
nachvollziehbar und die geltend gemachte Verfolgung müsse daher
angezweifelt werden. Weiter seien seine Schilderungen auf weiten Tei-
len substanzlos und banal geblieben, sofern sich diese nicht nur auf
das Wiederholen des bereits Gesagten reduziert hätten. Auch auf
mehrmaliges Nachfragen habe der Beschwerdeführer die Schiesserei
vom Z._______ nur in den gröbsten Zügen zu schildern vermocht.
Ebenso seien die Geschehnisse, die sich um ihn herum abgespielt
hätten, nur allgemein dargelegt worden, wie es auch von einer nicht
anwesenden Person hätte gemacht werden können.
Sodann vermöchten die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssituation ebenfalls nicht
zu untermauern, da es sich bei den Dokumenten (Nennung Beweis-
mittel) um farbige Computerausdrucke handle, die einfach herzustellen
seien und somit keinen Beweiswert hätten.
3.2 Den in E. 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die
Schilderungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher As-
pekte vorliegend nicht zu genügen. So erscheinen die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Berücksichtigung der Aktenlage
und der von ihm eingereichten Beweismittel vorliegend erheblich ge-
wichtiger als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfol-
gung sprechen könnten.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst
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bestreitet, dass es sich bei den von der Vorinstanz angeführten Unge-
reimtheiten nicht um wesentliche Punkte der Asylbegründung handle,
ist anzuführen, dass dem Protokoll des Empfangszentrums angesichts
des summarischen Charakters in der Tat nur ein beschränkter Beweis-
wert zukommt. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend führte der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Befragung im Empfangszentrum un-
missverständlich an, aus Angst nicht mit seiner Familie nach
B._______ zurückgekehrt zu sein. Er habe aus Furcht vor
terroristischen Übergriffen weder dort noch in C._______ mehr leben
können (vgl. A1/10, S. 6). Demgegenüber brachte der
Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Bundesanhörung vor, er
sei zusammen mit seiner Familie nach B._______ zurückgegangen.
Da es ihm dort aber irgendwie nicht mehr gepasst habe, sei er dann
von dort wieder weggegangen (vgl. A12/12, S. 2 und 7). In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
nicht nur hinsichtlich des Ortes, von welchem aus er letztlich die Flucht
ergriffen haben will, sondern auch bezüglich seiner Motivation zur
Flucht in Ungereimtheiten verstrickte, was in casu klarerweise als
wesentlicher Punkt seiner Asylbegründung bezeichnet werden kann.
Der Beschwerdeführer muss sich daher diese Unterlassung anlässlich
der Kurzbefragung zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Alleine
sein Hinweis, er habe auf Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung
angeführt, er habe auch bei der Erstbefragung angegeben, zusammen
mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. A12/12,
S. 7 oben), vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, da sich
dieser durch die im Empfangszentrum protokollierten Aussagen nicht
erhärten lässt.
Als wesentlicher Punkt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ge-
fährdung hat auch die von der Vorinstanz zu Recht festgestellte Unge-
reimtheit bezüglich des Beginns der Todesdrohungen zu gelten. Dies-
bezüglich vermag sein Einwand, er habe die in diesem Zusammen-
hang angegebenen Zeitabläufe stets als ungefähr bezeichnet, da er
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sich nicht mehr sicher gewesen sei, weshalb eine zeitliche Abwei-
chung von zwei Monaten nicht schwer ins Gewicht falle, nicht zu über-
zeugen. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse
zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrak-
te Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzuge-
ben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt – so auch gerade
in der zeitlichen Abfolge – wiederholt übereinstimmend wiedergegeben
werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten daraufhin,
dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruie-
ren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich
bei den geschilderten Todesdrohungen um einschneidende Ereignisse
handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften
bleiben. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es dem Be-
schwerdeführer offensichtlich möglich war, den genauen Zeitpunkt der
letzten Drohung wiederholt übereinstimmend zu benennen. Es sind
daher in casu keine Gründe ersichtlich, warum es ihm nicht hätte mög-
lich sein sollen, nicht auch den Beginn dieser Drohungen – welche ihn
stärker erschüttert haben dürften als deren Ende – übereinstimmend
zu datieren.
Ferner wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Schies-
serei vom Z._______ in der Tat als substanzarm und stereotyp, sind
diesen doch kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum
der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung
sowie inhaltliche Besonderheiten) zu entnehmen. Zwar hält der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in zutreffender Weise
fest, dass der fragliche Vorfall anlässlich der zweiten Anhörung über
zweieinhalb Seiten hinweg geschildert worden sei (vgl. A12/12, S. 4 -
6). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich bei seinen Aussa-
gen überwiegend in ungefähren Angaben, Vermutungen und ober-
flächlichen Schilderungen erging, welche auch von einer Person nach-
erzählt werden könnten, die sich gar nicht am Ort des Geschehens
aufhielt. Im Übrigen erscheint es angesichts seiner Ausführungen an-
lässlich der direkten Anhörung wenig realitätsnah, dass anlässlich der
Schiesserei lediglich sein Bruder und nicht auch andere Wageninsas-
sen von Kugeln getroffen worden sein sollen, zumal sowohl der auf
dem Beifahrersitz befindliche G._______ als auch später der Be-
schwerdeführer selber auf die Attentäter gezielt respektive zurückge-
schossen haben wollen. Dieser gab überdies wiederholt an, es sei
sehr viel hin und her geschossen worden und er glaube nicht, dass nur
drei Personen in der Lage gewesen wären, so viele Schüsse auf sie
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abzugeben (vgl. A12/12, S. 5 f.). Zudem widersprach sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum hin-
sichtlich der Anzahl getöteter Terroristen: So gab er diesbezüglich zu-
nächst an, bei der militärischen Auseinandersetzung seien zwei Terror-
isten umgekommen, um etwas später anzuführen, es sei nur einer ge-
tötet und ein anderer verletzt worden (vgl. A1/10, S. 6 Mitte).
Sodann vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen,
weshalb er seine Heimat gerade im (...) verliess, zumal die letzten
Drohungen im W._______ geschehen seien und er den Akten zufolge
in B._______ weder bedroht wurde noch nachvollziehbare Gründe
nennen konnte, die einen weiteren beziehungsweise erneuten Verbleib
in dieser Stadt aus Sicherheitsgründen verunmöglicht hätten. Der
anlässlich der direkten Anhörung gegebene Hinweis des Beschwer-
deführers, wonach er im W._______ einfach nicht habe ausreisen
können und gewisse familiäre Probleme, über die er nicht sprechen
wolle, seine Ausreise hinausgeschoben hätten, lässt jedenfalls be-
rechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des effektiven Ausreisegrun-
des aufkommen.
Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eingereich-
ten Beweismittel vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu
ändern. So betreffen die eingereichten Dokumente allesamt seinen
Bruder H._______ und können vorliegend lediglich dem Beweis
dienen, dass H._______ tatsächlich als (...) bei der
Terroristenbekämpfung aktiv war, sich dabei verdient machte und
letztlich im Rahmen eines Anschlags sein Leben verlor. Jedoch lässt
sich aus deren Inhalt weder die angeführte Funktion des
Beschwerdeführers als G._______ seines Bruders noch eine
Beteiligung am Vorfall vom Z._______ in irgendeiner Weise ableiten,
weshalb diese Dokumente zum Beweis der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen nicht geeignet sind.
3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzuge-
hen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urtei-
len BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitsla-
ge im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste
es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam
zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si tuation nicht
dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine
soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft
nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum
weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab-
hängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut-
bar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
5.3.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information
Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional
Government Area of Iraq).
5.3.4 In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer
ein, dass militärische Interventionen der Türkei Spannungen in den
drei Nordprovinzen (Dohuk, Suleimaniya und Erbil) verursachten. All-
fällige türkische Offensivaktionen richten sich jedoch nicht gegen die
im Nordirak lebende Zivilbevölkerung, weshalb sie keine individuelle
Gefährdung darstellen.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der gleichnamigen
Provinz, wo er die Schule besuchte und anschliessend in verschie-
denen Bereichen erwerbstätig war (vgl. A12/12, S. 2 f.). Ausser einem
zweijährigen Wohnortswechsel nach C._______ verbrachte der Be-
schwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in der Provinz
Seite 12
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B._______, wo er über seine nächsten Familienangehörigen und somit
ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der
vorbestehenden Kontakte in der Provinz B._______, des familiären
Rückhalts und der Berufserfahrungen des noch jungen
Beschwerdeführers kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass
sich dieser aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige
Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls
verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Überdies dürften
Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und – teilweise
auch in der Schweiz wohnhaften – Verwandten die Wiedereingliede-
rung in zusätzlicher Weise unterstützen (vgl. A1/10, S. 4).
5.3.5 Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der
Beschwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb davon auszugehen
ist, er sei nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zudem
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wurde die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestäti-
gung nicht nachgereicht. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Mit vorliegendem Urteil erweist sich das Gesuch um Erlass des Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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