Abtei lung IV
D-1908/2009
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Advokatürbüro Siegfried, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1908/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge am
2. September 2001 verliess und am 6. September 2001 in der Schweiz
zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung vom 19. September 2001, die in der
Empfangsstelle Chiasso stattfand, und der durch die zuständige kanto-
nale Behörde durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen vom
4. Oktober 2001 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1992
mit der PKK sympathisiert und sei 1999 Mitglied der HADEP gewor-
den,
dass er wegen der Teilnahme an Kundgebungen mehrmals einige
Stunden festgehalten worden sei und ab Frühjahr 1999 für die PKK
Kurierdienste erledigt habe,
dass er dabei mehrmals kurzzeitig festgenommen und kontrolliert wor-
den sei,
dass er letztmals am 13. August 2001 einen Kurierdienst erledigt habe,
dass er auf der Rückfahrt von der Gendarmerie kontrolliert und von ei-
nem Offizier geschlagen worden sei, der ihm gesagt habe, man kenne
seine Aktivitäten,
dass er sich deshalb in Gefahr gewähnt und die Türkei verlassen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2003 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 17. Juli 2003 mit Urteil vom 9. Juni 2008 ab-
wies, wobei zwei vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens eingereichte Dokumente (Haftbefehl, Amtsschreiben) als
gefälscht erkannt, deshalb einzogen wurden und die Prozessführung
als mutwillig beurteilt wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ein gegen dieses Urteil gerichte-
tes Revisionsgesuch vom 17. Juni 2008 mit Urteil vom 7. August 2008
abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine als "Wiedererwägungs-
gesuch" bezeichnete und an das BFM adressierte Eingabe vom
30. August 2008, welche vom BFM am 3. September 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, mit Urteil vom 9. Sep-
tember 2008 nicht eintrat und die Eingabe zur gutscheinenden Be-
handlung an das BFM zurücküberwies,
dass das BFM die Eingabe vom 30. August 2008 als zweites Asylge-
such entgegennahm,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März
2009 – eröffnet am 17. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der
Wegweisung anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen, die der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren gemacht
habe, seien als unglaubhaft gewertet und die eingereichten Beweismit-
tel als gefälscht qualifiziert worden,
dass ein vom türkischen Rechtsanwalt B._______ eingereichtes
Schreiben vom 25. August 2003 im Widerspruch zu früheren Aussagen
des Beschwerdeführers gestanden sei,
dass ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 8. Februar 2008
vom Bundesverwaltungsgericht als Gefälligkeitsschreiben eingestuft
worden sei,
dass das neu eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt C._______
vom 19. August 2008 die bisherigen Erkenntnisse nicht umzustossen
vermöge,
dass es dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen sei, eine politi-
sche Verfolgung glaubhaft zu machen und das vage gehaltene
Schreiben von Rechtsanwalt C._______ nicht geeignet sei, diese
Verfolgung glaubhaft zu machen,
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dass nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer
werde offiziell gesucht, weil gegen ihn eine Strafuntersuchung einge-
leitet worden sei,
dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, dass nach
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sei-
en, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, auf die Beschwerde sei einzu-
treten, der Entscheid des BFM vom 13. März 2009 sei aufzuheben und
eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die
Beschwerde sei an Richter Gysi zuzuteilen, da dieser das betroffene
Gebiet ziemlich gut kenne, der Beschwerde sei aufschiebende Wir-
kung zuzuerkennen, es sei jedenfalls eine Botschaftsabklärung einzu-
leiten, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventuell
sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mindestens vor-
sorglich vorläufiges Asyl (recte: die vorläufige Aufnahme) zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, nicht ein-
zutreten ist,
dass auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Antrag, die Beschwerde sei Richter Gysi zur Beurteilung zu-
zuteilen, abzuweisen ist, da die Beschwerden den Richterinnen und
Richtern des Bundesverwaltungsgerichts unter Beachtung der verfas-
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sungsmässigen Garantien auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nach Zufallsprin-
zip zugeteilt werden (VGL. PHILIPPE WEISSENBERGER, DAS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, IN: AKTUELLE JURISTISCHE PRAXIS [AJP] 12/2006,
S. 1513, ZIFF. 3.1.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis eines in
der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich er-
füllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 11. Juni 2003 und dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2008 rechtskräftige
Entscheide vorliegen, in welchen nach einer materiellen Prüfung expli-
zit das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5
S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
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dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Ausführungen in der Beschwerde über die Situation in der
Provinz Karamanmaras (vgl. S. 4 f. der Beschwerde) nicht geeignet
sind, Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen, da asylsuchende Personen nicht
schon deshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG er-
füllen, weil sie aus der Türkei bzw. aus der genannten Provinz stam-
menden Kurden sind, da die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Kur-
den die Annahme einer Kollektivverfolgung in der Türkei nicht rechtfer-
tigt (vgl. EMARK 1993 Nr. 20, S. 130 E. 3a),
dass den Schilderungen der Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl.
S. 5 der Beschwerde) ebensowenig Hinweise auf das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen sind, zumal seine Asylvorbringen
nach eingehender Prüfung bereits im ersten Asylverfahren als un-
glaubhaft gewertet wurden,
dass das im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichte Schreiben
von Rechtsanwalt C._______ vom 19. August 2008 nicht geeignet ist,
an der bisherigen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers etwas zu ändern,
dass Rechtsanwalt C._______ behauptet, gegen den Beschwerde-
führer seien auf dem Gendarmerierevier von D._______ Ermittlungen
wegen Mitgliedschaft bei der PKK im Gange,
dass dem Schreiben keinerlei konkrete Angaben über das angeblich
geführte Verfahren zu entnehmen sind, obwohl er als mandatierter
Rechtsvertreter in der Lage sein müsste, detailliertere Angaben zu
machen,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens
eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Amtsschreiben) als gefälscht
erkannt wurden,
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dass die bisher eingereichten Schreiben der Rechtsanwälte
B._______ und C._______ als Gefälligkeitsschreiben gewertet
wurden,
dass auch das nunmehr eingereichte, inhaltlich wenig gehaltvolle
Schreiben von Rechtsanwalt C._______ nicht geeignet ist, die bisheri-
gen Erkenntnisse zu relativieren,
dass der zum wiederholten Mal gestellte Antrag, es sei eine Bot-
schaftsabklärung einzuleiten, abzuweisen ist, da es sich aufgrund der
bestehenden Aktenlage nicht rechtfertigt, eine solche in Auftrag zu ge-
ben,
dass der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist, da der rechtserhebliche Sach-
verhalt als erstellt zu erachten ist,
dass den Akten somit keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetrete-
ne Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft gewertet wurden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6527/2006 vom 9. Juni 2008 E. 6.5 S. 17 vorgenom-
mene Würdigung zu verweisen ist,
dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis in der Beschwerde auf
das Schicksal von E._______, der nach seiner Rückkehr in die Türkei
inhaftiert worden sei, nichts zu ändern vermag, da aus diesem Fall
keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
gezogen werden können,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache der An-
trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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