Abtei lung IV
D-1905/2010
D-1908/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Armenien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 15. März 2010 / N (...) und
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1905/2010; D-1908/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer 2)
und dessen Ehefrau und Kinder (Beschwerdeführende 3-5) –
armenische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______ – am
22. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie
keine Identitätspapiere zu den Akten reichten,
dass sie am 11. beziehungsweise 12. Januar 2010 im Transitzentrum
G._______ und am 22. respektive 25. und 26. Januar 2010 durch das
BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) angehört wurden,
dass sie im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen angaben, sie
hätten Armenien verlassen, da sie aufgrund politischer Aktivitäten des
Beschwerdeführers 2 in Gefahr gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich einer Demonstration in
H._______ am 1. März 2008 von Polizisten derart geschlagen worden
sei, dass er ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder auf-
gewacht sei,
dass die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin 3
ohnmächtig geworden sei, als sie den Beschwerdeführer 2 tags darauf
in seinem Zustand im Spital gesehen habe, und wenige Tage später
das ungeborene Kind verloren habe,
dass der Beschwerdeführer 2 in der Folge von der Polizei in F._______
wiederholt mitgenommen, geschlagen und bedroht worden sei, sollte
er sich weiterhin in die Politik einmischen,
dass der Beschwerdeführer 2 im August 2008 dennoch der HAG-Partei
(Hai Askayin Gongress) in F._______ beigetreten sei, weswegen ihm
in der Folge sämtliche Bürgerrechte – darunter die Arbeitsbewilligung
– entzogen worden seien,
dass die Beschwerdeführerinnen 4-5 in der Schule schikaniert und
geschlagen worden seien,
dass zudem zwei unbekannte Männer im Herbst 2009 versucht hätten,
die Beschwerdeführerin 4 vor der Schule in ihr Auto zu locken, dieser
jedoch die Flucht gelungen sei,
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dass überdies die an einer (Erkrankung) leidende Beschwerde-
führerin 1 von der Hausärztin seit Anfang 2009 nicht mehr behandelt
worden sei, angeblich wegen der Wirtschaftskrise, der Beschwerde-
führer 2 jedoch davon ausgehe, dass der wahre Grund dafür sein
politisches Engagement sei,
dass der Beschwerdeführer 2 im Dezember 2009 erneut auf dem
Polizeiposten in F._______ geschlagen und aufgefordert worden sei,
das Land zu verlassen, ansonsten er wegen einer vermeintlichen
Straftat inhaftiert würde,
dass sie sich deswegen zur Flucht entschlossen hätten,
dass sie am 10. Dezember 2009 aus Armenien ausgereist seien und
via I._______, J._______ und K._______ am 22. Dezember 2009 in
die Schweiz gelangt seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A9 in N [...]; A1, A2, A3, A4, A14,
A15, A16 und A17 in N [...]),
dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung
keine Identitätspapiere eingereicht haben, dies mit der Begründung,
die Reisepässe seien ihnen in J._______ von einem Schlepper ab-
genommen worden und Identitätskarten hätten sie nie besessen,
dass das BFM mit Verfügungen vom 15. März 2010 – eröffnet am
17. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführenden 2-5
dagegen mit Eingaben vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht separate Beschwerden einreichten und um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügungen und um Rückweisung unter gleichzeitiger
Anweisung des BFM, sie als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter
um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden zudem in formeller Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung von Kostenvorschüssen ersuchten,
dass sie schliesslich um koordinierte Behandlung der Beschwerde-
verfahren ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerden legitimiert sind, weshalb auf die frist- und form-
gerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 105 AsylG
und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass sich vorliegend die gemeinsame Behandlung der Beschwerden in
einem Beschwerdeentscheid aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigt, da es sich bei den Beschwerdeführenden um Familien-
angehörige handelt, die gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, im
Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend machen und gleiche
Beschwerdebegehren und Beschwerdebegründungen vorbringen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, die von den heimatlichen
Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden
sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken aus-
gestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden
(Art. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die von
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den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente (Geburtsurkunden, Ehescheine,
Militärausweis) keine rechtsgenüglichen Papiere im Sinne der
erwähnten Bestimmung darstellen,
dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden, die Reisepässe
seien ihnen von einem Schlepper in J._______ zum Kauf von Bus-
billetten für die Weiterreise abgenommen und bei der Aushändigung
der Billette nicht zurückgegeben worden, nicht glaubhaft erscheinen,
da insbesondere das Vorbringen, wonach die papierlose Weiterreise
problemlos verlaufen sei, da sie nach Passieren der (...) Grenze nicht
mehr kontrolliert worden seien, angesichts der strengen Kontrolle an
EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht realistisch erscheint,
dass zudem die Unkenntnis der Beschwerdeführenden hinsichtlich der
Reiseroute, wonach sie nicht in der Lage waren, irgendwelche An-
gaben zu den Orten zu machen, die sie auf der Weiterreise passiert
hätten, angesichts der langen Dauer der Reise, die es ihnen ermög-
licht haben sollte, zumindest einige Ortsschilder oder sonstige An-
haltspunkte zu erkennen, nicht glaubhaft erscheint und nicht zu ihrer
Glaubwürdigkeit beiträgt,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Be-
schwerdeführenden, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzu-
reichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die geltend gemachten Ausreisegründe
aufgrund von Ungereimtheiten und zahlreichen Widersprüchen in den
Darstellungen der Beschwerdeführenden – insbesondere hinsichtlich
der Anzahl und der Daten der Verhaftungen des Beschwerdeführers 2,
des Zeitpunkts der Schliessung der Geschäfte nach dem Entzug der
Berufsbewilligung des Beschwerdeführers 2, der angeblichen Ver-
weigerung der medizinischen Weiterbehandlung der Beschwerde-
führerin 1 sowie des Entführungsversuchs betreffend die Beschwerde-
führerin 4 – zutreffend als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erachtet hat,
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dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in den an-
gefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in den Beschwerdeschriften im Wesent-
lichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM auf-
gezeigten Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich
relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung ver-
fügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kön-
nen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen Wegweisungen
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und zu be-
stätigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden,
dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in Armenien ge-
lebt haben, somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind
und zudem über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimat-
staat verfügen (Aufzählung der Verwandten),
dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 gemäss eigenen Angaben
über gute Ausbildungen verfügen (Angaben zu den Ausbildungen) und
aufgrund vorstehender Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Ausreisegründe davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer 2, der eine langjährige Berufserfahrung im
(Tätigkeitsgebiet) besitzt (vgl. A1 S. 2 f. in N [...]), bei einer Rückkehr
wiederum in der Lage sein wird, für seine Familie finanziell auf-
zukommen,
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dass die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgebrachten
gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin 1: [Schilderung
Beschwerden] [vgl. A9 S. 2 in N (...)]; Beschwerdeführer 2:
[Schilderung Beschwerden] [vgl. A13 und A22 in N (...)]) nicht auf
konkrete Gefährdungen aufgrund medizinischer Notlagen schliessen
lassen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wären,
dass überdies angesichts der unglaubhaften Angaben der Be-
schwerdeführerin 1 zur angeblichen Unmöglichkeit der ärztlichen Ver-
sorgung ihrer gesundheitlichen Beschwerden davon auszugehen ist,
dass auch ihr die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in
Armenien weiterhin zugänglich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sich
mithin als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht in
Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen demnach weder Bundesrecht
verletzen noch unangemessen sind und der rechtserhebliche Sachver-
halt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde
(Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerden ab-
zuweisen sind,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen gegenstandslos
geworden sind,
dass die Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren sind und daher die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxis-
gemäss auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-1905/2010 und D-1908/2010 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
– bei solidarischer Haftbarkeit – auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und
N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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