B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1908/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz,
Gegenschatz Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015 in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ (Befragung zur Person [BzP]) am
11. Januar 2016 in Bezug auf seine Flucht geltend machte, er habe Sri
Lanka im (...) 2014 mit dem Boot nach Indien verlassen, wo er bis im (...)
2015 gelebt habe, und sei am (...) 2015 dann per Flug nach Italien gelangt,
von wo er schliesslich in einem Auto in die Schweiz eingereist sei,
dass er während seines Aufenthalts in Indien von einem Schlepper einen
indischen Pass lautend auf den Namen C._______, geboren am (…), be-
kommen habe, mit welchem er in D._______ in einem VSF-Office ein Vi-
sum für Italien beantragt und auch erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP eine Kopie dieses Passes
als Beweismittel einreichte,
dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass
dem Beschwerdeführer mit dem Pass lautend auf C._______ von der itali-
enischen Vertretung in E._______ am (...) 2015 ein Visum mit Gültigkeit
vom (…) 2015 bis am (…) 2016 ausgestellt worden war,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe die Gesetzeslage nicht ge-
kannt, als er ausgereist sei, und werde nicht von hier weggehen, da man
in Indien verraten werde,
dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen wird,
dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs mit dem Zentralen
Visumsystem, die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich und
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
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von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am 14. Januar 2016 und
erneut am 29. Januar 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des SEM am 11. März
2016 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 17. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton
F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angele-
genheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht wurde, ihm sei die unentgelt-
liche Prozessführung sowie in der Person der unterzeichneten Rechtsver-
treterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb, soweit sie die mate-
rielle Begründung des Asylgesuches beschlagen, vorliegend unbeachtlich
sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsverträglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS)
dem Beschwerdeführer durch die Vertretung Italiens in E._______ ein Vi-
sum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom (…) 2015 bis (…)
2016 ausgestellt worden war,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000;
EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-
III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
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Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Vorinstanz am 14. Januar 2016 und erneut am 29. Januar 2016
ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
welchem die italienischen Behörden am 11. März 2016 gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene hinsichtlich der Über-
stellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, es sei nochmals zu prü-
fen, ob gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht doch wesentliche Gründe
für die Annahme bestünden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien weise Schwachstellen auf, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 EU-Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden,
dass er eine Verletzung von Art. 3 EMRK rüge, da seines Erachtens An-
haltspunkte vorlägen, welche dafürsprächen, keine Rückschiebung seiner-
seits vorzunehmen, da Italien momentan nicht als genügend schutzwillig
und schutzfähig bezeichnet werden könne,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil Tarakhel (vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer] vom
4. November 2014, Nr. 29217/14) festgehalten habe, die Schweiz sei ge-
mäss der Souveränitätsklausel der Dublin-III-VO berechtigt, auf einen Asyl-
antrag einzutreten und das Asylverfahren selber durchzuführen, weshalb
nicht behauptet werden könne, die Schweiz sei zwingend zur Rückführung
verpflichtet,
dass die heutige Lage in Italien mit der prekären Lage im Jahr 2014 gleich-
gestellt werden könne, weshalb Zweifel hinsichtlich der Kapazität der Auf-
nahmestrukturen und hinsichtlich des allgemeinen Zustandes der Aufnah-
mebedingungen nicht mehr ausgeschlossen werden könnten,
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dass sich die aktuelle Flüchtlingssituation in Italien zuspitze und davon aus-
zugehen sei, dass bei der momentanen Anzahl an Flüchtlingen die Beher-
bergung in einem schutzwilligen und schutzfähigen Umfeld nicht mehr ge-
währleistet sei,
dass die Asylbewerber überfüllte Unterkünfte vorfänden, in welchen keine
Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte
Bedingungen herrschen würden,
dass es bereits Mitte 2015 vermehrt Berichte von übervollen Unterkünften
und verheerenden Zuständen gegeben habe, sodass Asylbewerber sogar
wegen Platzproblemen im Freien hätten schlafen müssen,
dass sich der Flüchtlingsstrom nicht verringert, sondern im Gegenteil noch-
mals massiv zugenommen habe, weshalb die Zustände mit Sicherheit in
der Zwischenzeit nicht verbessert worden seien,
dass die Schweiz deshalb verpflichtet sei, sich vor einer Rückweisung ge-
genüber den Behörden zu vergewissern, dass die Asylsuchenden bei der
Ankunft in Italien in sicheren Strukturen und unter geschützten Bedingun-
gen untergebracht würden,
dass mehrfach durch Gerichte und gemäss Praxis des EGMR festgestellt
worden sei, die einzuholenden Garantien würden keine blosse Übergangs-
modalität darstellen, sondern dass es sich dabei um eine materielle Vo-
raussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Ita-
lien handle,
dass bei der Prüfung des Asylgesuchs überdies nicht genügend berück-
sichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und un-
verzüglich ärztliche Betreuung benötige, welche ihm in der Schweiz ge-
währleistet werden könne, in Italien jedoch äusserst fragwürdig sei,
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt und
seine Psyche sehr belastet sei, weil er in Sri Lanka festgenommen und
misshandelt worden sei,
dass er diesbezüglich in der Schweiz die nötige soziale Unterstützung
durch die grosse, seit Jahren bestehende und aus Sri Lanka stammende
Gemeinschaft erhalte,
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dass die Schweiz ihrer humanitären Pflicht nachzukommen habe und sich
nicht hinter Blocksätzen, welche die Realität seit längerem nicht wiederge-
ben würden, verbergen solle,
dass Italien, wie auch Griechenland und Deutschland, seit Monaten mit
Asylsuchenden überflutet werde, weshalb es aufgrund des Missmutes der
lokalen Bevölkerung immer wieder zu fremdenfeindlich motivierten Über-
griffen auf Asylsuchende komme,
dass diese Länder zurzeit nachvollziehbar überfordert seien, was sie auch
seit Monaten lautstark kundtäten, es jedoch bis heute keinen fairen, ver-
bindlichen Verteilschlüssel gebe, welcher diese Länder entlasten würde,
dass die Aussagen der Vorinstanz, Italien habe alle Richtlinien umgesetzt
und daher keine Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorlägen, generelle
und unfundierte Behauptungen seien,
dass sich die Vorinstanz nicht hinter einer alten Rechtsprechung verbergen
könne, sondern die Pflicht habe, vom aktuellen Stand Italiens und von des-
sen Schwierigkeiten auszugehen und die Asylsuchenden, welche bereits
einen langen Leidensweg hinter sich hätten, zu schützen,
dass – wie nachfolgend ausgeführt wird – weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und
auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Ita-
liens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar
2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
EGMR),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers (Traumatisierung, sehr belastete Psyche) anzu-
merken ist, dass sie die genannte hohe Schwelle nicht erreichen und die
Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst,
zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den
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Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
führers, der sich anlässlich der BzP als gesund bezeichnete, Rechnung zu
tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig auch in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45
E. 10) und daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: