B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1909/2014
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2013 auf
dem Seeweg aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 3. November
2013 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. November 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direktanhö-
rung vom 3. März 2014 durch das BFM zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei gambischer Staatsangehö-
riger und ethnischer Mandinko mit letztem Wohnsitz in N._______,
dass sein Vater Dorfvorsteher beziehungsweise Chief des Dorfs gewesen
sei und er sein Nachfolger hätte werden sollen,
dass indessen die Gemeinde, die Dorfregierung und die Leute des Dorfs
beziehungsweise die Regierung von Gambia, lokale Behörden sowie die
Polizei eine andere Person als Dorfvorsteher hätten einsetzen wollen und
gegen die Weitergabe dieses Postens an den Beschwerdeführer gewe-
sen seien,
dass das Dorf seinem Vater den Rücken gestärkt habe, doch die Ge-
meindeversammlung dagegen gewesen sei, indessen sein Vater die an
ihn gestellten Forderungen zurückgewiesen habe, weil die Nachfolgere-
gelung auf eine lange Tradition zurückgehe,
dass in der Folge Leute auf der Farm seines Vaters aufgetaucht seien
und seinen Vater erschossen, ihn – den Beschwerdeführer – jedoch ver-
fehlt hätten, was ihm die Möglichkeit verschafft habe, sich in die Büsche
zu schlagen,
dass er nach dem Tod seines Vaters eine Kampagne gestartet und ver-
kündet habe, er sei der nächste Dorfvorsteher, und Soldaten in der Folge
begonnen hätten, ihn zu Hause zu suchen, weshalb er mit seiner Mutter
und seinem Bruder nach O._______ geflohen sei,
dass ihn die Behörden auch in O._______ gesucht hätten, weshalb er in
das Dorf P._______ gegangen sei,
dass er am 2. Mai 2013 aus Gambia ausgereist sei und in Senegal mit
einem Mietwagen einen Personenunfall verursacht habe, weshalb nun
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die Familie der verletzten Frau auf ihn wütend sei und beim Nachbar de-
poniert habe, er werde umgebracht,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. März 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage gewesen, verständlich und präzise zu erklä-
ren, welche Personen oder Institutionen seinen Vater hätten absetzen
und seine Nachfolge verhindern wollen,
dass er nicht plausibel habe erklären können, aus welchen Motiven seine
Gegner und diejenigen seines Vaters handelten, zumal seine Erklärung,
es gehe der Regierung um die Teilerlöse aus Landverkäufen sowie um
eine verstärkte Kontrolle über die Steuerabgaben, nicht nachvollziehbar
sei,
dass er des Weiteren unterschiedliche Angaben zum Tag, an dem sein
Vater getötet worden sei, gemacht habe, sowie dazu, was für Leute an
jenem Tag auf die Farm gekommen seien und seinen Vater getötet hät-
ten,
dass seine Schilderungen zum Mord an seinem Vater unsubstanziiert be-
ziehungsweise stereotyp und unpersönlich ausgefallen seien,
dass auch seine Aussagen dazu, wie oft er nach dem Tod seines Vaters
zu Hause gesucht worden sei und wo er sich zu dem Zeitpunkt aufgehal-
ten habe, widersprüchlich seien,
dass er keine ungefähren Angaben zur Anzahl Häuser oder Bewohner
seines Dorfes habe machen können, obwohl er geltend gemacht habe,
der Sohn des Dorfvorstehers gewesen zu sein und die Führung des Dor-
fes angestrebt zu haben,
dass er zwar angegeben habe, er versuche Zeitungsberichte und Radio-
aufnahmen nachzureichen, doch angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen davon auszugehen sei, dass keine derartigen Beweismittel
existierten,
dass diese Einschätzung durch seine widersprüchlichen Angaben bezüg-
lich der Frage, ob und welche Zeitungen über die Vorfälle berichtet hätten
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sowie dazu, mit welchen Mitteln er nach dem Tod seines Vaters seinen
Führungsanspruch im Dorf kundgetan habe, gestützt werde,
dass sich bezüglich des Unfalls im Senegal keine begründete Furcht vor
Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten lasse, und er sich in diesem
Zusammenhang nur auf Informationen von Drittpersonen im Heimatstaat
berufe,
dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, die heimatlichen Behörden sei-
en aus irgendeinem Grund nicht willens oder fähig, den Beschwerdefüh-
rer zu schützen, zumal er keine glaubhaften Verfolgungsmassnahmen
seitens seiner heimatlichen Behörden habe vorbringen können,
dass der Wahrheitsgehalt dieses Unfalls ohnehin zweifelhaft sei, weil er
dieses Vorbringen bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, ob-
schon er dazu Gelegenheit gehabt habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Gambia zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer trotz gültiger Eingrenzung in den Kanton
Q._______ und einer gültigen Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich re-
gelmässig in der Zürcher Drogenszene als Drogenhändler in Erscheinung
tritt,
dass er – wie dem Strafbefehl vom 5. Februar 2014 der Staatsanwalt-
schaft Zürich-Sihl zu entnehmen ist – sich dahingehend geäussert hat,
die Eingrenzung auch inskünftig zu missachten,
dass er beispielsweise am 19. März 2014 seitens der Kantonspolizei Zü-
rich wegen Handels mit Betäubungsmitteln, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung
und geringfügiger Sachbeschädigung verzeigt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess:
Die Verfügung des BFM vom 5. März 2014 sei aufzuheben. Die Sache sei
an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer sei in der Folge in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu bestellen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2014 ein Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nämlich entgegen der Betrachtungsweise des
Rechtsvertreters innert der Beschwerdefrist, nämlich am 7. April 2014,
eingereicht wurde, weshalb auf das Gesuch vom 9. April 2014 um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das BFM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, weshalb
eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fällt,
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dass nämlich aufgrund der in der angefochtenen Verfügung erwähnten
Widersprüche nicht der Schluss gezogen werden kann, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr keinen Bezug zur
Realität haben, war er doch nicht einmal in der Lage, auch nur ungefähre
Angaben zur Grösse seines Dorfes und zur Zahl der Einwohner zu ma-
chen (A28/13 F57 – F63 S. 7/8), obwohl er dort Dorfvorsteher habe wer-
den wollen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich zahlreicher wesentli-
cher Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation wider-
sprüchlich geäussert hat (A28/13 F13, F16, F20 S.4, F26, F35 S. 5, F36
S. 6, F51, F56 S. 7), weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwer-
deführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tat-
sächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfol-
gungssituation erfunden,
dass er keine begründete Furcht vor den Verwandten des senegalesi-
schen Unfallopfers geltend machen kann, zumal es ihm – bei Wahrunter-
stellung seiner Vorbringen – zuzumuten wäre, den Schutz der gambi-
schen Behörden in Anspruch zu nehmen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass sich aufgrund der Akten der Eindruck aufdrängt, der Beschwerde-
führer dissimuliere das im Heimatstaat in Wirklichkeit vorhandene Bezie-
hungsnetz,
dass es dem Beschwerdeführer, der elf Jahre zur Schule gegangen sei,
zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat zu verdienen, bei-
spielsweise als Händler (legaler Ware),
dass er dabei von seinen Erfahrungen als Händler in der Schweiz Nutzen
ziehen kann, geht es doch auch im legalen Handel stets darum, die Ware
zum tiefstmöglichen Preis einzukaufen und zum höchstmöglichen zu ver-
kaufen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälli-
gen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit wird, weshalb die Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistands nach Art. 110a Bst. a AsylG ausser Betracht fällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht
eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nach
Art. 110a Bst. a AsylG wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: