B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1910/2012
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N (…).
D-1910/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 17. März
2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag in C._______ von der Poli-
zei angehalten und befragt wurde. Noch am gleichen Tag reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein.
Dazu wurde er am 24. März 2009 im EVZ D._______ befragt (Kurzbefra-
gung) und am 6. April 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er
habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in E._______ gelebt. Seine Mutter
sei Christin gewesen, weshalb man sie umgebracht habe, als er vier Jah-
re alt gewesen sei. Ab Februar 2009 habe er ebenfalls begonnen, sich für
das Christentum zu interessieren und sei daher mehrmals in die Kirche
gegangen. Der Sohn eines benachbarten Mullahs habe dies herausge-
funden und es seinem Vater erzählt. Eines Tages habe er (Beschwerde-
führer), als er auf dem Weg zur Kirche gewesen sei, bemerkt, dass er von
diesem Mullah sowie von Männern des iranischen Nachrichtendienstes
aus einem Auto heraus beobachtet worden sei. Aus Angst sei er geflohen
und habe sich bei einem Freund versteckt. Als er am nächsten Tag habe
nach Hause gehen wollen, habe er von weitem gesehen, dass sein Haus
von den Behörden umzingelt gewesen sei, weshalb er wieder zu seinem
Freund zurückgekehrt sei. Als er dort mit seinem Vater telefoniert habe,
habe dieser ihm gesagt, dass das Telefon seiner Familie abgehört werde.
Deswegen habe er sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. Nach-
dem er seine Identitätskarte beim Justizministerium habe übersetzen las-
sen, sei er am 15. März 2009 per LKW via die Türkei in die Schweiz ge-
reist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Pro-
tokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz die Kopie
einer englischen Übersetzung einer iranischen Identitätskarte zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2012 – eröffnet am 12. März 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen seien in wesentli-
chen Punkten sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen und vermittelten
somit den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin hätten sich seine Erläuterungen zu
seinen Asylgründen in Allgemeinplätzen erschöpft. Weiter habe er auch
nicht genau erklären können, wie der Geheimdienst von seinen Kirchen-
besuchen erfahren habe. Auf die Frage, wer genau hinter ihm her gewe-
sen sei, habe der Beschwerdeführer des Weiteren mit der vagen Formu-
lierung geantwortet, er wisse es nicht, "sie waren irgendwie hinter mir
her". Auch seine Motivation, sich dem Christentum zu widmen und in die
Kirche zu gehen, habe der Beschwerdeführer nur in sehr unsubstanziier-
ter Weise begründen können. Zudem habe sich während der Anhörung
herausgestellt, dass er praktisch kein Wissen über seinen neuen Glauben
gehabt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass er angebe, ungefähr zehn
Mal zur Kirche gegangen zu sein und dort jeweils eine halbe Stunde bis
eine Stunde mit dem Priester gesprochen zu haben, und angesichts der
Zentralität dieser Geschehnisse für seine Flucht, sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er nicht mehr über das Christentum wisse. Des Weiteren
seien die Schilderungen des Beschwerdeführers realitätsfremd. Gemäss
seinen Aussagen sei er vor seiner Ausreise nur während sieben bis zehn
Tagen in die Kirche gegangen, habe nie an einem Gottesdienst teilge-
nommen, sei noch nicht einmal konvertiert, das heisst getauft gewesen,
und habe sich auch sonst nicht für seinen Glauben eingesetzt oder missi-
onarisch betätigt. Dass dieses religiöse Interesse des Beschwerdefüh-
rers, welcher sich gemäss eigenen Aussagen auch nicht politisch enga-
giert gehabt habe, gleich den iranischen Geheimdienst auf den Plan geru-
fen haben solle, dass die Behörden deswegen sein Haus umzingelt und
das Telefon seiner Familie abgehört hätten, sei als überzeichnet und äus-
serst realitätsfremd einzustufen. Zudem enthielten die Aussagen des Be-
schwerdeführers auch Widersprüche. So ergebe sich ein grober Wider-
spruch aus einem Vergleich seiner Aussagen im Asylverfahren mit denje-
nigen, die er anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei der Stadt
C._______ am 18. März 2009 gemacht habe, nachdem er angehalten
und kontrolliert worden sei. Dort habe er nämlich angegeben, er habe den
Iran wegen Unruhen verlassen. Seine Glaubensänderung habe er damals
mit keinem Wort erwähnt. Weiter widerspreche es der allgemeinen Logik
des Handelns, dass er drei Tage vor seiner Ausreise, als er sich wegen
der behördlichen Suche bereits bei seinem Freund versteckt gehalten
habe, in Hinblick auf seine beabsichtigte Ausreise seine Identitätskarte
zum Justizministerium zur Übersetzung und Beglaubigung gebracht ha-
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be. Selbst wenn er – wie er später in der Anhörung präzisierte – nicht
selbst dorthin gegangen sei, entspreche es nicht dem Verhalten einer tat-
sächlich verfolgten Person, dass er sich während einer Suche durch den
Geheimdienst noch bei den Behörden gemeldet habe. Dieses Verhalten
mute umso befremdender an, als dass er ohnehin eine illegale Ausreise
beabsichtigt habe und eine englische Übersetzung seiner Identitätskarte
für eine Weiterreise gar nicht zwingend notwendig gewesen sei. Aufgrund
dieser Unglaubhaftigkeitselemente könne dem Beschwerdeführer die gel-
tend gemachte Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst wegen
seinem Interesse am Christentum nicht geglaubt werden. Somit hielten
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142. 31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müs-
se. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen.
D.
Mit Beschwerde vom 9. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in
materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 9. März 2012 sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die auf-
schiebende Wirkung herzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein "Taufgelübte" (in Kopie), ausgestellt
am 24. Oktober 2009, ein Bestätigungsschreiben des Gemeindezentrums
F._______ vom 16. März 2012 (in Kopie) sowie zwei Farbfotos zu den Ak-
ten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 19. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvor-
schusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- bis zum 4. Mai 2012 zu bezahlen habe.
F.
Mit "Ergänzung/Nachtrag" vom 24. April 2012 ersuchte der Beschwerde-
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Seite 5
führer erneut um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, er habe den Asylbehörden einen falschen Na-
men (A._______) angegeben, da er nicht gedacht habe, er werde sich
länger in der Schweiz aufhalten. Sein richtiger Name sei B._______, ge-
boren am 25. August 1982. Er habe sich im Iran unter dem Namen
"A._______" gegen die islamische Religion, als Basis der islamischen
Republik, engagiert und unter diesem Namen im Iran auch als Christ
"missioniert". Ein "Warnungsblatt" und ein "Schreiben an die Vollzugsbe-
hörden" belege, dass er deswegen im Iran ernsthaft verfolgt werde.
Der Eingabe lagen die englischen Übersetzungen dreier iranischer Ge-
burtszertifikate (in Kopie), ein "Warnungsblatt" vom 10. August 2008 (in
Kopie, inklusive deutsche Übersetzung) sowie ein "Schreiben an die Voll-
zugsbehörde" vom 17. November 2008 (in Kopie, inklusive deutsche
Übersetzung) bei.
G.
Mit Verfügung vom 26. April 2012 hob der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 19.
April 2012 wiedererwägungsweise auf und wies das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses vom 24. April 2012 infolge nach wie vor beste-
hender Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Gleichzeitig verfügte er, dass
der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- bis zum
10. Mai 2012 zu bezahlen habe. Der Instruktionsrichter führte zur Be-
gründung der Aussichtslosigkeit sowie der Erhöhung des Kostenvor-
schusses im Wesentlichen aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei
als rechtsmissbräuchlich und das Vorgehen als mutwillige Prozessfüh-
rung zu erachten, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren auf die Mitwir-
kungspflicht und explizit auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht
worden sei und er die Protokolle als der Wahrheit entsprechend bezie-
hungsweise als richtig und vollständig unterschriftlich genehmigt habe.
H.
Am 27. April 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
I.
Am 7. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) –
einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren des
Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämt-
licher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Ak-
ten BFM A 1/10 S. 8, A 10/15 S. 2).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die vom Beschwerde-
führer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführli-
chen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist
(vgl. die Ziffer I, Bst. C. vorstehend). Durch seine unsubstanziierten, reali-
tätsfremden und teilweise krass widersprüchlichen Vorbringen im vo-
rinstanzlichen Verfahren ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
bereits erheblich beeinträchtigt, was auch auf die Glaubhaftigkeit der mit
"Ergänzung/Nachtrag" vom 24. April 2012 geltend gemachten Vorbringen
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Einfluss hat. In dieser Eingabe bringt der Beschwerdeführer – im Wider-
spruch zu seinen früheren Aussagen – vor, sein richtiger Name sei
B._______, geboren am 25. August 1982. Er habe sich im Iran unter dem
Namen "A._______" gegen die islamische Religion engagiert und unter
diesem Namen im Iran auch als Christ "missioniert". Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass das Unterdrücken wichtiger Tatsachen beziehungswei-
se das Auswechseln oder Nachschieben von Vorbringen grundsätzlich als
gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechend zu würdigen ist.
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Befragungen auf die ihm ob-
liegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (A 1/10 S. 2, A
10/15 S. 2) und bestätigte am Ende der Befragungen, alle seine Vorbrin-
gen würden der Wahrheit entsprechen beziehungsweise seien vollständig
festgehalten worden und er habe nichts mehr beizufügen (A 1/10 S. 6, 8,
A 10/15 S. 12 f.). Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die es dem
Beschwerdeführer unzumutbar gemacht hätten, bereits im Verfahren vor
der Vorinstanz seinen richtigen Namen anzugeben und vorzubringen,
dass er im Iran als Christ "missioniert" habe, weswegen man ihn verfolge.
Seine Aussage, wonach er den Asylbehörden einen falschen Namen an-
gegeben habe, da er nicht gedacht habe, er werde sich länger in der
Schweiz aufhalten, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auch die als
Beweismittel eingereichten Dokumente ("Warnungsblatt", "Schreiben an
die Vollzugsbehörde") vermögen seine mit "Ergänzung/Nachtrag" vom 24.
April 2012 vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu stützen, da
mangels Einreichung eines Identitätsdokumentes (vgl. dazu BVGE
2007/7) die Identität des Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, da ein Geburtszertifikat kein
Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung ist, weshalb nicht erstellt
ist, ob sich die eingereichten Dokumente überhaupt auf den Beschwerde-
führer beziehen. Auch die in Aussicht gestellte Nachreichung der Doku-
mente im "Original" ändert an diesem Ergebnis nichts, weshalb ihre Ein-
reichung nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Nach dem Gesagten sind
auch die erst mit "Ergänzung/Nachtrag" vom 24. April 2012 geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu bezeichnen.
Aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten ist ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2009 in der Schweiz hat
taufen lassen. Soweit er in der Rechtsmittelschrift behauptet, seine Kon-
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vertierung zum Christentum ziehe im Iran bekanntermassen schwerwie-
gende strafrechtliche Folgen nach sich, ist festzuhalten, dass hinsichtlich
dieser im Ausland durchgeführten Konversion und der aus den Akten er-
sichtlichen Glaubensausübung nicht davon ausgegangen werden kann,
dies sei in casu dem heimatlichen Umfeld des Beschwerdeführers zur
Kenntnis gelangt. Von einer aktiven, fast missionierende Züge anneh-
menden Glaubensausübung kann jedenfalls im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht die Rede sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete
und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam
grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.2). Somit hat der Be-
schwerdeführer im Iran aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum
keine Verfolgung zu befürchten.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in
den Iran befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie der Ein-
gabe vom 24. April 2012 und die eingereichten Beweismittel weiter einzu-
gehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-1910/2012
Seite 10
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
D-1910/2012
Seite 11
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma-
nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwer-
deführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
7.3.3 Der – soweit aktenkundig – nicht unter nennenswerten gesundheit-
lichen Problemen leidende Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise
aus dem Iran zusammen mit seinem Vater in E._______. Nach Angaben
des Beschwerdeführers lebt sein Vater nach wie vor in dieser Stadt. Zu-
dem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in E._______ über
zahlreiche Freunde und Bekannte verfügt, da er den grössten Teil seines
Lebens dort verbracht hat. Es ist deshalb zu schliessen, dass er bei einer
Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihn bei
Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der
Stellensuche unterstützen könnte. Überdies verfügt der Beschwerdefüh-
rer über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung als (…), (…) und
(…) (A 1/10 S. 2, A 10/15 S. 4), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in
seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse
D-1910/2012
Seite 12
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Die vorliegende Beschwerde ist als mutwillig im Sinne von Art. 2 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu
bezeichnen (vgl. Bst. G. vorstehend), weswegen erhöhte Verfahrenskos-
ten von Fr. 1'200.-- zu erheben sind, welche mit dem am 7. Mai 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1910/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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