B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1910/2014
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Caritas Schweiz, C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge am 16. März 2013 in die Schweiz einreiste und gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2013
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Februar 2014 zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre
D._______ habe Boko Haram einen Anschlag auf eine Kirche verübt, in
der sie, ihr Partner und ihre beiden Kinder an einer Messe teilgenommen
hätten,
dass ihr Partner getötet und sie am E._______ verletzt worden sei, wes-
halb sie hospitalisiert worden sei,
dass sie bei der Verteilung von F._______ – ein von {…….} – mitgeholfen
habe, wobei es am G._______ zu Übergriffen von Mitgliedern der Boko
Haram gekommen sei, welche das H._______ bekämpft hätten,
dass sie von diesen beschossen und auch Häuser in Brand gesetzt wor-
den seien,
dass sie geflüchtet und nach ihren Kindern gesucht habe, jedoch nach er-
folgloser Suche gemeinsam mit anderen Betroffenen in den Busch ge-
flüchtet sei, wo sie sich während dreier Tage versteckt gehalten habe,
dass ihr ein Mann namens I._______ Hilfe angeboten und sie im Auto an
einen ihr unbekannten Ort gebracht habe, wo sie mit Nahrung und Klei-
dung versorgt worden sei,
dass sich die Situation in ihrem Heimatdorf auch nach mehreren Tagen
nicht beruhigt habe, weshalb I._______ ihre Ausreise organisiert und sie
in die Schweiz begleitet habe,
dass für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen auf die Akten und die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2014 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführerin sei keiner
gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewe-
sen,
dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen seien, welche eine
allfällige Befürchtung vor einer zukünftigen Verfolgung zum Zeitpunkt der
Ausreise objektiv begründen würden,
dass die geltend gemachten Schwierigkeiten Nachteile seien, die auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingun-
gen in Nigeria zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen würden,
dass – sollte die Beschwerdeführerin aus einem von lokalen Unruhen be-
troffenen, geografisch beschränkten Gebiet stammen – es ihr offenstehe,
ihren Wohnsitz in eine Region des Landes zu verlegen, die von solchen
Unruhen nicht betroffen sei,
dass gemäss den Akten ihre Zwillingsschwester und ihre Kinder sich in
Nigeria befänden, zu denen sie zurückkehren könne,
dass sie über eine mehrjährige Schulbildung verfüge und vermocht habe,
nach dem Tode ihres Partners selbstständig für sich und ihre Kinder zu
sorgen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar erweise,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2014 Beschwerde
erhob und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung, um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung, um Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges, um Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel
zu den Akten reichte,
dass mit Eingaben vom 22. April 2014 und 5. Mai 2014 zwei ärztliche Be-
richte sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014
feststellte, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den Vollzug der
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Wegweisung, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Ver-
beiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass
des Kostenvorschusses abwies,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum
10. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 5. Juni 2014 geleistet wurde,
dass am 17. Juni 2014 ein ergänzendes Schreiben zu den Akten gereicht
wurde, in welchem sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu der
allgemeinen medizinischen Situation in Nigeria äusserte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der
Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 12. März 2014, soweit sie die Frage
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen
ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21),
dass damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet wurde,
dass in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 dargelegt wurde, wes-
halb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner von der Vorin-
stanz abweichenden Einschätzung zu führen vermöchten und dem Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat keine
Wegweisungshindernisse entgegenstünden, weshalb ihre Begehren als
aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht ausgeführt wurde,
die Vorinstanz habe trotz Vorliegens klarer Indizien, wonach die Be-
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schwerdeführerin auch in psychischer Hinsicht schwer belastet sei, dar-
auf verzichtet, sie zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Attests expli-
zit aufzufordern, womit der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der
Entscheidfindung nicht hinreichend erstellt worden sei,
dass – wie in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 bereits festgehal-
ten wurde – gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser
Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Be-
hörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Asylge-
suchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzu-
nehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Beschwerde-
führerin, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abge-
klärt habe, nicht teilt und die Ausführungen in der Beschwerde in den Ak-
ten keine Stütze finden,
dass nämlich der Untersuchungsgrundsatz – wie vorgängig erwähnt –
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet, wozu
unter anderem auch die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhal-
tes gehört und allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und un-
verzüglich einzureichen sind (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG;
BVGE 2011/28 E. 3.4),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 20. Februar
2014 erklärte, ihr sei vom behandelnden Arzt ein J._______, dessen Na-
men sie nicht kenne, verschrieben worden (vgl. A 21/17 S. 14),
dass sie anlässlich der vorgenannten Anhörung zur Einreichung eines
Arztzeugnisses aufgefordert wurde,
dass sie, nachdem sie Zweifel bezüglich der Erhältlichkeit eines Attests
geäussert hatte, darauf hingewiesen wurde, dass ihr das Recht zur Aus-
händigung eines ärztlichen Attests zustehe (vgl. A 21/17 S. 14),
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dass es die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht un-
terliess, in der Folge ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen,
dass nach dem Gesagten die Rüge des unzureichend erstellten Sachver-
halts in den Akten keine Stütze findet und deshalb auch kein Grund zur
Zurückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung an-
gezeigt ist,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren
geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Grün-
den, wegen des fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes
sowie aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland als unzumutbar
zu erachten, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen sei,
dass sie bezüglich der geltend gemachten gesundheitliche Probleme an-
führt, sie sei am E._______ mehrfach operiert worden und es stehe wo-
möglich noch eine spezifische Nachbehandlung an,
dass aktuell eine Ergotherapie verordnet worden sei,
dass ihre psychische Gesundheit ebenfalls angeschlagen sei und diesbe-
züglich ein weiteres Arztzeugnis in Aussicht gestellt wurde,
dass aus dem am 22. April 2014 nachgereichten ärztlichen Zeugnis des
Kantonsspitals K._______ (datiert vom 9. April 2014) hervorgeht, dass die
im Anschluss an die erfolgreich durchgeführte Operation – es habe eine
{…….} erzielt werden können – angeordnete Ergotherapie demnächst
abgeschlossen werden könne und eine {…….} geplant sei,
dass dem am 5. Mai 2014 eingereichten Schreiben der {…….} (datiert
vom 28. April 2014) zu entnehmen ist, dass der dringende Verdacht auf
eine L._______ bestehe, mit einer Behandlung der sehr wahrscheinlich
vorhandenen L._______ jedoch erst nach Klärung des Aufenthaltsstatus
zu beginnen sei,
dass sodann in der Eingabe vom 17. Juni 2014 – unter Bezug auf ver-
schiedene, nicht näher bezeichnete Länderberichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) – im Wesentlichen auf das nigerianische Gesund-
heitswesen verwiesen und angeführt wird, dieses sei keineswegs mit eu-
ropäischen Standards vergleichbar,
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dass ihre Wunde während des viermonatigen Spitalaufenthalts im Jahr
D._______ zwar genäht worden sei, jedoch erst in der Schweiz festge-
stellt worden sei, dass ein komplizierter M._______ vorliege,
dass gemäss Auskunft des behandelnden Arztes, Dr. med. N._______,
{…….},
dass sodann auch die Behandelbarkeit sowie der Zugang zur medizini-
schen Infrastruktur bei psychischen Erkrankungen fraglich sei und das ni-
gerianische Psychiatriewesen ebenfalls nicht mit den europäischen Stan-
dards zu vergleichen sei,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG daher nicht anwendbar sind,
dass sich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK),
dass sich aus den Akten – auch unter Berücksichtigung der Aktivitäten
von Boko Haram – keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
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die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils (N._______; Auftreten im
Rahmen eines staatlichen H._______) für den Fall einer Ausschaffung
nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grund-
sätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in ei-
nem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizini-
scher, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen,
dass der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände aus-
nahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug
einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f.),
dass der EGMR seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre
1997 in keinem einzigen Fall festgestellt hat, dass der in Aussicht ge-
nommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Ge-
sundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich, Ziff. 34),
dass es der EGMR für geboten hält, die im Beschwerdeverfahren D. ge-
gen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtspre-
chung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behauptete
drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unter-
lassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert,
sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem
Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43),
dass Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat somit nicht dazu verpflichten dürf-
te, länderspezifische Ungleichheiten bei der medizinischen Versorgung
durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheits-
versorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu
mildern,
dass ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls schlechterer medizinischer
Standard in Nigeria – entgegen den diesbezüglichen, wiederholt vorge-
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brachten Vorbringen auf Beschwerdeebene – für die weitere medizinische
Betreuung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Nigeria gemäss konstanter Praxis –
trotz der Aktivitäten von Boko Haram – nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhält-
nissen zu sprechen ist und eine besondere Exponiertheit der Beschwer-
deführerin (N._______; Auftreten im Rahmen eines staatlichen
H._______), entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Be-
fürchtung, nicht erkennbar ist,
dass die allenfalls erforderlichen gesundheitlichen Massnahmen (ab-
schliessende Ergotherapie – falls diese nicht bereits in der Schweiz be-
endet werden konnte – sowie {…….}) auch im Heimatland der Beschwer-
deführerin gewährleistet sind, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts die dazu benötigte Infrastruktur und Me-
dikamente zur Verfügung stehen,
dass in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung hinzuweisen ist,
wonach Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich,
dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Un-
zumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglich-
keit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.),
dass – sollte kein familiäres Beziehungsnetz vorhanden sein – von einem
sozialen Beziehungsnetz insbesondere in kirchlichen Kreisen auszuge-
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hen ist, weshalb es der über eine Schulbildung verfügenden Beschwerde-
führerin auch unter Berücksichtigung ihres aktuellen Gesundheitszustan-
des zuzumuten ist, in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen, zumal die physischen Einschränkungen gemäss ärztlichem Bericht
nach erfolgter Operation und anschliessender Ergotherapie zu nahezu
vollständiger Beschwerdefreiheit geführt haben,
dass – auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass
die Situation der Beschwerdeführerin in Nigeria nicht einfach sein wird –
zu erwarten ist, dass sie sich in ihrem Heimatland eine neue Existenz
wird aufbauen können, da in Nigeria zahlreiche Nichtregierungsorganisa-
tionen (NGO) sowie Frauenhilfsorganisationen agieren, an die sie sich
wenden könnte, falls sie deren Hilfe benötigt,
dass sodann auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, die Rückkehrhilfe der
Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was der Beschwerde-
führerin den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern könnte (vgl.
Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]),
dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass blos-
se soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2).
dass dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria
aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage – entgegen der diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde – auch sonst keine Wegweisungshin-
dernisse entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1–
5 VwVG) und der am 5. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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