Abtei lung IV
D-1911/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Nepal,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1911/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Nepal am 1. Mai 2006 und gelangte
über Indien, Holland und Italien am 12. Juni 2006 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2006 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch be-
fragt und infolgedessen am 24. Juli 2006 für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 16. August 2006 wurde er
durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt. Am
5. Februar 2008 wurde er durch das BFM ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er
sei seit seiner Schulzeit politisch aktiv gewesen, indem er sich für die
Monarchie eingesetzt habe, und sei deshalb von den Maoisten bedroht
worden. Im Jahre 1997 sei sein Vater, der königlicher Dorfvorsteher
gewesen sei, von den Maoisten umgebracht worden. Während seiner
Studienzeit sei er Mitglied der (...) gewesen. Seitdem in Nepal Demo-
kratie herrsche (April/Mai 2006), sei er von den Maoisten und den an-
deren Parteien bedroht worden. Am 16. April 2006 sei ihr Haus von
Dorfbewohnern, die andere Parteien unterstützt hätten, zerstört bezie-
hungsweise geplündert worden. Als er gehört habe, dass er bei sich
zu Hause gesucht worden sei, sei er zu seinem Onkel in ein anderes
Dorf geflohen.
An der Anhörung vom 16. August 2006 und am 5. Februar 2008 führte
er zudem neu aus, am Tag, als ihr Haus zerstört worden sei, habe es
an seiner Universität Demonstrationen gegeben. Plötzlich habe die Po-
lizei auf die Studenten geschossen und es seien zwei Personen getö-
tet und weitere verletzt worden. Eine dieser Personen sei sein Nachbar
B._______ gewesen, welcher der (...) angehört habe. Er sei vom Poli-
zeiinspektor C._______ erschossen worden. Da die Dorfbewohner ge-
wusst hätten, dass er (der Beschwerdeführer) schon früher Informatio-
nen weitergegeben habe, hätten sie ihn beschuldigt, B._______
verraten zu haben und hätten deshalb ihr Haus zerstört. C._______
sei ins Gefängnis gekommen beziehungsweise für die Tat nicht belangt
worden, weil er erklärt habe, er habe alle Informationen von ihm (dem
Beschwerdeführer) erhalten. Deshalb sei er von der neuen Regierung
nur bei sich zu Hause beziehungsweise auch bei seinem Onkel zu
Hause gesucht worden. Auch von den Maoisten sei er bedroht worden,
da C._______ ihnen erzählt habe, er (der Be-schwerdeführer) habe
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ihm auch Informationen über sie gegeben. Dass er diesem Polizisten
Informationen gegeben habe, treffe auch zu.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Stu-
dentenausweise (zwei im Original, einer in Kopie), ein Schulzeugnis
(im Original) und eine Geburtsurkunde (im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 – am 21. Februar 2008 eröffnet –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beziehungsweise die
Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer auf, bis zum 14. April 2008 einen Kostenvorschuss
einzuzahlen. Dieser wurde am 11. April 2008 fristgerecht eingezahlt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-
teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
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sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seinem ablehnenden Entscheid führte das BFM aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Beschwer-
deführer habe an der kantonalen und an der ergänzenden Anhörung
seine Ausführungen deutlich erweitert dargelegt, indem er ausgeführt
habe, man habe ihm die Verantwortung für die Ermordung eines ande-
ren Dorfbewohners unterstellt und er werde im Zusammenhang mit
diesem Tötungsdelikt von den Behörden gesucht. Diese zusätzlichen
Informationen beträfen wesentliche Punkte der Asylbegründung. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die gegen ihn persön-
lich gerichtete und konkrete Verfolgung erst zu einem späteren Zeit-
punkt erwähnt habe, obwohl er an der Erstbefragung ausreichend
Möglichkeiten gehabt hätte, diese Vorbringen zu erwähnen. Seine ur-
sprüngliche Asylbegründung basiere lediglich auf der allgemeinen Si-
tuation nach dem Sturz des Königs. Insbesondere erstaune seine Aus-
sage an der Erstbefragung, er sei nicht persönlich betroffen gewesen
(A1, S. 7). Dieser Umstand deute darauf hin, dass der Beschwerde-
führer an der kantonalen Befragung versucht habe, seine Asylbegrün-
dung zu steigern. Dies habe zu deutlichen Widersprüchen in den Vor-
bringen geführt, welche durch die Erklärungsversuche im Rahmen des
an der kantonalen Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (A8, S. 12)
nicht hätten ausgeräumt werden können. Der Einwand, er sei nicht da-
nach gefragt worden, vermöchten das Fehlen solcher zentraler Ele-
mente nicht zu erklären. Diese Widersprüche erweckten erhebliche
Zweifel an der geltend gemachten persönlichen Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die neue Regierung. Weiter widerspreche sich
der Beschwerdeführer, indem er an der ergänzenden Anhörung zuerst
ausgeführt habe, er habe am Tag der Demonstrationen Informationen
an die Behörden weitergeleitet (A15, S. 5), später jedoch ausgesagt
habe, er habe an diesem Tag keine Informationen geliefert und ein Po-
lizist habe lediglich falsche Angaben gemacht, um sich zu schützen
(A15, S. 9). Weiter habe der Beschwerdeführer an der kantonalen An-
hörung geltend gemacht, die Regierung habe gegen den Polizisten ein
Verfahren eingeleitet, weil er einen Demonstranten erschossen hätte.
Da er den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, sei er aber
für „die Tat entkommen“ (A8, S. 9). An der ergänzenden Anhörung wer-
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de jedoch geltend gemacht, dass der Polizist weiterhin im Gefängnis
sitze (A15, S. 9 f.). Den Aussagen des Beschwerdeführers seien weite-
re widersprüchliche Aussagen bezüglich konkreter Verfolgungsmass-
nahmen durch die Maoisten während des Aufenthaltes bei seinem
Onkel, dem genauen Zeitpunkt der Ermordung von B._______ sowie
der konkreten Beschädigung seines Familienhauses zu entnehmen.
Schliesslich sei es auch realitätsfremd, dass ein Polizist im Rahmen
einer Grossdemonstration mit 10'000 Teilnehmern eine Person gezielt
und aufgrund von Informationen eines Denunzianten erschiesse. So-
dann habe der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive. Seine Aktivitäten für die Studentenvereinigung hätten sich auf das
Anwerben neuer Studenten an seiner Schule beschränkt. Weiter-ge-
hende überregionale Funktionen habe er nicht wahrgenommen. Es sei
durchaus möglich, dass einige Leute aus seinem Umfeld ihm nach
dem Umsturz nicht wohlgesinnt seien. Doch diese Ressentiments dürf-
ten auf sein Dorf, allenfalls seinen Wohnbezirk beschränkt sein. Es be-
stehe die Möglichkeit sich durch Verlegung des Wohnsitzes, beispiels-
weise zu seinem Bruder nach Kathmandu, allfälligen Verfolgungs-
massnahmen zu entziehen. Er sei aufgrund seines politischen Profils
nicht einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich bezögen
sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel auf unbe-
strittene Gegebenheiten. Anderweitige Beweismittel, welche die gel-
tend gemachte Verfolgung belegen könnten, lägen keine vor.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM in seiner
Rechtsmitteleingabe entgegen, an der Erstbefragung sei ihm klar ge-
macht worden, dass er sich nur kurz zu seiner Verfolgungssituation
äussern könne. Deshalb habe er erst anlässlich der zweiten Befragung
die Konkretisierung vorgenommen, dass der Tod eines Nachbarn an-
lässlich der Grossdemonstration zur Verfolgung geführt habe. Er habe
im Zusammenhang mit der Erschiessung mit einer Verfolgung rechnen
müssen, da er davon ausgegangen sei, der Polizist habe ihn mit-
belastet, weil man ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfen habe,
diesem als Informant gedient zu haben. Mit einem rechtsstaatlichen
Verfahren könne er in Nepal nicht rechnen. Sodann habe er auch kei-
ne innerstaatliche Fluchtalternative in Nepal. Das BFM verkenne die
Organisationsstruktur der maoistischen Bewegung, die in einem dich-
ten Netz über das ganze Land verbreitet sei. Es müsse mit intensiver
Fichierung gerechnet werden. Die Maoisten drängten in Nepal weiter-
hin an die Macht und es hätten bereits erste Übergriffe von maoisti-
schen Gruppierungen stattgefunden. Am 19. März 2008 sei ein Atten-
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tat auf einen Kandidaten für die konstitutionelle Versammlung verübt
worden (Zeitungsartikel wurden eingereicht). Er müsse bei einer Rück-
kehr ebenfalls damit rechnen, Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu
werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer zu Bedenken, dass
die neuesten Unruhen in Tibet sich auch auf die Nachbargebiete aus-
wirken dürften.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die eingereichten
Zeitungsartikel hätten keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer.
Die genauen Umstände und Hintergründe dieser Ereignisse würden
nicht aufgezeigt. Wie in der Verfügung dargelegt, erfülle der Beschwer-
deführer nicht das Anforderungsprofil, dass er landesweit Opfer einer
Aktion der Maoisten werden könnte. Schliesslich sei zu berücksichti-
gen, dass sich mit der Durchführung von Wahlen der Prozess der De-
mokratisierung in Nepal weiter verbessert habe. Die geltend gemachte
Verbindung zu den Vorfällen in Tibet entbehrten jeglicher realer Grund-
lage.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, seine Familie sei
seit jeher Anhänger des Königs gewesen und sein Vater sei 1997
Opfer eines politischen Mordes geworden. Sie seien deshalb national
bekannt. Zudem stehe er für seine royalistische Überzeugung ein.
Deshalb erfülle er geradezu das Anforderungsprofil, dass er landes-
weit als Opfer der Maoisten gelten könne.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus Nepal geführt haben, gesamthaft als
glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-drückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-haftma-
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chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesent-
liche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt-
würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtspre-
chung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen).
5.2 Anhand der Akten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer aus einer königstreuen Familie stammt und sich auch selber
für diese Belange eingesetzt hat, indem er sich im Rahmen einer Stu-
dentenorganisation politisch betätigt hat. Die Vorinstanz hat indessen
zu Recht und mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die im
Zusammenhang mit dem Tod des Nachbarn vorgebrachte Verfolgung
durch die Maoisten, die Regierung und die Dorfbewohner unglaubhaft
ist. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die Erschiessung
seines Nachbarn anlässlich der Grossdemonstration, welche zur Ver-
folgung geführt habe, nicht erwähnt hatte. Sein Einwand in der Be-
schwerde, er sei an der Erstbefragung ermahnt worden, sich kurz zu
halten, vermag nicht zu überzeugen. Es hätte vom Beschwerdeführer
erwartet werden können, dass er die Erschiessung als zentrales Ele-
ment einer konkreten und persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung
von Beginn weg zumindest erwähnt hätte. Er beschränkte sich indes
an der Erstbefragung auf das allgemeine Vorbringen, seit in Nepal
Demokratie herrsche, werde er als Monarchist von den Maoisten und
den anderen Parteien verfolgt. Sodann finden sich in den Aussagen
des Beschwerdeführers zahlreiche weitere Unstimmigkeiten, welche in
der Verfügung des BFM ausführlich dargelegt wurden, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die begründeten Erwägungen
des BFM verwiesen werden kann.
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5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Einwände in der
Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zu-
mal sich der Beschwerdeführer nicht in detaillierter Weise mit den
diesbezüglichen Erwägungen des BFM auseinandergesetzt hat.
6.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seines
politischen Engagements für die Monarchie im Rahmen einer
Studentenorganisation eine zukünftige Verfolgung befürchten muss.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der
Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
6.2 Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich in
Nepal seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den
Maoisten und der Regierung erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Diese erfreuliche Ent-
wicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Im April 2008 ge-
wannen die Maoisten die ersten demokratischen Wahlen mit überwälti-
gender Mehrheit. Kurz darauf wurde die fast 240 Jahre alte Monarchie
abgeschafft und das Land zur Republik erklärt. Schliesslich wurde am
21. Juli 2008 Ram Baran Yadav von der Nepalesischen Kongresspartei
zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 der
Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Minister-
präsidenten gewählt. Letzterer trat jedoch wegen einem Konflikt im
Zusammenhang mit der Integration ehemaliger Rebellen in die Armee
am 5. Mai 2009 wieder zurück und die Maoisten gingen in die Opposi-
tion. Dies führte zur Bildung einer neuen Koalitionsregierung unter der
Führung der Kommunistischen Partei Nepals – Vereinigte Marxis-
ten/Leninisten. Seither legen die Maoisten das Land immer wieder mit
Streiks und Protesten lahm. Da sie aber die stärkste Fraktion im Parla-
ment bilden, werden die Regierungsparteien weiterhin mit ihnen zu-
sammenarbeiten und eine Lösung des Konfliktes suchen müssen (NZZ
Online vom 19. November 2009, Verfahrene Lage in Nepal). Auch
wenn Übergriffe insbesondere der nach wie vor gewaltbereiten Young
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Communist League (YCL; die Jugendliga der Maoisten) sowie ethni-
sche Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten, die Ge-
waltakte beider vormaliger Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet
wurden, der Rechtsstaat noch schwach ausgebildet und das Problem
der Eingliederung der Rebellen noch nicht gelöst ist (vgl. Human
Rights Watch, World Report 2010), kann insgesamt eine seit der Aus-
reise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort
festgestellt werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, die
Unruhen in Tibet würden sich auf die Nachbargebiete auswirken, ha-
ben sich nicht bewahrheitet.
Gemäss eigenen Angaben entstammt der Beschwerdeführer einer
royalistischen Familie und sein Vater sei von den Maoisten ermordet
worden. Er selber habe sich im Rahmen einer Studentenorganisation
für die Monarchie eingesetzt. Seine Aufgabe habe darin bestanden,
neue Studenten für die Organisation anzuwerben. Damit ist nicht
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine poli-
tische Tätigkeit überdurchschnittlich exponiert hat. Die erstmals in der
Replik vorgebrachte Behauptung, wonach seine Familie als Royalisten
national bekannt sei, findet in den Akten keine Bestätigung. In Anbe-
tracht dieses schwachen politischen Profils und der vorstehend darge-
legten Entwicklung in Nepal geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass im heutigen Zeitpunkt – entgegen den Vorbringen in der Be-
schwerde – objektiv keine begründete Furcht vor einer künftigen Ver-
folgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Da die Maoisten in Nepal
nun in den politischen Prozess eingebunden sind, ist davon aus-zuge-
hen, dass auch sie kein Interesse mehr daran haben, politische Geg-
ner, insbesondere wenn sie sich nicht speziell exponiert haben, weiter
zu verfolgen.
6.3 Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie vom BFM ausge-
führt und vom Beschwerdeführer bestritten, in Kathmandu eine inner-
staatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, muss demzufolge vor-
liegend nicht eingegangen werden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für
den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Seite 10
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8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Seite 12
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Wie bereits vorstehend unter Ziff. 6.2 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal
generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch sind den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
hat bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006, mithin zwanzig Jahre, in
Nepal gelebt. Sodann verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung
und hat an der Universität die ersten zwei Jahre eines Handelsstu-
diums absolviert. In der Schweiz konnte er überdies berufliche Erfah-
rung im Gastronomiebereich sammeln. Gemäss seinen Angaben leben
seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel in Nepal. Es ist somit davon
auszugehen, dass er in Nepal über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Der
Vollzug der Wegweisung nach Nepal erweist sich somit auch als zu-
mutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem am 11. Ap-
ril 2008 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- X._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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