B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1911/2016
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwä-
gung,
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung vom 20. Oktober 2015 angab, unter
anderem in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaa-
ten eingereist und dort registriert worden zu sein,
dass das SEM gestützt auf diese Angabe am 17. November 2015 den kro-
atischen Behörden mitteilte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt und angegeben habe, in Kroatien registriert worden zu
sein, und um entsprechende Informationen bat,
dass die kroatischen Behörden keine Stellungnahme abgaben,
dass das SEM in der Folge die kroatischen Behörden am 14. Januar 2016
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Wegweisung nach Kroatien angab, dort weder ein Asylgesuch
eingereicht noch Fingerabdrücke abgegeben zu haben und nicht dorthin
zurückkehren zu wollen, zumal die Schweiz stets sein Ziel in Europa ge-
wesen sei,
dass das SEM mit - am 23. März 2016 eröffneter - Verfügung vom 16. März
2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Oktober
2015 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach
Kroatien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 24. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht frist- und
formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
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um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG er-
suchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. April
2016 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis am
11. April 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
14. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung
vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Kroatiens implizit anerkannten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Kroati-
ens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs und der Beschwerde, in Kroatien weder ein Asylgesuch ein-
gereicht noch Fingerabdrücke abgegeben zu haben und nicht dorthin zu-
rückkehren zu wollen, nichts an der festgestellten Zuständigkeit der kroati-
schen Behörden zu ändern vermag,
dass nämlich die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend macht, in
Kroatien von den polizeilichen Behörden geschlagen worden zu sein,
dass er mit diesen nicht näher substantiierten Behauptungen keine konkre-
ten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Kroatien, bei welchem es sich
um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen
Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Re-
foulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren in Kroatien – oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller
– würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 zwar die Überlastungen des kroatischen Asylsystems
durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die
grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert werden,
dass dies jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche
Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staa-
ten betrachten, gilt, und der Bericht auch festhält, dass Asylsuchenden,
welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt wür-
den, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren
erhalten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1611/2016 E. 4.3.5 m.H.),
dass sich der Beschwerdeführer nie um Aufnahme ins kroatische Asylver-
fahren bemüht hat und es keine konkreten Hinweise gibt, dass er in Kroa-
tien kein faires Asylverfahren erhalten würde,
dass mangels Hinweise auf eine entsprechende Unterstützungsbedürftig-
keit auch die Anwesenheit einer Tante des Beschwerdeführers in der
Schweiz keinen Selbsteintritt erfordert,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
Verordnung nahelegen würden,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Kroatien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch
den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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