B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1912/2014/plo
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage ein Mann kurdischer Ethnie
aus Syrien – ersuchte am 31. Mai 2010 in der Schweiz um die Gewährung
von Asyl, worauf er am 2. Juni 2010 vom BFM (heute: SEM) zu seiner Per-
son, summarisch zu seinem Reiseweg, dem Verbleib seiner Reise- und
Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt
wurde. Die einlässliche Anhörung durch das BFM fand am 15. Au-gust
2010 statt.
Im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Gesuchs-
gründen führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund
namentlich das Folgende aus: Er stamme aus der nordsyrischen Stadt
B._______, aus dem Quartier C._______, über die syrische Staatsange-
hörigkeit verfüge er aber nicht, da er zur Gruppe der nichtregistrierten Kur-
den gehöre, zu den sogenannten Maktumin. Seine Eltern und seine Ge-
schwister lebten weiterhin in B._______, wo sein Vater auf dem Markt als
Händler tätig sei (…). Auf die Frage nach seiner syrischen Familiennummer
führte er aus, als Maktum habe er keine solche, und auf die Frage nach
dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere gab er ebenfalls an, als
Maktum verfüge er weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte,
sondern er besitze nur eine Maktum-Bestätigung, welche von ihrem
Mukhtar (Dorf- oder Quartiervorsteher) ausgestellt worden sei. Das Papier
befinde sich zwar bei seinem Vater, er könne es aber beschaffen. Im Rah-
men der Anhörung führte er dazu aus, die Kontaktnahme mit seiner Familie
habe er über Freunde und Nachbarn bereits in die Wege geleitet. Daneben
gab er an, er habe sich während der letzten sechs Jahre illegal im Libanon
aufgehalten, wo er als Schmid respektive Spengler und später in einem
Restaurant gearbeitet habe. Zwar habe er sich zu diesem Zweck über eine
Kurdin mit libanesischer Staatsangehörigkeit eine libanesische Maktum-
Bestätigung ausstellen lassen. Dennoch sei er im Jahre 2007 wegen sei-
nes illegalen Aufenthalts im Libanon für sieben Monate inhaftiert worden,
wobei er nur dank einer grösseren Zahlung seines Vaters an den libanesi-
schen Sicherheitsdienst nicht nach Syrien abgeschoben worden sei. Nach-
dem es im Frühjahr 2010 an seiner Arbeitsstelle erneut zu Nachfragen von-
seiten der libanesischen Behörden gekommen sei, habe er den Libanon im
Mai 2010 verlassen, indem er mit Hilfe von Schleppern über Syrien und die
Türkei in die Schweiz gereist sei. Für die weiteren Vorbringen im Rahmen
des Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
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B.
Am 16. August 2010 reichte der Beschwerdeführer über die für ihn zustän-
dige kantonale Migrationsbehörde zwei Ausweise zu den Akten, gemäss
Aktenlage zum einen die vom Beschwerdeführer erwähnte syrische "Mak-
tum-Bestätigung" und zum andern das von ihm im Libanon verwendete Pa-
pier. Ausserdem liess er am 15. November 2011 durch seine neu manda-
tierte Rechtsvertretung Beweismittel betreffend ein exilpolitisches Engage-
ment in der Schweiz nachreichen (vgl. dazu die Akten).
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2013 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen
Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzuges ordnete das Bundesamt je-
doch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an, wobei es auf die in Syrien herr-
schende Sicherheitslage verwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft, zumal der Beschwerdeführer innert Beschwerdefrist mit
der nachfolgend genannten Gesuchseingabe ans BFM gelangte.
D.
Am 11. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertretung beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit
einreichen, zu dessen Begründung er das Folgende vorbrachte: Er sei
Maktumin, zumal er eine entsprechende Bestätigung aus seinem Heimat-
dorf bereits zu den Akten gereicht habe. In Syrien gelte er als staatenloser,
nicht registrierter Kurde und als solcher werde er von Syrien als Ausländer
betrachtet. Nachdem Maktumin von der Gewährung der Staatsbürger-
schaft ausgeschlossen seien, wie vom BFM in der Verfügung vom 11. No-
vember 2013 festgehalten, gebe es keinen Staat, der ihn als seinen Staats-
angehörigen betrachte. Folglich sei er als Staatenloser im Sinne von Art. 1
des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) anzuerkennen, verbunden mit der Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 31 Ausländergesetz (AuG,
SR 142.20).
E.
Nach Eingang des vorgenannten Gesuchs veranlasste das BFM eine
amtsinterne Überprüfung der am 16. August 2010 zu den Akten gereichten
"Maktum-Bestätigung" (gemäss amtlicher Übersetzung eine "Erkennungs-
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urkunde für Nicht-Registrierte" vom 12. oder 13. März 1989). Ein Ausweis-
spezialist des BFM gelangte in der Folge in seinem Überprüfungsbericht
vom 4. Februar 2014 zum Schluss, das Dokument weise eine Inhaltsver-
fälschung auf, da die auf dem Dokument befindlichen "Nassstempel" mit-
tels tonerbasierendem Verfahren nachgeahmt worden seien. Gleichzeitig
wurde im Überprüfungsbericht angemerkt, auf dem Dokument sei der ge-
samte Textvordruck mit tonerbasierendem Verfahren auf dem Trägermate-
rial aufgebracht worden. Ob dies vor Ort dem gebräuchlichen Druckverfah-
ren bei der Urkundenausstellung entspreche, sei unbekannt, üblicherweise
werde jedoch in den gängigsten Behördendokumenten für den Textvor-
druck das Offsetverfahren verwendet. Ferner wurde vermerkt, das Träger-
material enthalte keinerlei Sicherheitselemente.
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 setzte das BFM den Beschwerdeführer
über die durchgeführte Dokumentenprüfung und den darin gezogenen
Schluss (Inhaltsverfälschung des Dokuments) in Kenntnis. Dabei gab das
Bundesamt bekannt, die auf dem Dokument befindlichen "Nassstempel"
seien nachgeahmt, und aufgrund dieses Befunds sei weder erstellt noch
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser, nichtregistrierter
Kurde sei. Es werde daher erwogen, sein Gesuch abzulehnen, wozu er
innert Frist Stellung nehmen könne.
G.
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 hielt der Be-
schwerdeführer an der Echtheit der vorgelegten "Maktum-Bestätigung"
fest. Diesbezüglich führte er aus, das Dokument sei bereits 25-jährig und
zu jener Zeit seien solche "Nassstempel" verwendet worden, was sich auf-
grund eines Vergleichs mit anderen Dokumenten aus der gleichen Zeit und
dem gleichen Gebiet bestätigen lasse. Daneben machte er geltend, seine
Eltern hätten ihre Identitätsbescheinigungen in der Zwischenzeit in der Tür-
kei abgegeben und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, er könne je-
doch die Kopie der Maktumin-Bescheinigung seines Bruders vorlegen, und
eine Übersetzung dieses Dokuments könne er in rund einer Woche nach-
reichen. Gemäss Aktenlage wurde die in Aussicht gestellte Übersetzung
zur Ausweiskopie des Bruders nicht nachgereicht.
H.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 – eröffnet am 10. März 2014 – lehnte das
BFM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Dabei hielt das
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Bundesamt nach Erwägungen zur Staatenlosigkeit und zur Personen-
gruppe der syrischen Maktumin in entscheidrelevanter Hinsicht fest, bei
der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Maktum-Bestätigung" eines
Mukhtars aus B._______ handle es sich um eine Fälschung, da es sich bei
den darauf befindlichen "Nassstempeln" entgegen ihrem Erscheinungsbild
nicht um Prägestempelabdrucke handle, sondern die Stempel mittels to-
nerbasierendem Verfahren nachgeahmt worden seien. Damit sei erstellt,
dass das einfachste Sicherheitsmerkmal des Dokuments verfälscht sei,
womit der vorgelegten Bestätigung keinerlei Beweiswert zukomme. Die an-
ders lautenden Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugten nicht. Der
Beschwerdeführer könne nach dem Gesagten mit dem vorgelegten Be-
weismittel nicht nachweisen, dass er Maktumin und damit staatenlos sei,
womit sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2014
– handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner
Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Gutheissung seines Gesuches um Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit, eventualiter die Rückweisung der Sache, verbunden mit der
Anordnung ergänzender Sachverhaltsfeststellungsmassnahmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er namentlich um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, ferner um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht und schliesslich um Gewährung des Replik-
rechts im Falle einer vorinstanzlichen Stellungnahme. Im Rahmen seiner
Beschwerdebegründung bekräftigte er das Vorbringen, er sei ein Mak-
tumin. Dabei hielt er dem BFM entgegen, im Rahmen des Asylverfahrens
habe er seine Maktumin-Bestätigung vorgelegt, worauf das Bundesamt nie
Zweifel an seiner Staatenlosigkeit geäussert habe. Erst im vorliegenden
Verfahren mache das Bundesamt irgendwelche angebliche Dokumenten-
fälschungen geltend. Bei dem von ihm vorgelegten Papier handle es sich
jedoch um eine echte Urkunde. Diese stamme vom zuständigen Dorfvor-
steher und sei am 13. März 1989 ausgestellt worden, wobei zum damaligen
Zeitpunkt entsprechende "Nassstempel" wie vorliegend ersichtlich verwen-
det worden seien. Er sei daher ein Maktumin, wie seine gesamte Familie
auch. Mit seiner Eingabe legte er als neues Beweismittel die Farbkopie
eines angeblichen "Familienauszug aus dem Personenstandsregister"
vom 9. März 2014 zu den Akten (inkl. Übersetzung). Diesbezüglich führte
er aus, in dem Dokument werde betreffend jedes Familienmitgliedes be-
stätigt, dass weder ein Zivilregister noch ein Registrierungsort oder eine
Wohnungsnummer existiere. Mit dieser Bestätigung, ausgestellt vom
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Mukhtar von D._______, sei belegt, dass sie Maktumin seien. Daneben
reichte er wiederum in Kopie (nunmehr in Farbe) die angebliche Maktumin-
Bestätigung seines Bruders zu den Akten, auf welcher die genau gleichen
Stempel zu erkennen seien. Vor dem Hintergrund dieser Papiere wie auch
in Würdigung seiner gesamten Aussagen sei er als Maktumin und damit
als Staatenloser anzuerkennen.
J.
Mit Zwischenverfügungen vom 11. und 15. April 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer von der damals zuständigen Abteilung III des Gerichts der
Eingang seiner Beschwerde bestätigt und das BFM unter Zustellung der
Akten zur Vernehmlassung eingeladen. Für den Entscheid um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dabei bekräftigte das Bundesamt seine Erwägungen betreffend das Vor-
liegen einer Fälschung, zumal es sich bei den, entgegen den Beschwerde-
vorbringen, auf der vorgelegten "Maktum-Bestätigung" ersichtlichen Stem-
pelabbildungen eben gerade nicht um "Nassstempel" handle, sondern
bloss um Nachahmungen von Stempeln, welche auf dem Dokument mittels
tonerbasierendem Verfahren angebracht worden seien. Dem nachgereich-
ten, angeblichen "Familienauszug aus dem Personenstandsregister"
sprach das Bundesamt jegliche Beweiskraft ab, da dieser lediglich in Kopie
vorliege, dessen Herkunft völlig offen sei, der Inhalt des Dokuments zum
Teil offenkundig nicht den Tatsachen entspreche und im Falle von Mak-
tumin die angebliche Ausstellung eines Registerauszuges auszuschlies-
sen sei, zumal diese behördlich eben gerade nicht erfasst seien. Abschlies-
send ersuchte das BFM das Gericht um ein Einfordern des angeblichen
Registerauszuges im Original, zwecks Prüfung des Beweismittels, wobei
vom Bundesamt angemerkt wurde, nach seiner Auffassung wäre von ei-
nem Fall mutwilliger Prozessführung auszugehen, sollte sich das Beweis-
mittel ebenfalls als Fälschung erweisen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 entsprach die damals zustän-
dige Abteilung III des Gerichts dem Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Gleich-
zeitig wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung
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zugestellt und Frist zur Stellungnahme (Replik) angesetzt, verbunden mit
der Aufforderung, den von ihm auf Beschwerdeebene in Kopie eingereich-
ten "Familienauszug aus dem Personenstandsregister" vom 9. März 2014
im Original nachzureichen.
M.
Nach erstmals erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 30. Juni 2014 aufforderungsgemäss das einverlangte Original des
"Familienauszuges" zu den Akten, und nach nochmals erstreckter Frist
nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an
der Echtheit der von ihm im Asylverfahren vorgelegten "Maktum-Bestäti-
gung" fest, zumal unerheblich sei, wie der Mukhtar seine Urkunden mit
Stempeln versehe, sei es mit "Nasstempel" oder auf tonerbasierendem
Verfahren. Das Dokument sei ersichtlich alt und er habe sich damit wäh-
rend Jahren in Syrien problemlos bewegen können. Da er rechtsunkundig
sei, wäre er auch nie auf die Idee gekommen, sich damals eine gefälschte
Bestätigung zu beschaffen, um mit dieser irgendwann Jahre später im Aus-
land ein Gesuch einzureichen.
N.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für das vorliegende Verfah-
ren neu die Abteilung IV des Gerichts zuständig sei, und mit Zwischenver-
fügung vom 25. November 2014 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass
sich das Gericht aufgrund der Aktenlage veranlasst gesehen habe, sowohl
die beim BFM eingereichte "Maktum-Bestätigung" als auch den auf Be-
schwerdeebene vorgelegten "Familienauszug" vom 9. März 2014 einer ex-
ternen Fachbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wur-
den dabei die wesentlichen Schlüsse der konsultierten externen Fachbe-
hörde zur Kenntnis gebracht, laut deren Bericht vom 19. November 2014
beide Dokumente als Totalfälschungen zu erkennen seien, dies aber mit
einer anderen technischen Herleitung als vom BFM herangezogen (vgl.
dazu im Einzelnen nachfolgend, E. 5.6). Dem Beschwerdeführer wurde
gleichzeitig Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt, wobei der
Ordnung halber festgehalten wurde, dass aufgrund des Abklärungsergeb-
nisses erstellt sein dürfte, dass die von ihm vorgelegten Dokumente nicht
vom zuständigen Mukhtar verfasst und "abgestempelt" worden seien, son-
dern vielmehr das Vorliegen von zwei Fälschungen erstellt sein dürfte. Zu-
folge der Vorlage eines gefälschten Beweismittels auf Beschwerdeebene
sei auf die Zwischenverfügung vom 30. April 2014 zurückzukommen und
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die vormals gewährte unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu
entziehen.
O.
In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 hielt der Beschwerde-
führer explizit an seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen fest, wobei
er vorab darauf hinwies, dass die beiden Gutachter zu unterschiedlichen
(technischen) Ergebnissen gekommen seien. Entscheidend sei jedoch,
dass diesen mangels Vergleichsmaterial kaum bekannt sein könne, wie der
Mukhtar seine Dokumente ausstelle, zumal es dessen Entscheid sei, ob er
die Dokumente mit einem "Nassstempel" oder einem Drucker erstelle.
Beim Mukhtar handle es sich um einen offiziellen Beamten der syrischen
Verwaltung niederster Stufe, welcher staatliche Aufgaben wahrnehme, wo-
bei jeder Mukhtar seine eigene Form der Dokumentenherstellung habe.
Daneben bekräftigte der Beschwerdeführer, er stamme aus C._______, ei-
nem Quartier von B._______, und nochmals sein Vorbringen, das von ihm
vorgelegte Dokument sei bereits 25-jährig und er habe sich dieses kaum
vor Jahren ausstellen lassen, um damit viel später in der Schweiz ein Ge-
such einzureichen. Ebenso unplausibel sei, dass er auf Beschwerdeebene
einen gefälschten Familienregisterauszug hätte einreichen sollen, habe er
doch davon ausgehen müssen, dass das Dokument geprüft werde.
Schliesslich sei das BFM auch im Asylentscheid davon ausgegangen, dass
es sich bei ihm um einen Maktumin handle, und es sei unverständlich, dass
ihm dies nun abgesprochen werde. Tatsächlich sei er ein staatenloser
Kurde, wie es davon hunderttausende in Syrien gebe. Abschliessend er-
suchte er in seiner Eingabe darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit
amtlicher Verbeiständung zu belassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), welche von den
in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, vorbehältlich der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen. Das Gericht ist damit auch zuständig
für die Beurteilung der vorliegende Beschwerden gegen die Verfügungen
des BFM (heute: SEM) vom 7. März 2014 betreffend die Verweigerung der
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Seite 9
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Be-
schwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG), womit
auf die Beschwerde einzutreten ist.
An dieser Stelle ist allerdings das Folgende anzumerken: Im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens hat der rubrizierte Rechtsvertreter bei der Vor-
instanz und anschliessend gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht
eine Substitutionsvollmacht von Advokat Dieter Roth eingereicht, welche
offenkundig eine nachträgliche Veränderung und somit eine Manipulation
erfahren hat (vgl. BFM-Akten: act. B1/3 sowie Beilage 1 der Beschwerde-
eingabe). Eine Kopie dieses Originals, welches auf Advokat Dieter Roth
lautet und vom 14. November 2011 datiert, wurde nämlich in der ursprüng-
lichen Fassung schon im Asylverfahren von der darin namentlich zur Sub-
stitution berechtigten Advokatin Nicole Hohl im Rahmen ihrer Eingabe an
das BFM vom 15. November 2011 eingereicht (vgl. BFM-Akten: act. A10).
Aus dem Vergleich der damals vorgelegten Vollmacht (Kopie) mit der im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten "Variante" der Original-
vollmacht ergibt sich ohne weiteres, dass diese Vollmacht insofern eine
nachträgliche Veränderung und damit eine Verfälschung erfahren hat, als
der Name des rubrizierten Rechtsvertreters augenscheinlich erst später
von Hand unter die Liste der von Advokat Dieter Roth zur substitutionswei-
sen Vertretung ermächtigten Personen angefügt worden ist, ohne dass
dies von Advokat Dieter Roth oder dem Beschwerdeführer abgezeichnet
worden wäre. Zudem wurde auch die Betreff-Zeile der Vollmacht nachträg-
lich verändert (in act. A10 noch leer gelassen; in act. B1 "Asyl/Staatenlo-
sigkeit" nachgetragen). Da an der Vertretungsbefugnis aufgrund der Akten-
lage grundsätzlich kein Zweifel besteht, ist auf das Nachfordern einer
rechtsgültigen Vollmacht an dieser Stelle jedoch zu verzichten. Das er-
wähnte Vorgehen, mithin die nachträgliche Veränderung einer Vollmacht
durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, ist jedoch entschieden abzu-
lehnen und das Bundesverwaltungsgericht behält sich vor, im Wiederho-
lungsfall einen Verweis auszusprechen und den Anwaltsverband entspre-
chend zu informieren.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
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Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR
0.142.40) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. zum Ganzen
BVGE 2014/5 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen seines Eventualantrages die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, verbunden mit der Anordnung
ergänzender Sachverhaltsfeststellungsmassnahmen. Vor dem Hinter-
grund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch der entscheidrelevante
Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erkennen, insbesondere nachdem
vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende Abklärungen betreffend die
vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel veranlasst worden sind
(vgl. unten, E. 5.3). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es
der in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 sinngemäss beantrag-
ten weiteren forensischen Abklärungen betreffend die angebliche "Mak-
tum-Bestätigung", etwa einer Altersbestimmung des angeblich 1989 in Sy-
rien ausgestellten Papiers oder der Beschaffung von Vergleichsmaterial,
vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen und im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) nicht bedarf. Nach-
dem kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist, hat das Gericht einen
Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz-
gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera-
tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen
betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung
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das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-
Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen,
die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat-
staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose;
vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als
dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylgesetz
(AsylG; SR 142.31) – im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich ge-
regelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche
findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverord-
nung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD,
SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Aner-
kennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht
(BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln
vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrecht-
lichen Grundsätzen zu richten. So gilt die im Verwaltungsverfahren gel-
tende Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG).
Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht
der Partei, welche namentlich insoweit greift, als der Beschwerdeführer das
vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat und er
selbstständig Begehren stellt (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG).
Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Par-
tei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwir-
kung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben
kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142
f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei
die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die
Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichti-
gen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch
die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teil-
nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im
Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, vom BFM sei im
Rahmen der Verfügung vom 11. November 2013 nicht in Zweifel gezogen
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worden, dass er wie im Asylverfahren vorgebracht ein Maktumin sei, und
mit der von ihm im Asylverfahren eingereichten "Maktum-Bestätigung" sei
dies auch belegt, weshalb er als staatenlos anzuerkennen sei. Das BFM
hält dem nach Prüfung der im Asylverfahren vorgelegten "Maktum-Bestäti-
gung" entgegen, bei diesem Papier handle es sich um eine Fälschung, wo-
mit der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Staatenlosigkeit nicht er-
bracht habe.
5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Verfügung des BFM vom 11. November
2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und darin in der Tat
grundsätzlich davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer sei Mak-
tumin. Dies ist jedoch für das vorliegende Verfahren nicht bindend, zumal
allein das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen kann und nicht auch die Er-
wägungen. Diese Frage war denn auch für die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht von gleicher Relevanz, wie für die Frage der Staatenlo-
sigkeit, weshalb das BFM zu Recht im vorliegenden Verfahren eine einge-
hendere Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vornahm und
auch zu einer abweichenden Einschätzung kommen durfte. Zu Prüfen
bleibt jedoch, ob diese neue Einschätzung zu bestätigen ist.
5.3 Dem Beschwerdeführer kann insofern nicht gefolgt werden, als er wie-
derholt geltend macht, für die Echtheit der vorgelegten Beweismittel spre-
che, dass für ihn vernünftigerweise gar nie ein Interesse daran bestanden
haben könne, sich in der Heimat oder gegenüber ausländischen Behörden
fälschlicherweise als Maktumin darzustellen. In dieser Hinsicht bleibt fest-
zuhalten, dass er sich seinen eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner
Einreise in die Schweiz während Jahren mit einer eigenen Angaben ge-
mäss gefälschten Maktum-Bestätigung im Libanon aufgehalten hat, um
dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch wird im Asylverfahren die
Situation von Personen syrischer Herkunft anders beziehungsweise für die
Gesuchsteller vorteilhafter beurteilt, wenn es sich um Maktumin handelt,
und es dürfte ebenfalls bekannt sein, dass die Abschiebung von syrischen
Maktumin wesentlich schwieriger zu bewerkstelligen ist als von syrischen
Staatsangehörigen. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass das Vorwei-
sen einer Maktum-Bestätigung auch in Syrien Vorteile bringen kann, ge-
rade im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes, zu dem die
Maktumin nicht verpflichtet sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer mit der im Asylverfahren eingereichten syrischen
Maktum-Bestätigung insbesondere auch seine Herkunft aus Syrien be-
legte, und Letzterer für die Frage des Verbleibs in der Schweiz eine aus-
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schlaggebende Bedeutung zukam. Das BFM hat es denn auch unterlas-
sen, die Möglichkeit der Herkunft aus einem anderen Staat, zum Beispiel
Libanon in Betracht zu ziehen. Diesen Erwägungen gemäss ergeben sich
zahlreiche Gründe für das Vorweisen einer gefälschten syrischen Maktum-
Bestätigung.
5.4 Das SEM ging wie erwähnt davon aus, dass der Beschwerdeführer aus
Syrien stammt und kurdischer Ethnie ist. Alleine dieser Umstand spricht
jedoch noch nicht für die behauptete Staatenlosigkeit, zumal nach überein-
stimmender Quellenlage nur eine Minderheit der syrischen Kurden als
Ajanib oder gar nur als Maktumin gilt, welche nicht über die syrische
Staatsangehörigkeit verfügen. Zwar gibt es keine verlässlichen Zahlen zu
den Maktumin, da diese in keinem behördlichen Register geführt werden.
Auch variieren die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens je nach
Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in
Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird
sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden zweifels-
ohne zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auffassung,
dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu MICHAEL
M. GUNTER, "Out of Nowhere: The Kurds of Syria in Peace and War", 2014,
S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte sodann die
Gruppe der Ajanib bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen umfasst haben.
Die Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken, da auf der
Basis des "Legislativdekret Nummer 49" von Präsident Baschar al-Assad
vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische
Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statistical Year-
book 2011 – Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte zwischen-
zeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als wesentlich
kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht übersteigen (vgl.
GUNTER, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden", Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2013). Damit besitzt eine
grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und
nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit
der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Angaben kommt damit entscheidende Relevanz zu.
5.5 Bereits aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rah-
men des Asylverfahrens über die guten bis sehr guten wirtschaftlichen Ver-
hältnisse seiner Familie und namentlich über die Geschäftstätigkeit seines
Vaters im (… [Grosshandel]) bestehen gewisse Zweifel an der Verlässlich-
keit seiner Angaben über seine angebliche Zugehörigkeit zu den syrischen
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Maktumin. So können Maktumin in Syrien weder Land noch Immobilien
noch ein Geschäft auf eigenen Namen registrieren lassen, und nicht einmal
ein Auto oder einen landwirtschaftlichen Traktor. Mit den vorgenannten Ein-
schränkungen werden Maktumin in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten in
schwerwiegender Weise eingeschränkt, mithin von den meisten lukrativen
Aktivitäten ausgeschlossen, zumal sie durch diese Einschränkungen im
Geschäftsverkehr weitgehend rechtlos sind, was dazu führt, dass die Mak-
tumin weit überwiegend in Armut leben. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers über die guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner
Familie und die Geschäftstätigkeit seines Vaters werfen deshalb gewisse
Fragen auf. Ungereimt sind sodann auch die Angaben anlässlich der An-
hörung im Zusammenhang mit der Beschaffungsmöglichkeit der syrischen
Maktum-Bestätigung. Diese sei im Elternhaus verblieben, es sei ihm je-
doch nicht möglich, mit der Familie direkt in Kontakt zu treten, da niemand
ein Telefon besitze und er auch die Telefonnummern der Nachbarn nicht
kenne. Gerade in Anbetracht der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vaters
erstaunt diese Aussage aber auch in Anbetracht dessen, dass offenbar
eine Kontaktaufnahme mit der Familie aus dem Libanon problemlos mög-
lich war.
5.6 Diese Zweifel werden aber insbesondere durch das Einreichen ge-
fälschter Beweismittel bestätigt. Vor dem Hintergrund der Beschwerdevor-
bringen, des neu eingereichten Beweismittels und aufgrund von Zweifeln
an der technischen Schlüssigkeit der vom BFM amtsintern erstellten Doku-
mentenprüfung sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, die
vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichte "Maktum-Bestätigung" und
den auf Beschwerdeebene vorgelegten "Familienauszug" vom 9. März
2014 einer externen Stelle zur nochmaligen Prüfung vorzulegen. In Bezug
auf den amtsintern vom BFM erstellten Bericht entstanden insbesondere
Zweifel an der Aussage über eine angeblich mittels "tonerbasierendem
Verfahren" erstellte Dokumentenvorlage und ebenfalls auf diesem Wege
nachgeahmte "Nassstempel", was die auf dem Dokument erkennbaren
Wasserflecken ausgeschlossen hätte. Die vom Gericht konsultierte Fach-
behörde (…) ist in ihrem Bericht vom 19. November 2014 jedoch ebenfalls
zum Schluss gelangt, beide Dokumente seien als Totalfälschungen zu er-
kennen. Dabei wurde festgehalten, bei beiden Dokumenten seien sowohl
der Textvordruck als auch die Stempelabdrücke "anhand spezifischer Ab-
lagerungen mittels eines tintenbasierenden Ausgabesystems (Drucker, Ko-
pierer) erstellt" worden. An der technischen Schlüssigkeit dieser Aussage
bestehen keine Zweifel. Sodann wurde von der Fachbehörde darauf hin-
gewiesen, dass beim "Familienauszug" im unteren Bereich zusätzlich
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Überschreibungen mit Tipp-Ex erkennbar seien. Dem Beschwerdeführer
wurden diese Abklärungsergebnisse im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht, worauf er in seiner Stel-
lungnahme vom 10. Dezember 2014 an der Echtheit der vorgelegten Be-
weismittel festhielt. Entgegen seinen Vorbringen kann jedoch vor dem Hin-
tergrund der schlüssigen Feststellungen der konsultierten Fachbehörde
kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den vorgelegten Beweismit-
teln um Fälschungen handelt. Aufgrund des Berichts vom 19. November
2014 ist als erstellt zu erkennen, dass die vorgelegten Dokumente keines-
falls "abgestempelt" worden sind, zumal die auf den Dokumenten vorhan-
denen Rundstempel – als zwar einfaches, aber geradezu klassisches Mit-
tel der Beurkundung – nicht manuell, also unter Verwendung eines Stem-
pels (mit gummierter Stempelplatte) und eines Stempelkissens (mit Tinte),
aufgebracht worden sind, sondern die Stempel unter Verwendung eines
sogenannten Tintenstrahldruckers bloss nachgeahmt wurden. Bei dieser
Sachlage ist auszuschliessen, dass die vorgelegten Papiere echt sind. Die
anders lautenden Vorbringen über die angeblich mannigfachen Varianten
der Ausstellung von "Maktum-Bestätigungen" oder das Vorhandensein von
Tipp-Ex auch in schweizerischen Amtsstuben vermögen nicht zu überzeu-
gen und sind als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen.
5.7 Durch die Vorlage von gefälschten Beweismitteln wird das Vorbringen,
der Beschwerdeführer sei syrischer Maktumin nachhaltig erschüttert, zu-
mal auch nicht ansatzweise einsichtig ist, weshalb ein echter Maktumin
eine gefälschte "Maktum-Bestätigung" vorlegen sollte. Die geltend ge-
machte Zugehörigkeit zu den syrischen Maktumin ist demnach – wie vom
BFM zu Recht erkannt – weder belegt, noch kann sie als wenigstens glaub-
haft gemacht erkannt werden.
6.
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen syrischen Maktumin. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerken-
nung als Staatenloser versagt hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte Beweismit-
tel, der angebliche "Familienauszug aus dem Personenstandsregister"
vom 9. März 2014, ist gestützt auf Art. 10 AsylG zuhanden des SEM sicher-
zustellen, zumal der Beschwerdeführer als nach Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in der
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Schweiz vorläufig aufgenommene Person nach wie vor den Regeln der
Asylgesetzgebung unterstellt bleibt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal ge-
mäss Zwischenverfügung vom 25. November 2014 die vormals dem Be-
schwerdeführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
entzogen wurde. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist
auf diesen Entscheid entgegen dem diesbezüglichen Antrag im Rahmen
der Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 nicht zurückzukommen. Zu-
folge Vorlage von gefälschten Beweismitteln sowie mit Blick auf den dem
Gericht entstandenen Zusatzaufwand der externen Abklärungsmassnah-
men sind die Kosten gegenüber dem Normalansatz für entsprechende Ver-
fahren angemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'600.– festzuset-
zen.
8.2 Der Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufgrund des treu-
widrigen Verhaltens erfolgt ex nunc (vgl. BGE 122 I 5). Nachdem der rubri-
zierte Rechtsvertreter also im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30.
April 2014 dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigege-
ben und dieses Mandat erst mit Zwischenverfügung vom 25. November
2014 wieder entzogen wurde, ist dem Rechtsvertreter der bis dahin ent-
standene Aufwand zu entschädigen. Der in der Kostennote vom 18. August
2014 ausgewiesene Aufwand ist unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) als im Wesentlichen angemes-
sen zu erkennen und lediglich in einem Punkt leicht zu kürzen (Art. 11 Abs.
4 VGKE; Entschädigungsansatz für Kopien). Nach Rundung des Betrages
ist dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 1'910.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dem rubrizierten und bis zum 25. November 2014 als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1'910.– zugesprochen.
4.
Das eingereichte Dokument "Familienauszug" vom 9. März 2014 wird zu-
handen des SEM sichergestellt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, mit Hinweis auf die Rechts-
mittelbelehrung (vgl. nächste Seite), und an das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 f., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit die Partei
sie in Händen hält, beizulegen (Art. 42 BGG).