B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1912/2019
law/bah
mel
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
alle vertreten durch lic. iur. Domenico Altomonte,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Anga-
ben gemäss am 16. März 2018 auf dem Luftweg und gelangten über Ös-
terreich und Deutschland, wo sie sich beinahe ein Jahr lang aufhielten.
A.b Aufgrund des Umstandes, dass den Beschwerdeführenden von der
Schweiz Schengen-Visa ausgestellt wurden, wurde einem von den deut-
schen Behörden gestellten Dublin-Übernahmegesuch zugestimmt. Am
5. März 2019 gelangten die Beschwerdeführenden in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 15. März 2019 die
Personalienaufnahme durch. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, sie
sei im dritten Monat schwanger und es gehe ihr momentan nicht so gut.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 1. April 2019 zu ihren
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe zusam-
men mit seiner Familie unter prekären Bedingungen gelebt, da er seit 2005
nur sehr unregelmässig Arbeit gehabt habe. Die heimatlichen Ärzte seien
verantwortlich dafür, dass sein jüngerer Sohn behindert sei, da sie ihn
falsch behandelt hätten. Sie seien in vielen Spitälern gewesen – im Kinder-
spital sei er erkrankt. Er sei am Kopf operiert worden und habe eine Pumpe
erhalten, worauf er erblindet sei. Da sie ihn nicht mehr länger stationär hät-
ten behandeln lassen können, sei eine Krankenschwester zu ihnen nach
Hause gekommen. Sie hätten sich an mehrere staatliche Stellen gewandt
und um Unterstützung gebeten. Seinem jüngeren Sohn sei eine Rente von
30 Euro gewährt worden, was absolut nicht ausreichend sei. Sie seien von
seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau – zumeist mit Lebensmitteln
– etwas unterstützt worden, ansonsten es „nicht gegangen“ wäre. Die Hei-
mat habe er verlassen, weil sein Kind Hilfe benötige. Er wolle, dass sein
älterer Sohn studiere. Da sie kein Geld gehabt hätten, habe dieser in Aser-
baidschan ein Jahr lang nicht zur Schule gehen können. Im Fall einer er-
zwungenen Rückkehr würde er sich umbringen, da sie ihr Kind nicht pfle-
gen könnten – sie hätten nicht einmal einen Rollstuhl gehabt. Er habe ge-
gen die seinen Sohn behandelnden Ärzte Strafanzeige erstatten wollen,
habe dafür jedoch kein Geld gehabt. Hätte er die Rechte seines Kindes
eingefordert, wäre er ins Gefängnis gekommen. Er habe in seiner Heimat
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weder mit Behördenmitgliedern noch mit Privatpersonen ernsthafte
Schwierigkeiten gehabt.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei gesundheitlich angeschlagen;
nachdem sie von Deutschland in die Schweiz überstellt worden sei, sei es
ihr vor allem psychisch nicht gut gegangen. Da ihr Mann in den letzten zwei
Jahren vor ihrer Ausreise kaum Arbeit gefunden habe, seien sie von ihren
Verwandten monatlich unterstützt worden. Sie hätten das Geld gespart,
damit ihr jüngerer Sohn zweimal jährlich habe behandelt werden können.
Man habe ihm unter die Augen gespritzt und Antibiotika gegeben, es sei
aber keine Besserung eingetreten. Im Jahr 2008 sei D._______ für sieben
Monate im Spital gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er
starke Kopfschmerzen und Epilepsie gehabt. Eine Krankenschwester habe
gesagt, man müsse an seinen Kopf eine Pumpe anlegen, was operativ ge-
macht worden sei. Nach dieser Operation seien die epileptischen Anfälle
verschwunden; sie hätten seit 2009 noch zweimal jährlich den Arzt aufge-
sucht. Sie hätten mit dem Kind nicht mehr ins Spital gehen können, ein
ukrainischer Arzt habe die Spritzen gemacht und Vitamine verschrieben.
Da ihr Mann keine Arbeit gehabt habe, hätten sie seit drei Jahren nichts
mehr für das Kind tun können. Im Jahr 2017 habe man sie zur Präsiden-
tengattin geschickt, da sie um Hilfe gebeten hätten. Sie sei von deren Cou-
sine empfangen worden, der sie ihr Anliegen schriftlich unterbreitet habe.
Anschliessend sei ihr Ehemann ins Spital gerufen worden, wo man ihm
gesagt habe, man könne das Kind nicht behandeln. Sie habe sich erneut
schriftlich an das Präsidialamt gewandt, wonach das Kind in die neurologi-
sche Abteilung eines Spitals geschickt worden sei. Dort habe ihr eine Rus-
sin gesagt, man könne das Kind nicht behandeln, „man solle ihm eine
Spritze geben“ (das heisst, man solle es töten; Anmerkung des Gerichts).
Wenn ihr Kind nicht krank gewesen wäre, hätte sie ihr Heimatland nicht
verlassen.
Der ältere Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, gab an, er habe in
seiner Heimat die Schule bis zur achten Klasse besucht. In Deutschland
habe er die achte Klasse erneut besuchen können. Da sie auf eine baldige
Ausreise aus Aserbaidschan gehofft hätten und es seiner Familie finanziell
nicht gut gegangen sei, habe er die Schule nicht weiter besucht. Seine Fa-
milie habe Aserbaidschan wegen der Krankheit seines jüngeren Bruders
verlassen. Sein Vater habe seit 2015 nicht mehr genug verdient, um für die
Behandlungskosten aufzukommen. Die Mutter habe den Bruder nicht mehr
allein pflegen können. Sie hätten gehört, dass man in Deutschland Hilfe
erhalten könne, und hätten dies als letzte Chance angesehen. Sie hätten
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bei Verwandten und Bekannten Schulden gemacht und so das Geld für die
Visa zusammengebracht.
A.e Das SEM händigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am
8. April 2019 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Der Rechts-
vertreter nahm am 9. April 2019 Stellung zum Entscheidentwurf.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. April 2019 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2019 liessen die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuer-
kennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere, den kranken
Sohn der Beschwerdeführenden betreffende ärztliche Dokumente aus
Deutschland bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2019 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermit-
telte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2019 (Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht: 6. Mai 2019) die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Der Rechtsvertreter teilte am 2. Mai 2019 mit, die Beschwerdeführerin
habe ihr ungeborenes Kind im fünften Schwangerschaftsmonat verloren.
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Seite 5
G.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 teilte das SEM mit, es
habe mit Bedauern vom Verlustes des dritten Kindes Kenntnis genommen,
halte aber an seinem Standpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Vernehmlassungen des SEM wurde den Beschwerdeführenden
bisher nicht zugestellt; sie ist ihnen aus Transparenzgründen zusammen
mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Akten könnten keine
Anzeichen dafür entnommen werden, dass die Behinderung D._______
mutwillig aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive
hervorgerufen worden sein könnte. Der Beschwerdeführer habe seine
Furcht vor einer Inhaftierung, sollte er gegen ein allfälliges Ärzteversagen
vorgehen, nicht zu substanziieren vermocht. Gegen die Begründetheit ei-
ner solchen Furcht spreche, dass die Beschwerdeführenden nie Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt und sich gar hilfesuchend an Be-
hörden gewandt hätten, was zwar nicht die gewünschte Reaktion, aber
auch kein spezifisches Verfolgungsinteresse hervorgerufen habe. Das
SEM anerkenne die schwierige Lage der Familie in Aserbaidschan und die
ehrenwerten Motive ihrer Reise nach Westeuropa, dieses Vorbringen sei
jedoch einzig auf die dortige schwierige wirtschaftliche, soziale und medi-
zinische Lage zurückzuführen. Diese betreffe ansässige Familien in ähnli-
chen Situationen gleichermassen, weshalb darauf keine zielgerichtete Ver-
folgung abgeleitet werden könne. Die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme D._______ sei darauf hinzu-
weisen, dass Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) eine restriktiv auszulegende
Ausnahmebestimmung darstelle und nicht vorgebracht werden könne, um
einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die
stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz
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entsprächen einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehen-
den Standard. Der benannte Artikel sei nur anzuwenden, wenn eine erheb-
liche konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwer-
wiegenden Erkrankungen vorliege, was als individuelle Gefahr einzustufen
wäre. Dass sich die medizinische Situation D._______ bei einer Rückkehr
nach Aserbaidschan derart verschlimmern würde, gehe aus den Medizinal-
akten nicht hervor. Aus der Bescheinigung der Städtischen Kliniken
F._______ gehe folgende Diagnose hervor: akute Unruhe bei geistiger Be-
hinderung mit Verhaltensstörung, dystone Tetraparese, Ernährungsstö-
rung, Inkontinenz, Epilepsie, VP Shunt, Mikrocephalie, milde Transamina-
senerhöhung, anamnetisch TBC, Meningitis 2008. Weiter werde festge-
stellt, dass eine Besserung der Gesamtsituation nicht möglich sei. Die Be-
scheinigung des Universitätsklinikums G._______ vom 17. Dezember
2018 konstatiere weiter, dass als Hilfsmittel für D._______ Alltag ein pass-
gerechter Rollstuhl sowie ein Duschstuhl oder eine Badeliege vonnöten
seien. Aus kinderneurologischer und sozialpädiatrischer Sicht sei es wün-
schenswert, wenn er in Deutschland weiterbehandelt und beschult werden
könnte, zumal es in Aserbaidschan keine vergleichbaren Schulen und me-
dizinischen Versorgungsmöglichkeiten gebe.
Da eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsituation D._______ nicht
möglich und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern sich sein Zustand bei einer
Rückkehr nach Aserbaidschan massiv verschlechtern sollte, erscheine aus
medizinischer Sicht ein Verbleib und eine Behandlung in der Schweiz als
nicht zwingend. Um die in den Arztberichten benannte Medikation sowie
die Hilfsmittel zu gewährleisten, stehe es den Beschwerdeführenden frei,
bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantra-
gen. Auch bezüglich der anderen Beschwerdeführenden seien keine An-
zeichen ersichtlich, die ihren Verbleib in der Schweiz aus medizinischer
Sicht als zwingend erscheinen liessen. Sie seien weitgehend gesund und
verfügten in der Heimat über ein Eigenheim sowie über ein weitläufiges
Familiennetz. Es sei davon auszugehen, dass der Unterstützungswille sei-
tens der Familien auch nach der Rückkehr weiterbestehe. In Bezug auf die
Wiederbewohnbarmachung des Eigenheims, die wirtschaftliche und ar-
beitsmarktliche Lage sowie die Schulsituation von C._______ könne bei
der Rückkehrberatungsstelle ebenfalls Rückkehrhilfe beantragt werden.
Hinsichtlich der Argumentation in der Stellungnahme sei festzuhalten, dass
Epilepsie in Aserbaidschan behandelbar sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer bringe
vor, falls er nach einer Rückkehr die Rechte seines behinderten Sohnes
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geltend machen würde, würde dies zumindest zu einer Inhaftierung führen.
Die Polizei würde ihn möglicherweise festnehmen und einer nicht began-
genen Tat beschuldigen. Bei einer Inhaftierung würde die ganze Familie
darunter leiden; sie hätte höchstwahrscheinlich mit staatlichen Repressa-
lien zu rechnen. Demzufolge sei die Flüchtlingseigenschaft als gegeben zu
erachten.
Die Vorinstanz verkenne die schwerwiegende gesundheitliche und aus me-
dizinischer Sicht äusserst komplexe Problematik von D._______. Aus den
medizinischen Akten gehe hervor, dass die bisherigen Behandlungen in
Deutschland zu einer deutlichen Verbesserung seines Zustands geführt
hätten. In der Bescheinigung des Universitätsklinikums G._______ vom
16. Januar 2019 werde deutlich gemacht, dass eine Rückreise aufgrund
der Epilepsie mit einem erhöhten Risiko für Anfälle und folglich mit einer
gesundheitlichen Schädigung verbunden sei. Ausserdem werde unmiss-
verständlich kundgetan, dass aus kinderneurologischer sowie sozialpädi-
atrischer Sicht eine weitere Behandlung mit regelmässigen kinderneurolo-
gischen Verlaufskontrollen wünschenswert sei. Aus den Berichten gehe
hervor, dass eine Neueinstellung der Medikamente vorgenommen worden
sei, was auch unter diesem Aspekt für die Notwendigkeit der medizinischen
Behandlung von D._______ spreche. Dass der Unterbruch der Behandlun-
gen schwerwiegende Folgen für D._______ Gesundheit hätte, gehe aus
den medizinischen Akten einhellig hervor. Die Beschwerdeführenden hät-
ten klar dargelegt, dass eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszu-
stands eingetreten sei, seit D._______ in Deutschland behandelt worden
sei. Sie hätten mehrmals bestätigt, dass ihre Verwandten finanzielle Unter-
stützung geleistet hätten, sofern Mittel da gewesen seien. Sie hätten ihr
ganzes Hab und Gut aufgegeben, sodass ihr Haus leer gestanden sei und
sie von Angehörigen hätten beherbergt werden müssen. Sie und ihre Ver-
wandten hätten sich zudem verschuldet. Ärmere Personen, die medizini-
sche Versorgung benötigten, hätten in Aserbaidschan eine deutlich niedri-
gere Lebenserwartung im Vergleich zu Personen, die die nötigen medizini-
schen Güter und Dienstleistungen erwerben könnten. In diesem Sinne
werde der ärmsten Bevölkerungsschicht der Zugang zum dürftigen Ge-
sundheitssystem faktisch verwehrt.
D._______ sei auf intensive Betreuung und engmaschige medizinische so-
wie physiotherapeutische Behandlung angewiesen und müsse regelmäs-
sig Medikamente einnehmen. Aufgrund der Mängel im öffentlichen Ge-
sundheitssystem in Aserbaidschan sowie aufgrund der eingeschränkten fi-
nanziellen Mittel der Beschwerdeführenden sei nicht davon auszugehen,
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dass die Versorgung und Betreuung von D._______ sichergestellt werden
könne. In Anbetracht der Umstände sowie unter Berücksichtigung der völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls
gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) müsse der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar qualifiziert werden.
5.
5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
5.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer befürchte staatliche Verfolgung, falls er nach einer Rückkehr nach Aser-
baidschan gegen die aus seiner Sicht für die Behinderung von D._______
verantwortlichen Ärzte Strafanzeige erstatte, ist festzustellen, dass
D._______ im Alter von 18 Monaten erkrankte und seither unter einer Be-
hinderung leidet. Gemäss den beiliegenden medizinischen Akten erlitt er
damals im Rahmen einer TBC-Meningitis eine schwere geistige und kör-
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perliche Behinderung. Unbesehen von der Frage, ob die vom Beschwer-
deführer gegen die Ärzteschaft erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder
nicht, steht fest, dass er über zehn Jahre lang keine Strafanzeige erstat-
tete, weshalb sich nicht erschliesst, dass er sich nach einer Rückkehr in
die Heimat dazu veranlasst sehen müsste. Die von ihm geäusserte Be-
fürchtung, die Polizei würde ihm eine Straftat unterschieben und er würde
inhaftiert werden, falls er Strafanzeige erstatten würde, ist von ihm zudem
nicht substanziiert worden. Beide Beschwerdeführende gaben überein-
stimmend an, sie hätten weder mit Behördenmitgliedern noch mit Privat-
personen Probleme gehabt und wären in der Heimat geblieben, falls
D._______ gesund gewesen wäre oder zumindest erfolgreich hätte behan-
delt werden können. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor In-
haftierung ist somit weder unter subjektiven noch objektiven Gesichtspunk-
ten begründet.
5.3 Den Beschwerdeführenden ist es unter Hinweis auf die vorstehenden
Erwägungen nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an
der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver-
mögen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 11
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.
8.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich lediglich zur an-
geblichen Behandelbarkeit der Epilepsie von D._______ geäussert. Es
lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass es geprüft habe, ob die restli-
chen Erkrankungen von D._______ in Aserbaidschan behandelbar seien
und ob die notwendigen Medikamente verfügbar und zugänglich seien.
Auch sei nicht erkennbar, wie das SEM zum Schluss gekommen sei, dass
insbesondere die Epilepsieerkrankung behandelbar sei. Die Erläuterungen
des SEM seien pauschaler Natur und erfüllten die Anforderungen an eine
umfassende Würdigung von Vollzugshindernissen nicht. Mit dieser Vorge-
hensweise habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG
sowie auch die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt.
8.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
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Seite 12
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen
und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich
das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.).
8.3
8.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges von Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spe-
zifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls vorzunehmen. Vorliegend hat sich das SEM – wie in der Be-
schwerde zu Recht gerügt wird – in der angefochtenen Verfügung nicht zur
Frage des Kindeswohls geäussert und somit nicht erkennbar geprüft und
begründet, inwiefern es seiner Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung
des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK nachgekommen ist.
8.3.2 Es beschränkte sich darauf, zu behaupten, dass die Epilepsie, unter
der D._______ unter anderem leidet, in Aserbaidschan behandelbar sei,
ohne in der Verfügung auch nur ansatzweise aufzuzeigen, aus welchen
Gründen es zu dieser Erkenntnis gelangt. Des Weiteren äusserte sich das
SEM nicht dazu, inwieweit die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen von D._______ in Aserbaidschan adäquat behandelt werden kön-
nen. Wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, hätte sich das
SEM gemäss der geltenden Rechtsprechung vorliegend gesamthaft mit
der Situation, in der sich D._______ nach einer Rückkehr in die Heimat
befinden würde, und derjenigen, wie sie sich für ihn in der Schweiz darstel-
len würde, auseinandersetzen müssen. Das SEM hätte von Amtes wegen
konkret abklären und begründen müssen, ob und inwiefern eine Rückkehr
von D._______ nach Aserbaidschan mit dem vorrangig zu beachtenden
Wohl des Kindes vereinbart werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich,
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Seite 13
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Ent-
scheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt
und vollständig festgestellt und dementsprechend auch unzureichend ge-
würdigt.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hat. Da-
mit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die
für D._______ konkret zu erwartende medizinische Versorgung und sozi-
alpädiatrische Betreuung in Aserbaidschan einer vertieften Abklärung. Es
ist darauf hinzuweisen, dass es für D._______ gemäss der „Bescheinigung
zur Vorlage bei Gericht“ des Universitätsklinikums G._______ keine (mit
Deutschland) vergleichbaren Schulen und medizinischen Versorgungs-
möglichkeiten gibt. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei
einer Rückkehr nach Aserbaidschan erwarten würde, weitere Abklärungen
vor Ort angezeigt.
9.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll
aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife
auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich er-
scheint.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt bean-
tragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene
Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Wegwei-
sungsvollzugspunkt (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und die
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Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
Den Beschwerdeführenden wäre aufgrund des Ausgangs des Verfahrens
in reduziertem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da ihnen mit In-
struktionsverfügung vom 25. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen ebenso wenig wie
dem SEM Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird; im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben und Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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