B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1913/2014
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 7. März 2014.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Jemen stammende Beschwerdeführerin gelangte am 1. Septem-
ber 2010 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl ersuchte.
Am 9. September 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Dezember
2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen ange-
hört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor,
sie sei in die Schweiz gelangt, um bei ihrem Ehemann C._______ (eben-
falls N […]) sein zu können. Ihr Mann, mit dem sie nach der Heirat drei oder
vier Monate zusammengelebt habe, sei in Jemen wegen seiner politischen
Aktivitäten inhaftiert worden. Aufgrund der anhaltenden Probleme, von de-
nen sie nichts gewusst habe, habe dieser sich entschlossen, im Mai 2009
Jemen zu verlassen beziehungsweise zu fliehen. Sie habe erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfahren, dass ihr Mann in die Schweiz geflohen sei.
Weil ihr Ehemann das Land verlassen habe, hätten ihr Vater, zu dem sie
gezogen sei, sowie dessen zweite Ehefrau von ihr verlangt, sich von ihrem
Mann scheiden zu lassen und einen älteren Mann zu heiraten. Um sich
diesem Druck zu entziehen, habe sie sich zum Verlassen ihres Heimatlan-
des entschieden.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 – eröffnet am 10. März 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 2. September 2010 ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung vom 30. September 2014, sodann sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes
C._______, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Entscheid in der Schweiz
abwarten, das Verfahren werde mit demjenigen ihres Ehemannes
C._______ (N […]) koordiniert und sie habe innert sieben Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung ihr Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde festge-
halten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechts-
vertreters nach Ablauf der angesetzten Frist beziehungsweise zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor-
gebestätigung der D._______ (datiert vom 24. Juli 2014) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einer Stellungnahme eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz
fest, dass im Asylpunkt keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen,
an denen vollumfänglich festgehalten werde.
H.
Am 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des aus, die geltend gemachten Asylgründe – nach der Ausreise ihres Ehe-
mannes hätten ihr Vater und dessen neue Ehefrau von ihr verlangt, sich
scheiden zu lassen und sich stattdessen mit einem älteren Mann zu ver-
heiraten – seien offensichtlich aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes
entstanden. Mittlerweile sei es ihr gelungen, Jemen zu verlassen und zu
ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Bei einer gemeinsamen Rück-
kehr wäre sie demnach nicht mehr alleine und es wäre ihrem Vater und
dessen Ehefrau nicht mehr möglich, sie zu einer Scheidung beziehungs-
weise zu einer Heirat mit einem anderen Mann zu zwingen. Eine asylrele-
vante Verfolgung diesbezüglich sei daher nicht gegeben, womit dem Vor-
bringen keine Asylrelevanz zukomme. Da sich die angebliche Verfolgung
lediglich gegen ihren Ehemann richte und nicht gegen ihre Person, komme
diesem Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz zu. Sodann stellte die Vor-
instanz zahlreiche Unstimmigkeiten in ihren Aussagen betreffend die Zeit-
angabe des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann sowie dessen behaup-
tete Inhaftierung fest. Schliesslich hielt das BFM fest, dass es ihrem Ehe-
mann im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine
Verfolgung in Jemen glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen hielten somit
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
3.2 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, im angefochtenen Entscheid habe
die Vorinstanz noch nicht berücksichtigen können, dass das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-1378/2014 vom 26. März 2014 die Beschwer-
de ihres Ehemannes gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. März
2014 gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen habe. Ihr Ehemann habe in seinem zweiten Asylgesuch seine exil-
politischen Aktivitäten geltend gemacht. Er nehme regelmässig an Ver-
sammlungen und Demonstrationen teil und publiziere selbst angefertigte
Karikaturen. In diesem Zusammenhang habe er auch Todesdrohungen er-
halten. Mit der Gutheissung der Beschwerde mache das Bundesverwal-
tungsgericht klar, dass die Vorbringen des Ehemannes nicht von vornhe-
rein haltlos seien und Hinweise vorlägen, die geeignet erscheinen würden,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Ausgang des Asylverfahrens
betreffend ihren Ehemann sei noch gänzlich offen. Sollte die Flüchtlingsei-
genschaft des Ehemannes anerkannt werden, so wäre die Beschwerde-
führerin aufgrund von Reflexverfolgung asylrelevant gefährdet und es
würde ihr ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Selbst
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wenn der Ehemann nach Jemen zurückkehren müsste, sei nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht doch zur Scheidung und
anschliessenden Heirat gezwungen würde. Sodann hielt die Beschwerde-
führerin an der Wahrheit der gemachten Aussagen fest. Die gemachten
Zeitangaben betreffend die Inhaftierung ihres Ehemannes würden nur un-
wesentlich von den seinigen abweichen, zumal diese Unstimmigkeit ohne-
hin eine Nebensächlichkeit betreffe und die Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführerin nicht grundsätzlich zu erschüttern vermöge. Diese habe stets
glaubhafte, realitätsnahe und plausible Ausführungen gemacht, insbeson-
dere zu den Ereignissen, die zur Ausreise ihres Mannes geführt hätten.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorin-
stanz fest, dass im Asylpunkt keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorlägen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten und verwiesen auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich
festgehalten werde.
3.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen.
3.5 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die von ihrem Ehemann geltend
gemachten Asylgründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im
Rahmen des ersten Asylverfahrens des Ehemannes eine asylrelevante
Verfolgung im Zeitpunkt vor der Ausreise gerichtlich verneint wurde. Im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens machte ihr Ehemann sodann geltend,
aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit gefährdet zu sein. Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums im Verfahren D-6305/2014
wurde die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde
des Ehemannes abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeit keinen Bekanntheitsgrad
erreicht habe, bei dem angenommen werden müsste, die jemenitischen
Behörden wären auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn als Gefähr-
dung betrachten können.
3.6 Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe stützt sich die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen auf die exilpolitische Tätigkeit ihres Ehemannes und die
damit einhergehende geltend gemachte Gefährdungssituation. Aufgrund
der Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise subjek-
tiven Nachfluchtgründe ihres Ehemannes ist den geltend gemachten Asyl-
gründen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Aus diesem
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Grund ist auf die Einwände betreffend die festgestellten Unstimmigkeiten
in ihren Aussagen nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin ge-
lingt es in casu nicht, eine eigene Gefährdungssituation glaubhaft zu ma-
chen. Der pauschale und nicht weiter begründete Einwand, wonach selbst
bei einer gemeinsamen Rückkehr nicht auszuschliessen sei, dass sie zur
Scheidung und anschliessenden Zwangsheirat genötigt würde, vermag
nicht zu überzeugen. So gab die Beschwerdeführerin nämlich zu Protokoll,
bevor ihr Mann das Land verlassen habe, keine Probleme mit ihrem Vater
gehabt zu haben. Zudem erklärte sie, ihr Ehemann sei von ihrem Vater
ausgesucht und ihr zur Heirat vorgeschlagen worden, worauf sie ihn im
Jahr 2008 geheiratet und gemeinsam mit ihm eine Wohnung in E._______
bezogen habe (vgl. B 18/13 S. 3 f.). Die Durchsetzung der behaupteten
Forderung ihres Vaters und dessen zweiter Ehefrau ist bei einer gemein-
samen Rückkehr als unwahrscheinlich zu werten und die Fortführung ihres
gemeinsamen Ehelebens als gewährleistet zu erachten.
3.7 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen ein-
zugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das SEM hat die Flücht-
lingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
4.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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5.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher er-
übrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde ge-
stellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde mit der eingereichten Fürsor-
gebestätigung belegt. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.
Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht
bei Verfahren wie dem vorliegenden der asylsuchenden Person, welche
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine
amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestel-
len. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und der Be-
schwerdeführerin ist antragsgemäss ein amtlicher Rechtsbeistand in der
Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan beizuordnen. Demnach ist diesem
ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwer-
deverfahren auszurichten
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwalt-
liche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nur der not-
wendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
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Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht,
weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen
sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung von Am-
tes wegen auf pauschal Fr. 1‘000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festzusetzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit von der
Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘000.– auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: