B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1913/2017
D-1917/2017
D-1919/2017
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…), N (…)
und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Herkunftsstaat eigenen Anga-
ben zufolge im April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten ihre Mutter und
ihre damals minderjährigen Geschwister (D-595/2018; N […]), ihre Tante
mütterlicherseits (ms) und deren minderjährige Kinder (D-596/2018; N […])
sowie die Ehefrau ihres Onkels ms (N […]).
B.
Die Beschwerdeführenden wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des
Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo sie am 15. Mai 2015
summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Am 26. Mai 2015 fand je ein
beratendes Vorgespräch statt und am 18. Juni 2015 beziehungsweise am
19. Juni 2015 wurden sie vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b
der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1)
angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie übereinstimmend geltend,
sie seien eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho, muslimischen
Glaubens und im Flüchtlingslager (…) im Sudan geboren. Später seien sie
ins sudanesische Lager (…) transferiert worden. Sie hätten die Schule bis
zur achten Klasse besucht, einer Arbeit seien sie nicht nachgegangen. Sie
hätten zusammen mit ihrer Mutter und deren Schwester gelebt; ihr Vater
habe der (eritreischen) Opposition angehört und sei deshalb entführt wor-
den, als sie alle noch klein gewesen seien. Sie seien noch nie in Eritrea
gewesen und sie hätten sich auch nie politisch betätigt.
Der Beschwerdeführer 1 brachte ausserdem vor, die Leute, die seinen Va-
ter seinerzeit entführt hätten, hätten immer wieder das Haus, wo er mit sei-
ner Familie gewohnt habe, durchsucht; die Leute seien etwa ab seinem
zehnten oder elften Altersjahr mindestens einmal im Monat gekommen und
hätten seine Familie gestört. Er wisse nicht, was diese konkret gewollt hät-
ten. Nach der Entführung seines Vaters sei seine Mutter nach Eritrea ge-
gangen und habe den Vater dort gesucht. Dabei sei sie verhaftet worden
und während etwas mehr als zwei Monaten inhaftiert gewesen. Nach ihrer
Freilassung sei sie ins Flüchtlingslager zurückgekehrt. Es habe keine Si-
cherheit im Lager gegeben, die Leute seien immer wieder gekommen, um
Jugendliche und junge Männer abzuholen. Etwa vier Monate vor der An-
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hörung (Anmerkung des Gerichts: im […]) seien sie ein letztes Mal gekom-
men. Sie hätten dabei nach ihm gesucht. Er habe sich damals bei den
Grosseltern aufgehalten. Da seine Mutter nach diesem Vorfall Angst ge-
habt habe, dass er entführt werde, habe sie sich zur Ausreise der ganzen
Familie entschieden.
Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie und ihre Familie seien unter
Druck gesetzt und ständig mit Hausdurchsuchungen belästigt worden, weil
ihr Vater der Opposition angehört habe und deswegen im Jahr 1999 ent-
führt worden sei. Die Brüder ihrer Mutter hätten ebenfalls der Opposition
angehört und seien deshalb ausgereist. Nach deren Ausreise seien sie
noch mehr aufgesucht worden. Ende 2002 sei ihre Mutter mit ihrem jünge-
ren Bruder und ihrer Tante ms nach Eritrea gereist, um ihren Vater zu su-
chen. Nach einer Woche seien ihre Mutter und ihr Bruder festgenommen
worden und zwei bis drei Monate in Haft geblieben. Weil es dem Bruder im
Gefängnis gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, seien er und ihre
Mutter ins Spital gebracht worden. Von dort seien sie geflohen, gleichen-
tags mit ihrer Tante aus Eritrea ausgereist und wieder zu ihnen zurückge-
kommen. Danach seien die Hausdurchsuchungen weitergegangen, wes-
halb sie viel gelitten hätten. Etwa im Februar 2015 („vier Monate vor der
Anhörung“) seien die Leute ein letztes Mal gekommen, um nach dem Be-
schwerdeführer 1 zu suchen. Dieser habe sich aber meistens, so auch da-
mals, beim Grossvater versteckt gehalten. Nach diesem Vorfall habe ihre
Mutter Angst vor einer Entführung des Beschwerdeführers 1 gehabt und
sich zur Ausreise der gesamten Familie entschieden.
Die Beschwerdeführerin 3 brachte vor, vor langer Zeit sei ihr Vater ver-
schwunden. Bereits zuvor sei ihr Haus mehrmals durchsucht worden. We-
der sie noch andere Familienmitglieder seien politisch tätig gewesen.
Nichtsdestotrotz seien die Personen aus Eritrea immer wieder bei ihnen
aufgetaucht, hätten jedoch nicht gesagt, wonach sie suchten. Etwa im Feb-
ruar 2015 („vier Monate vor der Anhörung“) seien sie ein letztes Mal ge-
kommen und hätten nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht. Aus Angst vor
einer Entführung des Beschwerdeführers 1 habe sich ihre Mutter zur Aus-
reise der gesamten Familie entschieden.
C.
Am 25. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asyl-
gesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklä-
rungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dos-
siers der Familienangehörigen, bedürfe.
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D.
Mit separaten Verfügungen vom 24. Februar 2017 stellte das SEM fest, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
E.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer
Eingabe vom 29. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragen unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen die Anerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten
Rechtsvertreterin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung vorbehältlich des Nachreichens jeweiliger Fürsorgebestäti-
gungen gut und verschob den Entscheid über die Gesuche um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Sie vereinigte
ausserdem die drei Beschwerden im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
G.
Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung vom 7. April 2017 sowie eine Honorarnote zu den Ak-
ten.
H.
Das SEM liess sich am 19. Mai 2017 innert erstreckter Frist zur Be-
schwerde vernehmen. Es hielt fest, diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Es sei einzig zu erwähnen, dass aus seiner Sicht
das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 im vorliegenden Fall nicht rele-
vant sei. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren
der Mutter und der Tante der Beschwerdeführenden (und deren minderjäh-
rigen Kinder, D-595/2018 und D-596/2018) koordiniert behandelt werde,
hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin bei.
J.
Am 20. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weite-
ren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen:
D._______, Onkel ms (N […]), dessen Ehefrau E._______ und Kinder
F._______, G._______ und H._______ (D-5329/2016, N […]), I._______,
jüngerer Onkel ms (E-6559/2015, N […]) sowie J._______, Ehefrau eines
weiteren Onkels ms (E-3089/2018, N […]).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden
angeordnet hat.
5.
5.1 Vorab ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhalts-
feststellung zu prüfen.
5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 In der Beschwerdeschrift wird moniert, das SEM habe die Asylverfah-
ren der Beschwerdeführenden nicht koordiniert behandelt mit jenen ihrer
Mutter (N […]), ihrer Tante (N […]) und ihrer Cousine (N […]), wodurch das
flüchtlingsrelevante Gefährdungsprofil der Mutter in der angefochtenen
Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Vorab ist festzustellen, dass das
SEM im Rahmen der Zuweisung des vorinstanzlichen Verfahrens in das
erweiterte Verfahren (vgl. Bst. B) darauf hinwies, es bedürfe in Bezug auf
die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen wei-
terer Abklärungen (vgl. SEM act. A20). Es erwähnte zudem in der ange-
fochtenen Verfügung explizit die Asylverfahren der weiteren sich in der
Schweiz befindlichen Familienangehörigen (vgl. angefochtene Verfügung
I. Ziff. 4), erachtete indessen die Ausführungen der Beschwerdeführenden
zu den angeblichen politischen Aktivitäten ihrer Mutter, welche auch in der
Opposition gewesen sei, als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht
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hat die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens mit jenen der Mutter (N
[…]) und der Tante (N […]) ab Eingang jener Beschwerden koordiniert und
erlässt in jenen Beschwerdeverfahren ein Urteil gleichen Datums wie vor-
liegend. Eine Kassation würde zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung
führen, welche nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden durch
die Vorgehensweise des SEM ein Nachteil erwachsen sein sollte, nachdem
das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter verneint. Ein Verfahrensmangel, soweit
überhaupt ein solcher vorgelegen haben sollte, wird als auf Beschwerde-
ebene geheilt betrachtet.
5.4 Soweit die Beschwerdeführenden weiter einwenden, dass sie aufgrund
des Ramadans am Tag der Anhörung weder gegessen noch getrunken hät-
ten, insbesondere der Beschwerdeführer 1 sei am Tag der Anhörung nicht
in Form gewesen, vermag dies ihre zahlreichen unsubstantiierten und wi-
dersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären. Auch handelt es sich bei der
Anhörung des Beschwerdeführers 1 nicht um eine übermässig lange (1:45
Stunden inkl. Rückübersetzung) Befragung, welche in Kombination mit
dem Ramadan eine plausible Erklärung für die oben aufgeführten Unglaub-
haftigkeitselemente liefern könnte. Zudem ergeben sich aus dem Protokoll-
verlauf keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 wegen einer Benom-
menheit oder Konzentrationsschwäche nicht in der Lage gewesen wäre,
die Fragen zu beantworten oder seine Asylgründe darzulegen. Gleiches
gilt für die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen. Schliesslich ist festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführenden im Nachgang zu den Anhörungen
den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt haben,
weshalb sie sich ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müs-
sen.
5.5 Die Beschwerdeführenden machen ferner Verständigungsschwierig-
keiten mit der Dolmetscherin geltend, da sie nicht alle arabischen Dialekte
gleich gut verstehen würden, insbesondere gelte dies für die Beschwerde-
führerin 3. Es ist festzustellen, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der
Anhörung angab, die Beschwerdeführerin 3 habe zum Teil Mühe mit dem
Arabischen. Die anwesende Dolmetscherin bestätigte dies insofern, als sie
angab, die Beschwerdeführerin 3 habe teilweise Mühe mit dem Verständ-
nis von Fachbegriffen gehabt, sie (die Dolmetscherin) passe sich der Be-
schwerdeführerin, deren Sprachniveau nicht sehr hoch sei, an (SEM
act. [N {…}] A18 S.10-11). Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf ge-
schlossen werden, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund von
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Verständigungsschwierigkeiten zu einer fehlerhaften Übersetzung gekom-
men sein könnte, zumal das Protokoll der Beschwerdeführerin 3 rücküber-
setzt wurde und die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich
bestätigt worden ist. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden in der Be-
schwerdeeingabe nicht ansatzweise substantiieren, inwiefern ihre Anga-
ben von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden sein sollten. Die Vor-
instanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen der Be-
schwerdeführenden abgestellt.
5.6 Somit erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig
und richtig festgestellt. Es besteht kein Grund, die angefochtenen Verfü-
gungen aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
7.
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7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen
aus, Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien,
seien für die Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich.
Asylvorbringen, die sich im Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig
dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation füh-
ren würden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwer-
deführenden aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Sudan –
namentlich die Hausdurchsuchungen – auch in Eritrea entsprechende
Nachteile zu befürchten hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte zu prü-
fen.
Der Beschwerdeführer 1 mache einerseits Belästigungen durch die Leute,
die seinen Vater entführt hätten, und andererseits eine Gefahr, entführt zu
werden, geltend. Es falle auf, dass er nie konkret die Gründe für diese
Schwierigkeiten benenne. Er könne keine Auskunft zu den Tätigkeiten des
Vaters geben. Auf Nachfrage zur Frequenz der Besuche habe er gesagt,
diese seien nicht regelmässig gewesen, aber mindestens einmal im Monat
und manchmal alle zwei Monate einmal. Darauf angesprochen, dass dies
dann etwa hundert Besuche gewesen sein müssten, habe er dies bestätigt.
Zu den diesbezüglich abweichenden Angaben seiner Familienmitglieder
habe er erklärt, er sei manchmal nicht zuhause gewesen, oft sei nur die
Mutter zuhause gewesen und habe ihm und seinen Geschwistern nichts
von den Besuchen erzählt. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen.
Erstens hätte er, wenn er weniger oft als die anderen zuhause gewesen
wäre, weniger Besuche als die anderen erlebt. Zweitens hätten die Aussa-
gen seiner Familienmitglieder den Eindruck erweckt, dass diese oft zu-
hause gewesen seien, da seine Mutter Angst um ihn und seine Geschwis-
ter gehabt habe, und sie sie nicht oft alleine nach draussen gelassen habe.
Die Beschwerdeführerin 2 habe als Grund für die ständigen Belästigungen
die oppositionelle politische Tätigkeit des Vaters genannt. Nach dem Inhalt
der Tätigkeit befragt, habe sie geantwortet, dass sie dies nicht wisse, da er
nie darüber gesprochen habe.
Bei der Beschwerdeführerin 3 falle auf, dass sie nie konkret die Gründe für
die ständigen Drohungen und Hausdurchsuchungen benenne. Zwar er-
wähne sie ihren vor langer Zeit verschwunden Vater und die Suche nach
dem Beschwerdeführer 1, sie vermöge jedoch nicht zu begründen, wes-
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halb dies zu jahrelangen Behelligungen ihrer Person und ihrer Familie ge-
führt hätte. Bezeichnenderweise könne sie auch keine Auskunft über die
Tätigkeiten ihres Vaters geben. Ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement
finde sich bei den Aussagen zu den Aktivitäten ihrer Mutter, welche, wie die
Beschwerdeführerin 3 glaube, nichts getan habe, aber auch in der Oppo-
sition gewesen sei. Auf die Aussagen ihres jüngsten Bruders (N […]) ange-
sprochen, wonach die Mutter politisch tätig gewesen sei, habe sie erwidert,
dass ihre Mutter alles für Geld gemacht habe, um die Familie zu ernähren.
Von einer politischen Aktivität ihrer Mutter habe sie nicht gesprochen, im
Gegenteil habe sie die Frage der oppositionellen Unterstützung durch ihre
Mutter verneint. Bei der Rückübersetzung des Protokolls habe sie sich wi-
dersprochen, indem sie ein politisches Engagement der Mutter bestätigt
habe. In Anbetracht der Tatsache, dass man ihr die Frage nach den politi-
schen Aktivitäten der Mutter zwei Mal gestellt habe und sie sogar auf die
abweichende Antwort ihres Bruders hingewiesen habe, sei ihre Korrektur
während der Rückübersetzung als spontaner Versuch zu werten, das gel-
tend gemachte politische Profil ihrer Mutter nicht zu minimieren.
Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden mehr zur
politischen Tätigkeit des Vaters zu erzählen wüssten, wenn ihre Familie
deswegen über Jahre hinweg verfolgt worden wäre. Auch bei der Anzahl
und dem Ablauf der Besuche respektive Hausdurchsuchungen hätten sie
vage und unsubstantiierte Antworten gegeben, welche nicht den Eindruck
vermitteln würden, dass sie das Geschilderte in der erwähnten Art selbst
erlebt hätten. Sogar über die schweigenden Eindringlinge hätten sie ledig-
lich gesagt, dass diese bestimmt aus Eritrea seien. In diesem Zusammen-
hang könne auch die Suche nach dem Beschwerdeführer 1 nicht nachvoll-
zogen werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden seien pauschal
und oberflächlich geblieben.
7.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift im
Wesentlichen, ihre Schilderungen zu den Ereignissen im Sudan seien ins-
gesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen. Sie hätten die ent-
scheidenden Geschehnisse je nach Involvierung und mit eigenen Worten
und anderen Details beschrieben, jedoch in den für sie einprägsamsten
Momenten übereinstimmend und konform mit den Ausführungen ihrer Mut-
ter. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, sie seien aufgrund der stän-
digen Bedrohung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, es
sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der Heuhaufen durchsucht
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worden sowie betreffend den Zustand der Mutter und des Bruders bei de-
ren Rückkehr aus Eritrea, die Beschreibung der Männer bei der Haus-
durchsuchung und die dargelegte Suche nach dem Beschwerdeführer 1.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei der jeweilige Altersun-
terschied der Familienmitglieder bei den jeweiligen Ereignissen zu berück-
sichtigen und auch, dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am glei-
chen Ort erlebt hätten. Ferner sei allgemein bekannt, dass die sudanesi-
sche Regierung mit der eritreischen kooperiere und dass Eritreer, insbe-
sondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlingslagern, entführt würden
und die sudanesische Regierung nichts dagegen unternehme.
Aus dem Grundsatzurteil des BVGers D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
gehe hervor, dass Personen, welche sich oppositionell beziehungsweise
regimekritisch betätigt hätten, in Eritrea gefährdet seien. Ihre Familie weise
ein politisches Profil auf, das sie aus Sicht der eritreischen Behörden als
Regimegegner erscheinen lasse.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als
zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
eignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.
8.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die geltend
gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan vage und
unsubstantiiert dargelegt wurden, sodass nicht der Eindruck vermittelt wird,
dass die Beschwerdeführenden das Geschilderte in der erwähnten Art
selbst erlebt haben. Ihre Aussagen sind zudem widersprüchlich. So legt
der Beschwerdeführer 1 dar, die Hausdurchsuchungen hätten seit seinem
elften oder zwölften Lebensjahr mindestens einmal im Monat und manch-
mal einmal alle zwei Monate stattgefunden, insgesamt also etwa 100 Mal
(SEM act. [N {…}] A22 F31ff.). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 spre-
chen demgegenüber von etwa zehn Mal, eventuell mehr (SEM act.
[N {…}] A18 F57, F70; SEM act. [N {…}] A17 F34, 38f.). Auf die unter-
schiedlichen Angaben angesprochen, sagt der Beschwerdeführer 1 aus, er
sei manchmal nicht zuhause gewesen, oftmals sei nur seine Mutter anwe-
send gewesen und sie habe ihnen dann nichts davon erzählt (SEM act [N
{…}] A22 F34). Dadurch vermag er indessen die Widersprüche nicht auf-
zulösen, zumal seine Mutter angab, die Durchsuchungen hätten 20 oder
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30 Mal stattgefunden (vgl. SEM act. [N {…}] A41 F142). Diese Unstimmig-
keiten lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den Durchsuchun-
gen konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Daran vermag auch
das unterschiedliche Alter der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Zur
gleichen Schlussfolgerung führt der Umstand, dass auf die Frage, wer für
die Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Vermutungen geäussert
werden (SEM act. [N {…}] A18 F55; SEM act. [N {…}] A22 F39f.). Ange-
sichts der dargelegten wiederholten Durchsuchungen ist auch nicht nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht anzugeben vermögen,
wonach konkret gesucht worden sei. Insgesamt vermochten sie die be-
haupteten Hausdurchsuchungen nicht glaubhaft zu machen.
8.3 Nicht zu überzeugen vermag ausserdem das Vorbringen, dass bei der
letzten Durchsuchung plötzlich nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht
worden sei. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 führen als Begründung
lediglich pauschal aus, es sei bekannt, dass junge Männer im Flüchtlings-
camp im Sudan gesucht würden (SEM act. [N {…}] A18 F51; SEM act. [N
{…}] A17 F50, 53). Auch aus den diesbezüglich in der Beschwerdeschrift
angegebenen Quellen vermögen sie nichts abzuleiten, zumal jene keinen
konkreten Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt aufweisen, na-
mentlich werden darin keine Entführungen aus sudanesischen Flüchtlings-
lagern durch eritreische Behörden erörtert. Selbst der Beschwerdeführer 1
vermag keinen Grund für die angebliche Suche nach ihm zu nennen (SEM
act. [N {…}] A22 F57 ff). Im Übrigen wäre bei Wahrunterstellen des Vor-
bringens, die suchenden Personen hätten nie gesprochen (SEM act. [N
{…}] A18 F50; SEM act. [N {…}] A17 F34, F45; SEM act. [N {…}] A22 F41),
anzunehmen, dass auch nicht verbal geäussert worden wäre, dass nach
dem Beschwerdeführer 1 gesucht würde. Die Aussage, der Beschwerde-
führer 1 sei das Ziel der letzten Hausdurchsuchung gewesen, hat demnach
als blosse Vermutung, welche nicht erhärtet werden konnte, zu gelten.
8.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf ein politisches Profil namentlich
ihrer Eltern und Onkel hinweisen, ist festzuhalten, dass die Mutter eine
asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteil
des BVGer D-595/2018 vom 9. Juli 2018) und auch das politische Engage-
ment des ältesten Onkels ms von den schweizerischen Asylbehörden als
nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gewertet
worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3).
Betreffend ihren Vater vermochten weder die Beschwerdeführenden noch
ihre Mutter eine politische Aktivität und eine damit verbundene asylrele-
vante Verfolgung substantiiert darzulegen (SEM act. [N {…}] A18 F39ff.;
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SEM act [N {…}] A17 F19, F26; SEM act. [N {…}] A22 F21f.; Urteil des
BVGer D-595/2018 vom 9. Juli 2018 E. 6.6.2). Eine asylrelevante Verfol-
gung der Familie wurde damit nicht glaubhaft dargelegt, womit eine Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht in Betracht kommt.
8.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine asylrele-
vante Verfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vor-
instanz hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die
Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 5. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwer-
deführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbei-
ständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr
ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Mit Eingabe vom
20. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Honorarnote mit
einem Gesamtbetrag von Fr. 1‘539.30 (inkl. Mehrwertsteuer und nicht
mehrwertsteuerpflichtiger Spesenpauschale Fr. 10.– ) zu den Akten. Der
in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt acht Stunden und der Stun-
densatz erweisen sich für den vorliegenden Fall als angemessen. Der amt-
lich bestellten Rechtsbeiständin ist daher vom Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘539.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘539.30 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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