Abtei lung IV
D-1915/2007
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Richter Lang, Richterin Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Zürcher
1. Z._______ , geboren _______, Serbien
2. Z2._______ , geboren _______, Serbien,
_______,
beide vertreten durch Advokat Dieter Roth, Z_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung /N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am
24. November 2006 und gelangten drei Tage später über unbekannte Länder in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Am 11. Dezember
2006 wurden sie im Empfangszentrum _______ befragt und mit Verfügung vom
18. Dezember 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______
zugewiesen. Am 30. Januar 2007 wurden sie von den zuständigen kantonalen
Behörden angehört.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bereits drei Mal als Asylbewerber mit
seinen Eltern in der Schweiz gewesen. Letztmals sei er am 6. April 2006 in sein
Heimatland zurückgekehrt. In der Schweiz habe er die Schule besucht. Er könne
sich indessen nicht mehr an die Daten erinnern.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe machten die Beschwerdeführer – ethnische Roma
aus _______ in der Vojvodina – im Wesentlichen geltend, nach der letzten
Rückkehr aus der Schweiz sei der Vater des Beschwerdeführers am 11. April 2006
mitgenommen und während 48 Stunden festgehalten sowie geschlagen worden,
weil man von ihm habe wissen wollen, wo er gewesen sei und wo sich die Papiere,
welche man ihm vor der letzten Reise in die Schweiz gegeben habe, befänden.
Am 25. Oktober 2006 habe die Polizei den Vater erneut – indessen ohne ihn
anzutreffen – an dessen Wohnort gesucht und mitgeteilt, dass er sich melden
müsse. Als die Polizei am 21. November 2006 nochmals erschienen sei, habe sich
der Vater des Beschwerdeführers verstecken können. Anlässlich dieses
Polizeibesuches hätten die Polizisten dem Beschwerdeführer mit der eigenen
Festnahme gedroht, falls sich sein Vater nicht innert zwei Tagen auf dem
Polizeiposten von _______ melde. Der Beschwerdeführer habe mit den Behörden
seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Trotzdem habe er sich unter diesen
Umständen zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführer gaben zwei Identitätskarten ihres Heimatlandes ab.
B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 – eröffnet am 12. Februar 2007 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden
Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügten, weil die geltend gemachten Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit den Problemen des Vaters des Beschwerdeführers stünden
und sich dessen Vorbringen als realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert
ergeben hätten. Somit beruhten die Vorbringen des Beschwerdeführers auf einer
unglaubhaften Grundlage und könnten ebenfalls nicht geglaubt werden. Den
Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
3C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2007 beantragten die
Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihre Asylgesuche gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die
angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurden für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht,
dass das von der Familie des Beschwerdeführers geltend gemachte Mobbing
asylrechtlich relevant sei, weil die Einschätzung des BFM, die serbischen
Behörden seien schutzfähig und schutzwillig, verfehlt sei und – gestützt auf die
inzwischen geltende Schutztheorie – auch nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich relevant sei, sofern der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz
vor Verfolgung bieten könne. Im Übrigen wurde gerügt, dass die Vorinstanz keine
einlässliche Prüfung der Vorbringen und der Glaubhaftigkeit vorgenommen habe.
Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird im Rahmen der Erwägungen
näher eingegangen, sofern dies notwendig erscheint.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 wurde den Beschwerdeführern
mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
41.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführer insbesondere
deshalb als unglaubhaft, weil sie sich auf diejenigen des Vaters des
Beschwerdeführers stützten und diese als unglaubhaft qualifiziert worden seien.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dabei handle es sich nicht um eine
einlässliche Prüfung der Vorbringen und deren Glaubhaftigkeit.
4.3 Der Beschwerdeführer bezieht seine Fluchtgründe vollumfänglich auf diejenigen
seines Vaters (N _______). Der Vater machte geltend, dass er nach der letzten
Rückkehr in sein Heimatland am 11. April 2006 auf den Polizeiposten geführt,
nach den ihm ausgehändigten Papieren gefragt, geschlagen und nach 48 Stunden
freigelassen worden sei. Die Familie habe nach der Freilassung normal gelebt und
sich frei bewegen können. Indessen sei am 25. Oktober 2006 die Polizei am
Wohnort erschienen und habe seinem anwesenden älteren Sohn (dem
Beschwerdeführer) ausrichten lassen, er, der Vater müsse innert zwei oder drei
Tagen auf dem Polizeiposten erscheinen, was er jedoch nicht getan habe. Am 21.
5November 2006 hätten die Polizisten wieder vorgesprochen und dem älteren Sohn
(dem Beschwerdeführer) mit der eigenen Festnahme gedroht für den Fall, dass
sich der Vater nicht auf dem Posten melde. Daraufhin habe die Familie das
Heimatland erneut verlassen. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Vaters
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung
sowie deren Vollzug. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Ereignisse,
welche der Vater des Beschwerdeführers für den Zeitraum nach dem Abschluss
des letzten Asylverfahrens geltend gemacht habe, weder geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant seien, zumal sich die anlässlich des dritten
Asylverfahrens zu den Akten gegebenen Papiere als gefälscht erwiesen hätten
und somit nicht von der Polizei ausgestellt worden sein könnten, womit den
Vorbringen im aktuellen Asylverfahren die Grundlage entzogen sei. Zudem seien
die Angaben zur Festnahme und zur Suche unsubstanziiert und realitätsfremd
ausgefallen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Beschwerde. In seinem
Urteil vom 27. Februar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nach der
Feststellung der Haltlosigkeit der Vorbringen den Entscheid der Vorinstanz und
wies auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hin. Dabei
mass es insbesondere der Argumentation der Vorinstanz, bei den eingereichten
Papieren handle es sich um Fälschungen, grosses Gewicht zu, da diese im
Hinblick auf die Fälschung als Ursache für die polizeiliche Suche nicht in Frage
kommen könnten.
4.4 Die Vorinstanz prüfte das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführer materiell und
lehnte die Asylgesuche ab. Mit Rücksicht auf die unter Ziff. 4.3. dargestellte
Aktenlage, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zum vierten Mal ein
Asylgesuch in der Schweiz einreichte, sämtliche bisherigen Asylgesuche entweder
materiell abgewiesen oder mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen
worden sind, sowie in Beachtung der Abweisung des Asylgesuchs der Eltern des
Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
27. Februar 2007 war die Vorinstanz berechtigt, das vierte Asylgesuch des
Beschwerdeführers respektive das erste Asylgesuch seiner Ehefrau summarisch
zu entscheiden. Zudem wurde in der Zwischenverfügung vom 23. März 2007
detailliert festgehalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der
Beschwerdeführer voraussichtlich als nicht glaubhaft erachtet. Dabei fällt
insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine Aussagen
hinsichtlich der Papiere des Vaters machen und insgesamt keine substanziierten
Angaben zu den angeblichen polizeilichen Vorfällen zu Protokoll geben konnte.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die erwähnte
Zwischenverfügung verwiesen. Festzuhalten bleibt zudem, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte, persönlich nie
Probleme mit irgendwelchen Behörden gehabt zu haben (vgl. Akte A14/10, S. 6).
4.5 Aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen respektive dem Eingeständnis,
persönlich mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu haben, hat die
Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
4.6 Unter diesen Umständen kann die Frage der Schutztheorie offen bleiben, zumal
sie nur im Fall von glaubhaften Vorbringen respektive persönlicher Verfolgung
6Gegenstand einer einlässlichen Prüfung wäre, was vorliegend indessen nicht der
Fall ist. Ebenso ist die geltend gemachte Kollektivverfolgung schon mangels
persönlicher Betroffenheit der Beschwerdeführer zu verneinen.
4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
7flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung i.S.
von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe
von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen
erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der
Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die
Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herkommen, als eine von vielen
Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben
verschiedener Volksgruppen im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann.
Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine
Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde,
lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen.
5.10 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr
der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist
nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen
sind die Beschwerdeführer jung und gesund. Es ist dem Beschwerdeführer
zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine Arbeitsstelle zu suchen, auch wenn
der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im
Heimatland der Beschwerdeführer und infolge der nur geringen Berufserfahrungen
8des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft nicht einfach sein dürfte. Indessen
soll der Vater des Beschwerdeführers – gestützt auf dessen Aussagen – über
beachtliche Landreserven verfügen und damit die Existenz der Familie sichern
können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der nicht einfachen
Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass
sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. April 2007 einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 5. April 2007 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben, Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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