Abtei lung IV
D-1915/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1915/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 16. Februar 2009 verliess und am 17. Februar 2009 illegal in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 24. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ befragt und am 3. März 2009 durch das BFM direkt
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, die Behandlung seiner gesundheitlichen
Probleme sei im Kosovo nicht gewährleistet,
dass er sich in den letzten Jahren zwei Mal einer Nierentransplantati-
on, zunächst in der C._______ und hernach in D._______, unterzogen
habe, wobei sein Körper die transplantierte Niere jeweils nach
mehreren Monaten abgestossen habe,
dass er deshalb drei Mal wöchentlich eine Dialyse-Behandlung durch-
führen müsse,
dass er die Medikamente in Kosovo selber bezahlen müsse und diese
sehr teuer geworden seien,
dass er sich in der Schweiz eine bessere medizinische Betreuung er-
hoffe,
dass er das Vorliegen von konkreten persönlichen Problemen oder
Konflikten mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisatio-
nen verneinte und bestätigte, sein Heimatland einzig aus gesundheitli-
chen Gründen verlassen zu haben,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2009 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer mache keinerlei Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend und
ersuche demnach die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung,
dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren uneinge-
schränkt möglich gewesen sei, seine lebensnotwendigen Dialysen zu
erhalten,
dass den Beweismitteln kein Hinweis zu entnehmen sei, weshalb im
Heimatland die Behandlung nicht weitergeführt werden könnte,
dass weder die in Kosovo herrschende politische Situation noch ande-
re Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerde-
führers sprechen würden, zudem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4
der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Wegweisungsvollzug)
seien aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelschrift eine Aus-
kunft der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) Länderanalyse vom
19. März 2009 einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Nichteintretenspunkt (Dispositiv-Ziffer 1) unangefochten blieb
und damit in Rechtskraft erwuchs, weshalb sich diesbezügliche Weite-
rungen erübrigen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass die Rechtsmittelschrift diesbezüglich im Übrigen auch keine Aus-
führungen enthält,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ergeben, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
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Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass im vorliegenden Fall - ohne das Ausmass der gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers zu verharmlosen - ganz ausserge-
wöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt in sei-
nem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien (Entscheid
Nr. 26565/05) mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Pra-
xis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit
den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45),
ausgeschlossen werden können,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die für den Beschwerdeführer erforderlichen Dialyse-Behandlun-
gen zweifellos als wesentlich im Sinne von lebenserhaltenden medizi-
nischen Massnahmen zu erachten sind,
dass vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, er habe die
erforderliche Behandlung bis zu seiner Ausreise im Heimatland – mit
Ausnahme der Transplantationsoperationen – nicht erhalten,
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dass aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Auskunft des SFH
hervorgeht, dass zwar in der Regel Untersuchungen, Behandlungen
und Medikamente bezahlt werden müssten, es bei Sozialhilfeempfän-
gern jedoch Ausnahmen gebe (S. 2 und 3),
dass der Beschwerdeführer gemäss eignen Angaben Sozialhilfeemp-
fänger ist (vgl. A 13/11 S. 4),
dass er zudem anlässlich der Befragung im EVZ selber angab, der
Staat habe die ärztlichen Behandlungen bezahlt (A 1/12 S. 7),
dass dementsprechend kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer werde in seinem Heimatland die notwendige medizini-
sche Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt,
dass deshalb davon auszugehen ist, die Voraussetzungen für eine
sachgerechte medizinische Versorgung von Dialysepatienten seien ge-
geben, auch wenn die medizinische Versorgung möglicherweise nicht
dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist,
dass die in der SFH-Auskunft aufgeführten Angaben von Dr. R.S. und
der Oberschwester der Dialyseabteilung des Regionalspitals
E._______, Frau L.C., dieser Schlussfolgerung nicht entgegen stehen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in seinem Heimatland mit sei-
ner Ehefrau (und den gemeinsamen Kindern), seinen Eltern sowie
mehreren Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt
und diese ihn in der schwierigen gesundheitlichen Situation unterstüt-
zen dürften,
dass der Beschwerdeführer überdies über Verwandte in F._______
und der G._______ verfügt, welche ihm ebenfalls weiterhin finanziell
behilflich sein können,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wegweisungsvoll-
zug dem Beschwerdeführer eine konkrete medizinische Behandlung –
etwa eine (erneute) Transplantationsoperation (wobei der Beschwerde-
führer die Möglichkeit einer solchen weder behauptet geschweige
denn belegt hat) – ausserhalb eines Asylverfahrens in einem Drittstaat
verunmöglichen würde, zumal die Reisefähigkeit des Beschwerdefüh-
rers gegeben ist,
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dass somit weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und die Beschwerdevorbringen nicht zu
einer anderen Beurteilung führen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall indes
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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