B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1915/2018
lan
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).
D-1915/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss seinen Aussagen im November 2014 als Minderjähri-
ger und gelangte am 4. Juni 2015 als erwachsene Person in die Schweiz,
wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2015 fand
die Befragung zur Person statt und am 12. Oktober 2016 hörte ihn das
SEM an.
Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______
in der Zoba C._______, dort geboren und habe bis im Juli 2013 im Fami-
lienverband gelebt sowie das zehnte Schuljahr in D._______ besucht. Im
Jahr 2010 sei er an seinem Wohnort von Angehörigen des Militärs anstelle
seines Bruders mitgenommen und während eines Tages in Gewahrsam
gehalten worden. Nachdem die Eltern seine Schülerkarte hätten vorweisen
können, sei er freigelassen worden. Als er im Jahr 2013 die Aufforderung
für den Militärdienst erhalten habe, habe er die Schule abgebrochen und
sich fortan bei seinen Grosseltern in E._______ aufgehalten. Weil er das
militärische Aufgebot nicht befolgt habe, sei er an seinem Wohnort gesucht
worden. An seiner Stelle sei der Vater mitgenommen worden. Später hätten
die Behörden herausgefunden, dass er sich bei den Grosseltern aufhalte,
worauf er sich bis zur Ausreise im bergigen Naturgebiet namens F._______
versteckt habe.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine eritrei-
sche Identitätskarte und eine Einwohnerkarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flücht-
ling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter verlangte er die Rück-
D-1915/2018
Seite 3
weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einbe-
zug des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung der amtlichen Verbeiständung. Der Beschwerde wurden eine Ko-
pie der angefochtenen Verfügung, eines Nachweises der postalischen Zu-
stellung, einer Vollmacht und einer Anfrage für den Erhalt einer Fürsorge-
bestätigung beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft wurde unter der gleichen Voraussetzung ebenfalls gutgeheis-
sen und MLaw Ruedy Bollack, HEKS, als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt.
E.
Am 5. beziehungsweise 16. April 2018 gingen die Fürsorgebestätigungen
vom 3. und vom 16. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
einer Vorladung zum Militärdienst zu den Akten und stellte dessen Original
in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1915/2018
Seite 4
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, nachfolgend FK, SR 0.142.30) vorbe-
halten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
D-1915/2018
Seite 5
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun-
gen erschöpfen (Art. 7 AsylG). Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe unterschiedli-
che Angaben zum Zeitpunkt des schriftlichen militärischen Aufgebots zu
Protokoll gegeben, wobei der Unterschied mehrere Monate betrage. Zu-
dem erscheine es unlogisch, dass er sich erst im Dezember 2013 bei den
Militärbehörden hätte melden müssen, indessen das Schuljahr bereits in
der Mitte des Schuljahres – nämlich im April/Mai 2013 – habe abbrechen
müssen. Nicht übereinstimmend habe er zudem angegeben, seit wann und
wie lange er sich bei den Grosseltern versteckt habe. Gemäss der einen
Version wolle er zwischen Juli 2013 und Oktober 2014 dort gewesen sein,
was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit der Aussage, er habe sich
D-1915/2018
Seite 6
zwischen Februar und Oktober 2014 bei ihnen aufgehalten. Ferner habe
er einerseits ausgesagt, das Haus der Grosseltern während acht Monaten
nicht verlassen zu haben, während er andererseits während dieser Zeit bei
der Ernte geholfen und Holz gesammelt habe. Auch die dargelegten Um-
stände zum Aufenthalt in F._______ seien nicht übereinstimmend ausge-
fallen: So habe er auf der einen Seite vorgebracht, vor den Behörden, wel-
che er von Weitem habe erkennen können und welche ihn bei den Gros-
seltern gesucht hätten, in die Berge geflohen und dort von der Grossmutter
bis zu deren Tod mit Esswaren versorgt worden zu sein; auf der anderen
Seite habe er angegeben, er habe das Haus der Grosseltern nach dem
Tod der Grossmutter verlassen müssen, weil Verwandte darauf Anspruch
gehabt hätten, worauf er sich in den Bergen von Kaktusfeigen und vom
Essen der Viehhüter ernährt habe. Des Weiteren habe er angegeben, im
Jahr 1996 geboren worden zu sein, was mit dem auf der eingereichten
Identitätskarte versehenden Geburtsjahr von 1995 nicht vereinbart werden
könne und auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln lasse. Dar-
über hinaus habe er die später geltend gemachte Verhaftung und Inhaftie-
rung auf seinem Ausreiseweg anlässlich der Befragung mit keinem Wort
erwähnt, obwohl es sich dabei um einschneidende Erlebnisse handle. Die
Erklärungen dazu vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem seien die
Angaben zur Verhaftung, zu den Haftbedingungen, zur Flucht aus dem Ge-
fängnis und zur Überquerung der Grenze oberflächlich sowie stereotyp
ausgefallen. Zweifel bestünden ferner bezüglich der geltend gemachten
Suche durch die Behörden beziehungsweise das Militär, weil er anlässlich
der Befragung nichts davon erwähnt habe und zudem die dargelegte Flucht
in Gegenwart von 100 bis 150 Soldaten realitätsfremd erscheine. Sie sei
auch oberflächlich und stereotyp geschildert worden. Sein Vorbringen, wo-
nach er in der 29. oder 30. Runde rekrutiert worden sei, lasse sich nicht mit
den Erkenntnissen des SEM vereinbaren, da die 29. Runde im Juli 2015
begonnen habe, der Beschwerdeführer jedoch die Schule bereits nach
dem ersten Semester 2013 verlassen habe. Schliesslich sei es fraglich, wie
er, nachdem er im Dezember 2013 die Meldefrist für den Militärdienst nicht
wahrgenommen habe, im Januar 2014 eine Identitätskarte habe bekom-
men können.
5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber dargelegt, dass die Argu-
mentation der Vorinstanz einer eingehenden Prüfung nicht standhalte. Den
Schilderungen des Beschwerdeführers liessen sich zahlreiche Realkenn-
zeichen entnehmen. Insgesamt seien seine Aussagen in sich schlüssig
und konsistent. Dass er nicht alle Sachverhaltselemente bereits anlässlich
der Befragung erwähnt habe, sei auf die Anweisung der dolmetschenden
D-1915/2018
Seite 7
Person zurückzuführen, wonach er in der Anhörung genügend Zeit haben
werde. Anlässlich der Befragung habe er genau auf die ihm gestellten Fra-
gen geantwortet, so wie er angewiesen worden sei. So sei er nach dem
Fluchtweg gefragt worden und habe die passierten Ortschaften erwähnt.
Er sei jedoch nicht nach ungewöhnlichen Vorfällen gefragt worden, wes-
halb er von seiner Inhaftierung nicht erzählt habe. Unter diesen Umständen
könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe wesentliche Tatsachen erst
später vorgebracht. Die erst anlässlich der Anhörung dargelegten Sachver-
haltsteile seien folglich nicht unglaubhaft. Er könne zudem logisch darle-
gen, weshalb er ab Mai nicht mehr die Schule habe besuchen dürfen: Sein
Name sei auf einer Liste aufgeführt gewesen, welche in der Schule aufge-
hängt worden sei. Wer auf dieser Liste erscheine, gehöre der Klasse nicht
mehr an und könne die Schule nicht mehr besuchen, weshalb die Lehrer
diejenigen Schüler, welche auf der Liste aufgeführt gewesen seien, nicht
mehr am Unterricht hätten teilnehmen lassen. Er könne sich nicht erklären,
weshalb er sich erst im Dezember 2013 hätte melden sollen. Insgesamt
habe er glaubhaft darlegen können, dass ihm in Eritrea ernsthafte Nach-
teile gedroht hätten. Zudem sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Die Vo-
rinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob zusätzliche Anknüpfungs-
punkte, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen könnten, vor-
lägen. Eine vertiefte Prüfung der Auswirkungen seiner illegalen Ausreise
sei somit unterblieben, obwohl diese Prüfung den Behörden obliege.
5.3 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung zu
teilen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutref-
fenden, sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen. Dem SEM ist beizupflichten, dass sich der Be-
schwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt hat, die sich – entge-
gen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe – nicht mit dem summa-
rischen Charakter der Befragung erklären lassen. Entgegen der Darstel-
lung in der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf
die Fragen zu antworten; vielmehr wurde ihm auch die Möglichkeit ge-
währt, anlässlich der Befragung in einem freien Erzählteil seine Asylgründe
darzulegen (vgl. Akte A3/12 S. 8). Ausserdem wurde er – nach der Darstel-
lung seiner Asylvorbringen – gefragt, ob er noch weitere Gründe darlegen
möchte, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen könnten
(vgl. Akte A3/12 S. 9 Frage 7.03) und ob er noch ergänzende Bemerkungen
anzubringen habe (vgl. Akte A3/12 S. 9 Frage 9.01). Beide Fragen ver-
neinte er, obwohl er damit die Möglichkeit gehabt hätte, bisher noch nicht
Erwähntes und Ergänzendes vorzutragen. Ausserdem betreffen die vom
D-1915/2018
Seite 8
SEM dargelegten Widersprüche seine Kernvorbringen, weshalb sie für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant sind.
5.4 In Ergänzung zur vorinstanzlichen Einschätzung wird Folgendes fest-
gehalten:
5.4.1 Da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf die Frage,
von wann bis wann er in E._______ gewesen sei, angegeben hatte, er
habe sich zwischen Juli 2013 und Februar 2014 dort aufgehalten (vgl. Akte
A3/12 S. 5), kann ihm grundsätzlich nicht geglaubt werden, er sei im Feb-
ruar 2014 an seinem Wohnort in B._______ von Soldaten festgehalten und
geschlagen worden, bis er habe die Flucht ergreifen können.
5.4.2 Festzuhalten bleibt, dass er die Festnahme und Misshandlungen
durch Soldaten anlässlich der Befragung auch nicht ansatzweise geltend
gemacht hat, obwohl es sich dabei um eines der zentralsten Kernvorbrin-
gen seiner Ausreisegründe handelt. Solche zentrale Vorbringen sind je-
doch, um als glaubhaft gelten zu können, von Anfang an, mithin bereits
anlässlich der Befragung, wenigstens ansatzweise vorzutragen.
5.4.3 Schliesslich ist dem SEM auch zuzustimmen, dass die geltend ge-
machte Flucht angesichts der Angabe, er sei von 100 bis 150 bewaffneten
Soldaten umzingelt gewesen, nicht nachvollzogen werden kann.
5.4.4 Widersprüchlich gab der Beschwerdeführer auch an, wann er die mi-
litärische Vorladung erhalten habe. Gestützt auf die Aussagen anlässlich
der Befragung will er sie im September 2013 zu Beginn des Schuljahres
bekommen haben (vgl. Akte A3/12 S. 8), was sich aber nicht vereinbaren
lässt mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wonach er das behörd-
liche Schreiben mitten im Schuljahr, Ende April oder im Mai 2013, erhalten
haben will (vgl. Akte A9/34 S. 10).
5.4.5 Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Aufforde-
rung zur militärischen Grundausbildung mitten im Schuljahr ausgestellt
wird, solange die betroffene Person die Schule noch besucht, und ihr da-
raufhin der weitere Schulbesuch verweigert wird. Vielmehr läuft der Rekru-
tierungsprozess aufgrund der bisherigen Erfahrungen des Bundesverwal-
tungsgerichts umgekehrt: Die betroffene Person erhält ein militärisches
Aufgebot, nachdem sie die Schule beendet oder abgebrochen hat. Das
nicht nachvollziehbare Vorgehen der Behörden und die widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitpunkt des Erhalts
D-1915/2018
Seite 9
der Vorladung werfen grundsätzliche Zweifel auf, dass er überhaupt militä-
risch vorgeladen wurde.
5.4.6 An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren nach-
gereichte Kopie einer Vorladung vom 20. Mai 2013 (vgl. Eingabe vom
12. Juni 2018, act. 7) nichts zu ändern, zumal auf dieser als ausstellende
Behörde die Stadt D._______ erscheint und dem Dokument auch sonst
nicht entnommen werden kann, dass es sich um eine militärische Angele-
genheit beziehungsweise eine Vorladung für den militärischen Grunddienst
handelt. Vielmehr fehlt der Grund der Vorladung gänzlich. Das Beweismit-
tel ist somit – selbst wenn es im Original vorläge – ungeeignet, den darge-
legten Sachverhalt zu belegen.
5.4.7 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland militärisch aufgeboten
und infolge der Nichtbeachtung einer militärischen Vorladung von Soldaten
an seinem Wohnort aufgesucht, festgehalten und geschlagen wurde. Unter
diesen Umständen ist es auch nicht glaubhaft, dass er nach seinem Weg-
gang zu den Grosseltern weiterhin gesucht und sein Vater an seiner Stelle
festgenommen und festgehalten worden sei.
5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrelevante Ver-
folgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hat, zumal sich
die von ihm dargelegte Einberufung in den Nationaldienst nicht als glaub-
haft herausgestellt hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern.
5.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal ver-
lassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
5.6.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzur-
teil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausrei-
che. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
D-1915/2018
Seite 10
5.6.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in den Militärdienst einberu-
fen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat. Die Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler
Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
5.7 Der Beschwerdeführer konnte somit auch das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-1915/2018
Seite 11
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
D-1915/2018
Seite 12
der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
8.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
D-1915/2018
Seite 13
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle
der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächli-
ches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und
4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Ein-
zelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbe-
züglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ver-
wiesen werden.
8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
der Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 10. Klasse besucht und in (…) Arbeiten verrichtet (act. A6/11
S. 4). Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte le-
ben nach wie vor in Eritrea; es ist davon auszugehen, dass ihn nach einer
Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden.
Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine gel-
tend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegen-
den Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-1915/2018
Seite 14
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 5. April 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich
an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.
11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack, HEKS, als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
11.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der
Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers, MLaw Ruedy Bollack, HEKS, zulasten des Bundesver-
waltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Aus-
lagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1915/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
MLaw Ruedy Bollack, HEKS, wird zulasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von Fr. 700.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: