B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1915/2019
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern) eigenen Angaben zufolge am
19. März 2019 in die Schweiz einreisten, wo sie am 20. März 2019 um Asyl
nachsuchten,
dass ein vom 22. März 2019 datierender Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass die Be-
schwerdeführenden am 8. November 2015 in Schweden um Asyl ersucht
hatten,
dass die Vorinstanz am 26. März 2019 die Personalien der Beschwerde-
führenden aufnahm,
dass am 29. März 2019 – im Beisein der den Beschwerdeführenden zuge-
wiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
stattfand,
dass die Beschwerdeführenden hierbei im Wesentlichen geltend machten,
sie hätten ihr Heimatland Afghanistan im Juli 2015 verlassen und seien
schliesslich nach Schweden gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten,
dass ihre Asylgesuche in Schweden abgewiesen worden seien, sie im
März 2019 aus Schweden ausgereist und über Deutschland in die Schweiz
gelangt seien,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem vor-
brachte, es gehe seiner Ehefrau und der Tochter C._______ schlecht, wo-
bei er auch selber gesundheitliche Probleme habe,
dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im persönlichen Ge-
spräch vorbrachte, sie hätten Schweden im März 2019 verlassen, da es
der Tochter nicht gut gegangen sei und sie in haftähnlichen Verhältnissen
gelebt hätten,
dass sie auch angab, sie habe in Schweden mehrere Selbstmordversuche
begangen,
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dass die Rechtsvertreterin im Gespräch vom 29. März 2019 ankündigte,
sie werde zum Nachweis der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerde-
führerin und der Tochter C._______ Dokumente einreichen,
dass aus den vorinstanzlichen Akten sodann psychische Beschwerden der
Tochter C._______ und ein Arzttermin am 27. März 2019 hervorgehen (vgl.
act. A32, A33, A39),
dass das SEM die schwedischen Behörden am 29. März 2019 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 28. März
2019 einen Arzt aufgesucht hat (vgl. act. vgl. act. A45, A46) und die Tochter
C._______ am 28. März 2019 im (…)spital E._______ hospitalisiert wurde
(vgl. act. A47),
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das SEM mit Schrei-
ben vom 2. April 2019 und 4. April 2019 auf die besondere Verletzlichkeit
der psychisch kranken Beschwerdeführerin hinwies unter Beilage ver-
schiedener Dokumente (vgl. act. A48, A52),
dass aus einem von der Rechtsvertretung ans SEM geschickten medizini-
schen Kurzbericht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer (…)
leide, wahrscheinlich (…), sowie aktuell an (…) Symptomen mit (…) und
(…),
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Pakistan bereits ähn-
liche Krankheitszustände gehabt habe und Psychopharmaka genommen
habe,
dass die Beschwerdeführerin aktuell nach Konsultation eines Psychiaters
das Medikament (…) nehme, wobei die Dosierung zukünftig angepasst
werde und das Ziel sei, den (…) Symptomen entgegenzuwirken und der
Besuch bei einem Spezialarzt notwendig sei (vgl. act. A53, Eingang SEM
gemäss Aktenverzeichnis am 5.4. 2019),
dass die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 11. April
2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (beziehungsweise Art.
18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die jüngere Tochter D._______ betreffend)
ausdrücklich zustimmten,
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dass sich weitere Meldungen “medizinischer Fall“ in den vorinstanzlichen
Akten befinden (vgl. act. A58, A59 und A60),
dass sich die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 11. April 2019 an das
SEM wandte (vgl. act. A61, Eingang SEM 12. April 2019) und unter Beilage
verschiedener Dokumente mitteilte, es gehe der Beschwerdeführerin nach
wie vor sehr schlecht und sie sei einem Spezialisten zugewiesen worden,
wobei die Behandlung wegen der psychischen Probleme mit dem Termin
am nächsten Tag beginnen werde und weitere Unterlagen nachgereicht
würden,
dass wegen der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdefüh-
rerin von einem Transfer der Familie abzusehen sei und es auch der Toch-
ter C._______ gesundheitlich nicht gut gehe,
dass auch zu berücksichtigen sei, dass den Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückführung nach Schweden eine Wegweisung nach Afghanistan dro-
hen würde, eine solche Wegweisung aber von der Schweiz angesichts der
Sicherheitslage in Afghanistan, des Kindeswohls und wegen der gesund-
heitlichen Situation der Beschwerdeführerin aber als unzumutbar erachtet
werden würde,
dass dem beigelegte Arztbericht vom 10. April 2019 die Beschwerdeführe-
rin betreffend die Diagnose „(…) Zustandsbild mit (…)/(…)“ zu entnehmen
sei, wobei die Beschwerdeführerin das Neuroleptikum (…) nehme und eine
psychiatrische Begutachtung und eventuell Hospitalisation von Nöten sei,
dass bei der Tochter C._______ (…)probleme bei psychischer Belastung
durch die kranke Mutter diagnostiziert worden seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2019 – der Rechtsvertretung
eröffnet am 15. April 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
deren Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. April 2019 – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen,
dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asyl-
gesuch materiell zu prüfen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Vollzug der Wegweisung provisorisch zu sistieren sei,
dass die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten
sowie von der Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses zu befreien
seien,
dass mit der Beschwerde diverse weitere Beweismittel, insbesondere be-
reits beim SEM offenbar am 15. April 2019 eingegangene Dokumente zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren sowie die eingereichten Be-
weismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin gleichentags den Vollzug der Überstellung
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amts-
sprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden – wie bereits erwähnt – gemäss Eurodac-
Eintrag am 8. November 2015 in Schweden um Asyl ersucht hatten und die
schwedischen Behörden den Übernahmeersuchen des SEM vom 29. März
2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (beziehungsweise Art.
18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) am 11. April 2019 ausdrücklich zustimmten,
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Seite 8
womit die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens gegeben ist, was von
den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtliches Gehörs,
eine ungenügende Sachverhaltserstellung und eine Verletzung der Be-
gründungspflicht geltend machen, da der medizinische Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt und die Arztberichte nicht im Entscheid berücksichtigt
worden seien,
dass das SEM sich zudem nicht mit den humanitären Gründen, die ange-
sichts der individuellen Umstände hier vorlägen, im Rahmen des Selbst-
eintrittsrecht nach Art. 29a Abs. 3 AsylV1 auseinandergesetzt und somit
seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei,
dass angesichts dieser Ermessensunterschreitung eine Rückweisung an
die Vorinstanz zu erfolgen habe,
dass das SEM gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/9 bei der Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) über einen Ermessensspiel-
raum verfügt, bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, wel-
che einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen vermögen (vgl. E. 7.6),
dass aufgrund der Kognitionsbeschränkung im revidierten Art. 106 Abs. 1
AsylG die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im Be-
schwerdeverfahren diesbezüglich darauf beschränkt ist, zu beurteilen, ob
die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt
hat,
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein muss, dass der
Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann und die wesentlichen Überle-
gungen kurz genannt werden müssen, von denen sich die Behörde leiten
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liess und auf die sie ihren Entscheid stützt, so dass sich auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kann
(BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
dass vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör verletzt worden ist, da das SEM seiner Begründungspflicht hinsicht-
lich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden im All-
gemeinen und hinsichtlich der Ermessensausübung in Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 im Besonderen nicht nachgekommen ist,
dass der Rechtsvertretung zuzustimmen ist, dass gerade im beschleunig-
ten Verfahren mit den besonders kurzen Verfahrensfristen auf die Bedürf-
nisse vulnerabler Personen Rücksicht zu nehmen ist und sich dies nach
Auffassung des Gerichts auch im vorinstanzlichen Entscheid niederzu-
schlagen hat,
dass auch hervorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführenden im be-
schleunigten Verfahren sowohl im Bundeszentrum F._______ als auch
nach dem Transfer im Bundeszentrum G._______ umgehend um medizi-
nische Hilfe bemüht haben und dem SEM die diesbezüglichen Berichte zu-
kommen liessen,
dass angesichts der pauschalen Formulierungen in der Verfügung, in der
die „eingereichten medizinischen Dokumente“ gewürdigt werden, nicht klar
ist, welche medizinischen Dokumente und Eingaben der Rechtsvertretung
das SEM tatsächlich gewürdigt hat,
dass das SEM die Eingaben der Rechtsvertretung vom 2., 4., 11. und
12. April 2019 zum medizinischen Sachverhalt in der Verfügung unerwähnt
liess,
dass sich aus der Verfügung zumindest ergeben muss, dass die Vorinstanz
die entsprechenden Eingaben zur Kenntnis genommen hat, was vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass sich das SEM zudem gar nicht zum Gesundheitszustand der Tochter
C._______ geäussert hat, obwohl dem SEM bei Verfügungserlass diesbe-
zügliche Arztberichte und Notizen vorlagen (vgl. act. A33, A39, A47, A48,
A61), auch wenn sich der von der Rechtsvertretung erwähnte Bericht des
(…)spitals E._______ vom 29. März 2019 (als Beilage 5 mit der Be-
schwerde vom 23. April 2019 eingereicht) nicht in den vorinstanzlichen Ak-
ten befindet,
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dass sich aus der Begründung der Verfügung, wonach die Aussagen der
Beschwerdeführenden und die Dokumente zum Gesundheitszustand ge-
würdigt worden seien, nicht ergibt, welche Arztberichte gewürdigt worden
sind,
dass sich den pauschalen Formulierungen zum Ausschluss des Selbstein-
tritts auch nicht entnehmen lässt, ob sich das SEM mit dem Kindeswohl
der zwei Kleinkinder auseinandergesetzt hat,
dass somit festzustellen ist, dass das SEM – angesichts seiner pauschalen
Formulierungen und wegen des Fehlens von Erwägungen zu den einge-
reichten Stellungnahmen und Arztberichten der Rechtsvertretung – bei der
Anwendung der Souveränitätsklausel, insbesondere in Bezug auf mögliche
humanitäre Gründe, seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,
dass es bei vorliegender Konstellation – einer Familie mit zwei Kleinkindern
und gesundheitlichen Schwierigkeiten – nicht genügt festzuhalten, es lä-
gen aufgrund der Akten und der Erklärungen der Beschwerdeführenden
keine Gründe für einen Selbsteintritt vor,
dass es bei dieser Sachlage dem Gericht angesichts der nicht vorhande-
nen detaillierten und nachvollziehbaren Begründung des SEM für einen
Verzicht auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht möglich ist
zu überprüfen, ob und inwiefern das SEM seiner Pflicht zur Ermessensaus-
übung tatsächlich nachgekommen ist,
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob die Vorinstanz angesichts
der mit Eingabe vom 11. April 2019 angekündigten medizinischen Abklä-
rungen ohne Abwarten deren Ergebnisse ihren Entscheid erlassen durfte,
wozu sie sich in der angefochtenen Verfügung im Übrigen ebenfalls nicht
geäussert hat,
dass bereits angesichts der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör in Form der Begründungspflichtverletzung eine Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung samt vollständiger Begründung angezeigt ist,
dass die Vorinstanz dabei auch die nach der Verfügung vom 12. April 2019
eingegangen beziehungsweise die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel zu berücksichtigen haben wird,
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dass der vorliegend festgestellte Verfahrensmangel als schwerwiegend zu
erachten ist und eine Heilung schon aufgrund der eingeschränkten Kogni-
tion des Bundesverwaltungsgerichts – zumal im Hinblick auf allfällige hu-
manitäre Gründe – nicht in Frage kommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8),
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung vom 12. April
2019 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zu
neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid die Anträge auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und sich das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit als
gegenstandslos erweist,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um
eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt,
deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschä-
digt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: