Abtei lung IV
D-1916/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Sri Lanka,
c/o _______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1916/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 an die schweizerische Botschaft in
_______ (Eingang Botschaft: 12. Juni 2009) ersuchte der Beschwerde-
führer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl. Zur Begründung machte er geltend, im _______-District
gelebt und dort mit seinen Eltern unter dem Krieg gelitten zu haben.
Man habe sie nach _______ in ein Lager gebracht. Dort seien er und
andere junge Personen nach zwei Wochen durch die Armee festge-
nommen und an einem unbekannten Ort gefoltert worden. Drei Wo-
chen später sei er seinen Eltern im Lager übergeben worden. Das Mili -
tär habe ihm erlaubt, sich im Spital von _______ behandeln zu lassen.
Er sei erneut befragt und gefoltert worden. Schliesslich habe er aus
dem Spital fliehen können. In einem Dorf habe er eine tamilische Fa-
milie um Hilfe gebeten. Er sei schnellstmöglich auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
B.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 forderte die Botschaft den Beschwer-
deführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein-
zureichen. In der Folge legte er mit Eingabe vom 7. Juli 2009 dar, in
Sri Lanka überall gefährdet zu sein, weshalb er versteckt lebe. Dabei
wiederholte er seine bereits am 5. Juni 2009 gemachten Ausführun-
gen. Er leide darunter, dass er der Mitgliedschaft bei der LTTE ver -
dächtigt worden sei. Ein Zusammenstossen mit den Sicherheitskräften
oder paramilitärischen Kräften bedeute seinen sicheren Tod.
C.
In einer erneuten Eingabe vom 16. August 2009 verwies der Be-
schwerdeführer wiederum auf seine prekären Lebensumstände und
ersuchte um einen baldigen Entscheid. Er habe seinen Vater und sei-
nen Bruder verloren.
D.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zwecks
Befragung vorgeladen. In diesem Zusammenhang machte er mit Ein-
gabe vom 13. Oktober 2009 geltend, die dazu erforderliche Reise nach
_______ bedeute für ihn eine erhebliche Gefährdung.
E.
Am 28. Oktober 2009 fand im Botschaftsgebäude in _______ die Be-
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fragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Pro-
tokoll, in _______ geboren zu sein. Als Händler habe er befürchtet,
durch Unbekannte gekidnappt zu werden, da ihn diese im Dezember
2005 zu Hause gesucht hätten. Demzufolge sei er in den _______-
Distrikt geflohen. Im März 2009 sei er im _______ Camp von _______
interniert worden. Unbekannte Personen seien in das Lager
eingedrungen und hätten ihn sowie andere gefoltert. Es sei ihm
gelungen, sich ins Spital von _______ einliefern zu lassen. Von dort
aus habe ihm ein Freund zur Flucht verholfen. Seine Ehefrau befinde
sich in _______. Man verdächtige sie der LTTE-Mitgliedschaft. Eine
seiner Schwestern sei in einem anderen _______ Centre. Eine weitere
Schwester befinde sich zusammen mit seiner Mutter im _______
Camp. Eine verstorbene Schwester sei LTTE-Mitglied gewesen.
F.
Mit Begleitschreiben vom 28. Oktober 2009 übermittelte die schweize-
rische Botschaft in _______ dem BFM das Befragungsprotokoll.
G.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte das BFM die Bewil-
ligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte es aus, bei einem Vergleich der schriftlichen Asyl -
begründung und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragung seien Widersprüche ersichtlich. Seine Angaben zur zeitli-
chen Dauer des Aufenthalts im _______ Camp seien nicht überein-
stimmend ausgefallen. Auch die Umstände der angeblichen
Folterungen habe er in wesentlichen Punkten abweichend dargelegt.
Realitätsfremd sei seine Ausführung in der Befragung, wonach ihn
seine Peiniger wegen Fiebers ins Spital überwiesen hätten. Auch die
angebliche Flucht aus dem Spital könne in der geltend gemachten
Form nicht nachvollzogen werden. Schliesslich sei ihm trotz der an-
geblichen Entweichung aus dem Gewahrsam des Militärs am _______
ein neuer Pass ausgestellt worden. Entsprechend sei seine Flucht aus
dem _______ Camp auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft.
Aufgrund der Aktenlage bestünden sodann keine konkreten Anhalts-
punkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er begründe
sein Gesuch insbesondere mit der Furcht vor Repressalien seitens
Unbekannter, welche ihn im Dezember 2005 in _______ zweimal
bedroht hätten. Diese Bedrohungen lägen jedoch bereits vier Jahre
zurück. Zudem habe sich mit der Niederlage der LTTE das
Bedrohungsszenarium verändert. Da er auch sonst keine
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Implikationen mit der LTTE geltend mache, gebe es keinen Anlass zur
Annahme, dass jemand ein Verfolgungsinteresse an seiner Person
entwickeln könnte. Entsprechend könne er nicht als schutzbedürftig
angesehen werden.
H.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2010 be-
antragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
die Asylgewährung. Zur Begründung machte er geltend, im vorinstanz-
lichen Entscheid sei seiner prekären Situation nicht genügend Rech-
nung getragen worden. Er müsse sich sowohl vor paramilitärischen
Gruppen wie auch der srilankischen Armee verstecken. Im Falle der
Rückkehr in sein Herkunftsgebiet drohten im Haft und Folter. Im
_______-Distrikt habe er damals mit seinen Eltern unter dem Krieg
gelitten. Man habe sie nach _______ in ein Lager gebracht. Dort seien
er und andere junge Personen nach zwei Wochen durch die Armee
festgenommen und an einem unbekannten Ort gefoltert worden. Drei
Wochen später sei er seinen Eltern im Lager übergeben worden. Das
Militär habe ihm erlaubt, sich im Spital von _______ behandeln zu
lassen. Er sei erneut befragt und gefoltert worden. Schliesslich habe er
aus dem Spital fliehen können. In einem Dorf habe er eine tamilische
Familie um Hilfe gebeten. Er leide darunter, dass man ihn der Mitglied-
schaft bei der LTTE verdächtigt habe. Er habe seinen Vater und seinen
Bruder verloren und könne im Heimatland nicht ohne Angst leben. Ak-
tuell halte er sich in _______ versteckt. Aufgrund der zahlreichen
Razzien müsse er damit rechnen, erneut Repressalien zu erleiden. Er
sei schnellstmöglich auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
I.
Am 18. Februar 2010 (Eingang Vorinstanz) übermittelte die Botschaft
dem BFM zwei bei ihr eingegangene Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 23. Dezember 2009 sowie 5. Februar 2010. In der erstge-
nannten Eingabe verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine pre-
kären Lebensumstände. Er verfüge nur über eine Identitätskarte und
könne sich nicht frei bewegen. In derjenigen vom 5. Februar 2010
machte er geltend, am 26. Dezember 2009 bei einer Razzia der Si-
cherheitskräfte mitgenommen worden zu sein. Er sei sechs Tage lang
festgehalten und befragt worden. Durch Vermittlung eines Priesters sei
er wieder freigekommen. Er müsse jetzt seinen Aufenthaltsort immer
wieder wechseln, um sich zu schützen. Seine schwer gefolterte Ehe-
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frau sei von der Armee aus dem Lager entlassen und einer Melde-
pflicht unterstellt worden. Dabei werde sie immer wieder über ihn be-
fragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-
liegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszuge-
hen, dass die am 25. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in
_______ eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti -
miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus
prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die
Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu
verzichten.
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
6.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
6.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
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Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
7.
7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter an-
derem erklärte, mit den LTTE keine Bezüge oder Probleme gehabt zu
haben. In Anbetracht seiner geltend gemachten Aufenthalte in Kampf-
gebieten und der zu Protokoll gegebenen Biografien respektive aktuel-
len Aufenthaltsorten von Angehörigen wirft diese Aussage gewisse
Fragen auf, zumal die Botschaft im Übermittlungsschreiben an die
Vorinstanz unter anderem die offensichtliche Angst des Beschwerde-
führers erwähnte. Da er aber am Ende der Befragung erklärte, alle für
ihn relevanten Fluchtgründe vorgebracht zu haben, ist er grundsätzlich
dabei zu behaften.
7.2
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in detaillierten Erwä-
gungen darauf hingewiesen, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen
der schriftlichen Asylbegründung des Beschwerdeführers vom 5. Juni
2009 und den Angaben, die er anlässlich der Befragung vom 28. Okto-
ber 2009 machte, bestehen. Eine Überprüfung der relevanten Akten
stützt die Auffassung des BFM. So geht aus der schriftlichen Begrün-
dung klar hervor, dass er durch Armeeangehörige an einem unbekann-
ten Ort angeblich gefoltert worden sein soll, derweil er gemäss den
mündlichen Schilderungen durch Unbekannte, welche in das Lager
eingedrungen seien, die erwähnten Nachteile erlitten habe (vgl. S. 2
des Protokolls). Auch die weiteren vom BFM hervorgehobenen Un-
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glaubhaftigkeitselemente bestehen (vgl. Bst. G. vorstehend). In der
Rekurseingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend da-
rauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darzulegen beziehungs-
weise zu aktualisieren. Auffallend ist dabei, dass die Passage begin-
nend auf S. 1 unten zum Teil schon wörtlich in den Eingaben vom
5. Juni 2009 sowie 23. Juni 2009 enthalten war. Eine Auseinander-
setzung mit den vorinstanzlichen Argumenten findet jedoch nicht statt.
Das Beschwerdevorbringen, wonach das BFM seiner auch in psychi-
scher Hinsicht prekären Situation nicht genügend Rechnung getragen
habe, vermag die widersprüchlichen Aussagen jedenfalls nicht hinrei-
chend zu erklären. Auffallend ist ferner, dass er in der Eingabe vom
23. Dezember 2009 geltend macht, nur über eine Identitätskarte zu
verfügen, derweil sich in den vorinstanzlichen Akten eine Kopie seines
am _______ ausgestellten und zehn Jahre lang gültigen Reisepasses
befindet. Vor diesem Hintergrund ist die in der Beschwerde geäusserte
Furcht (auch) vor den staatlichen Sicherheitskräften erneut nicht
glaubhaft respektive nachvollziehbar. Zwar bringt er in der Eingabe
vom 5. Februar 2010 vor, Ende Dezember 2009 im Rahmen einer
Razzia festgenommen, befragt und nach 6 Tagen wieder freigelassen
worden zu sein. In Anbetracht seiner wie erwähnt insgesamt unglaub-
haften Schilderungen ist aber auch dieses Vorbringen zu bezweifeln.
Unbesehen dessen wäre die Asylrelevanz einer Haft von weniger als
einer Woche verbunden mit Befragungen in der geltend gemachten
Form ohnehin nicht gegeben. Dies umso weniger, als damit offenbar
keine weiteren Massnahmen wie die Einleitung eines Strafverfahrens
verbunden waren. Entsprechend ist seine weitere Behauptung, wo-
nach seine Partnerin respektive Ehefrau im Rahmen ihrer Meldepflicht
wiederholt nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, ebenfalls
unglaubhaft, da er diesfalls nicht bereits nach sechs Tagen aus dem
Gewahrsam der Sicherheitskräfte, welche praxisgemäss weitere Nach-
forschungen angestellt haben dürften, freigekommen wäre. Schliess-
lich verweist das BFM zu Recht darauf, dass dem Beschwerdeführer,
welcher angab, letztmals im Dezember 2005 durch Unbekannte be-
droht worden zu sein, gemäss bestehender Aktenlage keine begründe-
te Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland zu attestieren ist.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen
und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
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14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regie-
rung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des
letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde
am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die
LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach
dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden –
namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen
nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Beschwer-
deführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheits-
personal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters
auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen
oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-
Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rü-
gen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürch-
tete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Mass-
nahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen
Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes
aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in den Eingaben und anlässlich der
Befragung zur generellen Gefährdungssituation seiner Person respek-
tive der Tamilen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu
führen. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert dar-
zutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen ein-
zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Bot-
schaft _______
- die schweizerische Vertretung in _______
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 11