Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1917/2011
Urteil vom 3. Mai 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Partei A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Gesuchsteller.
Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8858/2010
vom 25. Februar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) das am 6. Juli 2010 bei der
schweizerischen Botschaft in B._______ eingereichte Asylgesuch des
Gesuchstellers mit Verfügung vom 18. November 2010 ablehnte und ihm
die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass der Gesuchsteller mit einer türkischsprachigen Eingabe vom
15. Dezember 2010 an die schweizerische Vertretung in B._______
gelangte (Eingang Botschaft: 21. Dezember 2010),
dass diese Eingabe von der Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Dezember
2010),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 unter
Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt
der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung in eine
Amtssprache des Bundes) einzureichen (Art. 110 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 52 Abs. 2
und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der Gesuchsteller eine weitere türkischsprachige Eingabe vom
31. Januar 2011 an die schweizerische Vertretung in B._______ richtete
(Eingang Botschaft: 11. Februar 2011), welche diese Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 21. Februar 2011),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8858/2010 vom 25.
Februar 2011 in Anwendung von Art. 111 Bst. b AsylG auf die
Beschwerde nicht eintrat, weil innert Frist keine
Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde,
dass der Gesuchsteller mit Faxeingabe vom 28. März 2011 ans BFM
gelangte, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass es sich dabei sinngemäss um ein Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Verbesserung der Beschwerde handelt (vgl. Art. 24 Abs. 1
VwVG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und
auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist
zuständig ist,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des
Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei
Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese
Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne
von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111,
namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter
respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 laut dem – dem
Bundesverwaltungsgericht via Botschaft zugestellten – Rückschein der
türkischen Post dem Gesuchsteller am 28. Januar 2011 eröffnet wurde
und demnach die siebentägige Frist für die Verbesserung der
Beschwerde am 4. Februar 2011 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass somit die am 11. Februar 2011 bei der Botschaft in B._______
eingegangene Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Januar 2011 – wie
das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-8858/2010 vom 25.
Februar 2011 festhielt – verspätet eingereicht wurde,
dass der Gesuchsteller mit Faxeingabe vom 28. März 2011 im
Wesentlichen geltend macht, aufgrund offensichtlicher
Übersetzungsfehler und der unterschiedlichen Interpretation der Fristen
habe er nicht wissen können, dass sein Schreiben die schweizerische
Post beziehungsweise die Auslandvertretung in B._______ bereits am 4.
Februar 2011 hätte erreicht haben müssen,
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dass in C._______ und vielen anderen Ländern die Frist mit der
Postaufgabe gewahrt sei,
dass er selbst bei korrekter Übersetzung und Nichtvorliegen dieses
Missverständnisses das Schreiben nicht rechtzeitig bei der
schweizerischen Vertretung hätte abgeben können,
dass der Gesuchsteller aus den dargelegten Gründen sinngemäss
beantragt, seine Eingabe vom 31. Januar 2011 trotz verspäteter
Einreichung zu berücksichtigen,
dass somit in der Faxeingabe vom 28. März 2011 um die
Wiederherstellung der abgelaufenen Frist zur Beschwerdeverbesserung
ersucht wird,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass das Urteil D-8858/2010 vom 25. Februar 2011 gemäss dem – dem
Bundesverwaltungsgericht via Botschaft zugestellten – Rückschein der
(…) Post dem Gesuchsteller am 18. März 2011 eröffnet wurde,
dass mit der Aushändigung des Urteils vom Wegfall des Hindernisses im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen ist,
dass der Gesuchsteller somit sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Beschwerdeverbesserung innert 30 Tagen seit Wegfall des die
Säumnis verursachenden Hindernisses einreichte und gleichzeitig die
versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde in einer
Amtssprache des Bundes) innert Frist nachholte, weshalb auf das
Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
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Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv
betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff.),
dass der Gesuchsteller nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung einem Irrtum unterlegen,
sondern insbesondere geltend macht, er habe nicht wissen können, dass
sein Schreiben spätestens am 4. Februar 2011 bei der Botschaft in
B._______ hätte eintreffen müssen, zumal in C._______ und vielen
anderen Ländern die Frist bereits mit der Postaufgabe gewahrt sei,
dass der Gesuchsteller aus dieser Begründung jedoch nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, da eine unterschiedliche Rechtsauffassung
ihn nicht davon entbindet, sich über die in der Schweiz geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu informieren,
dass es ihm vorliegend beispielsweise zuzumuten gewesen wäre, sich
bei der Botschaft nach der in der Schweiz geltenden Fristenregelung zu
erkundigen, umso mehr, als er von der Säumnisfolge (Nichteintreten auf
Beschwerde) Kenntnis hatte (vgl. Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2011),
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dass der Gesuchsteller zudem in der Rechtsmittelbelehrung der
Verfügung des BFM vom 18. November 2010 auf die oben erwähnte
gesetzliche Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 VwVG hingewiesen worden
war,
dass der Gesuchsteller schliesslich in der Eingabe vom 28. März 2011
angebliche Übersetzungsfehler zwar erwähnt, aber nicht beweist,
dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers unter diesen Umständen
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der
Frist fehlt,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Beschwerdeverbesserung abzuweisen ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8858/2010 vom
25. Februar 2011 (Nichteintreten auf Beschwerde) somit nicht
aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog),
indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Beschwerdeverbesserung wird abgewiesen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8858/2010 vom 25. Februar
2011 (Nichteintreten auf Beschwerde) wird nicht aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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