B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1917/2015
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 25. Februar 2012 und gelangten, nach einem längeren Auf-
enthalt im Irak, über die Türkei am 30. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie
am 17. Februar 2014 um Asyl nachsuchten. Am 26. Februar 2014 fanden
die Befragungen zur Person statt. Am 1. Oktober 2014 wurden die Be-
schwerdeführenden zur ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen seine Zusammenarbeit mit der kurdischen Partei Azadi
geltend. Er sei von seinem Bruder gewarnt worden, dass ihn die syrischen
Behörden festnehmen wollten. Auch sei er vor seiner Ausreise zweimal ge-
sucht worden.
B.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und die behörd-
liche Suche nach ihrem Ehemann geltend.
C.
C.a Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 – eröffnet am 25. Februar 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 17. Februar 2014 ab, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungs-
vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung seines negativen Asylentscheides führte das SEM im We-
sentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Nachteile im Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg
würden keine Asylrelevanz entfalten. Die im Rahmen von Krieg oder Situ-
ationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile würden, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Asylge-
setz (AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründen zu treffen, keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Des Weiteren erweise sich die Dar-
stellung der geltend gemachten behördlichen Probleme als unstimmig. So
habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung an einer Stelle geltend
gemacht, die Behörden hätten ihn zweimal in seiner Abwesenheit zu
Hause gesucht und mit seiner Ehefrau gesprochen, um nachher auszusa-
gen, seine Ehefrau sei auch nicht zu Hause gewesen. Die Behörden hätten
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mit den Nachbarn gesprochen (vgl. Akten des SEM A3/11 S. 8). Die Be-
schwerdeführerin habe demgegenüber an der Anhörung geltend gemacht,
die Nachbarn hätten gesehen, wie die Behörden an der Tür der Beschwer-
deführenden geklingelt hätten, sie hätten aber mit Sicherheit nicht nachge-
fragt, was sie gewollt hätten (vgl. A11/8 S. 4). Sie habe auch nicht konkret
angeben können, wann der Beschwerdeführer angeblich behördlich ge-
sucht worden sei (vgl. A4/10 S. 7). Gemäss einer Aussage des Beschwer-
deführers sei er gesucht worden. Dies weil er einerseits seit 2011 mit der
Azadi-Partei zusammengearbeitet habe (vgl. A3/11 S. 7), andererseits
wolle er bereits seit 2003 mit der Azadi-Partei zusammengearbeitet haben
(vgl. A11/10 S. 5), was widersprüchlich sei. Der Bruder des Beschwerde-
führers, welcher ihn vor der behördlichen Suche gewarnt haben solle, sei
Mitglied derselben Partei (vgl. A3/11 S. 7) beziehungsweise einer anderen
Partei gewesen (vgl. A3/11 S. 8). Auch wolle der Beschwerdeführer ein nor-
males Parteimitglied gewesen sein und kulturelle Anlässe organisiert ha-
ben (vgl. A3/11 S. 8) respektive an ungefähr mehr als 15 Freitagen mit re-
gierungsfeindlichen Parolen an Demonstrationen teilgenommen haben
(vgl. A10/11 S. 5). Da die Aussagen der Beschwerdeführenden wider-
sprüchlich seien, könnten sie nicht geglaubt werden. Die Beschwerdefüh-
renden hätten zudem geltend gemacht, sie seien zweimal in ihrer Abwe-
senheit zu Hause gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nach-
vollziehbar, dass sie sich dessen ungeachtet nachher weitere 25 Tage zu
Hause aufgehalten hätten (vgl. A10/11 S. 7 f.). Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer erstmals bei der Anhörung geltend gemacht, dass er ein-
mal beziehungsweise dreimal vorgeladen worden sei, aber nur einmal der
Vorladung Folge geleistet habe (vgl. A10/11 S. 6 f.). Dies obwohl er bei der
Kurzbefragung gefragt worden sei, ob er zusätzlich zu den geltend ge-
machten Asylgründen noch andere habe, und er dennoch dieses Vorbrin-
gen nicht erwähnt habe. Die vorgebrachten Massnahmen seien deswegen
als nachgeschoben zu betrachten und somit nicht glaubhaft. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden hielten somit weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG statt, weshalb ihre Asylgesuche abzu-
lehnen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig,
jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig
aufgenommen wurden.
D.
Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
24. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei liessen
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sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM bis zum 24. April 2015 zu einer Vernehmlassung unter be-
sonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl.
die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom
25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit,
dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht am
24. April 2015 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2
E. 5.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ver-
folgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb
diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Das
SEM hat insbesondere die erstmals bei der Anhörung geltend gemachte
Vorladung beziehungsweise die drei Vorladungen als nachgeschoben qua-
lifiziert (vgl. vorstehend Bst. C). Diesbezüglich ist festzustellen, dass mit
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dem blossen Zitieren von Protokollstellen der Anhörungen beziehungs-
weise der Kurzbefragungen und den Hinweisen auf dem Gericht bereits
bekannte vorinstanzliche Aktenstücke noch keine Änderung der angefoch-
tenen Verfügung bewirkt wird. Des Weiteren ist die auf Beschwerdeebene
erhobene Rüge haltlos, wonach der Beschwerdeführer nicht zurechtzuwei-
sen sei. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe bei der Kurzbefragung gemäss deren Charakter seine Asyl-
gründe verkürzt und zusammenfassend erläutert, während dem er bei der
Anhörung ausführlich alle Gründe für sein Asylgesuch angeführt habe, und
dies sein Recht sei. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer nämlich seine Vorbringen ge-
rade nicht zusammenfassend dargelegt, sondern die Vorladungen erst-
mals bei der Anhörung vorgebracht. Dies obwohl, wie das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführen-
den am Schluss der Kurzbefragung die Frage gestellt worden sei, ob es
ausser den bereits erwähnten Gesuchsgründen noch weitere Gründe
gebe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden (vgl.
A3/11 F.7.03 S. 9 sowie A4/10 F7.03 S. 8), und sie diese Frage verneinten.
Darüber hinaus erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten persönlich
keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A3/11 F7.01 S. 8
sowie A4/10 F7.01 S. 7). Auch verneinten sie die Fragen, ob sie noch wei-
tere Beweismittel oder Unterlagen hätten (vgl. A3/11 F7.04 f., S. 9 sowie
A4/10 F. 7.04 f. S. 9), erklärten ausdrücklich, sie hätten nichts beizufügen
(vgl. A3/11 F9.01, S. 9 sowie A4/10 F9.01 S. 8), und bestätigten unter-
schriftlich, dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entspre-
chen würden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machten, dass der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt
wurde.
4.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist
ebenfalls zu verneinen. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass der Beschwer-
deführer zutreffend geltend gemacht hat, dass seine Brüder in der Schweiz
Asyl erhalten hätten. Mit separaten Verfügungen der Vorinstanz vom
23. April 2010 wurde die Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder E._______
(…) sowie F._______ (…) festgestellt und ihnen daher in der Schweiz Asyl
gewährt. Hingegen stellte die Vorinstanz in einer weiteren Verfügung vom
23. April 2010 fest, dass die Ehefrau seines Bruders F._______ […] (die
Schwägerin des Beschwerdeführers) die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, zumal die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung mangels Inten-
sität nicht asylrelevant sei. Sie wurde lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1
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AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr daher Asyl in der Schweiz gewährt.
Folglich ergab sich nicht einmal für die Schwägerin des Beschwerdeführers
eine Reflexverfolgungsgefahr als Ehefrau, so dass im vorliegenden Fall
davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden allein aufgrund ih-
rer Familienbande keine asylrelevanten Behelligungen drohen.
4.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien im heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuord-
nen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbe-
gehren wegen klar widersprüchlichen Aussagen als von vornherein aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das
Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfahrenskosten ebenfalls
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: