Abtei lung IV
D-1918/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
Irak,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1918/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 10.
Dezember 2007 auf dem Landweg in Richtung (Ausland) verliess und
in der Folge über ihm unbekannte Länder am 27. Dezember 2007
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er ebenfalls am 27. Dezember 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (Ort) um Asyl nachsuchte und dort sowohl am 8.
Januar 2008 als auch am 24. Januar 2008 vom Bundesamt erstmals
befragt beziehungsweise zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (Ort) in der Provinz
Sulaymaniya und habe eine Frau geliebt, deren Familie eine Heirat
abgelehnt habe, weshalb er am 27. März 2003 mit seiner Partnerin
nach (Ort) in der Provinz Erbil gezogen sei,
dass er seine Frau am 25. November 2007 nach der Rückkehr von der
Arbeit tot zu Hause aufgefunden habe,
dass er aufgrund der Angaben von Nachbarn und Augenzeugen davon
ausgehe, dass sie von ihren eigenen Angehörigen umgebracht worden
sei,
dass er seinen Heimatstaat aus Furcht, ebenfalls umgebracht zu
werden, am 10. Dezember 2007 verlassen habe,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere
abgab, am 27. Dezember 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48
Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht
eingetreten, welcher Aufforderung er nicht nachkam,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2008 -
eröffnet am 3. März 2008 - ablehnte, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum ersten intimen
Zusammentreffen mit der Frau realitätsfern und diejenigen zum
eigenen Zivilstand und der Gründe für die Ablehnung der Heirat
widersprüchlich ausgefallen seien,
dass zudem das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher nach dem
an seiner Partnerin begangenen Tötungsdelikt keine Anzeige erstattet
habe, nicht plausibel sei und die für dieses Unterlassen angegebenen
Gründe nicht zu überzeugen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bunderverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragte,
dass das Bunderverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1.
April 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 16. April 2008 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren sei,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen
dürften und diese zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert
haben dürfte,
dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts ändern dürften,
dass sich namentlich die Einwände des Beschwerdeführers, die ihm
vorgeworfenen Widersprüche in seinen Aussagen seien auf
Verständigungsprobleme sowie pauschale und deshalb falsche
Annahmen der Vorinstanz zurückzuführen, als unbehelflich erweisen
würden,
dass vielmehr der Beschwerdeführer seinerseits den Einwand der
Verständigungsschwierigkeiten in pauschaler Weise erheben würde,
fänden sich doch diesbezüglich in den Befragungsprotokollen keinerlei
Hinweise, und habe der Beschwerdeführer jeweils nach der
Rückübersetzung bestätigt, dass das Protokoll seinen Ausführungen
entspreche wie auch die Verständigung mit dem Dolmetscher
anlässlich beider Befragungen als gut bezeichnet,
dass ebensowenig der Einwand gehört werden könne, die Vorinstanz
hätte ihren Erwägungen pauschale und deshalb falsche Annahmen
zugrunde gelegt, habe diese doch im Einzelnen überzeugend
dargelegt, aus welchen Gründen die geltend gemachte Liebes-
beziehungsweise sexuelle Beziehung nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen aus dem Hinweis
auf die im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 angesprochene
Thematik der Ehrenmorde im Irak nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermöchte,
dass bezüglich der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug auf
das zur Publikation vorgesehene Urteil E-4243/2007 vom 14. März
2008 zu verweisen sei, wonach in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste,
dass zudem einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat auch keine individuellen Hindernisse im Weg
stünden,
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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder
unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine,
dass der Kostenvorschuss am 14. April 2008 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung
in den Nordirak als undurchführbar erscheinen lassende Gründe
vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 1.
April 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine
Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Nordirak zu bewirken vermögen,
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dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls
vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er würde im Zusammenhang mit der von der
Familie seiner Partnerin unverwünschten Beziehung in asylrelevanter
Weise verfolgt, als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
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werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass - wie bereits erwähnt - das Bundesverwaltungsgericht im zur
Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss
gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
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dass der alleinstehende Beschwerdeführer aus der Provinz
Sulaymaniya stammt und im März 2003 in die Provinz Erbil gezogen
sei,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass (Angehörige) des Beschwerdeführers nach wie vor im Nordirak
wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt,
dass der noch junge und soweit aktenkundig gesunde
Beschwerdeführer nach dreijährigem Besuch der Grundschule
(Tätigkeitsart) erwerbstätig war,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 1. April
2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr.
600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. April 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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