B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1918/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des BFM vom 12. März 2014 / N _______.
D-1918/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben
am 24. Februar 2009 und gelangten am 28. Februar 2009 illegal in die
Schweiz, wo sie am 1. März 1999 ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der
Kurzbefragungen vom 5. März 1999 sowie der Anhörungen vom 15. Juni
1999 durch die zuständige kantonale Behörde machten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige
kurdischer Herkunft (vgl. Akten der Vorinstanz A1/8 S. 8; A2/8 S. 1; A11/53
S. 1 sowie A12/18 S. 1) mit letztem Wohnsitz in E._______. Der Beschwer-
deführer sei von 1980 bis 1990 Mitglied der kommunistischen Partei Syri-
ens gewesen. Nachdem er sich von den Kommunisten abgewendet habe,
sei er Sympathisant der kurdischen Bewegung geworden. Da er mit medi-
zinischen Apparaten gehandelt habe, sei er des Öfteren nach F._______
gereist, wo er am 10. April 1997 an einem Seminar über die Situation der
Kurden in Syrien teilgenommen habe. Bei seiner Rückkehr nach
G._______ sei er am 20. April 1997 am Flughafen verhaftet, vom Geheim-
dienst verhört, misshandelt und festgehalten und ins Gefängnis gebracht
worden. Am 20. Juni 1997 sei er unter der Bedingung, sich bei Bedarf beim
Geheimdienst zu melden, freigelassen worden. Nachdem er wiederholt
vorgeladen worden sei, habe er sich aus Angst vor einer erneuten Fest-
nahme nach G._______ begeben und sich dort versteckt. Nachdem er vom
Geheimdienst per Haftbefehl gesucht und zur Fahndung ausgeschrieben
worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
A.b Anlässlich der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde
reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte zu den Akten
(vgl. A12/18 S. 2), und erklärte, sie habe sich diese in E._______ ausstellen
lassen. Sie sei bereits seit einigen Jahren im Besitz dieser Identitätskarte
und habe diese auch erneuern lassen. Sie habe sich die Identitätskarte,
die sie legal erworben habe und die echt sei, von ihrer Familie aus Syrien
schicken lassen (vgl. A12/18 S. 2).
A.c Am 13. Mai 1999 kam der Sohn C._______ der Beschwerdeführenden
in der Schweiz zur Welt.
A.d Mit Verfügung 17. Dezember 2002 wies die Vorinstanz die Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung er-
hoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2003 bei der
ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde.
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Seite 3
A.e Am 21. April 2004 kam der Sohn D._______ der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz zur Welt.
A.f Mit Verfügung vom 29. November 2004 zog die Vorinstanz ihre Verfü-
gung vom 17. Dezember 2002 insofern teilweise in Wiedererwägung, als
deren Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben wurden, in Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dessen vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz angeordnet wurde und die Beschwerdeführerin und die
beiden Kinder gestützt auf aArt. 39 Abs. 3 AsylV 1 als Flüchtlinge anerkannt
und ebenfalls vorläufig aufgenommen wurden.
A.g Mit schriftlicher Erklärung vom 2. Dezember 2004 zogen die Be-
schwerdeführenden die Beschwerde, soweit sie nicht bereits durch die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 29. November 2004 gegenstandslos gewor-
den war, zurück. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 wurde die Be-
schwerde, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und den Weg-
weisungsvollzug betraf, als durch die vorinstanzliche Verfügung vom 29.
November 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Betreffend
die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung wurde
sie als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
A.h Die am 17. August 2008 in der Schweiz geborene Tochter (…) der Be-
schwerdeführenden verstarb am 20. März 2012 infolge eines Badeunfalls.
B.
Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Dezember 2013 beantragten die
Beschwerdeführenden die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Zur Be-
gründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten durch ihren Bruder
erfahren, dass ihre Namen aus den Personenregistern der syrischen Bür-
ger gelöscht worden seien und sie deshalb keine syrischen Bürger mehr
wären.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden folgende
Unterlagen in Kopie ins Recht: ein Auszug aus einer Liste mit Namen von
gesuchten Personen, auf der auch der Name des Beschwerdeführers steht
(1); eine Regierungsweisung dazu (2) sowie die Analyse beziehungsweise
die Erklärung eines Anwaltes und einer kurdischen Menschenrechtsorga-
nisation (3).
C.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerde-
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Seite 4
führenden mit, es habe die vorerwähnten Unterlagen geprüft und festge-
stellt, dass diese keinen Entzug der syrischen Staatsangehörigkeit zum In-
halt hätten. Am 27. Februar 2014 führten die Beschwerdeführenden im
Rahmen des rechtlichen Gehörs aus, in Syrien würden die Gesetze nicht
richtig umgesetzt. Aus diesem Grund müsse sich der Entzug der Staats-
bürgerschaft beziehungsweise der bürgerlichen Rechte oder die Strei-
chung aus dem Zivilstandsregister nicht unbedingt auf das Staatsbürger-
gesetz stützen.
D.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 gab die Vorinstanz dem Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt mit
der Begründung, es sei den Beschwerdeführenden mit den vorgelegten
Unterlagen nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihnen die syrische Staats-
zugehörigkeit aberkannt beziehungsweise entzogen worden sei und sie
dadurch staatenlos geworden seien. Die eingereichte Regierungsanwei-
sung schreibe ausschliesslich eine vorgängige Bewilligungspflicht der Si-
cherheitsorgane für die Ausstellung von Bescheinigungen für eine be-
stimmte Gruppe von Personen vor, nämlich für diejenigen, die von den Be-
hörden wegen angeblicher Vergehen gegen den Staat gesucht würden,
welche geflohen seien oder sich verstecken würden. Des Weiteren wird auf
das syrische Staatsbürgerschaftsgesetz, insbesondere auf die Art. 21 und
22 verwiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführenden im Jahr
1999 als syrische Staatsangehörige in die Schweiz eingereist seien und im
weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Staatsbürgerschaft nie in Frage ge-
stellt worden sei. Vielmehr hätten sie sich noch im Dezember 2008 durch
Familienangehörige in G._______ diverse Identitätsdokumente wie Ge-
burtsregisterauszüge und die Heiratsurkunde ausstellen lassen, welche im
Juni 2009 von der Schweizer Botschaft in G._______ übermittelt worden
seien. Diese Dokumente würden zeigen, dass die Beschwerdeführenden
immer noch in den Registern geführt und die syrische Nationalität besitzen
würden. Der Vollständigkeit halber wies das SEM zudem darauf hin, dass
es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein könne,
die Beschwerdeführenden, die in der Schweiz bereits ausreichenden
Schutz gefunden und dementsprechend als Flüchtlinge anerkannt und vor-
läufig aufgenommen worden seien, zusätzlich als Staatenlose anzuerken-
nen, nur um ihnen damit den Zugang zu einer fremdenpolizeilichen Aufent-
haltsbewilligung zu erleichtern.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Anerkennung oder zumindest die teilweise Anerkennung
ihrer Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Auf die eingereichten Unterlagen wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April
2014 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnis-
folge aufgefordert, bis zum 28. Mai 2014 das der Verfügung beigelegte For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nö-
tigen Beweismitteln versehen beim Gericht einzureichen. Nach der Ge-
währung einer Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden die ein-
verlangten Unterlagen mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (Poststempel) frist-
gerecht ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Juli 2014 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete und den Entscheid über die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob. Zudem lud
sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführenden hätten keine neuen Elemente vorbrin-
gen können, welche ein Rückkommen auf die angefochtene Verfügung be-
gründen könnten. Es werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen.
H.
Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte das Gericht den Beschwer-
deführenden mit, dass für ihr Verfahren neu die Abteilung IV zuständig sei
und der erstrubrizierte Richter übernahm den Vorsitz des Verfahrens.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der
Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat
gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch
das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49
N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen
zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist die Rechts- und Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und
2011/1 E. 2).
3.
3.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein
Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its law", "par
application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staaten-
losigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der recht-
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Seite 7
lichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Ab-
kommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch
eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen
Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCK-
HARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und
Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen;
BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2013/60 E. 4).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur
dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn
sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine
frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine
Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wieder zu erwerben.
Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die be-
treffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu er-
werben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile
des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und
2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Damit wird
verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkom-
men zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sa-
che der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des
Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den
Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen rich-
tet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht,
die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkom-
men wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privile-
gierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe
gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten von ihrem Bru-
der erfahren, dass ihre Namen aus den Personenregistern gelöscht wor-
den seien. Infolgedessen seien sie keine syrischen Staatsangehörigen
mehr. Zur Untermauerung ihres Vorbringens reichten sie drei Unterlagen
zu den Akten. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2014
sowie in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die vor-
gelegten Dokumente keinen Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft zum
Inhalt hätten (vgl. vorstehend unter Buchstabe C.). Die Beschwerdeführen-
den hätten sich diesbezüglich mit Eingabe vom 27. Februar 2014 insofern
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Seite 8
vernehmen lassen, als in Syrien die Gesetze kaum richtig umgesetzt wür-
den, weshalb sich der Entzug der Staatsbürgerschaft beziehungsweise der
bürgerlichen Rechte oder die Streichung aus dem Zivilstandsregister nicht
unbedingt auf das Staatsbürgerschaftsgesetz stützen müsse. Im Übrigen
sei der Beschwerdeführer als bekannter Exilpolitiker und Menschenrechtler
Gefahren und willkürlichen Massnahmen ausgesetzt. Auf Beschwerde-
ebene beharrten die Beschwerdeführenden darauf, dass vor allem Men-
schenrechtsaktivisten und Politiker in Syrien ihre syrische Staatsbürger-
schaft verlieren könnten. Der Beschwerdeführer habe durch zahlreiche
Auftritte und Teilnahmen an internationalen Veranstaltungen in seiner Ei-
genschaft als Präsident [einer Menschenrechtsorganisation] das syrische
System scharf kritisiert und angeprangert. Er sei innerhalb der kurdischen
und syrischen Opposition eine bekannte Persönlichkeit und ein bekannter
Redner. Infolgedessen habe ihn das syrische System besonders unter die
Lupe genommen und mit Repressalien bedroht. Er gehöre zu den zahlrei-
chen Aktivisten, denen die politischen und bürgerlichen Rechte aberkannt
worden seien. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdefüh-
renden ausserdem auf den ehemaligen syrischen Vizepräsidenten (…),
welchem ebenfalls als Strafe gestützt auf Sonderregelungen und Ausnah-
men die Staatsbürgerschaft entzogen worden sei, da er als gefährlich für
die Staatssicherheit eingestuft worden sei. Ein bekannter Rechtsanwalt
habe diese Weisungen analysiert und sei zum Schluss gekommen, dass
die davon betroffenen Personen keine politischen und bürgerlichen Rechte
mehr besitzen würden. Zudem seien diese und ihre Familien in Gefahr.
Der Beitrag des Anwaltes sowie die Namensliste der betroffenen Personen
wurden mit Übersetzung zu den Akten gereicht.
4.2 Ursprünglich hatten sämtliche ägyptischen und syrischen Staatsange-
hörigen die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Republik. Des-
gleichen diejenigen Personen, die nach den Gesetzen der beiden Länder
am Tag des Inkrafttretens der Verfassung einen Anspruch darauf hatten.
Nach der Sezession Syriens aus der Vereinigten Arabischen Republik im
Jahre 1961 hat sich die Arabische Republik Syrien ein eigenes Staatsan-
gehörigkeitsgesetz gegeben, welches im Jahr 1969 ersetzt ("Gesetz Nr.
276 v 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit") und im Jahr 1986
geändert wurde ("Gesetz Nr. 34 v 9.11.1986"; vgl. zum Vorgenannten
BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,117. Liefe-
rung {31.12.1993}, Frankfurt a. M., S. 2).
D-1918/2014
Seite 9
4.3 In Kapitel V des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird der Ver-
lust der syrischen Staatsangehörigkeit durch Aufgabe oder Heirat sowie die
Wiedererlangung der syrischen Staatsangehörigkeit geregelt. Kapitel VII
regelt die Aberkennung und Rückverleihung der (syrischen) Staatsangehö-
rigkeit. Art. 20 und Art. 21 zählen abschliessend die Gründe für die Aber-
kennung der syrischen Staatsbürgerschaft auf:
Art. 20. Die Staatsangehörigkeit wird aufgrund eines Gerichtsurteils aberkannt,
wenn festgestellt wird, dass der Betreffende sie durch eine unwahre Erklärung o-
der durch Betrug erworben hat. Die Aberkennung erstreckt sich auch auf Perso-
nen, welche die Staatsangehörigkeit mittelbar erworben haben.
Art. 21. Einem syrischen Bürger kann die Staatsangehörigkeit durch einen auf be-
gründeten Vorschlag des Ministers ergangenen Erlass aberkannt werden, a) wenn
er entgegen Art. 10 Abs. 1 eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat;
b) wenn er ohne vorherige Zustimmung des Verteidigungsministers freiwillig in die
Streitkräfte eines fremden Staates eingetreten ist; c) wenn er innerhalb oder aus-
serhalb der Provinz in irgendeiner Eigenschaft im Dienst eines fremden Staates
steht und der Aufforderung des Ministers, diesen Dienst aufzugeben, innerhalb
einer bestimmten Frist nicht nachgekommen ist; d) wenn er zugunsten eines Lan-
des, das sich mit der Provinz im Kriegszustand befindet, eine Tätigkeit oder eine
Arbeit ausübt; e) wenn festgestellt wird, dass er das arabisch syrische Hoheitsge-
biet widerrechtlich verlassen hat, um sich in ein Land zu begeben, das sich mit der
Provinz im Kriegszustand befindet; f) wenn ihm die Staatsangehörigkeit nach Art.
16 verliehen worden ist und eine Untersuchung ergeben hat, dass die Aberken-
nung im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit des Landes liegt; g) wenn
er das Land endgültig verlassen hat, um in einem nicht-arabischen Land zu leben,
sein Aufenthalt im Ausland drei Jahre überschritten hat, und er auf eine Aufforde-
rung zur Rückkehr binnen drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung über-
haupt nicht oder unter Angabe nicht überzeugender Gründe geantwortet hat. Hat
er die Annahme der Aufforderung verweigert, ist sein Aufenthalt unbekannt oder
ist es aus anderen Gründen unmöglich, die Aufforderung zuzustellen, so gilt die
Veröffentlichung im Amtsblatt als Zustellung.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es – wie die
Beschwerdeführenden wiederholt geltend gemacht haben – in Syrien zu
Ausnahmeregelungen kommen kann, die nicht im vorstehend zitierten Ge-
setz aufgeführt sind. So berichtete die israelische Tageszeitung Haaretz im
Jahr 2007 vom Entzug der Staatsbürgerschaft [eines im Exil lebenden sy-
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Seite 10
rischen Oppositionspolitikers]; weitere aktuelle Fälle von Entzügen der sy-
rischen Staatsbürgerschaft seien nicht bekannt (vgl. Haaretz, Assad revo-
kes citizenship of politician who visited Knesset, 15.09.2007,
visited-knesset-1.229382). Dies obwohl, gemäss der Onlinezeitung Elaph,
das Ministerium für Soziale Belange und Arbeit im selben Jahr auch [einem
syrischen Rechtsanwalt] mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft drohte.
5.2 Auch gibt es keine verlässlichen Quellen, welche einen Entzug der
Staatsbürgerschaft des ehemaligen syrischen Vizepräsidenten (…) bestä-
tigen würden, es existieren lediglich zahlreiche Gerüchte zum möglichen
Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft (vgl. Haid, Haid, The Syrian Pre-
sident is being Made in Lebanon? Rumours and the Syrian Presidential
Election in Lebanon, in: Heinrich Böll Stiftung: perspectives – Political Anal-
yses and Commentary, 11.2014,
spectives7_rumors.pdf, abgerufen am 29.01.2015).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Be-
schwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 ge-
genüber Asyl- und Migrationsbehörden aber auch gegenüber kantonalen
Ämtern (unter anderem dem Zivilstandsamt und dem Strassenverkehrs-
amt), der Polizei und ihrem Arbeitgeber als syrische Staatsangehörige kur-
discher Herkunft mit letztem Wohnsitz in E._______ ausgegeben haben
(vgl. A1/8 S. 8; A2/8 S. 1; A11/53 S. 1, A12/18 S. 1 f., A15/2, A22/1, A39/4).
Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt, dass die syrische Staatsangehörigkeit nie in Frage gestellt
wurde, und sich die Beschwerdeführenden vielmehr im Dezember 2008
durch Familienangehörige in G._______ diverse Identitätsdokumente wie
Geburtsregisterauszüge und die Heiratsurkunde ausstellen liessen, welche
im Juni 2009 von der Schweizer Botschaft in G._______ übermittelt wur-
den. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt
hat, zeigen diese Dokumente, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Hei-
mat noch in den Registern geführt werden und die syrische Nationalität
besitzen.
Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ab-
stammung sowie der massgeblichen syrischen Gesetzesbestimmungen
als syrische Staatsangehörige und nicht als staatenlos zu betrachten, zu-
mal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie vorgän-
gig aus der betreffenden Staatsangehörigkeit entlassen worden wären.
D-1918/2014
Seite 11
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass (gemäss Art. 24 des syri-
schen Gesetzes Nr. 276 v 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörig-
keit) gebürtigen Syrern, denen nachgewiesenermassen die Staatsbürger-
schaft aberkannt wurde, diese durch einen auf begründeten Vorschlag des
Ministers ergangenen Erlass rückverliehen werden kann. Die Vorinstanz
hat demnach die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als staatenlos im
Sinne des StÜ bezeichnet.
6.2 Auch gilt es der aktuellen Entwicklung in Syrien Rechnung zu tragen
und zu berücksichtigen, dass Präsident Baschar al-Asad im Frühjahr 2011
ein Dekret erliess (das sogenannte "Dekret 49 des Jahres 2011"), welches
kurdischen Ajanabi ermöglichte, die syrische Staatsbürgerschaft zu bean-
tragen. Auch wenn die Intention, die hinter diesem Erlass stehen könnte,
die allfällige Besänftigung der kurdischen Syrer sein dürfte sowie die Ab-
sicht, sie davon abzuhalten, sich dem Aufstand anzuschliessen, gilt es zu
berücksichtigen, dass bereits zahlreiche Kurden davon Gebrauch gemacht
haben und vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der syri-
sche Staat habe aktuell ein Interesse daran, seine kurdischen Staatsbürger
zu verlieren.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 46 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung
vom 10. Juli 2014 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzu-
weisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine
Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG).
D-1918/2014
Seite 12
Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzu-
setzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht
stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: