Abtei lung IV
D-19/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. November 2007, (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-19/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 17. Februar 2003 auf dem Landweg in Richtung Türkei.
Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 12. März 2003
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags
suchte er in C._______ um Asyl nach. Am 17. März 2003 wurde er in
der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 13. Juni 2003
durch die zuständige Behörde des Kantons D.________, dem er für
die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen
angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie katholischen Glaubens
aus E._______ in der Provinz Dohuk. Im Jahr 2002 habe er sich in der
Schule in ein Mädchen verliebt. Dies sei nach etwa fünf Monaten be-
kannt geworden, woraufhin das Mädchen nicht mehr in der Schule er-
schienen sei. Kurz danach sei auch er - auf Anraten seines Vaters -
der Schule ferngeblieben, weil er Angst vor Rachemassnahmen von
Seiten der Familie des Mädchens gehabt habe, zumal diese gegen
eine Beziehung zwischen einer Muslimin und einem Christ gewesen
sei. Aus Furcht, von der Familie des Mädchens verfolgt zu werden,
habe er seinen Heimatstaat verlassen. Von der Schweiz aus habe er
erfahren, dass er zuhause von Angehörigen des Mädchens gesucht
worden sei.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2005 - eröffnet am 21. November
2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen in-
des wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
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tend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Voll-
zug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im
Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der
Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und
zulässig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimat-
staat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach ei-
ner umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in
den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia habe das BFM beschlossen, eine
Anspassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vor-
zunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus der Pro-
vinz Dohuk. Seit dem Jahr 1988 bis zur Ausreise habe er im Quartier
F._______ in E._______ gewohnt. Er habe seine gesamte Kindheit in
der Provinz Dohuk verbracht und verfüge dort mit seiner Familie,
welche ebenfalls in E._______ oder mittlerweile in G._______ lebe,
über ein gutes Beziehungsnetz. Dazu wurde dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
D.
In seiner Stellungnahme vom 5. November 2007 führte der Beschwer-
deführer aus, es sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abzusehen, da die Voraussetzungen dazu nicht gegeben seien. So sei
er seinerzeit geflohen, weil er sich in eine junge Frau muslimischen
Glaubens verliebt gehabt habe. Da er der römisch-katholischen Kon-
fession angehöre, habe er mit schlimmsten Repressionen von Seiten
der Familie seiner Freundin rechnen müssen. Zudem stellten die Ange-
hörigen seines Glaubens in seiner Heimatregion eine äusserst kleine
Minderheit dar und müssten im Nordirak mit Verfolgungsmassnahmen
rechnen. Religiös motivierte Übergriffe seien heute im gesamten Irak
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an der Tagesordnung. Als Angehöriger der römisch-katholischen
Konfession verfüge er zudem im Irak über keine innerstaatliche
Fluchtalternative. Schliesslich könne im Nordirak nicht von einer
befriedeten Situation ausgegangen werden. Aufgrund der
Auseinandersetzung zwischen der Türkei und dem Norden des Iraks
müsse weiterhin von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen
werden. Insbesondere in der Grenzregion zur Türkei müsse in
absehbarer Zeit mit kriegerischen Kampfhandlungen gerechnet
werden.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 - eröffnet am 3. Dezember
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Verfügung vom
17. November 2005 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung sei, soweit
sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung
des Asyls betreffe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zur Anwendung. Ferner würden sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Situation,
welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling
qualifizieren würde, liesse sich aufgrund der Situation im Nordirak
nicht bejahen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in
den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche dort keine Situation allge-
meiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug der
Wegweisung dorthin als zumutbar ein. Dies gelte insbesondere für aus
dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz
aufhalten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügen. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und
September 2007 über 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zu-
rückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inklusive Mosul und Kir-
kuk), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in der Region. So-
dann teilten sechs weitere europäische Staaten die Einschätzung des
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Bundesamtes, wonach der Vollzug der Wegweisung in die drei
genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Auch das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle
sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten
Provinzen. Im Zusammenhang mit dem von ihm empfohlenen
„differentiated approach“ weise es darauf hin, dass auf die
Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich allein erziehende
Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage
das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis und der
Einzelfallprüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse Rechnung.
Aus der bestehenden Gefahr einer türkischen Invasion im Grenzgebiet
des Nordiraks sei keine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers ersichtlich, zumal die Türkei mit dem
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht
eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke. Zudem
habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ihn die Rückkehr in
sein Heimatland aus spezifischen Gründen einer konkreten
Gefährdungssituation aussetzen würde. Die Behauptung, dass er
wegen der Probleme mit der Familie seiner Freundin mit
schwerwiegenden Übergriffen rechnen müsse, sei im
länderspezifischen Kontext als stereotyp zu werden. Zudem habe
keine über die Warnung einer Mitschülerin, wonach
Familienangehörige seiner Freundin nach Möglichkeiten suchten, ihm
etwas anzutun, hinausgehende Bedrohung bestanden. Mit Blutrache
verbundene Konflikte würden in der Regel mittels Verhandlungen und
durch die Zahlung einer Geldsumme gelöst. Es erscheine daher nicht
plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers ohne Weiteres bereit
und in der Lage gewesen sei, für dessen Ausreise kurzfristig einen
Geldbetrag von US$ 7'000.00 aufzubringen. Auch die Behauptung des
Beschwerdeführers, sein Vater habe ihm gesagt, dass er nach der
Ausreise den nach ihm suchenden Personen mitteilen werde, dass er
nicht hier sei und sie ihn - den eigenen Sohn - bei seinem Auffinden
töten könnten, sei angesichts der in derartigen Fällen üblichen
Möglichkeit zur Verhandlung unrealistisch und widerspreche jeglicher
Lebenserfahrung. Ferner entbehre es jeder Logik, dass er angeblich
erst Wochen nach seiner Ausreise von den Angehörigen seiner
Freundin zuhause gesucht worden sei, zumal er zwei Tage, nachdem
diese nicht mehr in der Schule erschienen sei, erfahren haben wolle,
dass ihre Familie über die Beziehung Bescheid gewusst habe; in
diesem Zeitraum habe er offensichtlich die Schule weiterhin besucht,
so dass die Familie der Freundin den nichtsahnenden
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Beschwerdeführer leichthin hätte bestrafen können; demgegenüber
habe sie es vorgezogen, die Tochter nicht mehr in die Schule zu
schicken, womit sie den unerwünschten Kontakt erfolgreich
unterbunden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben zur Dauer der Beziehung gemacht.
Aufgrund seiner unplausiblen und widersprüchlichen Angaben sei die
geltend gemachte Bedrohung als unglaubhaft zu qualifizieren.
Dasselbe gelte für seine angebliche römisch-katholische Konfession,
zumal er weder in der Lage gewesen sei, den Namen des Papstes
und des Oberhaupts der Katholiken seiner Kirchgemeinde G._______
zu nennen noch die beiden wichtigsten kirchlichen Feste der
katholischen Kirche konkret zu bezeichnen. Das Vorbringen, bei einer
Rückkehr wegen seiner Glaubenszugehörigkeit religiös motivierte
Übergriffe zu riskieren, entbehre demnach jeglicher Grundlage. Zudem
würden auch keine anderen individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der
Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gereist
und habe den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die
prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Dohuk verbracht.
Mithin sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner
Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge überdies über eine solide
Schulbildung und etwas Berufserfahrung in der Landwirtschaft. In der
Schweiz sei er seit Juni 2006 als Officebursche erwerbstätig und habe
dadurch weitere Berufserfahrung sammeln können. Es seien keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
aktenkundig. Demnach seien die Voraussetzungen für den Aufbau
einer eigenen Existenz im Heimatstaat gegeben. Trotz der
unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz sei
insgesamt davon auszugehen, dass Hilfeleistungen von Verwandten -
die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien gemäss
seinen Angaben nach G._______ gezogen - , ein taugliches
Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die
Wiedereingliederung stützen können und er bei einer Rückkehr aus
wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation
geraten würde. Überdies könnte er bei fristgemäss Ausreise vom
Angebot der ihm die Reintegration erleichternden Rückkehrhilfe
Gebrauch machen.
F.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
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unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Beschwerde gutzu-
heissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer wei-
terhin vorläufig aufzunehmen. Gleichzeitig reichte er einen Artikel aus
der Neuen D.________er Zeitung vom 19. Dezember 2007 über eine
sich im nordirakischen Grenzgebiet zur Türkei abzeichnende
militärische Auseinandersetzung in Kopie zu den Akten. Darauf sowie
auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Zudem wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses gesetzt. Dieser wurde am 23. Januar 2008 fristgerecht ge-
leistet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2008 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die
Sicherheitslage in den erwähnten drei nordirakischen Provinzen sei
stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak
abhängig bleibe. Es bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus
dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den
Zentralirak reisen müssten. Dass solche vorher nicht bestanden hatten
und den Betroffenen eine Rückreise via Bagdad und dann auf dem
Landweg in den Norden nicht habe zugemutet werden können, sei ei-
ner der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abge-
wiesener irakischer Asylsuchender gewesen. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, dass ihn im Falle einer Rückkehr die Hinrichtung
durch die Familie seiner Freundin erwarte, könne aus den bereits in
der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründen nicht geglaubt
werden, ebensowenig die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kon-
fession, wozu er, obwohl er anlässlich der kantonalen Befragung die
Einreichung seiner Identitätskarte und seines Taufscheins in Aussicht
gestellt habe, bisher keine Beweismittel beigebracht habe. Überdies
habe er im Rahmen der erwähnten Befragung zu Protokoll gegeben, in
seiner Eigenschaft als Katholik an seinem Wohnort E._______ keine
Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei das
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Bundesverwaltungsgericht in seinem in BVGE 2008/4 publizierten
Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss gekommen,
dass die traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-
Kurdistan im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit
setzen könnten und in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert
würden.
I.
In seiner Replik vom 24. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. So müsse angesichts der dorti-
gen Ereignisse weiterhin davon ausgegangen werden, dass im gesam-
ten Irak eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem hielt er an
der von ihm geltend gemachten Religionszugehörigkeit ebenso fest
wie am Vorbringen, dass konfessionelle Minderheiten, insbesondere
christliche Gemeinschaften, im Irak zunehmend verfolgt würden.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Rechtsmitteleingabe zeigt sich der Beschwerdeführer mit der
Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen
nicht einverstanden und nimmt in diesem Zusammenhang insbesonde-
re auf den gleichzeitig zu den Akten gereichten Zeitungsartikel Bezug.
Sodann hält er daran fest, dass er der römisch-katholischen Konfessi-
on angehöre und wegen befürchteter Repressionen von Seiten der Fa-
milie seiner muslimischen Freundin aus dem Heimatstaat geflohen sei.
Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und un-
zumutbar.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG
geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erwei-
sen (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Insbesondere ist der Vorinstanz darin
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beizupflichten, dass weder die vom Beschwerdeführer die geltend ge-
machte Glaubenszugehörigkeit noch die von ihm befürchteten Repres-
sionen als glaubhaft qualifiziert werden können. Demgegenüber sind
die Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingabe nicht
geeignet, daran etwas zu ändern.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 17. November 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
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gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publi-
zierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im
erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
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betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz Dohuk,
wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von fast 20 Jahren gelebt hat. Er
ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind
seine nächsten Familienangehörigen (Vater und vier Geschwister)
nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz wohnhaft. Aufgrund der Tatsa-
che, dass er über mehrere enge Verwandte vor Ort verfügt, kann von
einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion
ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat er die Sekundar-
schule absolviert und war mehrmals befristet in der Landwirtschaft tä-
tig. Zudem konnte er während seines Aufenthalts in der Schweiz Er-
werbserfahrung im Gastgewerbe sammeln, die ihm bei einer Rückkehr
zugute kommen dürfte. Angesichts des noch relativ jungen Alters des
Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszuge-
hen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren
können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wie-
dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen
Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen
PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine
individuelle Gefährdung ableiten.
5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen
Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem
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Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach
Sulaymaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
möglich zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2008 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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