B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1921/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses / Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2015 – eröffnet am (…)
2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2014 ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2015 (Datum des
Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertre-
ter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorge-
bestätigung beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 dem
Beschwerdeführer mitteilte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe,
dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies, nachdem sich die Begehren in der Hauptsa-
che nach einer summarischen Prüfung als aussichtlos erwiesen hatten,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist bis zum 17. April
2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, unter
Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei unveränderter
Sachlage ungeachtet eines allfälligen weiteren, einzig mit ungenügen-
den finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder Kostenvorschussreduktion,
Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist
ebenfalls auf die Beschwerde nicht eintreten werde (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 13),
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dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. April 2015 ein fremdspra-
chiges Dokument einreichte und dazu ausführte, er sei von seinem Man-
danten aufgefordert worden, dieses zur Untermauerung der Beschwerde
nachzureichen, wobei es sich um (…) handle,
dass der Kostenvorschuss am 20. April 2015 bezahlt wurde,
dass die B._______, mit Telefax-Eingabe vom 21. April 2015 (Telefax-Emp-
fang) darum ersuchte, die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses
zu entschuldigen und auf die Beschwerde einzutreten,
dass die B._______ am 28. April 2015 die Kanzlei der zuständigen Abtei-
lung IV des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch anfragte, ob der Kos-
tenvorschuss bezahlt worden sei, und wie sich der weitere Verlauf des Ver-
fahrens gestalte, sich für den von der B._______ verursachten Fehler ent-
schuldigte sowie darum ersuchte, dem Beschwerdeführer eine materielle
Beurteilung seiner Beschwerde zu ermöglichen,
dass die Abteilungskanzlei der B._______ den verspäteten Eingang des
Kostenvorschuss bestätigte und darauf hinwies, dass der Instruktionsrich-
ter über den weiteren Verlauf des Verfahrens befinden werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern
als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um
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Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht
unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen
Zuständigkeiten fallen,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass es sich bei der Telefax-Eingabe der B._______ vom 21. April 2015,
ergänzt durch das in einer Aktennotiz zusammengefasste Telefongespräch
vom 28. April 2015, um ein Gesuch um Wiederherstellung der in der Zwi-
schenverfügung vom 2. April 2015 angesetzten Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses handelt,
dass aufgrund der erwähnten Telefax-Eingabe davon auszugehen ist, das
vorgebrachte Hindernis sei spätestens am 20. April 2015 weggefallen,
dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch
eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kosten-
vorschusses) nachgeholt hat,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu
Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertre-
ter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
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Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Vo-
raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VO-
GEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, 1985, S. 227 ff.),
dass zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 21. April
2015 im Wesentlichen ausgeführt wird, der B._______, welche bis zur Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers Ende (…) für diesen zuständig gewesen
sei, sei Ende der Vorwoche und über das Wochenende ein folgenschwerer
Fehler unterlaufen,
dass der Beschwerdeführer nach Eintritt seiner Volljährigkeit ([…]) für die
Beschwerdeführung in seinem Asylverfahren an die ZBA gelangt sei, sich
jedoch bei praktischen Fragen immer wieder bei der B._______ gemeldet
habe, so auch in der Vorwoche, als dessen C._______ angefragt habe, ob
er "eine Rechnung bis am Freitag" bezahlen müsse oder nicht,
dass die B._______ den C._______ des Beschwerdeführers wegen ihrer
fehlenden Zuständigkeit und in der falschen Annahme, dass es sich um
eine reguläre Rechnung handle, auf Montag (20. April 2015) vertröstet
habe,
dass die B._______ am 20. April 2015 erfahren habe, dass die Rechnung
einen Kostenvorschuss betroffen habe, dessen Nichtbezahlung die
schwerwiegende Folge des Nichteintretens habe, woraufhin der
C._______ den geforderten Betrag noch gleichentags einbezahlt habe,
dass die B._______ unter diesen Umständen darum ersuche, die Ver-
spätung der Bezahlung des Kostenvorschusses, für welche sie sich zumin-
dest mitschuldig erachte, zu entschuldigen und auf die Beschwerde einzu-
treten (vgl. Telefax-Eingabe der B._______ vom 21. April 2015),
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dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell un-
begründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis nicht als unverschul-
det bezeichnet werden kann,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am (…) 2015 –
mithin nahezu einen Monat nach Eintritt von dessen Volljährigkeit – eröffnet
wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am (…) 2015 die ZBA als Rechts-
vertretung in seinem Asyl- und Wegweisungsverfahren mandatierte (vgl.
Vollmacht für die ZBA vom […] 2015),
dass die Zwischenverfügung vom 2. April 2015, mit welcher der Beschwer-
deführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2015,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, aufgefordert
wurde, an seine Rechtsvertretung, die ZBA, adressiert war,
dass der Kostenvorschuss am 20. April 2015 und mithin verspätet bezahlt
wurde,
dass bei dieser Sach- und Rechtslage die verspätete Bezahlung des Kos-
tenvorschusses das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Rechtsvertretung, der ZBA, betrifft,
dass es Sache der Parteien ist, sich in ihrem Innenverhältnis so zu organi-
sieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen
können,
dass dem volljährigen Beschwerdeführer in seinem Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren überdies offensichtlich ein in der Schweiz ansässiger (...)
C._______ mit Rat und Tat beistand (vgl. vorinstanzliche Akten […] und
Fristwiederherstellungsgesuch),
dass sich mithin der Beschwerdeführer das Verhalten beziehungsweise
das Handeln und Unterlassen der von ihm beauftragen Rechtsvertretung
ZBA aus dem bestehenden Auftragsverhältnis anrechnen lassen muss,
dass im Übrigen die ZBA in ihrem Schreiben vom 8. April 2015, mit wel-
chem ein Beweismittel nachgereicht wurde, kein weiteres Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder
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Kostenvorschussreduktion, Ratenzahlung, Fristverlängerung oder diesbe-
zügliches Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 2. Ap-
ril 2015 stellte,
dass unter diesen Umständen die Mandatierung einer neuen Rechtsver-
tretung (ZBA) durch den Beschwerdeführer im Asyl- und Wegweisungsver-
fahren das Unterlassen der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschus-
ses nicht zu rechtfertigen vermag und daran auch die Ausführungen der
damals den Beschwerdeführer nicht mehr rechtlich vertretenden
B._______ nichts zu ändern vermögen beziehungsweise unbeachtlich
sind,
dass das Fristversäumnis demzufolge nicht als unverschuldet bezeichnet
werden kann, sondern – je nach Ausgestaltung des Innenverhältnisses –
der ZBA beziehungsweise deren Mandanten anzulasten ist,
dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wird, inwiefern die
ZBA beziehungsweise der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehin-
dert worden wäre, den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leis-
ten,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die
das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die
Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechts-
vertretung im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstel-
lung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abzuweisen ist,
dass nach der verspäteten Bezahlung des Kostenvorschusses und der Ab-
weisung des Fristwiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde vom
25. März 2015 nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
20. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 25. März 2015 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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