B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-192/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – am 17. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 18. August 2009 ab-
lehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 21. Januar 2010 abwies (Verfahren […]),
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Februar 2010
beim BFM – unter Berufung auf zwei Beweismittel (Schreiben des […]
und Schreiben des […]), die die Suche der syrischen Behörden nach dem
Beschwerdeführer belegen würden – um Wiedererwägung des ablehnen-
den Asylentscheids ersuchten,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. März
2010 ablehnte und die Einziehung der als Totalfälschung erkannten Be-
weismittel verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 erhobenen Kosten-
vorschusses mit Urteil vom 29. April 2010 nicht eintrat ([…]),
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. April 2011 beim
BFM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichten und um Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sowie um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme ersuchten,
dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
26. April 2011 guthiess und den Beschwerdeführenden wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2012 beim BFM
ein "Gesuch um Gewährung der Flüchtlingseigenschaft oder der vorläufi-
gen Aufnahme als Flüchtlinge" einreichten, welches sie nach schriftlicher
Aufforderung durch das BFM mit einem als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnetem Schreiben vom 19. Dezember 2012 ergänzten bezie-
hungsweise nachbesserten, und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
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schaft beziehungsweise um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtlinge ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, die Si-
tuation in Syrien habe sich seit der Ablehnung der ersten Asylgesuche
vom 17. September 2008 beziehungsweise der Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom
26. April 2011 verändert, und den mit dem Wiedererwägungsgesuch vom
10. Februar 2010 eingereichten Beweismitteln (Schreiben des […] und
Schreiben des […]) habe damals wohl noch nicht die Bedeutung beige-
messen werden können, die sie heute hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz regierungsfeindliche politische
Aktivitäten ausübe und davon ausgegangen werden müsse, dass die sy-
rischen Behörden davon Kenntnis hätten,
dass das BFM die am 19. Dezember 2012 ergänzte Eingabe der Be-
schwerdeführenden vom 3. Juli 2012 als zweites Asylgesuch anhand
nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2013 – eröffnet am 8. Januar
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die zweiten Asylgesuche vom
3. Juli 2012 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz anordnete sowie den Weiterbestand der am 26. April
2011 gewährten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fest-
stellte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die aktenkundigen exilpoliti-
schen Aktivitäten (die Teilnahme an einer Kundgebung in F._______)
vermöchten keine Gefährdung zu begründen, da davon auszugehen sei,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden,
dass an dieser Einschätzung auch die aktuelle Situation in Syrien nichts
zu ändern vermöge,
dass damit keine Hinweise vorlägen, wonach nach dem Abschluss des
ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen,
weshalb auf die zweiten Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
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Bst. e AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 15. Januar
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um
Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 26. April 2011 und um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie seien
aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Flücht-
linge – und nicht nur wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs –
vorläufig aufzunehmen,
dass das BFM die früher eingereichten Beweismittel (Schreiben des […]
und Schreiben des […]) in der Verfügung vom 7. Januar 2013 nicht mehr
berücksichtigt habe, obwohl sich die Situation in Syrien mittlerweile an-
ders präsentiere,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit notwendig – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden
Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
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einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erforder-
nisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass kein Hin-
weis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der
rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereig-
nisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu begründen,
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dass zur Erläuterung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 verwiesen werden
kann,
dass der Rechtsmitteleingabe, die sich im Wesentlichen in einer Wieder-
holung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
erschöpft, keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind, die die
Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten,
dass soweit sich die Beschwerdeführenden im zweiten Asylgesuch auf
die Beweismittel berufen, die bereits Gegenstand des rechtskräftig abge-
schlossenen ersten Wiedererwägungsverfahrens bildeten (Schreiben des
[…] und Schreiben des […]), festzustellen ist, dass diese hier nicht mehr
zu prüfen sind, zumal sie im erwähnten Wiedererwägungsverfahren als
Totalfälschungen erkannt und entsprechend eingezogen wurden,
dass soweit sich die Beschwerdeführenden auf "regierungsfeindliche poli-
tische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz" berufen und
damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend
machen, das BFM zutreffend festgestellt hat, dass die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einer Kundgebung in F._______ am (…) – das einzi-
ge aktenkundige exilpolitische Engagement (vgl. vorinstanzliche Akten
B2, enthaltend 3 Fotos) – nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu begründen,
dass die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf die allgemein
schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien den
Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass schliesslich auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen ver-
mag,
dass damit kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt,
wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens be-
deutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen,
dass das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG somit ebenfalls erfüllt ist,
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dass das BFM demzufolge zu Recht auf die zweiten Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 3. Juli 2012 nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfügen
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs.2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den Weiterbestand der
mit der Verfügung vom 26. April 2011 angeordneten vorläufigen Aufnah-
me der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festgestellt hat, so dass sich weitere Ausführungen hierzu
erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 demnach
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: