Abtei lung IV
D-1922/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.___________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1922/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am
18. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2009 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vor-
liegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 2. November 2004 in Deutschland als Asylbe-
werber daktyloskopiert worden und der Beschwerdeführer gebe an, er
sei bis zur Einreise in die Schweiz in Deutschland gewesen,
dass somit Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Asso-
ziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Nor-
wegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei und am 29. Dezember 2009
einer Übernahme des Gesuchstellers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 28. Juni 2010 zu erfolgen
habe,
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dass dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei,
dass er dabei zu Protokoll gegeben habe, sein Asylgesuch in Deutsch-
land sei abgelehnt worden, die Schweiz sei zuständig, weil er das
erste Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe,
dass diese Aussagen nichts an der Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asylverfahrens zu ändern vermöchten, Deutschland
der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und
keine Hinweise bestehen würden, dass in Deutschland kein effektiver
Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass Deutschland die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und
die Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]) ratifiziert habe und in der Praxis anwende,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
25. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei auf das
Asylgesuch vom 23. Juni 2009 einzutreten, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon in der Schweiz Asyl
zu gewähren; gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem
BFM zurückzugeben,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. März 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2010 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
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dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der Streit-
gegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Ver-
fügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl.
AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Be-
gehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Daten-
bank ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2004 in
Deutschland daktyloskopisch erfasst worden ist und er dort am glei-
chen Tag ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. act. B15/5),
dass diese Sachumstände vom Beschwerdeführer nicht bestritten
werden,
dass Deutschland am 29. Dezember 2009 dem Wiederaufnahme-
gesuch des BFM vom 23. Dezember 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (Dublin-II-VO) entsprach (vgl. act. B17/3),
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dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Deutschland als zuständig zu erachten ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, Art. 34 Abs. 4 (recte:
Abs. 3) AsylG halte fest, dass Art. 34 Abs. 3 (recte: Abs. 2) AsylG keine
Anwendung finde, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, und weiter ausgeführt
wird, der Beschwerdeführer habe in der Türkei unter politischer und
ethnischer Verfolgung zu leiden und erfülle die Kriterien von Art. 3
AsylG zu Gewährung der Flüchtlingseigenschaft,
dass die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, bei einem Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht anwendbar sind,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das vom Be-
schwerdeführer in der Schweiz am 31. August 2000 eingereichte Asyl-
gesuch mit Verfügung 30. April 2001 ablehnte und die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2004 abwies,
worauf er am 20. Oktober 2004 von der zuständigen kantonalen Be-
hörde dem BFF als seit 6. Oktober 2004 verschwunden gemeldet
wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht in die
Türkei zurückgekehrt ist, sondern sich nach Deutschland begeben und
dort einen Asylantrag gestellt hat, der in der Folge abgewiesen worden
ist (vgl. act. B6/9 S. 6),
dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Deutsch-
land habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine sich
aus der FK und der EMRK ergebenden Verpflichtungen gehalten oder
gedenke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzuhalten,
dass insofern kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht,
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dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Schweiz ein
Halbbruder und ein Cousin leben (vgl. Act. B6/9 S. 3), diese jedoch
nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" be-
zeichneten Personenkreis gehören, weshalb sich eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens auch nicht aus
Art. 7 der Dublin-II-VO ableiten lässt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die
eingereichten Berichte zur Türkei vom 17. März 2010 und vom
28. November 2009 einzugehen, da diese an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin Office, Ref. Nr. N (...) (per
Telefax)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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