Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1922/2011
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 an die schweizerische Botschaft in
_______ (Eingang Botschaft: 17. Mai 2010) ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl.
A.b. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und
Dokumente einzureichen. In der Folge gab er am 4. Juni 2010 eine
präzisierende Eingabe und Beweismittel zu den Akten.
A.c. Am 6. August 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft
zwecks Befragung vorgeladen.
A.d. In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung
vom 18. August 2010 in _______ machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu
stammen. Am 25. Januar 2007 sei er durch die LTTE zwangsrekrutiert
worden. Er habe eine Kampfausbildung absolvieren müssen. Am 24.
Februar 2008 sei er an die Front gebracht worden. Tags darauf sei er
durch eine Splittergranate schwer verletzt worden. Im Spital habe ihm am
_______ 2008 das rechte Bein amputiert werden müssen. Am 16.
beziehungsweise 18. Mai 2009 sei er bei einer Kontrolle der
Sicherheitskräfte, wo er sich als ehemaliges LTTE-Mitglied zu erkennen
gegeben habe, festgenommen worden. Während fast elf Monaten sei er
unter prekären Bedingungen in Lagern inhaftiert gewesen. Bei
Befragungen sei er geschlagen worden. Am 5. April 2010 sei er mit
Unterstützung der International Organization for Migration (IOM)
entlassen und seinen Eltern übergeben worden. Der Entlassungsschein
sei lediglich für die Dauer eines halben Jahres ausgestellt worden.
Vertreter der IOM hätten davor gewarnt, dass er danach eine erneute
Inhaftierung riskiere, und ihm zur Flucht geraten. Namentlich nach Ablauf
der Halbjahresperiode sei seine Zukunft sehr ungewiss. Vom 5. Oktober
2010 an müsse er wiederum mit Haft oder einer Entführung rechnen.
Überdies stehe er die ersten drei Monate unter Beobachtung des Criminal
Investigation Departement (CID). Im Juni 2010 sei er durch Unbekannte
einmal befragt und eingeschüchtert worden. Aktuell lebe er mit seinen
Angehörigen in _______ und verfüge namentlich wegen seiner
Verletzung über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Wegen der
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ergangenen Drohung wage er sich nicht mehr ausser Haus. Da er in Sri
Lanka keine Lebenssicherheit habe und an den Folgen der Amputation
leide, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
A.e. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in der Eingabe vom
4. Juni 2010).
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 (dem Beschwerdeführer am 26.
Februar 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise
in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es
aus, die subjektiven Ängste des Beschwerdeführers vor Verfolgung seien
nachvollziehbar. In objektiver Hinsicht könne indes davon ausgegangen
werden, dass er im Heimatland nicht gefährdet sei. So sei er ohne
Auflagen aus der Haft entlassen und später nicht wieder festgenommen
worden. Der Entlassungsschein sei zwar nur für sechs Monate gültig. Es
sei ihm indes ohne grössere Probleme gelungen, sich einen Pass
ausstellen zu lassen und sich in Sri Lanka frei zu bewegen. Dies spreche
gegen eine beabsichtigte erneute Festnahme durch die Behörden.
Ausserdem verfüge er über kein hochrangiges LTTE-Profil, welches auf
eine erneute behördliche Verfolgung hindeuten könnte. Auch der
Einschüchterungsversuch durch Unbekannte vom Juni 2010 sei nicht
asylrelevant, zumal es offenbar keine Wiederholung gegeben habe.
Entsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen Die
eingereichten Dokumente stützten lediglich seine Vorbringen, welche
indes nicht bestritten seien.
C.
Mit Beschwerde vom 15. März 2011 (Eingang Botschaft: 17. März 2011)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend,
namentlich die Tamilen in _______ lebten in einer prekären Lage. Er sei
Mitglied der LTTE gewesen, was ihn aus der Sicht der Behörden
zeitlebens prägen werde. Die Auffassung der Vorinstanz, er habe dort
keine Position innegehabt, welche auch aktuell noch zu einer Verfolgung
führe, sei nicht zu teilen. Das BFM habe ausser Acht gelassen, dass es
ihm nur dank glücklicher Umstände möglich gewesen sei, die Botschaft
_______ zu kontaktieren. Er sei durch eine internationale
Hilfsorganisation aus der Haft im Sicherheitsgefängnis befreit worden. Er
müsse eventuell mit einer erneuten Inhaftierung rechnen, da man ihn
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noch immer der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtige. Sein Leben sei
wegen des Beinverlusts sehr eingeschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3.
Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen.
6.
6.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein
Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
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individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf
die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt
schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt,
kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich
ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich
das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den
Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes
(BVGE) 2007/30 E. 5 S. 362).
6.2. Das BFM hat den Beschwerdeführer am 18. August 2011 durch die
Botschaft befragen lassen. Den oben genannten Anforderungen an das
rechtliche Gehör ist somit Rechnung getragen worden.
7.
7.1.
Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im
Heimatland sei aktuell zu verneinen. Diese Einschätzung ist berechtigt.
Entgegen den Beschwerdevorbringen kann den Akten nichts entnommen
werden, was auf eine herausragende Position des Beschwerdeführers bei
der LTTE, welche ihn zwangsrekrutierten, hindeuten würde. Vor diesem
Hintergrund erscheint eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden
gegen den Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit im
heutigen Zeitpunkt nicht als beachtlich wahrscheinlich. Es trifft zwar zu,
dass das Entlassungszertifikat der Behörden vom 5. April 2010 nur für ein
halbes Jahr ausgestellt wurde. Zugleich steht aber fest, dass diese
Entlassung ohne Auflagen erfolgte und kein Gerichtsverfahren anhängig
gemacht wurde (Befragungsprotokoll S. 8). Ferner ist nicht
ausgeschlossen, dass er im Juni 2010 durch Unbekannte nochmals
eingeschüchtert wurde. Die an sich nachvollziehbare Befürchtung des
Beschwerdeführers, nach Ablauf der Halbjahresfrist ab dem 5. Oktober
2010 wieder in Gewahrsam der Sicherheitskräfte genommen zu werden,
hat sich aber gemäss Beschwerdevorbringen vom 15. März 2011 nicht
bewahrheitet. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht als beachtlich
wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit aus politischen Gründen
wegen seiner Vergangenheit erneut festgenommen wird. Diese
Sichtweise wird durch die Tatsache, dass er sich am _______ in _______
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einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen
lassen konnte, bestätigt.
7.2.
7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und
gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich
verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008
hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE
weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE
kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009
seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und
der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach der Niederlage der
LTTE haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen
nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und
jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen
Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere
Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp
beordert zu werden.
7.2.2. Dass der Beschwerdeführer wegen der Beinamputation vor Ort ein
eingeschränktes Leben führen muss, liegt auf der Hand; allein dadurch ist
aber noch kein Schutzbedürfnis im hier relevanten Sinne dargetan. Auch
sein allenfalls erhöhtes Risiko, im Rahmen einer nach Kriegsende nach
wie vor häufigen allgemeinen Kontrolle der Sicherheitskräfte eingehender
befragt zu werden, deutet nicht hinlänglich auf ein Schutzbedürfnis in der
Schweiz hin. Denn diese Massnahmen, denen ein Grossteil der
tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt
aufgrund mangelnder Intensität im Allgemeinen kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend führen
auch diese Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Sichtweise.
Unbesehen dieser Sachlage ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch die Angehörigen
betreut wird und letztere offenbar ein relativ normales Leben vor Ort zu
führen in der Lage sind (Befragungsprotokoll S. 2 f.).
7.3. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert darzutun,
inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
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8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie am
festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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