Abtei lung IV
D-1923/2007
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Wespi, Richter Scherrer
Gerichtsschreiber Weber
A._______, geboren _______
B._______, geboren _______
Eritrea beziehungsweise Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
a) Die Beschwerdeführerin - eine Eritreerin - verliess ihren Heimatstaat nach eigenen
Angaben im Frühjahr 1994 Richtung Äthiopien, wo sie sich während fünf Monaten
in _______ aufhielt. Anschliessend lebte sie zusammen mit ihrem äthiopischen
Partner, mit welchem sie seit 1998 nach Brauch verheiratet ist, legal in _______
(Jemen). Am 14. Oktober 2004 gelangte sie zusammen mit ihrem Partner und der
gemeinsamen Tochter in die Schweiz, wo sie vorerst bei ihrer Schwägerin
_______ wohnte. Am 25. Oktober 2004 stellte sie in der Empfangsstelle
Kreuzlingen ein Asylgesuch, zu welchem sie am 28. Oktober 2004 summarisch
befragt wurde. Am 2. November 2004 wurde sie gleichenorts durch das
Bundesamt direkt angehört.
b) Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, der koptischen beziehungsweise der orthodoxen christlichen Glaubensge-
meinschaft angehört und sich im Jahre 1992 beziehungsweise 2000 den Zeugen
Jehovas angeschlossen zu haben. Bereits in Eritrea habe sie Probleme wegen des
christlichen Glaubens gehabt. Durch ihre Brüder sei sie ernsthaft bedroht worden,
und der Staat habe ihre Religion nicht akzeptiert. Auch in Jemen seien sie und ihr
Partner - ebenfalls ein Zeuge Jehovas - aus religiösen Gründen unter Druck ge-
standen. Die Verwandtschaft ihres Partners habe sie nach der Heirat aufgefordert,
zum islamischen Glauben zu wechseln. Ihre Tochter habe unter der angespannten
Situation sehr gelitten. Wegen ihres Glaubens und der Partnerschaft mit einem
äthiopischen Staatsangehörigen sei der Kontakt zu ihren Angehörigen in Eritrea
Ende der 90er Jahre abgebrochen. Ihr Partner werde in Jemen behördlich ge-
sucht. In Anbetracht der geschilderten Situation seien sie schliesslich ausgereist.
c) Mit Verfügung vom 9. November 2004 gleichentags eröffnet - stellte das Bundes-
amt fest, die Beschwerdeführerin und ihr Partner erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorins-
tanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Partners in Bezug auf
die geltend gemachten Nachteile in Jemen müssten aufgrund realitätsfremder,
widersprüchlicher und unlogischer Aussagen für unglaubhaft erachtet werden. Es
sei ernsthaft zu bezweifeln, dass sie der Religionsgemeinschaft der Zeugen
Jehovas überhaupt angehörten. Den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihres Partners nach Jemen erachtete das Bundesamt für
zulässig, zumutbar und möglich. Der Partner der Beschwerdeführerin habe
Anspruch auf die jemenitische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin könne
als dessen Ehefrau dorthin zurückkehren.
d) Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 9. Dezember 2004 eingereichte Be-
schwerde bezeichnete die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) im Rah-
men des Instruktionsverfahrens als aussichtslos. Ferner wurde festgehalten, dass
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Partners nach
Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich erscheine. Die Situation der Eritreer
3in Äthiopien habe sich verbessert. Zudem lebten gemäss Aktenlage zwei Schwes-
tern der Beschwerdeführerin in Äthiopien.
e) Mit Urteil vom 25. Januar 2005 trat die ARK auf die Beschwerde vom 9. Dezember
2004 nicht ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Zwischenverfügung vom 6.
Januar 2005, in welcher die ARK eine Notfrist zwecks Leistung des erhobenen
Kostenvorschusses angesetzt habe, sei rechtsgültig zugestellt worden. Der Kos-
tenvorschuss sei in der Folge innert der angesetzten Frist nicht eingegangen.
B.
a) Mit einer als Wiedererwägung bezeichneten Eingabe ihrer Vertretung vom 31. Ja-
nuar 2006 beantragten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter beim BFM die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. November 2004. Auf das Wie-
dererwägungsgesuch sei einzutreten, da sich die Sachlage seit Erlass der ur-
sprünglichen Verfügung massgeblich geändert habe und neue Beweismittel vorlä-
gen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es seien vorsorgliche Massnahmen anzu-
ordnen beziehungsweise der Vollzug sei für die Dauer der Behandlung des vorlie-
genden Gesuchs auszusetzen. Es sei eine Parteientschädigung zu entrichten. Zur
Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Glau-
bens in Eritrea mit behördlicher Verfolgung zu rechnen hätte. Als Anhängerin der
Zeugen Jehovas könne sie dort ihren Glauben nicht frei ausüben. Vielmehr hätte
sie eine drastische Bestrafung zu gewärtigen. Die faktische Verunmöglichung der
Religionsausübung in Eritrea mache einen unerträglichen psychischen Druck aus.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Jemen oder Äthiopien komme nicht
in Betracht, da sie dort keine Aufenthaltsberechtigung habe. Schliesslich würde
sich ein allfälliger Vollzug der Wegweisung nach Eritrea angesichts der desaströ-
sen humanitären Lage und des nicht beigelegten Grenzkonflikts zu Äthiopien als
unzumutbar erweisen, zumal ihrem äthiopischer Partner, mit welchem sie nicht of-
fiziell verheiratet sei, die Einreise kaum gestattet würde, weshalb sie im Ergebnis
als alleinerziehende Mutter dorthin zurückkehren müsste. Ausserdem sei der Weg-
weisungsvollzug angesichts der sehr restriktiven Praxis der eritreischen Behörden
hinsichtlich Ausstellung der erforderlichen Dokumente für die Wiedereinreise auch
als unmöglich zu bezeichnen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Zeugen Jeho-
vas vom 2. November 2005 und eine Kostennote bei.
b) Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 setzte die Vorinstanz den Wegweisungsvoll-
zug vorsorglich aus.
c) Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin ein Bestätigungs-
schreiben vom 26. September 2006 (Zeugen Jehovas), zwei Marschbefehle vom
16. respektive 18. Juli 1996 samt Übersetzungen und ein Schreiben der eritrei-
schen Behörden vom 30. August 1996 (an die Mutter der Beschwerdeführerin ge-
richtet) mit Übersetzung zu den Akten. Aus den amtlichen Dokumenten gehe klar
hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Militärdienstverweigerung durch die
eritreischen Behörden gesucht werde und im Falle der Rückkehr mit asylrelevanter
Verfolgung zu rechnen habe. Das Schreiben vom 26. September 2006 bestätige
das anhaltende religiöse Engagement der Beschwerdeführerin. Darin wird sodann
ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin eigentlich von ihrem Partner und
4Vater des Kindes trennen wolle, sich aber vor den entsprechenden Konsequenzen
fürchte, zumal der Partner gewaltbereit sei und damit drohe, ihr das Kind
wegzunehmen.
d) Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungs-
gesuch vom 1. Januar 2006 ab und erklärte ihren Entscheid vom 9. November
2004 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das Bundesamt
an, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sich im Jahre 2004 von ihrem Ehe-
mann getrennt zu haben, werde durch die vorliegenden Akten nicht gestützt. Ent-
sprechend sei ihr - wie im angefochtenen Entscheid festgehalten - nach wie vor
zuzumuten, sich zusammen mit ihrem Ehemann nach Jemen zu begeben, wo sie
sich vor der Einreise in die Schweiz während Jahren aufgehalten hätten. Der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin habe als Sohn einer jemenitischen Staatsbürgerin
Anspruch auf diese Staatsbürgerschaft.
C.
a) Mit Beschwerde vom 14. März 2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom
15. Februar 2007. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Es sei festzustellen, dass sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Unrecht auf den Asylausschlussgrund gemäss
Art. 52 Abs. 1 des Asylgesetze vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) berufen
habe. Die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung - namentlich zur Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr
Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen
und die kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde abzusehen. Zur Begründung wurde vorab
geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seit einiger
Zeit grosse Beziehungsprobleme hätten. Diese seien auf den Alkoholkonsum des
Lebenspartners und dessen aus Sicht der Beschwerdeführerin ungenügende Hin-
gabe zum Glauben zurückzuführen. Die zuständige kantonale Behörde suche ak-
tuell nach Lösungen, um die Beschwerdeführerin und ihre Tochter getrennt von
deren Partner respektive Vater unterzubringen. Das BFM verweise in seinem Ent-
scheid sodann weder auf Art. 52 AsylG noch auf die diesbezügliche Rechtspre-
chung der ARK. Es halte indes fest, dass die Beschwerdeführerin jederzeit in der
Lage sei, mit ihrem Mann nach Jemen zurückzukehren. Dem sei entgegenzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner während der Anhörungen
übereinstimmend ausgesagt hätten, nicht nach jemenitischem beziehungsweise is-
lamischem, sondern lediglich nach Brauch geheiratet zu haben. Demnach sei kei-
ne nach islamischem oder schweizerischem Recht gültige Ehe zustande gekom-
men. Angesichts des im Wiedererwägungsverfahren geschilderten Sachverhalts
respektive der Anhaltspunkte für die Zerrüttung der Beziehung hätte das Bundes-
amt jedenfalls vertieft prüfen müssen, ob die Rückkehr der Beschwerdeführerin
5nach Jemen auch tatsächlich möglich sei. Den effektiven Nachweis für die Mög-
lichkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Jemen habe die Vorinstanz
entsprechend nicht erbracht. Überdies wäre es für die Beschwerdeführerin als en-
gagierter Anhängerin der Zeugen Jehovas angesichts der Situation vor Ort nicht
zuzumuten, nach Jemen zurückzukehren. Im Ergebnis hätte das BFM demnach
auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jemen verneinen und die
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren
Heimatstaat Eritrea materiell vornehmen müssen. Der Sachverhalt sei entspre-
chend nicht hinreichend erstellt worden, und der Beschwerdeführerin hätte im
Rahmen des rechtlichen Gehörs auf Wiedererwägungsebene Gelegenheit einge-
räumt werden müssen, zu allfälligen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Hinder-
nissen im Hinblick auf eine Rückkehr beziehungsweise einen dauerhaften Aufent-
halt in Jemen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Eventualanträge (Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft respektive vorläufige Aufnahme) wurde festgehalten,
dass die entsprechenden Voraussetzungen in Anbetracht der Aktenlage ebenfalls
als gegeben zu erachten wären. Der Eingabe lag ein Schreiben der sozialen
Dienste _______ vom 26. Februar 2007 sowie ein von zwei Privatpersonen
unterzeichnetes Schreiben vom 10. März 2007 bei.
b) Am 15. März 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegwei-
sung provisorisch aus.
c) Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Gesuch um Erlass
allfälliger Verfahrenskosten entsprochen.
d) Mit Vernehmlassung vom 10. April 2007 hielt das Bundesamt an seinen Ausfüh-
rungen vollumfänglich fest und beantragte mit summarischen Erwägungen die Ab-
weisung der Beschwerde.
e) Am 13. April 2007 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme den Beschwerdeführe-
rinnen zur Kenntnis gebracht.
f) Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 gaben die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben
der sozialen Dienste _______ vom 8. Mai 2007 zu den Akten. Gemäss diesem
Schreiben wohnten die Beschwerdeführerinnen und ihr Partner respektive Vater
nicht mehr unter demselben Dach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
6AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich
auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, ei-
nen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die
diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation
keine Änderung erfahren hat.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen
sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.2 Das Bundesamt ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen
eingetreten und hat es abgelehnt mit der Begründung, diesen sei nach wie vor zu-
zumuten, zusammen mit dem Ehemann respektive Vater nach Jemen zurückzu-
kehren. Entsprechend liege keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Im Folgen-
den ist somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche Argumentation mit der aktuellen Ak-
tenlage zu vereinbaren ist.
3.3 Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens kam das Bundesamt zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Partners in Bezug auf die geltend
gemachte Verfolgung in Jemen - wo sich die Beschwerdeführerin ungefähr
während zehn Jahren vor der Ausreise aufgehalten hatte und woher die Mutter
ihres Partners und Vater des Kindes stammt - seien unglaubhaft, und lehnte deren
Asylgesuch sowie dasjenige ihres (damaligen) Partners mit Verfügung vom 9.
November 2004 ab. Die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs prüfte es
ebenfalls ausschliesslich bezüglich Jemen. Damit hat sich die Vorinstanz bereits in
der Verfügung vom 9. November 2004 implizit auf die Möglichkeit der
Drittstaatenwegweisung gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG gestützt. Diese Verfügung
erwuchs in Rechtskraft, weshalb entsprechende Einwände nur noch im
beschränkten Rahmen der Wiedererwägung oder Revision zugelassen werden
können. Das BFM hielt im Wiedererwägungsverfahren dementsprechend fest, es
sei den Beschwerdeführerinnen nach wie vor zuzumuten, sich nach Jemen zu
begeben. Die eingereichten Beweismittel in Bezug auf eine Verfolgung in Eritrea
blieben dabei, weil für die Frage der Rückkehr nach Jemen unerheblich, zu Recht
unberücksichtigt. Fraglich ist hingegegen, ob die Vorinstanz die Einreise- und
Aufenthaltsmöglichkeiten der Beschwerdeführerinnen für Jemen angesichts der
7geltend gemachten Trennung vom Partner hinreichend geprüft hat. Der pauschale
Hinweis, es bestünden gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Mann zusammenlebe, weshalb es ihr
zuzumuten sei, nach Jemen zurückzukehren, vermag in dieser Form mit Blick auf
die strengen Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG nicht zu überzeugen
(vgl. EMARK 2001 Nr. 4). Aufgrund der zwar teilweise nur behaupteten, aber
immerhin durch ein vom BFM offenbar nicht gewürdigtes Schreiben vom 26.
September 2006 bestätigten Veränderung der Sachlage respektive der Beziehung
zu ihrem vormaligen Partner wäre das Bundesamt grundsätzlich gehalten
gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise der
Beschwerdeführerin - wenn auch nicht zwingend im Rahmen einer Anhörung -
Gelegenheit für eine differenzierte Stellungnahme einzuräumen. Zu erwähnen ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, was die Zerrüttung der Beziehung
anbelangt, in der Folge auch durch das auf Beschwerdeebene eingereichte
amtliche Dokument vom 26. Februar 2007 bestätigt wird, was die Vorinstanz auf
Vernehmlassungsebene indes nicht zu detaillierten Erwägungen oder zur
Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens motivierte.
Dass es sich im Übrigen nicht um bloss vorübergehende
Beziehungsschwierigkeiten handelte, geht aus dem ferner eingereichten
Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 8. Mai 2007 hervor, gemäss
welchem der vormalige Partner der Beschwerdeführerin die gemeinsame
Wohnung verlassen hat. Diese Zerrüttung der Beziehung stellt in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht eine wesentlich veränderte Sachlage dar. So
ist aktuell zumindest unklar, ob die Beschwerdeführerin ohne ihren vormaligen
Partner nach Jemen zurückkehren könnte und dort wiederum in den Genuss einer
verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung käme. Anzufügen ist, dass die
familienrechtliche Situation der Tochter der Beschwerdeführerin und ihres
vormaligen Partners aufgrund der jüngsten Entwicklung in keiner Weise geklärt
erscheint, weshalb sich auch in diesem Bereich weitere Abklärungen aufdrängen.
Dies ist ebenfalls Sache der Vorinstanz, welche den rechtserheblichen
Sachverhalt vorliegend nicht genügend erstellt hat.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zerrüttung der Beschwerdeführerin und
ihres ehemaligen Partners den im ordentlichen Verfahren noch gegebenen
Familienverband getrennt und zu einer neuen Sachlage geführt haben dürfte. In
Anbetracht weiterer erwähnter Fallumstände erscheint diese Sachlage als in wie-
dererwägungsrechtlicher Hinsicht wesentlich verändert.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 15. Februar 2007 (inkl. Kostenauflage gemäss Ziffer 4)
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesamt ist gehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Lichte
ihrer massgeblich veränderten persönlichen Situation detailliert zu prüfen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
8richt [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostenno-
te eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig
abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2007 (inkl. Kostenauflage gemäss
Ziff. 4) wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt
zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- aus-
zurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- das Bundesamt, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Ak-
ten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) und dem Beschwerdedossier zwecks
Neubeurteilung
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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