Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1923/2011
law/rep
U r t e i l v om 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 stellte die Mutter der
Beschwerdeführerin für diese bei der Schweizer Botschaft in Colombo
(Eingang bei der Botschaft: 26. Mai 2009) ein Asylgesuch, worin sie unter
anderem darauf hinwies, dass ihre Tochter wegen des Verdachts, in
terroristische Machenschaften verstrickt zu sein, am (…) inhaftiert worden
sei und sich nach wie vor in behördlichem Gewahrsam befinde.
B.
Am 27. Mai 2009 beantwortete die Schweizer Botschaft die Eingabe der
Mutter der Beschwerdeführerin dahingehend, eine Behandlung des
anhängig gemachten Asylverfahrens aus dem Ausland werde erst
möglich, wenn die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen worden
sei. Es sei der Beschwerdeführerin indessen unbenommen, eine
Weiterbehandlung ihres Asylgesuches zu beantragen, sobald sie aus
dem Gefängnis entlassen worden sei. Diesfalls werde darum ersucht,
dass die Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft Kopien sämtlicher
Gerichtsunterlagen inklusive englische Übersetzungen zukommen lasse.
C.
Am 7. Dezember 2009 teilte die Beschwerdeführerin der Schweizer
Botschaft unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 27. Mai 2009 mit,
dass sie am (…) aus der Haft entlassen worden sei und ersuchte um
Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens.
D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 forderte die Schweizer Botschaft die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. Februar 2010 ihre Ausreisegründe
detailliert darzulegen, diese – soweit möglich – mit Beweismitteln zu
unterlegen und überdies Kopien persönlicher Identitätspapiere wie
Geburtsregisterauszug, Identitätskarte und Reisepass inklusive englische
Übersetzungen einzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde,
dass sie auf eine Fortführung ihres Asylverfahrens verzichte.
E.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2010 führte die Beschwerdeführerin ihre
Ausreisegründe weiter aus.
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F.
Am 9. Februar 2010 befragte sie eine Mitarbeiterin der Botschaft zu ihren
Asylgründen.
G.
Mit Eingaben vom 30. Juni, 4. Oktober und 9. Dezember 2010 ergänzte
die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen und ersuchte um
beförderliche Behandlung ihres Gesuchs um Einreise in die Schweiz.
H.
Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus B._______, C._______,
Jaffna – machte in ihren schriftlichen Eingaben vom 7. Dezember 2009,
12. Januar, 30. Juni, 4. Oktober und 9. Dezember 2010 sowie anlässlich
ihrer Befragung durch die Botschaft am 9. Februar 2010 im Wesentlichen
geltend, sie habe vom Jahre 2005 an etwa ein Jahr lang in einem
D._______ in Jaffna gearbeitet, diese Arbeitsstelle indessen gekündigt,
nachdem sich Unbekannte dort in ihrer Abwesenheit nach ihr erkundigt
hätten. Anschliessend habe sie sich im März 2006 auf der Suche nach
einem neuen Job zu ihrer in E._______ im VanniGebiet wohnhaften
Tante begeben, wo sie drei Tage lang auf einem Bauernhof der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet habe, bis sie ob der harten
Arbeit krank geworden sei. Im VanniGebiet sei sie in Kontakt zu LTTE
Leuten gekommen, da auch die Kinder ihrer Tante Mitglieder der LTTE
gewesen seien. Im April 2006 sei sie nach einem Monat zu ihren Eltern
nach Jaffna zurückgekehrt. Von nun an habe sie die LTTE insofern
unterstützt, als ihre Familie zwei LTTEFrauen, welche in ihrer Nähe
untergebracht gewesen seien, jeweils zum Essen eingeladen habe. Im
Juni 2006 seien in ihrer Abwesenheit unbekannte Leute in einem weissen
Van an ihrem damaligen Wohnort in Jaffna vorgefahren, wobei sie
vermute, dass man sie habe entführen wollen, zumal ein Junge aus der
Nachbarschaft an diesem Abend entführt worden sei. Von diesem
Moment an habe sie sich in Jaffna bei verschiedenen Verwandten
aufgehalten. Im März 2007 sei sie nach Vavuniya gegangen, wo sie bei
Freunden gelebt habe. Später habe sie sich nach Colombo begeben und
dort ein Visum für Indien besorgt. Während ihres Aufenthalts in Colombo
habe sie bei einer Freundin gelebt. Im Februar 2008 sei sie nach Indien
gereist, wo sie bei Bekannten gelebt habe. Im Januar 2009 sei sie nach
Sri Lanka zurückgekehrt, weil sie ihre Eltern habe sehen wollen. Am (…)
sei sie auf dem internationalen Flughaften Katunayake (Colombo) kurz
vor ihrem Rückflug nach Indien von Angehörigen des Terrorist
Investigation Departement (TID) unter dem Verdacht der LTTE
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Mitgliedschaft festgenommen und erst am (…) auf gerichtliche
Veranlassung hin wieder freigelassen worden. Während ihrer Haft sei sie
weder geschlagen noch sexuell belästigt, jedoch verbal bedroht worden
(vgl. Botschaftsanhörung vom 9. Februar 2010 S. 8). Nach ihrer
Freilassung habe sie Angst gehabt, nach Jaffna zurückzukehren, da dort
bekanntgeworden sei, dass sie in Haft gewesen sei: So hätten sich
beispielsweise Unbekannte bei ihren in Jaffna lebenden Verwandten
verschiedentlich nach ihr erkundigt. Nach ihrer Freilassung hätten ihr
überdies dreimal Polizisten in Colombo angerufen und ihr erklärt, ihr Fall
sei noch nicht abgeschlossen und man könne sie jederzeit für weitere
Untersuchungen wieder vorladen. Am 8. Januar 2010 hätten zwei
Personen in Zivil, die sich als Angehörige des TID ausgegeben hätten,
ihre Sachen durchsucht und sexuelle Anspielungen gemacht. Sie selber
glaube indessen nicht, dass es sich tatsächlich um Leute des TID
gehandelt habe. Zehn Tage später seien die besagten Leute nach
Aussagen ihrer Hausbesitzer nochmals erschienen und hätten sich nach
ihr erkundigt. Seither lebe sie bei einer Verwandten in Colombo und finde
sich nur noch zu den Essenszeiten bei ihren früheren Gastgebern ein. Im
Herbst 2010 habe sie einmal bemerkt, dass ihr ein Polizist, der sie früher
verhört habe, gefolgt sei. Am 6. Dezember 2010 habe sich dieser in
Begleitung zweier weiterer Person ihre aktuelle Wohnadresse notiert. Sie
befürchte nun, abermals behördlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein und ersuche die Schweiz daher um Schutz.
Ausserdem sei ihr persönlicher Ruf ruiniert, seit weitere Kreise sowohl in
Colombo als auch in Jaffna wüssten, dass sie wegen mutmasslicher
Kontakte zu den LTTE inhaftiert gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens unter anderem nebst Kopien ihres Reisepasses, ihrer
Identitätskarte und ihres Geburtsregisterauszuges diverse ihre
Inhaftierung und Freilassung im Jahre 2009 dokumentierende Gerichts
und Polizeiurkunden zu den Akten.
I.
Mit via Schweizer Botschaft am 22. Februar 2011 an die
Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 11. Februar 2011
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihr Asylgesuch ab.
J.
Mit dem BFM erst am 17. Februar 2011 zugegangenem Schreiben vom
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17. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, sie sei am
22. Dezember 2010 zu ihren Eltern nach Jaffna gereist, da ihr Vater
ernsthaft erkrankt sei. Am 26. Dezember 2010 sei sie nach Colombo
zurückgekehrt. Wie sie von ihrer Mutter in der Folge erfahren habe, seien
am 28. Dezember 2010 um acht Uhr abends unbekannte Leute bei ihren
Eltern erschienen und hätten sich nach ihr erkundigt, weshalb die
Vermutung naheliege, dass jemand diese Leute über ihren Besuch in
Jaffna informiert habe. Ihre Mutter habe die Unbekannten jedoch nicht ins
Haus eintreten lassen. Sie selbst könne von Glück reden, dass sie
damals bereits wieder nach Colombo zurückgekehrt sei. Nun habe sie
freilich Angst davor, abermals nach Jaffna zu reisen, da sie mit Blick auf
das Vorgefallene nicht wisse, ob sie in Jaffna künftig ernsthafteren
Problemen ausgesetzt sein könnte.
K.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter und am
16. März 2011 dort eingetroffener Eingabe vom 10. März 2011 beantragte
die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom
11. Februar 2011 sei aufzuheben und ihr Asyl beziehungsweise die
Einreise in die Schweiz zu gewähren. Mit Eingabe vom 18. April 2011
ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 10. März 2011.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung,
wonach ihr keine weitere Verfolgung wie beispielsweise eine erneute
Festnahme drohe, trage ihren Angaben, wonach sie noch heute sowohl
an ihren früheren Wohnsitzen in Colombo als auch im Hause ihrer Eltern
in Jaffna von unbekannten Personen gesucht werde, keine Rechnung.
Entführungen und Tötungen in Sri Lanka existierten nach wie vor. Das
Notstandsrecht sei in Sri Lanka immer noch gültig und könne mit Blick auf
ein mögliches Wiedererstarken militanter Gruppierungen auch weiterhin
verlängert werden. Zufolge der erlittenen Haft fürchte sie sich
verständlicherweise vor einer erneuten Inhaftierung. Ausserdem leide sie
noch heute mental unter ihren Erinnerungen an ihre frühere Haftzeit. Wie
sie im Weiteren telefonisch von ihrer Mutter erfahren habe, seien am
15. April 2011 um sechs Uhr abends abermals drei unbekannte Leute bei
ihren Eltern erschienen und hätten sich nach ihr erkundigt. Nachdem ihre
Mutter jeglichen Kontakt zu ihr verneint habe, seien die Leute schliesslich
wieder weggegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004
Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst damit,
sie sei Ende April 2009 von Angehörigen des TID verhaftet und wegen
mutmasslicher Kontakte zu den beziehungsweise Mitgliedschaft bei den
LTTE beinahe sieben Monate lang inhaftiert gewesen. Als ehemaligem
Häftling hafte ihr auch privat der Ruf an, etwas mit den LTTE zu tun
gehabt zu haben, weshalb sie bis heute von Unbekannten gesucht
beziehungsweise verfolgt werde. Angesichts des Erlebten hege sie Angst
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vor künftigen behördlichen respektive von Unbekannten ausgehenden
Übergriffen.
5.2. Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
mehrmonatigen Inhaftierung im Jahre 2009 persönlich Ängste vor
künftigen behördlichen Schikanen hegt. Im Weiteren kann auch nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass ihr Ruf aufgrund der früheren
Verdachtsmomente, mit den LTTE Kontakte unterhalten zu haben, auch
im privaten Umfeld Schaden genommen hat. Nichtsdestotrotz ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass objektiv betrachtet nichts auf eine akute
Gefährdung der Beschwerdeführerin hindeutet: Zunächst steht aufgrund
der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der von ihr eingereichten
Dokumente fest, dass sie am (…) auf Veranlassung des F._______
mangels Beweisen freigesprochen und entlassen worden ist, was im
Ergebnis dagegen spricht, dass die srilankischen Behörden sie nach der
Freilassung noch ernsthaft verdächtigt haben, in terroristische
Machenschaften verstrickt gewesen zu sein. Darüber hinaus ist die
Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten Anrufe der Polizei nach
ihrer Freilassung, wonach man sie jederzeit zwecks weiterer Abklärungen
wieder zu einem Verhör vorladen könne, allem Anschein nach bis heute
in keine entsprechenden weiteren Ermittlungshandlungen involviert
gewesen, was deutlich macht, dass sie aktuell nicht mehr im Brennpunkt
behördlichen Interesses steht. Diese Feststellung harmoniert im Ergebnis
auch mit ihrer Aussage, nie Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein und
letztlich nur gemeinsam mit ihrer in Jaffna lebenden Familie zwei LTTE
Frauen mit Mahlzeiten unterstützt zu haben (vgl. Botschaftsanhörung
vom 9. Februar 2008 S. 4 und 5). Hinzu tritt die Tatsache, dass der Krieg
zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen
Befreiungstigern Mitte Mai 2009 mit einem militärischen Sieg der
srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen ist, und die LTTE
heute über keine handlungsfähigen Strukturen mehr zu verfügen
scheinen. Entsprechend haben sich auch in Colombo, wo die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit ihrer Freilassung Ende
November 2009 lebt, die Kontrollstrukturen gelockert. Namentlich wurde
auch die Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009
aufgehoben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihrer früheren
Inhaftierung wegen mutmasslicher terroristischer Aktivitäten aktuell noch
irgendwelchen behördlichen Verdächtigungen und Übergriffen ausgesetzt
sein könnte. Dieselbe Folgerung drängt sich im Ergebnis auch in Bezug
auf das Interessenlage privater beziehungsweise unbekannter Personen,
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sie heute noch aufgrund ihrer Inhaftierung im Jahre 2009 zu behelligen,
auf, ist doch aufgrund des geringfügigen politischen Profils der
Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weshalb Unbekannte aus einem in
asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG noch heute ein nachhaltiges Interesse an ihrer Person
haben sollten. So besehen mutet auch die absolute Behauptung der
Beschwerdeführerin, die Inhaftierung habe ihren guten Ruf und ihre
Zukunft ruiniert, übertrieben an.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide noch heute
unter ihren schrecklichen Hafterlebnissen (vgl. Beschwerde S. 2,
vorletzter Absatz), ist festzuhalten, dass die Asylgewährung grundsätzlich
nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu
schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu
gewähren. Da im vorliegenden Fall indessen – wie unter E. 5.2 dargelegt
– keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung der
Beschwerdeführerin bestehen, sind die Voraussetzungen für die
Annahme einer aktuellen Verfolgungsfurcht vorliegend als nicht erfüllt zu
betrachten.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. Das BFM hat ihr demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: