B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1923/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am 16. Februar
2015 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 25. Februar 2015 stattfand,
dass die Beschwerdeführerin angab, kosovarische Staatsangehörige alba-
nischer Ethnie zu sein,
dass sie 2004 in der Schweiz geheiratet, in der Folge hier gelebt und die
Kinder geboren habe,
dass sie und ihre Angehörigen ihr Aufenthaltsrecht verloren hätten und im
Jahr 2010 in den Kosovo ausgeschafft worden seien,
dass sie mit ihrem Ehemann seit 2011 nicht mehr in Kontakt stehe,
dass sie im Februar 2015 den Kosovo verlassen habe und nach Ungarn
gelangt sei, wo sie die Behörden registriert hätten,
dass sie nach dem eintägigen behördlichen Gewahrsam in die Schweiz
weitergereist sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einer Abfrage der Eurodac-Daten-
bank am (…) Februar 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte,
dass ihr das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Verfahren ge-
währte,
dass sie dazu vorbrachte, es sei ihre Absicht gewesen, in die Schweiz zu
gelangen, wo sie ihre Kinder geboren habe,
dass sie auf eine entsprechende Frage ferner antwortete, nicht unter ge-
sundheitlichen Beschwerden zu leiden,
dass das SEM am 27. Februar 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden an Ungarn richtete,
dass diesem Ersuchen von Ungarn mir Erklärung vom 12. März 2015 ent-
sprochen wurde,
dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 12. März 2015 (eröffnet am
18. März 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete, wobei das Staatsekretariat in seinem Entscheid – unter Verweis
auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeich-
nung der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank als Asylantrag-
stellerin in Ungarn und die aus Ungarn eingegangene Erklärung betreffend
ihre Wiederaufnahme – festhielt, Ungarn sei für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass das SEM im Rahmen seiner Erwägungen vorab festhielt, eine Tante
der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz,
dass Onkel und Tanten aber nicht als Familienangehörige im Sinne von Art.
2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden und auch kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis dargetan worden sei, weshalb die Zuständigkeit Ungarns für
das Asylverfahren nicht in Frage stehe,
dass im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Ungarn
würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten,
dass seit Januar 2014 ein automatischer Zugang zum ordentlichen Asyl-
verfahren für Dublin-Rückkehrer bestehe,
dass sich das SEM im Weiteren zur Versorgungslage von Asylsuchenden
in Ungarn und zur Frage der Unterbringung von Familien und alleinerzie-
henden Frauen mit Kindern äusserte,
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dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton D._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, zur Sicherstellung des Wegweisungs-
vollzuges für höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft anordnete, den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte, der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass die Beschwerdeführerin gegen den sie und ihre Kinder betreffenden
Nichteintretensentscheid am 24. März 2015 Beschwerde erhob und ein
Bleiberecht in der Schweiz beantragte,
dass sie in der Beschwerde vorbrachte, sie habe den Kosovo verlassen,
um in die Schweiz zu gelangen, wo sie früher eine Aufenthaltsbewilligung
und ihre Kinder eine Niederlassungsbewilligung gehabt hätten,
dass sie den Kontakt zu den ungarischen Behörden nicht gesucht habe,
aber polizeilich angehalten und registriert worden sei,
dass sie und die Kinder ihre Bewilligungen für den Aufenthalt aufgrund des
Verhaltens ihres Mannes beziehungsweise Vaters verloren hätten, es aber
nicht angehe, die Kinder für das Verhalten ihres Vaters zu bestrafen,
dass sie und namentlich die Kinder im Kosovo keine Lebensperspektiven
hätten und auf den Aufenthalt in der Schweiz angewiesen seien,
dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegwei-
sung mittels Telefax vom 26. März 2015 einstweilen aussetzte,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 dem Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsprach,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 an der ange-
fochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass das Staatssekretariat seine bisherigen Erwägungen betreffend die
ordnungsgemässe Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung der Asylan-
träge der Beschwerdeführenden und betreffend die grundsätzliche Ver-
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lässlichkeit des ungarischen Asylsystems bekräftigte und festhielt, die Be-
schwerdeführenden könnten aufgrund der früheren Bewilligungen zum
Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, sie betreffende allfäl-
lige Mängel des ungarischen Asylverfahrens respektive der Aufenthaltsbe-
dingungen aufzuzeigen,
dass aufgrund der Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den nicht in Frage komme, da die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeit-
punkt als alleinstehende Frau mit Kindern in Ungarn mit einer gebührenden
Unterbringung rechnen könne,
dass für die weiteren Ausführungen des SEM – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108
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Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass es – wie nachfolgend aufgezeigt – auch keiner einzelfallspezifischer
Abklärungen betreffend Ungarn bedarf, respektive der Einholung von Ga-
rantien aus diesem Dublin-Vertragsstaat, sondern der entscheidrelevante
Sachverhalt in dieser Hinsicht aufgrund der bestehenden Aktenlage als
hinreichend erstellt zu erkennen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführerin aktenkundig am (…) Februar 2015 in Ungarn
um Asyl nachsuchte, dies registriert wurde und sie mit den Kindern (…)
Tage später in die Schweiz gelangte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Ungarn für die Prüfung ihres Asylan-
trages zuständig ist, was von Ungarn mit Abgabe der Erklärung vom 12.
März 2015 betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder ausdrücklich anerkannt wurde,
dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist und dies in der
Beschwerdeschrift nicht grundsätzlich bestritten wird,
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dass die Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung in ihr Erstasylland
zur Hauptsache einwendet, sie und ihre Kinder hätten weder dort noch im
Kosovo Perspektiven für eine adäquate Lebensgestaltung,
dass Ungarn aber Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit
der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinander-
setzte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013) und mit Blick auf die Situation von Asylsuchenden feststellte,
es sei nicht vom Vorhandensein systemischer Mängel auszugehen,
dass an dieser Einschätzung auch der Zustrom von Gesuchstellern aus
dem Kosovo, mit welchem sich Ungarn konfrontiert sieht, nichts zu ändern
vermag,
dass diese Bewegungen gemäss verschiedenen Berichten in der Mehrzahl
nicht vor dem Hintergrund einer aktuellen Bedrohungslage erfolgen, son-
dern – schon fünfzehn Jahre nach Ende des Kosovo-Krieges und bald sie-
ben Jahre nach Erreichen der Eigenstaatlichkeit des Kosovo – vorab aus
wirtschaftlichen Gründen, worauf zumindest in den Grundzügen auch die
Beschwerdeführerin, welche sich insbesondere um die Perspektiven ihrer
Kinder kümmert, hinweist,
dass sich daher aus diesen Bewegungen für das ungarische Asylsystem
soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergibt, zumal Ungarn
von der genannten Personengruppe gemäss in diesem Punkt übereinstim-
menden Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird,
wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer
Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach
Serbien zu entgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1053/2015 vom 21. April 2015 S. 9 ff.),
dass die Beschwerdeführerin demnach aus der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann,
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dass sodann in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien die
Schweiz ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehe-
nen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wo-
bei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-
Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den
Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2
S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.),
dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung,
Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall geprüft
werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zure-
chenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen
Personengruppe Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass jedoch die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht
von einer drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Be-
handlung ausgegangen werden, geschützt werden kann,
dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in sei-
nem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his
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visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt hat, die Verhältnisse in
Ungarn hätten sich seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert, und zwar
insbesondere für Familien mit Kindern und für alleinstehende Frauen, in-
dem diese auch nicht mehr in Asylhaftzentren interniert würden (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1053/2015 vom 21. April 2015 S. 11),
dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerde-
führerin drohe in Ungarn Haft,
dass das SEM in seinem Entscheid weiter in detaillierter und überzeugen-
der Weise aufzeigt, Ungarn werde vorliegend seinen Verpflichtungen nach-
kommen, indem der Zugang zum ordentlichen Asylverfahren auch im Falle
von Dublin-Rückkehrern garantiert ist und von Ungarn grundsätzlich auch
eine hinreichende Versorgung (Unterkunft, Verpflegung und medizinische
Behandlung) zur Verfügung gestellt werde,
dass das SEM dabei – so auch in der Vernehmlassung – ausdrücklich auf
die Praxis der ungarischen Behörden, die Familien bei der Unterbringung
nicht zu trennen, wie auch auf die Möglichkeit medizinischer Versorgung
hinweist,
dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier Kinder
grundsätzlich einer verletzlichen Personengruppe zuzurechnen ist,
dass aber aufgrund der Aktenlage mit der Vorinstanz davon ausgegangen
werden darf, nach ihrer Überstellung nach Ungarn könne die Beschwerde-
führerin dennoch gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte
wahrnehmen und vor Ort werde ihr und ihren Kindern eine hinreichende
Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt,
dass die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend
machen und sich auch keinerlei Anzeichen auf eine Traumatisierung oder
besonders belastende Erlebnisse ergeben,
dass diesen Erwägungen gemäss für die Behandlung des Asylantrages der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Ungarn zuständig ist und aufgrund
der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf
das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen
Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu
erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
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dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
nichts für sich ableiten können, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessens-
spielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation
der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des
Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM
hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit
jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) er-
sichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom
13. März 2015 E. 4 ff.),
dass diesen Erwägungen gemäss keine Situation vorliegt, die es erfordern
würde, von Ungarn eine Einzelfallgarantie einzuverlangen (vgl. das
EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, worin
sich der EGMR nicht zu Ungarn, sondern zu Italien aussprach),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren
in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – system-
bedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-
4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des VGKE [SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: