Abtei lung IV
D-1924/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
alias E._______, geboren (...),
alias F._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Carmen Lehmann,
Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich,
Zentralstelle MNA,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1924/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit
seiner Mutter den Irak am 4. Oktober 2008 verliess und am
9. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) (EVZ) summarisch befragt wurde und nach der Ernennung einer
Vertrauensperson gemäss Art. 7 Abs. der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) am
15. Januar 2009 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus
dem Quartier (...), habe dort während (...) Jahren den Schulunterricht
besucht, sei weder politisch tätig gewesen noch habe er Probleme mit
Behörden oder Privatpersonen gehabt und sei auch nie vor Gericht
oder in Haft gewesen,
dass sein Vater unter Saddam Hussein Mitglied der Baath-Partei ge-
wesen sei und als Informant für die Behörden gearbeitet habe, weswe-
gen viele Personen verhaftet, ins Gefängnis überführt und einzelne
von ihnen auch umgebracht worden seien,
dass der Vater fünf oder sechs Monate nach dem Sturz der Regierung
Hussein getötet worden und daraufhin der Beschwerdeführer zusam-
men mit seiner Mutter ins Quartier (...) umgezogen sei, wo sie aus
Angst vor Behelligungen durch Feinde des Verstorbenen sehr zurück-
gezogen gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer, welcher nie bedroht oder verfolgt worden
sei, sich wegen fehlender Perspektiven und der allgemeinen unsiche-
ren Lage entschlossen habe, zusammen mit seiner Mutter den Hei-
matstaat zu verlassen, und sie am 4. Oktober 2008 auf dem Landweg
(...) gereist seien,
dass sie zunächst nach (...) gefahren seien, wo der Beschwerdeführer
den Kontakt zu seiner Mutter verloren habe, woraufhin er mit
verschiedenen Lastwagen über ihm unbekannte Länder in Richtung
Schweiz gereist sei, zweimal erfolglos versucht habe, von Italien in die
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Schweiz zu gelangen und ihm schliesslich im Herbst 2008 mithilfe
eines (...) die illegale Einreise gelungen sei,
dass er sich vor der Stellung seines Asylgesuchs während etwa eines
Monates mit der erwähnten Person an einem ihm unbekannten Ort in
der Schweiz aufgehalten habe, wobei seine Mutter den (...) einmal
kontaktiert habe und er seither nichts mehr von ihr vernommen habe,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 von den italieni-
schen Behörden bei der Grenzüberschreitung aufgegriffen und dakty-
loskopiert wurde, wobei er sich als (...) ausgab, ihn diese am 14.
Oktober 2008 erneut kontrolliert haben und er bei der Stellung des
Asylgesuchs in der Schweiz (...), als Personalien angab, wobei er eine
irakische Identitätskarte zu den Akten reichte, welche durch das BFM
analysiert wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 - eröffnet am
17. März 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bun-
desrat habe Italien zum sicheren Drittstaat erklärt, der Beschwerdefüh-
rer habe sich dort vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten und
eigenen Angaben zufolge am 13. und 14. Oktober 2008 versucht, von
dort aus illegal in die Schweiz zu gelangen,
dass sich die italienischen Behörden am (...) zur Rücknahme des
Beschwerdeführers bereit erklärt hätten und ihm bereits am 15. Januar
2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien
gewährt worden sei, wobei er in Anwesenheit einer Vertrauensperson
erklärt habe, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen und er habe nie
die Absicht gehabt, in Italien zu bleiben,
dass dies keine wichtigen Gründe seien, welche gegen eine Rückkehr
nach Italien sprechen und gemäss Aktenlage in der Schweiz weder
Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung hat,
noch nahe Angehörigen leben würden,
dass zudem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer gemäss
Art. 3 nicht offensichtlich zutage trete, dieser im Irak zwar unter der all-
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gemeinen schlechten Situation gelitten habe und isoliert gewesen, je-
doch nie persönlich verfolgt worden sei und die Verfolgung im Jahr
2003 allein dem Vater gegolten habe,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Ita-
lien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs.
1 AsylG bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien insbesondere unter Be-
rücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zulässig und zumutbar sei,
dass schliesslich erhebliche Zweifel an der Identität und an dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Alter bestünden, zumal er gegenüber
dem BFM mindestens zwei verschiedene Namen bekanntgegeben
habe und die eingereichte Identitätskarte - wie viele andere einge-
reichte irakische Identitätskarten - objektive Fälschungsmerkmale ent-
halte, indem sie nicht von einer offiziellen Behörde ausgestellt worden
sei und keine verlässlichen Angaben zu Identität und Alter des Ge-
suchstellers liefere,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2009 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge beantragte, es seien die Ziffn. 3 bis 5 der angefochtenen
Verfügung betreffend die Wegweisung vollumfänglich aufzuheben und
deren Unzumutbarkeit festzustellen,
dass in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
antragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag auf Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art.
6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung an
sich vorliegend unangefochten blieben und mit Ablauf der Beschwer-
defrist in Rechtskraft erwachsen sind,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit ein-
zig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG) bleibt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicherem Drittstaat zurück-
kehren kann, da dessen Behörden am (...) gegenüber der Schweiz
erneut dessen Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat rei-
sen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, bei der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien auch Überlegungen ein-
fliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1
KRK zu berücksichtigenden Kindeswohls ergeben könnten,
dass in diesem Zusammenhang nicht bloss die Situation zu berück-
sichtigen sei, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben
würde, sondern sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen
seien, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen
würden und mithin der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebens-
umständen umfassend Rechnung zu tragen sei,
dass der minderjährige Beschwerdeführer sehr besorgt darüber sei,
nichts über den Verbleib seiner Mutter zu wissen und hoffe, dass diese
bald in die Schweiz einreisen und ihn suchen werde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien aus Sicht der Zentral-
stelle MNA zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht und unzumutbar sei,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der
Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der
Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
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dass das KRK am 5. September 1991 durch Italien ratifiziert wurde
und mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nichts gegen eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers dorthin spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden dessen Rückübernah-
me erneut zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (mit den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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