B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1925/2015 /wua
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ , geboren (…), Kosovo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N_________
D-1925/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner aus B.______ (Ge-
meinde C._______) – am 4. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er am 16. Februar 2015 im D._______ zuerst summarisch und am
19. März 2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehender zu den Asylgrün-
den befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, nach Abbruch des Studiums in
der Firma seines Onkels mütterlicherseits als Baggerführer und stellvertre-
tender Leiter tätig gewesen zu sein,
dass anfangs 2014 einige staatliche Inspektoren die Firma mit zufrieden-
stellendem Ergebnis kontrolliert hätten,
dass man von ihm einige Tage später telefonisch die Zahlung von 2'000
Euro verlangt habe, ansonsten der Firma eine Busse von 30'000 Euro auf-
erlegt werden würde,
dass er in der Folge zusammen mit seinem Onkel die Kriminalpolizei in
E._________ von dem Vorfall unterrichtet habe, worauf diese in der Firma
Kameras installiert und ihm zur Bezahlung 2'000 Euro in gefälschten Schei-
nen übergeben habe,
dass zwei Inspektoren bei der vermeintlichen Übergabe des Geldes von
der Polizei verhaftet worden seien,
dass sie den Beschwerdeführer am nächsten Tag vergeblich zum Rückzug
der Anzeige aufgefordert hätten, worauf sein Onkel einen Fernsehsender
über die Geschehnisse informiert und ein Interview gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2014 vor Gericht als Zeuge
ausgesagt und einer der Inspektoren die Tat gestanden habe und zu einer
Busse von 1'000 Euro verurteilt worden sei,
dass im April 2014 auf das Firmengebäude geschossen worden sei und die
Polizei in der Folge das Gebäude beobachtet habe,
D-1925/2015
Seite 3
dass sein Onkel im April 2014 wegen weiterer Drohungen die Firma aufge-
geben habe und er zehn Monate später den Kosovo aus Furcht vor weite-
ren Behelligungen und wegen der fehlenden Arbeit verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere, vom
SEM in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgeführte Beweismittel
(Gerichtsdokumente, Arbeitsvertrag) einreichte,
dass das SEM mit am 24. März 2015 mündlich eröffnetem Entscheid vom
20. März 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar
2015 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 25. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbe-
schwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die be-
schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu in-
formieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
D-1925/2015
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2
AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, aufgrund seiner Zeugenaussagen gegen kor-
rupte staatliche Inspektoren von diesen oder diesen nahestehenden Krei-
sen behelligt zu werden,
D-1925/2015
Seite 5
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig ist,
dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene
Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist,
dass es dabei der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivi-
tät des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.),
dass mit Beschluss vom 6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft ge-
treten ist – Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde und die schweizerische Re-
gierung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfin-
det und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt,
welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden kann,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Polizei aufgrund der An-
zeige des Beschwerdeführers und dessen Onkels geeignete Massnahmen
gegen die fehlbaren staatlichen Inspektoren ergriff und auch nach den
Schüssen auf das Firmengebäude Ermittlungen vornahm,
dass die Einschätzung der bestehenden Schutzfähigkeit auch durch die
Tatsache bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer erst zehn Monate
nach dem genannten Vorfall ausreiste und er in dieser Zeit keine weiteren
Behelligungen erfuhr, welche weitere polizeiliche Massnahmen notwendig
gemacht hätten,
dass die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der Kosovo kein si-
cherer Staat sei und er aus Furcht vor weiteren Behelligungen bis zu seiner
Ausreise bei seinem Onkel auf dem Land gelebt habe, nicht geeignet sind,
D-1925/2015
Seite 6
die Regelvermutung des bestehenden staatlichen Schutzes vor nichtstaat-
licher Verfolgung in Frage zu stellen,
dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandart
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
D-1925/2015
Seite 7
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des nach eigenen Angaben gesunden Be-
schwerdeführers mit guter Schulbildung und beruflicher Erfahrung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass im übrigen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständi-
gen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das
Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass schliesslich den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen sind, dass diese mit den Behörden des Heimatstaates des Be-
schwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der An-
trag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
D-1925/2015
Seite 8
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-1925/2015
Seite 9
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: