Abtei lung IV
D-1926/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1926/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein afghani-
scher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______/Pakistan -
am 2. März 2009 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dau-
er von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 4. und 11. März 2009 - da-
zumal im Beisein eines Vertreters eines anerkannten schweizerischen
Hilfswerks - zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er sei mit seiner Familie im Jahr 1989 von D._______ nach
B._______/Pakistan ausgereist und habe seither dort gelebt, wobei
seine Eltern und Brüder im Juni 2006 nach D._______ zurückgekehrt
seien,
dass er im Jahr 2004 für zehn Tage nach D._______ gereist sei, um
sich dort eine afghanische Identitätskarte ausstellen zu lassen und
nach Arbeit zu suchen,
dass er während dieses Aufenthaltes zwei angeheiratete Onkel ken-
nengelernt habe, die ihm angeboten hätten, ihm bei der Suche nach
Arbeit behilflich zu sein, wofür er ihnen nach seiner Rückkehr nach
Pakistan einen Lebenslauf hätte zustellen sollen,
dass er misstrauisch geworden sei und deshalb nach seiner Rückkehr
nach Pakistan Erkundigungen eingezogen habe, wobei er von einem
Cousin erfahren habe, dass es sich bei den beiden Onkeln um Taliban-
Anhänger handle,
dass die betreffenden Onkel ihn in der Folge wiederholt kontaktiert
hätten, er auch anonyme Anrufe erhalten habe und von Leuten ange-
gangen worden sei, die ihn zu Aktivitäten für die Taliban zu motivieren
versucht hätten, wobei er diese mit Ausreden immer wieder vertröstet
habe,
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dass ihm anfangs 2009 ein Schreiben eines Kommandanten der Tali-
ban in die Hände gekommen sei, wonach er festgenommen werden
sollte,
dass er deshalb aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban Pakistan
am 1. März 2009 mithilfe eines Schleppers, welcher ihm den afghani-
schen Pass auf der Reise abgenommen habe, verlassen habe und via
E._______ nach F._______ gereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird (vgl. A7 und A15),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am
20. März 2009 - feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,
dass der Beschwerdeführer zu den beiden Onkeln keine Einzelheiten -
beispielsweise zu deren beruflicher Tätigkeit - habe nennen können,
obwohl er entsprechende Erkundigungen eingezogen habe,
dass im afghanischen Kontext nicht vorstellbar sei, dass der Be-
schwerdeführer als Neffe keine Kenntnisse über die Ehemänner seiner
Tanten gehabt habe, zumal seine Cousins darüber informiert gewesen
seien, dass die beiden Onkel mit den Taliban sympathisiert hätten,
dass sich der Beschwerdeführer auch zu den Begegnungen mit Leu-
ten, die ihn zu Aktivitäten für die Taliban zu überreden versucht hätten,
sowie zu den anonymen Anrufen trotz mehrmaligen Nachfragens nur
sehr vage geäussert habe,
dass auch seine Vorbringen zu dem Schreiben, welches von seiner be-
vorstehenden Festnahme handle, nicht logisch seien,
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dass zudem unklar bleibe, was genau all diese Leute aus dem Umfeld
der Taliban von ihm gewollt hätten, zumal sich seine Erklärungen, wo-
rin sein Nutzen bestehen könnte, auf Vermutungen beschränkten,
dass der Beschwerdeführer damit keine ihm drohende Verfolgung
glaubhaft gemacht habe, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen und
die Wegweisung anzuordnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass es dem Beschwerdeführer überdies frei gestellt sei, aufgrund sei-
ner Aufenthaltsbewilligung für Pakistan dorthin - zu seiner Ehefrau und
seinen Kindern - zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
25. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
worin in materieller Hinsicht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit Gewährung
der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass er der Beschwerdeeingabe eine deutsche Übersetzung beifügte -
wobei in einem Begleitschreiben des G._______ des Kantons
F._______ vom 25. März 2009 um Verzicht auf das Erfordernis der
Einreichung der Beschwerde in einer Amtssprache, eventualiter um
Veranlassung einer amtlichen Übersetzung ersucht wurde - und als
Beweismittel zwei Internetauszüge (Zeitungsberichte) einreichte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass er im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehör-
den, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Daten-
weitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Offenlegung
einer bereits erfolgten Datenweitergabe mittels separater Verfügung,
ersuchte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren - soweit für den Ent-
scheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter - noch ohne Kenntnis der Transitverfügung
vom 2. März 2009 - mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 fest-
stellte, der Beschwerdeführer könne den Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
im Transitbereich des Flughafens abwarten,
dass die Vorakten vollständig am 30. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der
englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet wurde, zumal ihr eine deutsche Übersetzung beiliegt und die
Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 festge-
stellt - der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt, weshalb auf den Antrag in der Beschwerde-
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schrift betreffend Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweiter-
gabe an das Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation
(vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG) nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, wobei diese glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft hingegen Vorbringen
sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation, wonach er von
den Taliban gesucht werde, da er deren Aufforderungen zur Mitarbeit
nicht nachgekommen sei, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
unglaubhaft erachtet,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausrei-
segründe kein in sich stimmiges Bild vermitteln und mangels Substanz
und Realkennzeichen sowie aufgrund verschiedener Ungereimtheiten
nicht glaubhaft sind,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere zum Motiv der Taliban,
weshalb sie ihn als Mitarbeiter gewinnen wollten, nur sehr vage und
spekulativ äusserte, er sei wohl aufgrund seiner guten Ausbildung und
Sprachkenntnisse interessant,
dass er damit jedoch nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte,
weshalb er für die Taliban von so hohem Interesse sein sollte, dass sie
sich seit dem Jahr 2004 - mithin seit fünf Jahren - um ihn bemüht hät-
ten und sich mit seinen jeweiligen Ausreden, weshalb ihm eine Mitar-
beit gegenwärtig nicht möglich sei (Studium, Heirat, Geburt Kinder
usw.), zufrieden gegeben hätten,
das überdies nicht verständlich ist, was sich an der geschilderten -
langjährigen - Situation anfangs 2009 geändert haben sollte, so dass
plötzlich eine Festnahme durch die Taliban gedroht habe,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Identitäts-
papieren nicht plausibel erscheinen, wonach eine Identitätskarte beim
afghanischen Konsulat in B._______ nicht habe beantragt werden kön-
nen, weshalb er dafür nach D._______ habe reisen müssen (vgl. A15
S. 4), wohingegen die Beantragung eines Reisepasses beim Konsulat
in B._______ möglich gewesen sei (vgl. A7 S. 4), und nicht zu seiner
Glaubwürdigkeit beitragen,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen
in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen erschöpfen, die vom BFM aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente nicht plausibel zu widerlegen und keine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszüge (Zei-
tungsberichte) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da
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sie keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers belegen
können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der
Ablehnung des Asylgesuchs ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der
Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in D._______ - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die
Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. EMARK 2003
Nr. 10 sowie EMARK 2006 Nr. 9),
dass in casu und gemäss den auch für das Bundesverwaltungsgericht
massgeblichen Richtlinien (vgl. oben zitierte Rechtsprechung) der Voll-
zug der Wegweisung des noch jungen Beschwerdeführers nach
D._______, der dort gemäss eigenen Angaben über
verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern, Brüder) verfügt, eine
ausgezeichnete Schulbildung mit Universitätsabschluss absolviert hat,
seither als Händler („Business Administrator“) tätig und damit finanziell
unabhängig war, mehrere Sprachen spricht (vgl. A7 S. 3 f.) und keine
gravierenden gesundheitlichen Beschwerden geltend macht (vgl. A15
S. 9: Magenprobleme und hoher Blutdruck aufgrund der angeblichen -
jedoch gemäss vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaften - Verfol-
gung), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer überdies seit dem Jahr (...) in Pakistan
lebt und über eine gültige pakistanische Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, so dass ihm auch eine Rückkehr dorthin - zu seiner Ehefrau und
den Kindern - offenstehen dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren H._______, mit den Akten
Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Te-
lefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdefüh-
rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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