Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1926/2011
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein protestantischer Amhara, suchte am
13. Oktober 2003 ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom
13. Mai 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1.
Januar 2005 Teil des BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen bei der
Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) erhobene Beschwerde
vom 16. Juni 2004 (Poststempel) wurde mit Urteil der ARK vom 18.
August 2005 vollumfänglich abgewiesen.
A.b. Am 8. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM ein. Mit
Verfügung vom 14. November 2006 überwies das BFM die Eingabe in
Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Prüfung
als Revisionsgesuch an die ARK. Mit Zwischenverfügung vom 20.
November 2006 nahm die ARK die als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnete Eingabe vom 8. November 2006 als Revisionsgesuch
entgegen, wies dieses – nachdem ein Ausstandsbegehren mit Urteil vom
12. Dezember 2006 abgewiesen worden war – mit Urteil vom 19.
Dezember 2006 ab und überwies die Eingabe dem BFM zur Prüfung als
Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch.
A.c. Das BFM behandelte die Eingabe vom 8. November 2006 in der
Folge als zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein (zweites) Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2007
wurde mit Urteil vom 21. April 2010 (Geschäfts.-Nr. D-5064/2007)
abgewiesen.
A.d. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
7. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei auf das
vorliegende Gesuch einzutreten, die Verfügung des BFM vom 22. Juni
2007 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der
ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgeblich
veränderte Sachlage eingetreten sei sowie neue Beweismittel vorliegen
würden, er sei als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig
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aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu
einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch
abzusehen beziehungsweise es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner sei er von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Schweiz seit dem Jahre
(...) aufgenommenen exilpolitischen Tätigkeiten für die B._______ und
seine Tätigkeit als Mitglied des C._______ an.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.e. Am 14. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen im neuerlichen Asylgesuch vorgebrachten Gründen direkt
angehört.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – eröffnet am 28. Februar 2011 –
lehnte das BFM das dritte Asylbegehren ab, ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2011
beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Er ersuchte in
formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher endgültig zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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1.5. Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb vorliegend unangefochten und
ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die
Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine
Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese
Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bilden Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Fragen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob die Wegweisung zu vollziehen ist
oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Mitglied
der B._______, eines C._______ sowie der D._______ zu sein und an
Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen zu haben. Im Weiteren
habe er auf die in den ersten beiden Asylverfahren erwähnten Probleme
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hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in den ersten beiden
Asylverfahren keine politisch motivierte oder anderweitige Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen können, weshalb
kein Anlass zur Annahme bestehe, er könnte vor dem Verlassen seines
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder
politischer Aktivist registriert worden sein. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
sei. Ferner würden die Äusserungen des Beschwerdeführers in keiner
Weise auf ein qualifiziertes politisches Engagement in der Schweiz
schliessen lassen. Ausserdem würden sich die Ausführungen im dritten
Asylgesuch und den eingereichten Beweismitteln bezüglich des Umfangs
der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten und der vom
Beschwerdeführer ausgeübten Funktion von seinen eigenen Aussagen
unterscheiden. Die Aussagen, wonach seine Familienangehörigen in
Äthiopien seinetwegen unterdrückt und benachteiligt würden, seien auch
auf wiederholte Nachfragen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben.
Den Akten seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass die
äthiopischen Behörden von den Mitgliedschaften des Beschwerdeführers
bei den erwähnten Organisationen und Parteien überhaupt Kenntnis
genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu
seinem Nachteil eingeleitet hätten. Vor dem Hintergrund, dass in der
Schweiz zahlreiche exilpolitische Demonstrationen stattfänden, wobei in
der Folge oftmals gestellte Gruppenaufnahmen in einschlägigen Medien
publiziert würden, erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete
Namen zuordnen könnten. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland
lebenden äthiopischen Staatsangehörigen könnten die äthiopischen
Behörden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren.
Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass
emigrationswillige Äthiopier vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen in
Europa und speziell in der Schweiz versuchten, sich vor oder nach
Abschluss ihres Asylverfahrens mittels regimekritischer Aktivitäten ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehe nur dann ein
Interesse der äthiopischen Behörden an der Identifizierung einer Person,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch mit
Sicherheit nicht zur Zielgruppe, für die sich die äthiopischen Behörden
interessierten.
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Seite 7
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er sei entgegen der
vorinstanzlichen Ansicht durchaus fähig gewesen, zu seinen politischen
Aktivitäten Auskunft zu geben. Seinen Ausführungen lasse sich unschwer
entnehmen, dass sein Engagement über das Durchschnittliche
hinausgehe, wobei der Beweiswert des entsprechenden Schreibens der
B._______ vom 2. Dezember 2010 keinesfalls verkannt werden dürfe. So
unterscheide sich dieses doch gerade von den üblichen
Bestätigungsschreiben der bekannten äthiopischen Parteien im Exil.
Darin würden seine politischen Funktionen klar beschrieben. Betreffend
das Schreiben der D._______ vom 3. Januar 2011 könne der Vorinstanz
insofern beigepflichtet werden, dass seine Ausführungen zu seiner
Mitgliedschaft sowie zu seinem Engagement vor dem Hintergrund seiner
eigenen Darstellungen irreführend erscheinen würden. Die D._______ sei
jedoch in der Lage und bereit, allfällige Ungenauigkeiten zu klären und
wenn nötig richtigzustellen. Vorliegend erscheine sein Verfolgungsrisiko
im Falle einer Rückkehr als unzureichend abgeklärt, wenn bei Annahme
eines politischen Engagements sein Hintergrund als ehemaliger
(Nennung Funktion) und als ehemaliger (Nennung Funktion) nicht in die
Erwägungen miteinbezogen werde. Da er sich für die B._______
engagiere und zusätzlich in ein Komitee gewählt worden sei, das sich für
die Bündelung aller äthiopischen exilpolitischen Kräfte in der Schweiz
einsetze, er somit bei weitem nicht nur bei "irgendwelchen"
Demonstrationen mitwirke, entspreche er letztlich klar dem vom
Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis entwickelten
Gefährdungsprofil. Vor diesem Hintergrund erscheine seine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung als begründet und das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen sei zu bejahen.
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 mit weiteren Hinweisen).
Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat
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objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit
weiteren Hinweisen).
3.4. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
D-2568/2007 vom 28. Januar 2010 mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren.
Angesichts der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen
Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen
Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu
offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen
konkrete exilpolitische Tätigkeit. Grundsätzlich ist unbestritten, dass er
exilpolitische Aktivitäten entwickelte. Zu prüfen bleibt jedoch, in welchem
Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass – wie in der angefochtenen
Verfügung des BFM in zutreffender Weise aufgeführt wurde – in der Tat
erhebliche Unterschiede zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der direkten Anhörung vom 14. Februar 2011 und den Inhalten
der eingereichten Bestätigungsschreiben (vgl. Bst. A.d. oben) bestehen.
Anlässlich der Bundesanhörung führte der Beschwerdeführer an,
einfaches Mitglied der B._______ zu sein und als Vorsitzender des
C._______ zu arbeiten, das sich dafür einsetze, die exilpolitischen
äthiopischen Gruppierungen in der Schweiz an einen Tisch zu bringen,
sowie für die D._______ respektive die B._______ an zwei
Kundgebungen, so im Jahre 2005 und später an einem Märtyrertag,
teilgenommen zu haben. Demgegenüber wird in den Bestätigungen der
B._______ vom 12. November 2010 und 2. Dezember 2010 sowie der
Bestätigung der D._______ vom 3. Januar 2011 festgehalten, dass sich
der Beschwerdeführer an sämtlichen Kundgebungen der Organisationen
beteiligt habe und dabei jeweils an vorderster Front mitwirke und zudem
das Exekutivkomitee der B._______ in der Schweiz bei ihrer
regimekritischen Kampagne gegen das äthiopische Regime unterstütze.
Zudem wird in der Bestätigung vom 2. Dezember 2010 an keiner Stelle
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erwähnt, dass der Beschwerdeführer den Vorsitz des C._______
innehabe. Ausserdem will der Beschwerdeführer selber nicht gewusst
haben, dass er Mitglied der D._______ sei (vgl. act. C4/11, S. 5), wie dies
in der Bestätigung dieser Organisation noch festgehalten wird. Der
Umfang der angeblichen Teilnahmen des Beschwerdeführers an
Demonstrationen und Kundgebungen gemäss diesen Bestätigungen
kontrastiert in einem so erheblichen Mass mit seinen eigenen
Ausführungen, dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann,
er habe sich im von der D._______ und der B._______ bestätigten
Ausmass für diese an Kundgebungen eingesetzt. Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zugesteht, dass die
Ausführungen der D._______ im Schreiben vom 3. Januar 2011
betreffend seine Mitgliedschaft und sein Engagement vor dem
Hintergrund seiner eigenen Darstellungen irreführend erscheinen würden,
die D._______ jedoch in der Lage und bereit sei, allfällige
Ungenauigkeiten zu klären und wenn nötig richtigzustellen, ist
festzuhalten, dass es zunächst seltsam anmutet, dass in casu die
D._______ und nicht er selber in der Lage sein soll, entsprechende
Ungenauigkeiten zu klären. Wenn der Beschwerdeführer zudem
tatsächlich ein derart engagiertes (angebliches) Mitglied der D._______
wäre, hätten von dieser Organisation bei der Ausstellung ihrer
Bestätigung von Anfang an kongruente Angaben zum effektiven
Engagement ihres Mitgliedes erwartet werden dürfen. Da der Schluss
naheliegt, dass die D._______ – würde diese zur Richtigstellung ihrer
Angaben aufgefordert – eine weitere Bestätigung gemäss den Vorgaben
des Beschwerdeführers erstellte, vermöchte diese ohnehin keine
rechtserhebliche Beweiskraft zu entfalten, weshalb auf die Einforderung
einer solchen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung;
BVGE 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). Die
entsprechende Beweisofferte ist daher abzuweisen. Insgesamt lassen
überdies denn auch die in den erwähnten Bestätigungsschreiben
aufgeführten Tätigkeiten selbst bei Wahrunterstellung – entgegen der auf
Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht auf eine Führungsfunktion
des Beschwerdeführers schliessen. Auch das Bestätigungsschreiben der
B._______ vom 2. Dezember 2010, gemäss welchem der
Beschwerdeführer eines von neun Mitgliedern des C._______ sei, ist
nicht geeignet, eine eigentliche Führungsfunktion des Beschwerdeführers
verbunden mit politischen Statements in der Öffentlichkeit und vor
grösserem Publikum als gegeben erscheinen zu lassen, zumal es sich
dabei im Wesentlichen um eine Tätigkeit zur (Beschreibung Tätigkeit)
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gehe (vgl. act. C4/11, S. 4 f.), welche den Akten zufolge bis dato
ausschliesslich im privaten Rahmen stattgefunden haben soll.
Ferner ist der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine Hinweise
erkennbar seien, dass die äthiopischen Behörden vom exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis erhalten hätten
oder gar gestützt auf eine solche Massnahmen gegen diesen eingeleitet
hätten, beizupflichten. Der Beschwerdeführer will an zwei Kundgebungen
in der Schweiz teilgenommen haben, so erstmals im Jahre 2005 (vgl. act.
C4/11, S. 5 unten). Unbesehen des Umstandes, dass er in den
bisherigen Asylgesuchen – das letzte Verfahren fand seinen
rechtskräftigen Abschluss mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. April 2010 – eine exilpolitische Tätigkeit mit keinem Wort
erwähnte und noch in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar
2011 anführte, aufgrund der sich zuspitzenden Situation in Äthiopien
habe er sich in jüngster Zeit veranlasst gesehen, sich aktiver für die
politischen Belange in seiner alten Heimat einzusetzen, und sei seit April
2010 Mitglied der B._______ und zudem am 28. November 2010 als
Mitglied ins C._______ gewählt worden, dürfte es den äthiopischen
Behörden kaum möglich gewesen sein, den Beschwerdeführer unter den
Kundgebungsteilnehmern zu identifizieren, zumal er an diesen
Kundgebungen eigenen Angaben zufolge keine spezielle Funktion
ausgeübt habe (vgl. act. C4/11, S. 5 unten) und sich seine bisherige
Tätigkeit im Rahmen des C._______, wie oben bereits dargelegt, im
privaten Rahmen abgespielt hat.
Im Weiteren vermochte er im Rahmen seiner ersten beiden Asylverfahren
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden nicht glaubhaft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes,
es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise als regimefeindliche Person in das Blickfeld der
heimatlichen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sein könnte,
dürfte somit zutreffen. Die Rüge, gemäss welcher sein Verfolgungsrisiko
im Falle einer Rückkehr als unzureichend abgeklärt erscheine, wenn bei
Annahme eines politischen Engagements sein Hintergrund als
ehemaliger (Nennung Funktion) und als ehemaliger (Nennung Funktion)
nicht in die Erwägungen miteinbezogen werde, erweist sich als nicht
stichhaltig. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid unter
Verweis auf die beiden früheren, jeweils erfolglos durchlaufenen
Asylverfahren auf die obige Feststellung (der Beschwerdeführer sei vor
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seiner Ausreise den heimatlichen Behörden nicht als regimefeindliche
Person aufgefallen oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder
politischer Aktivist registriert worden) hin und hielt ebenfalls fest, dass er
nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung
seitens der äthiopischen Behörden gestanden sein dürfte (vgl. act. C5/8,
S. 3). Diese Einschätzung fusst dabei auch auf den Erwägungen im
verfahrensabschliessenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5064/2007 vom 21. April 2010, worin eine allfällige Gefährdung des
Beschwerdeführers wegen seines Hintergrundes als ehemaliger
(Nennung Funktion) und als ehemaliger (Nennung Funktion) einlässlich
geprüft und als überwiegend unwahrscheinlich erachtet wurde (vgl. act.
B24/24, S. 17). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können
exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu
rechnen ist. Einzuräumen ist, dass die Vorgehensweise der äthiopischen
Behörden bei der Einreise gegenüber Landsleuten, die lange im Ausland
weilten, unbesehen des Ausmasses ihrer allfälligen exilpolitischen
Tätigkeiten mit Unwägbarkeiten behaftet sein dürfte, ohne dass aber
bereits deshalb auf eine konkrete Gefährdung der Betroffenen
geschlossen werden kann. Der erwähnte Umstand, wonach die
Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern
oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden, reicht
für sich allein genommen sodann noch nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche,
konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein
theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver
Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich
gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich
identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen
aufgrund der kaum überdurchschnittlichen Exiltätigkeiten und der
diesbezüglich festgestellten Ungereimtheiten indes nicht (vgl.
obenstehende Ausführungen). Vielmehr ist mit der Vorinstanz und
entgegen den Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass die
äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person zwecks deren Überwachung oder Verfolgung haben, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe
sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen aber nach
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dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Die Feststellung der Vorinstanz,
wonach er offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die
äthiopischen Behörden mutmasslich interessierten, ist zu bestätigen. Es
ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim
Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen.
Zudem fehlen Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
3.6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2.
4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bspw.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2010 vom 3. Februar 2011;
bereits EMARK 1998 Nr. 22).). Seit der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember
2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden
Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von
einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden.
4.3.3. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Es ist ihm, der über eine gute schulische (...) Ausbildung
und einige Arbeitserfahrung verfügt, zuzumuten, sich erneut vor Ort
niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Entsprechend kann
auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit nicht davon
ausgegangen werden, er gerate nach der Rückkehr im Herkunftsort in
eine existenzielle Notlage. Sodann kann diesbezüglich auch auf die nach
wie vor gültigen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5064/2007 vom 21. April 2010 verwiesen werden. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
D-1926/2011
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass
sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen
Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die
Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die
Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an
beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und
können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos
zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten IF
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Beschwerdeführerin" den Beschwerdeführerinnendem Beschwerdeführer
dem Beschwerdeführer dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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6.2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: