B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1926/2016
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
D-1926/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsan-
gehörigkeit mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Provinz Ghor, Distrikt
C._______), verliess sein Heimatland nach seiner Darstellung etwa im
Februar/März 2015 und gelangte in den Iran, wo er festgenommen und
nach Afghanistan zurückgeschafft worden sei. Kurz darauf sei er erneut in
den Iran ausgereist und über die Türkei und verschiedene ihm unbekannte
Länder weitergereist. Am 5. Dezember 2015 wurde er von den schweizeri-
schen Grenzwachtbehörden im grenznahen Raum (zu Deutschland) kon-
trolliert und in der Folge den deutschen Behörden übergeben. Am 9. De-
zember 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ ein Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015
teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der
Testphase (…) zugewiesen worden.
B.
Das SEM beauftragte das Institut (…) am 15. Dezember 2015, eine Alter-
seinschätzung des Beschwerdeführers vorzunehmen. In seinem Gutach-
ten vom 17. Dezember 2015 – aufgrund einer rechtsmedizinischen Unter-
suchung (Röntgenbild der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-
Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) – ge-
langte der Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer weise mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 21 Jahren
und damit eine Volljährigkeit auf. Das wahrscheinliche Lebensalter zum
Zeitpunkt der Untersuchung liege zwischen 22 und 30 Jahren.
C.
Mit Vollmacht vom 21. Dezember 2015 mandatierte der Beschwerdeführer
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle (…) als
Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens.
D.
Am 23. Dezember 2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers
statt, in welcher ihm das rechtliche Gehör zum Gutachten zur Altersschät-
zung gewährt wurde. Er wurde informiert, dass sein Geburtsdatum geän-
dert werde auf das Datum (…). Am 1. März 2016 erfolgte die ergänzende
Anhörung zu den Asylgründen. Dabei reichte der Beschwerdeführer eine
Tazkira zu den Akten sowie Beweismittel die Tätigkeit seines Vaters für die
amerikanischen Streitkräfte betreffend, die ihm von einem Freund des Va-
ters am Flughafen E._______ übergeben worden seien.
D-1926/2016
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Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er (…) Jahre alt, gemäss den Angaben seines
Vaters am (…) (nach afghanischem Kalender) im Jahr (…) (nach gregoria-
nischem Kalender) geboren sei. Er sei ethnischer Tadschike und die Fami-
lie stamme ursprünglich aus F._______, sei aber während der sowjetischen
Besetzung in das Dorf B._______ (Provinz Ghor, Distrikt C._______) ge-
zogen. Er habe die Schule nach der (…) Klasse abgebrochen und sei etwa
im Februar 2015 aus seinem Heimatort weggegangen. Seine Eltern hätten
bei seinem Wegzug noch an der heimatlichen Adresse gelebt. Sein Vater
habe von 2006 bis 2012 für ein privates Militärunternehmen im Auftrag der
amerikanischen Streitkräfte in G._______ und Kabul, danach noch einige
Zeit an den provisorischen Standorten als Fahrer gearbeitet, bis er arbeits-
los geworden sei. Der Vater habe versucht, seine Arbeit geheim zu halten,
dennoch habe die Dorfbevölkerung dies im Jahr 2006 herausgefunden. Die
Familienmitglieder seien daraufhin von den Dorfbewohnern als Spione der
Amerikaner beschimpft und bedroht worden. Auch wegen ihrer tadschiki-
schen Ethnie seien sie als Agenten der USA beschimpft worden. Sie hätten
sich kaum aus dem Haus getraut. Sie hätten die Polizei über die mehrfache
Bedrohung durch die Dorfbevölkerung informiert, jene sei dem aber nicht
nachgegangen. Das Dorf sei von den Taliban beherrscht worden. Die Leute
im Dorf hätten dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Vaters
für die amerikanischen Streitkräfte mit Enthauptung gedroht. Einige Male
seien „Personen mit Turbanen“, Pashtunen, zu ihnen gekommen, aber wie-
der gegangen, als sie festgestellt hätten, dass weder der Vater noch der
Beschwerdeführer anwesend gewesen seien. Einmal, als die „Personen
mit Turbanen“ zu ihm nach Hause gekommen seien und nach seinem ab-
wesenden Vater verlangt hätten, habe seine Mutter ihn und die anderen
Kinder versteckt. Er sei als ältester Sohn in Gefahr gewesen, von den Ta-
liban mitgenommen und getötet zu werden. Seine Onkel und Tanten lebten
in Kabul. Sein Vater habe bei der amerikanischen Botschaft über einen
amerikanischen General, für den er gearbeitet habe, ein Asylgesuch für
sich und die ganze Familie gestellt, welches aber noch bearbeitet werde.
Der Beschwerdeführer habe aus Angst um sein Leben nicht auf das Ergeb-
nis der Asylprüfung durch die amerikanischen Behörden warten können.
Hinsichtlich der bei der Anhörung eingereichten Tazkira brachte er vor,
seine ursprüngliche Tazkira sei in seinem Heimatort geblieben. Die jetzt
eingereichte habe sein Vater anhand seiner eigenen Tazkira ausstellen las-
sen.
E.
Am 4. März 2016 hielt die Fachstelle Dokumente des Grenzwachtkorps in
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Seite 4
ihrem Kurzuntersuchungsbericht über die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Tazkira fest, wegen fehlenden Vergleichsmaterials sei keine ab-
schliessende Bewertung möglich. Innerhalb des Dokuments könnten keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
F.
Das SEM stellte den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers am 10. März 2016 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2
Bst. e der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR
142.318.1]). Mit Eingaben vom 11. März 2016, 14. März 2016 (Eingang
beim SEM; ersetzte Stellungnahme vom 11. März 2016) und 15. März 2016
äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Entschei-
dentwurf des SEM.
G.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
H.
Mit Schreiben vom 17. März 2016 informierte die Rechtsvertreterin das
SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
I.
Mit Beschwerde vom 29. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten und ersuchte um die Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen zur
Beschwerdeergänzung, da er ohne Rechtsvertretung nicht innert der kur-
zen Frist eine vollständige Beschwerde habe einreichen können.
J.
Am 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung nach.
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Seite 5
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung in-
nert Frist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
L.
Am 21. April 2016 ging eine Fürsorgebestätigung beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
M.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung
eingeladen.
N.
In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 hielt das SEM vollständig an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Rep-
likrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Die entspre-
chende Postsendung wurde dem Gericht mit dem Vermerk „Annahme ver-
weigert“ retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase (…)
kommt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
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Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 29. März 2016
als „Notbeschwerde“ und ersuchte angesichts der in die verkürzte Be-
schwerdefrist gefallenen Osterfeiertage um Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am
31. März 2016 eine Beschwerdeergänzung nachgereicht hatte, erübrigte
sich die Ansetzung einer Nachfrist. Die Eingaben vom 29. und 31. März
2016 sind als frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu erachten.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1926/2016
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, der
Beschwerdeführer sei nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der
Identität – und als Bestandteil der Identität des Alters – gehöre. Er habe
seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt, nur vage Altersangaben
gemacht. So habe er sein Geburtsjahr nach dem gebräuchlichen afghani-
schen Kalender nicht gewusst. Zudem seien die Aussagen zum Alter bei
Schulabbruch und Zeitablauf nach Schulabbruch bis zur Ausreise lücken-
haft gewesen. Auch habe er die Schule und Klassenstufen seiner mit ihm
zusammenlebenden Geschwister nicht gewusst. Die Altersuntersuchung
habe klar ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens 21 Jahre alt
sei. Die eingereichte Tazkira enthalte nur ein geschätztes Alter, kein exak-
tes Geburtsdatum, könne daher auch keine genauen Aussagen zum Alter
machen. Überdies bestünden Widersprüche zwischen dem auf der Tazkira
vermerkten Ausstellungsdatum und den Aussagen des Beschwerdeführers
zu den Umständen und Gründen der Ausstellung und dem Verbleib der
alten Tazkira. Zudem sei nicht schlüssig dargelegt, wie die Tazkira vom Va-
ter des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt sei. Insgesamt sei von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und das Geburtsda-
tum auf das vom [Institut] ermittelte Mindestalter festzusetzen.
Weiter führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer behauptete
Herkunft und seine Angabe, sein ganzes Leben dort verbracht zu haben,
seien unglaubhaft, da die Angaben zu seinem Heimatdorf B._______ und
dessen Bewohnern unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien.
Zu den Dorfbewohnern und zum Dorfleben befragt, habe er nur auswei-
chende und vage Antworten geben können, beispielsweise habe er nicht
gewusst, wie viele Familien im Dorf lebten und wie die Menschen im Hei-
matort ihren Lebensunterhalt verdienten, obwohl er doch mit Schul- und
Marktbesuchen am sozialen Leben im Dorf teilgenommen haben wolle.
Seine Aussagen zum Dorf deuteten darauf hin, dass er nicht von seinem
tatsächlichen Herkunftsort spreche. Auch seien die Aussagen zum Markt
im Dorf beziehungsweise ausserhalb des Dorfes widersprüchlich und we-
nig plausibel gewesen.
Der Lebenslauf des Beschwerdeführers sei angesichts des wissenschaft-
lich festgestellten Alters von 21 Jahren nicht stimmig, es fehlten in den
Schilderungen (…) Jahre nach Abbruch der Schule bis zur Ausreise.
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Seite 8
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familie seien dürftig.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht wisse,
welche Schulen und Klassen seine Geschwister besucht hätten oder wo
seine älteste Schwester lebe. Auch die Angaben zum Aufenthaltsort der
Eltern seien spärlich. Unlogisch sei weiter der angeblich fehlende Kontakt
zu diesen angesichts dessen, dass der Vater ein Handy besitze. Dass der
Beschwerdeführer die Eltern nicht zu ihrem Aufenthaltsort befragt habe,
erscheine ebenso realitätsfremd wie die Behauptung, der Beschwerdefüh-
rer wisse nicht, wieso so viele Verwandte in Kabul lebten, obwohl die Fa-
milie aus der Provinz Ghor stamme. Auch die angeblich fehlende Kenntnis
über die Berufe der Familienmitglieder in Kabul überzeuge nicht.
Unglaubhaft seien überdies die behaupteten Todesdrohungen der Dorfbe-
wohner wegen der Tätigkeit des Vaters für die amerikanischen Streitkräfte.
Der Beschwerdeführer stelle nur Mutmassungen an, es sei unklar, wer ge-
nau ihn bedroht haben solle. Weshalb er angesichts fehlender konkreter
Vorfälle davon ausgehe, er wäre in Afghanistan mitgenommen und getötet
worden, bleibe unklar. Zudem sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer
zu Hause isoliert gewesen sei angesichts dessen, dass er Schule, Markt
und Moschee besucht habe. Die konkrete Bedrohung gegen die Familie
habe der Beschwerdeführer zuerst gar nicht, später erst auf mehrmaliges
Nachfragen hin erwähnt, weshalb diese Aussage als nachgeschoben und
somit unglaubhaft zu bewerten sei. Zudem seien die Aussagen zur be-
haupteten Bedrohung (Ablauf der Bedrohung, Angreifer, Häufigkeit der Be-
drohung) ohnehin wegen Detailarmut und Widersprüchlichkeit unglaubhaft.
Es fehlten konkrete Hinweise, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der
Tätigkeiten des Vaters mit dem Tode bedroht worden sei. Die eingereichten
Beweismittel seien lediglich Kopien, deren Echtheit nicht geprüft werden
könne. Zudem beträfen die Dokumente nicht den Beschwerdeführer, seien
also untauglich. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr ge-
prüft werden müsse.
4.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt das SEM fest, der Be-
schwerdeführer mache zwar geltend, aus dem Dorf B._______ zu stam-
men, wohin eine Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen
Lage als nicht zumutbar zu erachten wäre. Angesichts der unglaubhaften
Herkunft des Beschwerdeführers sei es dem SEM indessen nicht möglich,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situa-
tion zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Gemäss
ständiger Rechtsprechung sei bei solchen Konstellationen, wenn nämlich
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Seite 9
eine asylsuchende Person wie im Falle des Beschwerdeführers ihrer Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche, von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
5.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen auf Beschwerdeebene vor, das
zeitlich verzögerte Ausstellungsdatum der Tazkira sei erklärbar, da die Aus-
stellung sich über mehrere Monate hinziehen könne. Auch die Schilderung
der Übergabe der Tazkira in der Schweiz durch einen Landsmann sei nicht
widersprüchlich oder abwegig. Angesichts der widerspruchsfreien Schilde-
rungen seiner Heimatregion, wobei sich diese auch mit den tatsächlichen
geographischen Gegebenheiten deckten, sei es nicht nachvollziehbar,
dass das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers wegen angeblich nur
vager Ausführungen bezweifle. Das vermeintliche Missverständnis zum
Markt H._______ habe er aufdecken können, im Übrigen sei eine de-
ckungsgleiche Beschreibung bereits in der Befragung erfolgt. Auch sei die
Behauptung des SEM, wonach der Beschwerdeführer vermeintliche Lü-
cken im Lebenslauf nicht erklären könne, nicht verständlich, gehe das SEM
doch von einem anderen Alter aus. Überdies habe er seine Biographie lü-
ckenlos und kongruent geschildert. Entgegen der Auffassung des SEM
seien der Beschwerdeführer und dessen Familie wegen der Tätigkeit des
Vaters für die amerikanischen Streitkräfte massiv an Leib und Leben be-
droht worden. Es sei unverständlich, dass das SEM dem Beschwerdefüh-
rer angesichts dessen einmaligen Erlebens eines Angriffes vorhalte, er
könne die Angreifer nicht identifizieren. Der Beschwerdeführer habe kon-
gruent und übereinstimmend geschildert, dass es zu mehreren solcher
Übergriffe im Haus gekommen sei, er aber nur bei einer Situation im Haus
anwesend gewesen sei und sich versteckt gehalten habe. Er habe Ausse-
hen, Sprache und Verhalten der Angreifer beschrieben, seine Aussagen zu
den Übergriffen im Haus seien demnach nicht vage und widersprüchlich.
6.
Das SEM führte in der Vernehmlassung hinsichtlich der Altersangabe des
Beschwerdeführers aus, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichtes einem Gutachten des […] zur Alterseinschätzung auf-
grund wissenschaftlicher Kriterien wesentlich mehr Beweiskraft zukomme
als einer Tazkira, bei welcher das Alter nur nach Augenschein geschätzt
werde. Erwiesenermassen seien also die Altersangaben in der Tazkira
nicht korrekt, weshalb auch die anderen in der Tazkira enthaltenen Infor-
mationen als nicht gesichert gelten würden. Die Tazkira biete also auch für
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Seite 10
den Herkunfts- und Sozialisationsort des Beschwerdeführers keinen Be-
weis. Daher seien dessen Aussagen zu Lebenslauf, seinen Tätigkeiten,
seiner Familie, zu seinem Dorf und den Dorfbewohnern für die Beurteilung
der Herkunft massgeblich, wobei hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbeurtei-
lung dieser Vorbringen auf die Verfügung vom 17. März 2016 verwiesen
werde.
7.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur An-
sicht, es dränge sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers eine differenzierte Betrachtungsweise auf.
7.1 Hinsichtlich der Altersangabe ist auf die Rechtsprechung zu verweisen,
wonach grundsätzlich nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die
Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2) trägt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist
eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Rich-
tigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl.
a.a.O., E. 5.3.4).
7.1.1 Der Beschwerdeführer beharrt zwar auf Beschwerdeebene (zumin-
dest implizit) auf seiner Minderjährigkeit, indessen beruft er sich im We-
sentlichen auf die eingereichte Tazkira, ohne sich mit den vorinstanzlichen
Ausführungen und insbesondere dem vom SEM eingeholten Gutachten
zur Altersschätzung auseinanderzusetzen.
7.1.2 Vorliegend wurde zur Altersabklärung eine umfassende forensische
Untersuchung am [Spital] vorgenommen. Neben der radiologischen Hand-
knochenanalyse fanden noch weitergehende Untersuchungen statt (Rönt-
genbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtauf-
nahme des Gebisses). Die Ausführungen im Gutachten vom 17. Dezember
2015 erweisen sich als sorgfältig und überzeugend. Das Alter des Be-
schwerdeführers wurde von einem ausgewiesenen Experten aufgrund ver-
schiedener, voneinander unabhängiger Untersuchungen eingeschätzt, der
zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit mindestens 21 Jahre alt und damit volljährig.
7.1.3 Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6498/2017 vom 11. Januar 2018
E. 5.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) bestehen kaum
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Seite 11
ernsthafte Hinweise, die auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
deuten würden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine eingereichte
Tazkira beruft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai
2012 E. 4.2) einer afghanischen Tazkira nur ein verminderter Beweiswert
zukommt, insbesondere im Vergleich mit dem aufgrund wissenschaftlicher
Kriterien erstellten Gutachten zur Altersschätzung. Dass bei Prüfung der
Tazkira keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen sind, ist also
insofern nicht allein entscheidend. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zu
Recht darauf hinweist, die Tazkira weise nur ein geschätztes Alter auf und
könne somit keine exakte Altersangabe geben. Zudem sind die Umstände
der Ausstellung der Tazkira auch unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingaben fraglich. So erschliesst es sich, auch unter Berücksichtigung der
Einwendungen des Beschwerdeführers, nicht, warum dieser vor seiner
Ausreise die Ausstellung einer neuen Tazkira veranlasst haben will, wenn
er noch im Besitz einer alten Tazkira gewesen sei. Zudem ist der Auffas-
sung der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderung, wie der Be-
schwerdeführer über einen Freund seines Vaters die Tazkira erhalten ha-
ben will, substanzlos erscheint. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu sei-
nem Alter bei Schulabschluss und Schulabbruch als vage zu bezeichnen
sind.
7.1.4 Schliesslich liegt im vorliegenden Fall eine spezielle Konstellation
vor. Grundsätzlich kann aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes das
Alter einer Person nur sehr grob geschätzt werden, weshalb darin höchs-
tens ein schwaches Indiz gesehen werden kann. Indessen kommt das Bun-
desverwaltungsgericht im Fall des Beschwerdeführers nicht umhin festzu-
halten, dass es sich aufgrund des in den Akten liegenden Fotos beim Be-
schwerdeführer um eine Person handelt, deren Alter klar ausserhalb des
Grenzbereichs zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit liegt (vgl. be-
reits erwähnter Entscheid EMARK 2004/30 E. 6.3).
7.1.5 Die genannten Umstände sprechen bei einer Gesamtbetrachtung
eindeutig gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit,
weshalb die vom SEM angenommene Volljährigkeit nicht zu beanstanden
ist.
7.2 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft
und – davon zumindest teilweise abhängig – seinen Asylgründen gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Schlüssen.
D-1926/2016
Seite 12
7.2.1 Was die Schilderung der als Asylgrund vorgebrachten Bedrohung mit
dem Tod anbelangt, enthält sich das Gericht angesichts der nachfolgend
dargelegten Ausführungen zwar einer abschliessenden Beurteilung. Indes-
sen erscheinen aus prozessökonomischen Überlegungen immerhin einige
Anmerkungen angezeigt. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die ent-
sprechenden Angaben des Beschwerdeführers als vage und substanzlos
bezeichnet werden können, wobei die Asylrelevanz der Verfolgungsvor-
bringen dahingestellt sei. Wer genau wie oft den Beschwerdeführer be-
droht haben soll, bleibt unklar. In der Befragung erwähnte er keine konkrete
Bedrohung und sprach nur davon, dass er wegen der Arbeit seines Vaters
für die amerikanischen Streitkräfte und wegen seiner Ethnie gefährdet ge-
wesen sei (vgl. act. A16, S. 8), erst in der Anhörung nach mehrmaligem
Nachfragen erzählte er, dass „die Leute aus dem Dorf, mit Turban“ ihn mit
dem Tod bedroht hätten (vgl. act. A20, S. 17). Wie das SEM zu Recht fest-
gehalten hat, sind die Angaben betreffend die Angreifer, den Ablauf der Be-
drohungen und die Häufigkeit dieser Vorfälle sehr vage und widersprüch-
lich (vgl. act. A20, S. 16, 17). Es handelt sich eher um Mutmassungen als
um konkrete Hinweise, wonach der Beschwerdeführer sich im Heimatland
konkreten Todesdrohungen ausgesetzt sehe.
7.2.2 In Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführun-
gen einer Prüfung nicht standzuhalten vermögen.
Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver-
pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs-
grundsatzes allgemein etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 988 ff.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EM-
MENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12
N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwir-
kungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die
besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG)
begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwir-
kungspflicht im Asylverfahren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5291/2010 vom 23. November 2012 E. 4.2, mit Hinweis auf EMARK
1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c
D-1926/2016
Seite 13
sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414). Für die asylsuchende Person bringt
dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen
hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung relevant sein könnten. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungs-
pflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss
die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen,
wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr
eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten
am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
Im vorstehend erwähnten Entscheid (BVGE 2015/10) hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht eingehend mit der Vorgehensweise bei einer Her-
kunftsabklärung auseinandergesetzt. Im vorliegend zu beurteilenden Ver-
fahren lassen die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung ge-
stellten Fragen beziehungsweise seine Antworten – entgegen der vorin-
stanzlichen Auffassung – nicht den Schluss zu, seine Herkunftsangaben
seien überwiegend unglaubhaft beziehungsweise er habe diesbezüglich
seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dass die Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers angesichts seiner unzutreffenden Altersangabe beeinträchtigt
ist, vermag daran nichts zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt zwar der Einschätzung der Vorin-
stanz zu, wonach die in der Anhörung gemachten Aussagen des Be-
schwerdeführers über sein Heimatdorf, die dort lebenden Menschen und
wie diese ihren Lebensunterhalt verdienten sowie die Grösse des Dorfes
nur vage sind (vgl. act. A20, S. 7-9). So fällt es schwer, sich ein konkretes
Bild vom Leben des Beschwerdeführers in seinem Heimatort zu machen.
Allerdings kann er Ortschaften in der Umgebung seines Heimatdorfes
B._______ aufzählen (vgl. act. A20, S. 8), wobei seine geographischen An-
gaben auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurden. Er vermag
genauer zu erläutern, wo seine Schule lag (vgl. act. A16, S. 8; vgl. act. A20,
S. 9), sogar den Schulweg dorthin zu erklären (vgl. act. A20, S. 10) und zu
schildern, was es in dem kleinen Laden zu kaufen gab, an welchem er auf
seinem Schulweg vorbeigekommen sei (vgl. act. A20, S. 12). Auch ist dem
Einwand zuzustimmen, dass die Aussagen zu dem Markt H._______ nicht
als nach wie vor widersprüchlich zu werten sind. So hatte der Beschwer-
deführer tatsächlich bereits in der Befragung erklärt, das grösste Zentrum
des Distrikts zum Einkaufen sei H._______ gewesen (vgl. act. A16, S. 8).
Zwar behauptete er erst, der Bazar in B._______ heisse H._______ (vgl.
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act. A20, S.7), allerdings mit dem Zusatz versehen, „ziemlich zentral“. Spä-
ter erklärte er, was er mit dem Wort zentral gemeint hatte, nämlich dass sie
von der Agglomeration dorthin ins Zentrum hätten fahren müssen, es im
Dorf nur kleine Läden gegeben habe (vgl. act. A20, S. 8, 9). Es wird deut-
lich, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat. Ohnehin hat es in
der Anhörung anscheinend manche Missverständnisse gegeben, der Be-
schwerdeführer schien oft nicht zu wissen, wie er Fragen, wie die nach
dem Lebensunterhalt der anderen Dorfbewohner (vgl. act. A20, S. 9) oder
warum mehrere Verwandte in Kabul lebten (vgl. act. A20, S. 5), verstehen
sollte.
Soweit dem Beschwerdeführer als Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner
Herkunft Lücken im Lebenslauf vorgehalten werden, da etwa (…) Jahre
angesichts des festgestellte Mindestalters von 21 Jahren fehlten, ist zum
einen festzustellen, dass die Frage der Altersangabe nicht den Herkunfts-
ort betrifft, zum anderen es nur logisch ist, dass der Beschwerdeführer, der
behauptete (…) Jahre alt gewesen zu sein bei der Ausreise, nicht weitere
(…) Jahre Lebenslauf schilderte. Dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Geschwistern, deren Schulbesuchen und Aufenthaltsorten
eher dürftig ausfallen (vgl. act. A20, S. 6, 7), ebenso zum Aufenthaltsort der
Eltern (vgl. act. A20, S. 3), ist nach Auffassung des Gerichts für die Frage
der Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ nicht von entschei-
dender Bedeutung. Dem Beschwerdeführer ist zudem nicht anzulasten,
dass er nicht weiss, weshalb Verwandte von ihm in Kabul leben.
Wenn die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft auch nicht
in allen Teilen überzeugend ausgefallen sind, so geht doch die Annahme
der überwiegenden Unglaubhaftigkeit einerseits und anderseits habe er
diesbezüglich seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, nach Ein-
schätzung des Gerichts zu weit. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht dar-
gelegt, dass und welche Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend
wären. Auch hat er zum Beleg seiner Herkunft eine Original-Tazkira ohne
objektive Fälschungsmerkmale vorgelegt. Auch wenn das in der Tazkira
verzeichnete Geburtsdatum anzuzweifeln ist, so kann die Tazkira doch als
Indiz für den Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht völlig ausser Acht
gelassen werden, zumal in der Tazkira Angaben enthalten sind wie Wohn-
und Geburtsort (vgl. SFH-Gutachten, Afghanistan: Tazkira, SFH-Länderan-
lyse, Alexandra Geiser, Bern, 12. März 2013).
7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche
Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers als nicht
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vollständig und rechtsgenügend abgeklärt zu bezeichnen beziehungs-
weise die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu Unrecht von der Verletzung der
Mitwirkungspflicht ausgegangen ist. Die Beschwerde ist insofern gutzu-
heissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt
wird.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unabhängig von der mit Zwi-
schenverfügung vom 18. April 2016 gewährten unentgeltlichen Prozess-
führung – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG).
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht vertreten, wes-
halb ihm keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind. Es ist dem-
nach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler
Mareile Lettau
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