B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1926/2017
brl
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie soll ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 10. Februar 2015
auf dem Luftweg mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass nach
B._______ verlassen haben. Dort sei sie bis am 11. Juni 2015 geblieben.
Anschliessend sei sie mit einem anderen Reisepass auf einen fremden Na-
men via C._______ nach D._______ geflogen und am 12. Juni 2015 in die
Schweiz eingereist. Ihr Schlepper habe sie zum Onkel in E._______ ge-
bracht. Gleichentags reichte sie das Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 12.
Juni 2015 fand zudem die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum F._______ statt und am 19. August 2015 wurde die Anhörung durch-
geführt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in G._______ geboren
worden und habe dort bei ihrer Familie bis im Oktober 2014 gelebt. Zwi-
schen 2010 und 2013 habe sie sich für benachteiligte Angehörige der ta-
milischen Bevölkerung eingesetzt und unter anderem (…) in H._______
unterrichtet. Dort habe sie auch Jeyakumari (Anmerkung Gericht: eine ta-
milische Aktivistin, welche sich für Familien und verschwundene Personen
in Sri Lanka einsetzt) kennengelernt. Ausserdem habe sie an Treffen und
friedlichen Demonstrationen gegen das sri-lankische Regime teilgenom-
men, um auf die schwierige Lage der Frauen im Norden des Landes und
der tamilischen Bevölkerung allgemein aufmerksam zu machen. Zwischen
Juli und September 2013 habe sie sich im Vorfeld der Wahlen in der Nord-
provinz für die Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt, weil ihr Onkel de-
ren Mitglied gewesen sei. Dabei sei sie von Haus zu Haus gegangen, habe
Flugblätter verteilt und Telefonnummern gesammelt. Am 9. Oktober 2013
sei sie von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) fest-
genommen und während zweier Tage auf der Polizeistation in G._______
festgehalten worden. Danach habe sie erneut an einer Demonstration ge-
gen die sri-lankische Armee und an einem Protest gegen die Verhaftung
von Jeyakumari teilgenommen. Am 5. März 2014 beziehungsweise am 5.
Mai 2014 sei sie erneut von Angehörigen des CID festgenommen und für
die Dauer von fünf Tagen auf der Polizeistation festgehalten worden. Nach-
dem sie im Oktober 2014 Verwandte in J._______ besucht habe, sei sie
kurze Zeit später erneut vom CID gesucht worden, weshalb sie in
J._______ geblieben sei. Aus Angst habe sie sich zur Ausreise aus Sri
Lanka entschlossen.
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Die Beschwerdeführerin reichte eine sri-lankische Identitätskarte und die
Kopie eines sri-lankischen Führerscheins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2017 be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ordnungsgemäs-
sen Durchführung einer Anhörung und zur erneuten Entscheidung, die Ge-
währung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und eventualiter um Erlass des Kostenvorschusses. Zur
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingela-
den und aufgefordert, die Akten zu vervollständigen, indem es die letzte
Seite der Akte A13/39 beilege.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und brachte vor, die letzte Seite der Akte
A13/39 habe sich an falscher Stelle befunden und sei dem Protokoll ange-
hängt worden. Die weitere Begründung lässt sich den nachfolgenden Er-
wägungen entnehmen.
F.
Am 21. April 2017 wurde die Vernehmlassung zur Replik gegeben.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanz-
lichen Vernehmlassung Stellung. Darauf wird in den folgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend
dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten und sie im Fall einer
Rückkehr in ihr Heimatland keine begründete Furcht habe, asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Im Einzelnen wurde wie folgt
argumentiert:
4.1.1 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den beiden Festnahmen
durch das CID und zur angeblich erlittenen Haft seien vage und wenig sub-
stanziiert. Sie sei nicht in der Lage, wesentliche Elemente dazu konkret
und überzeugend darzulegen. Ihre Aussagen würden keine persönlichen
Erlebnisse und Erinnerungen enthalten, sondern sich überwiegend auf
äussere Abläufe beziehen, weshalb ein persönlicher Bezug und Realkenn-
zeichen wie Detailreichtum, Interaktionsschilderungen und inhaltliche Be-
sonderheiten fehlten. Beispielsweise hätten sich die Aussagen im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Befragung auf der Polizeistation in
G._______ auf Oberflächlichkeiten und Wiederholungen beschränkt, was
angesichts der Aussage, sie sei während der zweitägigen Haft fünf Mal be-
fragt worden, erstaune. Auch die Schilderung der zweiten Haft sei auffal-
lend detailarm ausgefallen. Die Frage, was während der fünftägigen Haft
passiert sei, habe sie damit beantwortet, dass man ihr wieder dieselben
Fragen gestellt habe. Bei der Darstellung des ersten Tages auf der Polizei-
station habe sie ihre Aussagen wiederholt und einzig erklärt, man habe ihr
wieder unterstellt, Kontakt zur Bewegung zu haben.
4.1.2 Da es sich bei den Festnahmen und der Haft um wesentliche Ele-
mente handle, mit welchen die Beschwerdeführerin ihre Gefährdungssitu-
ation im Heimatland begründe, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie diese
Situationen nur sehr vage und oberflächlich habe beschreiben können. Zu-
dem sei angesichts ihrer untergeordneten Rolle im Rahmen des von ihr
erwähnten Wahlkampfes nicht ersichtlich, weshalb sie in den Fokus der sri-
lankischen Behörden hätte geraten sollen. Ihre Erklärung, wonach sie ver-
dächtigt worden sei, während der Propagandazeit für die Wahlen mit meh-
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reren Personen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Kontakt ge-
habt zu haben, wirke konstruiert, sei teilweise wenig einleuchtend und in
mancher Hinsicht zusammenhangslos und wirr. Unter diesen Umständen
bestünden erhebliche Zweifel an einer tatsächlich bestehenden Verfol-
gungssituation. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verfolgung
hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, wes-
halb die Asylrelevanz nicht geprüft werde.
4.1.3 In Bezug auf die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer
Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre,
stellte das SEM fest, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland
allenfalls bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden hätten auslösen können, zumal sie nach
Kriegsende noch bis Februar 2015 im Heimatland verblieben sei. Unter
diesen Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb sie im Fall einer Rückkehr
ins Heimatland in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden sollte. Der Umstand, dass sie sich im Heimatland
für die tamilische Bevölkerung eingesetzt habe, vermöge an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, zumal sie kein Risikoprofil aufweise, das sie
in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erschei-
nen lasse, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen. Angesichts dieser Sachlage könne die Frage, ob sie tat-
sächlich an Demonstrationen gegen die Präsenz der sri-lankischen Armee
im Norden des Landes teilgenommen habe und wohltätig für Tamilen aktiv
gewesen sei, offengelassen werden. Insgesamt bestehe kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet:
4.2.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde zunächst geltend
gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz für die
tamilische Sache eingesetzt und unter anderem im September 2015 an
einer Demonstration in D._______ teilgenommen habe. Zudem sei ihr Bru-
der im Februar 2016 aus Sri Lanka geflohen, nachdem er wegen seines
Engagements und seiner Mitgliedschaft in der Tamil National People’s
Front (TNPF) behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen
sei. Ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist seien ferner die beiden Freunde
der Beschwerdeführerin, mit welchen sie zusammengearbeitet habe.
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Schliesslich könne der Rechtsanwalt K._______, welcher die Beschwerde-
führerin und ihre Familie seit über 20 Jahren gut kenne, ihre Darstellung in
weiten Teilen bestätigen.
4.2.2 Aufgrund des Protokolls der Anhörung seien erhebliche Zweifel an
der Qualität der Übersetzung angebracht. Verschiedentlich habe die Be-
schwerdeführerin – im Gegensatz zur Befragung – die Fragen nicht verste-
hen können (so Fragen 4, 45, 46, 50, 69 ff., etc.), was auf eine mangelhafte
Übersetzung hinweise. Auch die Antworten würden diesen Eindruck be-
stärken, zumal diese kurz und in sprachlicher Hinsicht bedenklich und oft
auch falsch ausgefallen seien. Demgegenüber würden die gesellten Fra-
gen selber keine Fehler aufweisen, weshalb von perfekten Deutschkennt-
nissen protokollierenden Person auszugehen sei. Diese habe die Antwor-
ten auch „geglättet“ oder korrigiert beziehungsweise in die Schriftsprache
transponiert. Zahlreiche Sätze, so die Antworten 154, 292, 297, 299, 303,
318 und 418, würden wenig Sinn ergeben. Aufgrund der Antworten habe
die Tamilisch übersetzende Person mangelhaftes Deutsch gesprochen.
Unter diesen Umständen sei es nicht verwunderlich, dass die Antworten
allesamt relativ kurz und fehlerhaft ausgefallen seien und nie die Tiefe er-
reicht hätten, die im normalen Sprachgebrauch zu erwarten gewesen wäre.
Die Argumentation des SEM, wonach die Angaben der Beschwerdeführe-
rin wenig substanziiert seien und keine Realkennzeichen aufweisen wür-
den, sei zwar zutreffend, indessen höchstwahrscheinlich auf das Unvermö-
gen der dolmetschenden Person als Hilfsperson des SEM zurückzuführen.
Mit dem Beizug einer ungeeigneten dolmetschenden Person habe das
SEM jedoch das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz ver-
letzt. Da diese formellen Fehler im schriftlichen Beschwerdeverfahren nicht
geheilt werden könnten und sich der Mangel bereits in der Sachverhalts-
aufnahme niedergeschlagen habe und somit entscheidrelevant sei, müsse
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung
einer korrekten Anhörung unter Beizug einer qualifizierten dolmetschenden
Person zurückgewiesen werden.
4.2.3 Gestützt auf die vorangehenden Argumente sei klar, warum die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin „wenig substanziiert“ und oberflächlich
geblieben seien. Da sie sich nach Beendigung des Bürgerkrieges in Flücht-
lingslagern und in der Bewegung von Jeyakumari Balendran eingesetzt
habe, sei sie auch in Kontakt mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE (so un-
ter anderem L._______ und M._______) gekommen und aus diesem
Grund zwei Mal von den Sicherheitskräften in G._______ festgenommen
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und befragt worden. Beide Aufenthalte seien mit Misshandlungen (Schlä-
gen) verbunden gewesen. Ausserdem habe man sie nach ihrem Weggang
nach J._______ erneut gesucht, und die behördliche Fahndung halte im-
mer noch an, wie der Bestätigung des sri-lankischen Anwalts entnommen
werden könne. Aufgrund ihrer Aussagen würden sich in mehrfacher Weise
Ansatzpunkte für ihre Verfolgung durch die Sicherheitskräfte ergeben,
nämlich aufgrund von Verbindungen zu den LTTE, aufgrund der Mitwirkung
bei Aktionen mit/um Jeyakumari und aufgrund von Nachteilen im Zusam-
menhang mit den Aktivitäten für die TNA. Somit weise die Beschwerdefüh-
rerin ein Verfolgungsprofil auf, weil sie für die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte sehr verdächtig erscheine. Ausserdem habe sie ihr Engagement für
die tamilische Sache in der Schweiz weitergeführt, wie die beiliegenden
Fotos ihrer Teilnahme an eine Demonstration in D._______ belegen wür-
den. Als weiterer Verdachtsmoment sei die Flucht des für die TNPF tätigen
Bruders ins Ausland zu sehen. Diese Umstände seien in der Anhörung
nicht rechtsgenügend erfasst und näher abgeklärt worden, weshalb der
Fall zurückzuweisen sei. Im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka müsste sie
aufgrund ihres Engagements im Heimatland und in der Schweiz mit ihrer
sofortigen Verhaftung und mit einem Strafverfahren wegen Unterstützung
terroristischer Organisationen rechnen. Sie sei somit eventualiter als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, allenfalls sei sie
vorläufig aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt,
dass die anlässlich der Anhörung übersetzende Person – entgegen der Ar-
gumentation in der Beschwerde – sehr wohl geeignet gewesen sei, zumal
sie einen erfahrenden und kompetenten Eindruck gemacht, genau über-
setzt und im Allgemeinen sowie auch gegenüber der Beschwerdeführerin
freundlich gewirkt habe. Zudem habe die anwesende Hilfswerksvertretung
keine Mängel zu den Deutschkenntnissen oder der Neutralität der dolmet-
schenden Person geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei die Durch-
führung einer ergänzenden Anhörung nicht angezeigt. Die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Fotos und Bestätigungs-
schreiben des Rechtsanwaltes in Sri Lanka) vermöchten an der Beurtei-
lung des SEM nichts zu ändern. Zudem könne die Rüge der Beschwerde-
führerin nicht gehört werden, wonach anlässlich der Anhörung das von ihr
in der Schweiz weitergeführte Engagement für die tamilische Sache und
die Aktivitäten ihres ins Ausland geflohenen Bruders für die TNPF nicht ge-
klärt worden seien, da die Anhörung im August 2015 stattgefunden habe,
während die von ihr geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration
erst im September 2015 gewesen und der Bruder sogar erst im Februar
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2016 aus seinem Heimatland geflohen sei. Unter diesen Umständen könne
nicht die Rede davon sein, dass diese Umstände aufgrund der Mängel der
Anhörung nicht rechtsgenügend erfasst und abgeklärt worden seien. Dem
Bestätigungsschreiben des Rechtsanwaltes in Sri Lanka komme überdies
nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, da es sich auch um ein Gefällig-
keitsschreiben handeln könne.
4.4 In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin dar, dass die Ausführun-
gen der Vorinstanz implizit die in der Beschwerde enthaltenen Beanstan-
dungen bestätigen würden. Das SEM habe eine dolmetschende Person
beigezogen, welche von ihm nicht überprüft worden sei. Es genüge nicht,
dass diese aus der Sicht des SEM einen erfahrenen und kompetenten Ein-
druck gemacht und freundlich gewirkt habe. Vielmehr müsste ihre Qualifi-
kation anhand von Kriterien belegt sein. Als Strafverteidiger habe der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schon mehrfach erlebt, dass eine
kompetent wirkende und gut Deutsch sprechende dolmetschende Person
wesentliche Aspekte falsch oder sinnverändernd übersetzt habe, weshalb
ein falscher Gesamteindruck entstanden sei, der sich auf die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen ausgewirkt habe. Da das SEM zudem über die Quali-
fikation der dolmetschenden Person schweige, sei von einer erheblichen
Übersetzungsproblematik auszugehen.
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückwei-
sungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wur-
den.
5.2 Von der Beschwerdeführerin wurde gerügt, das SEM habe seine
Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzu-
stellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht ver-
letzt, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. Weitere Abklä-
rungen und eine weitere Anhörung hätten sich vorliegend aufgedrängt, weil
der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.
5.2.1 Das SEM habe anlässlich der Anhörung die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht näher abgeklärt und
die Tatsache, dass ihr Bruder infolge seiner Tätigkeit für die TNPF behörd-
lich gesucht worden sei und aus dem Heimatland habe fliehen müssen,
nicht berücksichtigt. Ausserdem habe es eine unqualifizierte dolmet-
schende Person bei der Anhörung eingesetzt, was sich aus den teilweise
grammatikalisch bedenklichen und kurzen Sätzen ergebe. Damit habe nur
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eine mangelhafte Anhörung stattgefunden. Zudem habe das SEM Teile des
Sachverhaltes nicht rechtsgenüglich abgeklärt, indem es die Teilnahme der
Beschwerdeführerin an einer Demonstration in D._______ und die Aus-
reise des für die TNPF tätigen Bruders unberücksichtigt gelassen habe.
5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
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Seite 12
5.2.3 Vorliegend kann die Rüge, das SEM habe das in der Schweiz weiter-
geführte Engagement der Beschwerdeführerin für die tamilische Sache
und die Aktivitäten ihres Bruders für die TNPF sowie dessen Flucht ins
Ausland anlässlich der Anhörung nicht näher abgeklärt, nicht geteilt wer-
den. Anlässlich der am 19. August 2015 durchgeführten Anhörung legte die
Beschwerdeführerin nämlich dar, ihre beiden Brüder würden immer noch
in Sri Lanka leben (vgl. Akte A139 S. 3). Aktivitäten eines Bruders für die
TNPF, dessen Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften und des-
sen Flucht aus dem Heimatland machte sie nicht geltend. Vielmehr brachte
sie diesen Sachverhalt erst in der Beschwerde vom 30. März 2017 vor.
Unter diesen Umständen kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass
es diesen Sachverhalt anlässlich der Anhörung hätte näher abklären müs-
sen, zumal das SEM dazu keinen Anlass hatte, sondern sich vielmehr auf
die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach beide Brüder in Sri Lanka
lebten, stützen durfte. Überdies legte die Beschwerdeführerin weder an-
lässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung dar, sich in der
Schweiz für die tamilische Sache eingesetzt zu haben, obwohl dazu Gele-
genheit bestanden hätte (vgl. beispielsweise Akte A13/39 S. 37 Frage 448).
Erstmals erwähnte sie in ihrer Beschwerde vom 30.März 2017, dass sie
sich in der Schweiz für die tamilische Sache eingesetzt habe, wobei sie in
diesem Zusammenhang konkret bloss von der Teilnahme an einer De-
monstration im September 2015 sprach. Da die Anhörung im August 2015
durchgeführt wurde, während die Teilnahme der Beschwerdeführerin an ei-
ner Demonstration in der Schweiz erst im September 2015 stattgefunden
haben soll, hatte das SEM auch diesbezüglich keinen Grund, sie darüber
näher zu befragen. Schliesslich kann den Akten auch nicht entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin das SEM nach der Anhörung über
ihre exilpolitischen Tätigkeiten und über das Vorbringen, ihr Bruder habe
Sri Lanka wegen seines Engagements für die TNPF und der in diesem Zu-
sammenhang stehenden behördlichen Suche verlassen müssen, orientiert
hat, obwohl sich die nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
Sachverhaltsteile mehr als ein Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung ereignet haben sollen und es im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei
der Feststellung des Sachverhalts in der Verantwortung der Beschwerde-
führerin gelegen wäre, das SEM darüber in Kenntnis zu setzen. Unter die-
sen Umständen entbehrt der Vorwurf, das SEM habe den diesbezüglichen
Sachverhalt aufgrund der Umstände anlässlich der Anhörung nicht rechts-
genüglich festgestellt beziehungsweise abgeklärt, jeder Grundlage.
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5.2.4 Sodann kann auch der Argumentation in der Beschwerde, wonach
eine unzureichend deutsch sprechende dolmetschende Person für die An-
hörung eingesetzt worden sei, was zu Verständnisproblemen, fehlerhaften
Übersetzungen und kurzen Antworten seitens der Beschwerdeführerin und
letztlich zu einer ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts geführt habe, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist zunächst fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Anhörungsprotokoll vorbehalt-
los unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr dieses
rückübersetzt worden ist und dass die darin enthaltenen Aussagen den ih-
ren entsprechen. Unter diesen Umständen hat sie sich einerseits die in
diesem Protokoll enthaltenen Angaben grundsätzlich voll und ganz anrech-
nen zu lassen; andererseits spricht bereits diese Tatsache dagegen, dass
eine namhafte Übersetzungsproblematik bestanden hätte, welche zu ver-
fälschten Aussagen und damit zu einem unvollständig abgeklärten Sach-
verhalt geführt haben könnte, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Fall
bei der Rückübersetzung entsprechende Bemerkungen vorgebracht hätte.
Ausserdem hat die der Anhörung bewohnende Hilfswerksvertretung keine
Anmerkungen – auch nicht betreffend der Übersetzung – angebracht, was
ein weiterer Hinweis dafür ist, dass keine gravierenden Verständigungs-
probleme, gestützt auf welche der Inhalt der Aussagen der Beschwerde-
führerin massgeblich unkorrekt wiedergegeben worden wäre, bestanden
haben. Schliesslich ergibt sich aus der Durchsicht des Protokolls selber,
dass einige Verständigungsprobleme bestanden haben (vgl. beispiels-
weise Fragen 45 f., 50 und 69 ff.) und einige Antworten der Beschwerde-
führerin in mangelhaftem Deutsch protokolliert worden sind (vgl. beispiels-
weise Fragen 154, 299, 303). Letzteres lässt zwar den Schluss zu, dass
die dolmetschende Person nicht oder nicht immer in perfektem Deutsch
gesprochen haben mag. Indessen ist aus den grammatikalisch nicht immer
korrekt übersetzten Antworten der Beschwerdeführerin nicht zu schliessen,
dass ihre Vorbringen auch inhaltlich nicht dem entsprechen, was sie insge-
samt darlegte. Jedenfalls ist dieser Schluss aus der gesamthaften Betrach-
tungsweise des Anhörungsprotokolls nicht zu ziehen. Vielmehr ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen insgesamt trotz einiger holp-
riger oder schwer verständlicher deutscher Sätze insgesamt hat darlegen
können. Auch vermag die Tatsache, dass sie verschiedene Fragen nicht
beim ersten Mal verstanden hat oder darum bat, diese erneut zu stellen,
nicht zum Schluss zu führen, dies sei aufgrund einer durchwegs mangel-
haften Übersetzung geschehen. Wenn eine befragte Person um Wieder-
holung der Frage bittet oder zu erkennen gibt, sie habe die Frage nicht
verstanden, bedeutet dies, dass sie nicht in der Lage war, die Frage auf
Anhieb verstehen zu können. Dies hängt jedoch nicht oder nicht immer
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notwendigerweise mit einer mangelhaften Übersetzung zusammen, son-
dern kann auch auf die Persönlichkeit der betroffenen Person selber – bei-
spielsweise in Bezug auf ihre Konzentrationsfähigkeit oder auf ihr Sprach-
verständnis – zurückzuführen sein. Vorliegend ist zudem festzuhalten,
dass die von der befragenden Person gestellten Fragen der Beschwerde-
führerin in ihrer Muttersprache gestellt worden sind und somit davon aus-
zugehen ist, dass sie grammatikalisch korrekt und für eine Tamil spre-
chende Person wie die Beschwerdeführerin verständlich waren, weshalb
die damit zusammenhängenden Verständigungsprobleme wohl nicht mit
einer grammatikalisch unkorrekten Sprache im Zusammenhang stehen,
sondern einen anderen Grund haben. Ausserdem ist entscheidend, dass
die Beschwerdeführerin mit der Bitte um Wiederholung der Frage oder mit
der Feststellung, sie habe die Frage nicht verstanden, eine Wiederholung
der Frage oder ein erneutes Fragen in anderen Worten bewirkt und sich
damit die Möglichkeit eingeräumt hat, das Verständigungsproblem selber
aus dem Weg zu räumen, was ihr letztlich mit der anschliessenden Beant-
wortung der jeweiligen Fragen auch gelungen ist. Unter diesen Umständen
vermag die in wenigen Teilen des Anhörungsprotokolls sichtliche sprach-
lich nicht perfekte deutsche Übersetzung insgesamt – entgegen der Argu-
mentation in der Beschwerde – nicht zum Schluss zu führen, die Angaben
der Beschwerdeführerin seien unvollständig, falsch oder unkorrekt proto-
kolliert worden, was sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausgewirkt
habe. Die Feststellung in der Beschwerde, wonach die protokollierende
Person die Antworten der Beschwerdeführerin „geglättet“ oder korrigiert
habe, entbehrt zudem angesichts der Tatsache, dass auch auf dem Beiblatt
der Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Anmerkungen erwähnt
sind, jeder sichtbaren Grundlage und stellt eine blosse Behauptung dar,
welche nicht belegt ist und sich auch aus dem Protokoll selber nicht ergibt.
Insgesamt sind somit aus dem Anhörungsprotokoll keine schwerwiegen-
den Mängel ersichtlich, welche auf eine mangelhafte Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts schliessen liessen. Folglich kann dem
SEM nicht vorgeworfen werden, es habe für die Anhörung eine ungeeig-
nete dolmetschende Person eingesetzt und damit das rechtliche Gehör so-
wie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil der Sachverhalt aufgrund
der mangelhaften Übersetzung nicht rechtsgenüglich festgestellt worden
sei. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausrei-
chend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt,
dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt
ungenügend festgestellt sowie den Untersuchungsgrundsatz und das
rechtliche Gehör verletzt habe, unbegründet sind. Die geltend gemachte
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich ebenso abzuweisen wie der
D-1926/2017
Seite 15
Antrag, es sei eine erneute Anhörung mit einer qualifizierten dolmetschen-
den Person durchzuführen.
5.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlit-
tene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der
Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
D-1926/2017
Seite 16
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.4 Nach der Durchsicht der Protokolle gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt – in Übereinstimmung mit dem SEM – zur Überzeugung, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standzuhalten vermögen. Dabei sind – wie den nachfolgenden
Erwägungen zu entnehmen ist – nicht nur die widersprüchlichen Aussagen
von Bedeutung; vielmehr fällt auch ins Gewicht, dass die Beschwerdefüh-
rerin den Sachverhalt anlässlich der Anhörung wenig präzise und ober-
flächlich sowie substanzlos und einsilbig sowie oft ausweichend dargestellt
hat. Wie ein roter Faden zieht sich die Substanzlosigkeit ihrer Aussagen
durch das Anhörungsprotokoll, und die befragende Person musste an zahl-
reichen Stellen nachfragen beziehungsweise die Beschwerdeführerin auf
die ihr gestellten Frage verweisen, weil sie auszuweichen versuchte. Aus-
serdem hat sie sich mehrfach widersprochen.
6.4.1 Auch in der Beschwerde wurde zugegeben, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin insgesamt substanzlos ausgefallen sind. Der Argu-
mentation, wonach dies auf die mangelhafte Übersetzung zurückzuführen
sei, kann indessen nicht gefolgt werden. Wie den vorangehenden Erwä-
gungen entnommen werden kann, haben nicht die sprachlichen Unkorrekt-
heiten der dolmetschenden Person anlässlich der Anhörung zu substanz-
losen Aussagen geführt. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bei zahl-
reichen Gelegenheiten während der Anhörung mehrmals die Möglichkeit
gehabt, ausführlich und detailreich über ihre Fluchtgründe zu berichten. Sie
beschränkte sich indessen durchwegs auf äusserst knappe Antworten, wo-
bei die Ursache dafür nicht in einer ungenügenden Übersetzung liegt. Der
Beschwerdeführerin ist es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ge-
lungen, konkrete und überzeugende Details zu den beiden geltend ge-
machten Festnahmen, zu ihrer angeblichen Verfolgung wegen ihrer unter-
D-1926/2017
Seite 17
geordneten Propagandatätigkeit für die Wahlen und zu den ihr vorgewor-
fenen Kontakten zu Personen aus dem Umkreis der LTTE darzulegen. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Ziff. II./3.).
6.4.2 In Ergänzung dazu kann festgehalten werden, dass sich die Be-
schwerdeführerin auch in widersprüchliche Aussagen verstrickt hat und
diese nicht klären konnte.
6.4.2.1 So sagte sie anlässlich der Befragung aus, sie sei vom CID ins
G._______ Camp mitgenommen worden (vgl. Akte A6/11), während sie ge-
mäss den Ausführungen in der Anhörung zur Polizeistation von G._______
gebracht worden sei (vgl. Akte A13/39 S. 20). Anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs stritt sie die erste Angabe ab (vgl. Akte A13/39 S.
20), womit der Widerspruch jedoch bestehen bleibt.
6.4.2.2 Des Weiteren legte sie zunächst dar, die Person namens
N._______ nicht zu kennen (vgl. Akte A13/39 S. 14 f.), während sie gemäss
weiteren Aussagen mit dieser Person und zwei weiteren, welche sie als
Freunde bezeichnet hat, an einem Aufstand teilgenommen habe (vgl. Akte
A13/39 S. 23). Ihre Erklärung, dieser N._______ sei eine andere Person
als der andere N._______, vermag indessen nicht zu überzeugen, sondern
stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar. Die Beschwerdeführerin
wurde nämlich zuvor aufgefordert, die Namen dieser Freunde zu nennen
und erwähnte daraufhin zwei Personen, nicht aber die Person namens
N._______ (vgl. Akte A13/39 S. 11).
6.4.2.3 Unterschiedlich gab sie auch an, wann sie festgenommen worden
sei: Während dies gemäss ihrer einen Version am 9. Oktober 2013 und am
5. Mai 2014 gewesen sei (vgl. Akte A6711 S. 6), sollen die Festnahmen
gemäss ihrer zweiten Version am 9. Oktober 2013 und am 5. März 2014
gewesen sein (vgl. Akte A13/39 S. 8). Ihre Erklärung, sie habe zuerst aus
Stress ein falsches Datum angegeben, ist nicht überzeugend (vgl. Akte
A13/39 S. 26). Bezeichnenderweise will sie gemäss ihren Angaben in der
Beschwerde dann wieder am 5. Mai 2014 festgenommen worden sein. An-
gesichts dessen, dass die Person namens Jeyakumari ebenfalls im März
2014 festgenommen wurde (vgl. Case History: Balendran Jeyakumari, ge-
funden auf:
lendran-jeyakumari, aufgesucht am 31. Mai 2017), erscheint die Korrektur
der Beschwerdeführerin auch als nachträgliche Anpassung des Sachver-
halts, um einen Bezug zu Jeyakumari herzustellen.
D-1926/2017
Seite 18
6.4.3 Darüber hinaus sind verschiedene Erklärungen der Beschwerdefüh-
rerin nicht nachvollziehbar:
6.4.3.1 So sagte sie aus, sie sei unter dem Vorwurf, Kontakt zu den LTTE
zu haben, festgenommen worden, weil sie Wahlpropaganda für ihren On-
kel betrieben habe. Gestützt auf ihre weiteren Aussagen (vgl. Akte A6/11
S. 6 und A13/39 S. 27 f.) soll ihr Onkel für die TNA kandidiert und gewonnen
haben, jedoch mit dem CID keine Probleme gehabt haben. Aus ihren Aus-
sagen ergeben sich keine nachvollziehbaren Gründe, warum der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres Engagements bei den Wahlen Kontakte
zu den LTTE hätten vorgeworfen werden sollen, während ihr Onkel, für
welchen sie Wahlpropaganda betrieben haben soll und welcher offenbar
keine Verbindung zu den LTTE hat, nicht unter diesem Vorwurf und somit
nicht im Interesse des CID gestanden haben soll.
6.4.3.2 Ebensowenig kann nachvollzogen werden, warum der Beschwer-
deführerin Kontakte zu den LTTE hätten vorgeworfen werden sollen, ob-
wohl sie gar nicht mit Leuten der LTTE in Kontakt gewesen sei (vgl. Akte
A13/39 S. 15) und Jeyakumari nur an einem Tag gesehen und sich von ihr
abwendet habe, nachdem diese ihre Geschichte erzählt habe (vgl. Akte
A13/39 S. 30). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin
wegen dieser kurzen Begegnung asylrelevante Nachteile entstanden sein
können.
6.4.3.3 In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass in der Be-
schwerde zwar geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei wegen
ihres Einsatzes in der Bewegung von Jeyakumari und wegen Kontakten zu
den LTTE festgenommen worden; aufgrund ihrer Aussage, sie habe
Jeyakumari nur an einem Tag gesehen und sich von ihr abgewendet, ist
indessen nicht davon auszugehen, dass sie in Jeyakumaris Bewegung ak-
tiv war. Ferner ergibt sich aus ihren Aussagen, wie vorangehend erwähnt,
dass sie gar keine Kontakte zu den LTTE gehabt hat. Somit sind diese
nachträglichen Vorbringen nachgeschoben, nicht vereinbar mit ihren Aus-
sagen und somit unglaubhaft.
6.4.4 Angesichts dieser Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten kann der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in ihrem Heimatland
zwei Mal unter dem Verdacht, mit Leuten der LTTE in Kontakt zu stehen,
festgenommen und misshandelt worden ist. Ebenso wenig glaubhaft sind
D-1926/2017
Seite 19
angesichts dieser Erwägungen ihre Angaben, wonach sie später, nach ih-
rem Wegzug nach J._______ zu Verwandten, erneut von den Sicherheits-
kräften gesucht worden sei.
6.5 Insgesamt kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft
sind. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann sie nicht als Flüchtling
anerkannt und es kann ihr kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschät-
zung vermag das im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte unda-
tierte Dokument „to whom it may concern“ eines Anwaltes nichts zu ändern,
zumal das Dokument einerseits nur eine Farbkopie ist, deren Beweiswert
aufgrund der leichten Fälschbarkeit ohnehin sehr niedrig ist, und es sich
andererseits auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, was den
Beweiswert zusätzlich erniedrigt. Beweise dieser Art sind aufgrund ihres
tiefen Beweiswertes nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaf-
ten Licht erscheinen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als unglaub-
haft herausgestellt hat.
6.6 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin überwiegend unglaubhaft
ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich
aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zahlreiche Ungereimtheiten er-
geben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind.
6.7 Folglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Bestehen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den im Zeitpunkt ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. An dieser Einschät-
zung vermag auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Flucht
ihres Bruders aufgrund seiner Tätigkeit bei der TNPF und der in diesem
Zusammenhang stehenden Verfolgung durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte nichts zu ändern, zumal diesbezüglich gar kein Beweismittel zu
den Akten gereicht und auch nicht dargelegt wurde, woher die Beschwer-
deführerin diese Informationen hat und seit wann sie dies wissen will. Ihre
Darstellung lässt sich im Übrigen nicht mit ihren Angaben im erstinstanzli-
chen Verfahren vereinbaren. Dort erwähnte sie, dass sich ihre Brüder in Sri
Lanka aufhalten würden. Ausserdem erwähnte sie keine politischen Aktivi-
täten eines Bruders.
7.
D-1926/2017
Seite 20
7.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin we-
gen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Hei-
matland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur
Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen
Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach
Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von
den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folter-
fällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Per-
sonen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden
und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien
(vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht
generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückge-
kehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent
handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemes-
sen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief
aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter
Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
7.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf
welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gekommen ist.
7.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren
Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“)
aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespei-
chert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten
verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein
Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde.
Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Ver-
haftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person,
über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
D-1926/2017
Seite 21
den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Ge-
fahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge
es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbrin-
gen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im
Sinne des Gesetzes auszugehen.
7.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine ir-
gendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-
lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall
geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.
7.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine re-
levante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall
geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.
7.3.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exil-
politische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich
allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demge-
genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wie-
dereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internati-
onale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri
Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen,
was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begrün-
den vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden
Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und ge-
nauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In
Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri
Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender
Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
D-1926/2017
Seite 22
7.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie mit den Behörden Sri Lankas re-
levante Probleme bekommen hat. Folglich ist in ihrem Fall nicht davon aus-
zugehen, dass sie in der Stop-List aufgeführt ist oder ihr Verbindungen zu
den LTTE vorgeworfen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie vor ih-
rer Ausreise den Sicherheitskräften Sri Lankas gar nicht aufgefallen ist. Die
von ihr geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit beschränkt sich zudem
gestützt auf die Angaben im Beschwerdeverfahren auf die Teilnahme an
einer Demonstration in D._______ im September 2015 und auf ihren allge-
mein vorgebrachten Einsatz für die tamilische Sache. Aus den zu den Ak-
ten gegebenen vier Fotos ist bloss ersichtlich, dass sie bei einer Gruppe
Menschen steht, von welchen einer eine Fahne hält. Aus ihren Vorbringen
ergibt sich nicht, inwiefern und in welcher Art sie sich für die tamilische Sa-
che eingesetzt oder in welcher Weise, in welcher Häufigkeit und in welcher
Intensität sie sich exilpolitisch engagiert haben will. Konkrete Angaben dar-
über, welchen Tatbeitrag sie im Einzelnen geleistet habe, fehlen. Ange-
sichts dessen, dass sie im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist,
kann indessen unter Hinweis auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG darauf verzichtet werden, eingehende Informationen über ihre
exilpolitischen Tätigkeit in Erfahrung zu bringen. Es wäre an ihr selber ge-
legen, diese von sich aus in substanzieller Weise geltend zu machen, zu-
mal sie anwaltlich vertreten ist. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel
und die Angaben im Beschwerdeverfahren ist jedenfalls nicht davon aus-
zugehen, dass sie sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt hat und
den sri-lankischen Geheimdiensten im Ausland deswegen aufgefallen sein
könnte. Unter diesen Umständen vermag allein die Teilnahme an einer De-
monstration vor mehr als eineinhalb Jahren nicht dazu führen, dass sie im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland deswegen in eine ernsthafte asylrecht-
lich relevante Gefahr geraten würde. Zudem hatte sie vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen bei ihrer Ausreise nichts zu be-
fürchten, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass sie ihr Heimatland
nicht mit ihrem eigenen Reisepass kontrolliert über einen Grenzübergang
verlassen habe. Ihre Angabe, sie habe ihren Reisepass verloren, erscheint
infolgedessen wenig überzeugend. Unter diesen Umständen vermag der
Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und
misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende
Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die entspre-
chenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht gehört
werden.
D-1926/2017
Seite 23
7.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von
Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat
nicht aufgezeigt, inwiefern in ihrem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Ge-
setzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass die tamilische Beschwer-
deführerin aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich
allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen.
7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder An-
lass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt
hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1926/2017
Seite 24
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
D-1926/2017
Seite 25
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme
und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofakto-
ren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR,
E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Um-
stand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie
befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich
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das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskon-
trolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe.
Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sowie ins Vanni-
Gebiet sei wieder zumutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung al-
ler Umstände sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Die Be-
schwerdeführerin verfüge in Sri Lanka über ein gut funktionierendes Fami-
liennetz; sie habe mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern im Norden des
Landes gelebt. Zudem sei aufgrund ihres jungen Alters und ihres Schulab-
schlusses zu erwarten, dass sie in der Lage sein werde, eine wirtschaftli-
che Existenz aufzubauen. Auch verfüge sie über eine gesicherte Wohnsi-
tuation.
9.4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass sie
aufgrund ihres bisherigen politischen Engagements und ihrer exilpoliti-
schen Tätigkeiten schnell wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden ge-
raten würde. Zudem sei entgegen der Argumentation in der angefochtenen
Verfügung der ältere Bruder nicht mehr in Sri Lanka, sondern im Ausland.
Damit sei der behördliche Druck auf die Familie gestiegen, was die Reso-
zialisierung der Beschwerdeführerin erheblich erschweren werde. Sie habe
ferner nur den ersten Schulabschluss, keine Berufsausbildung und sei
noch nie erwerbstätig gewesen. Aus eigener Kraft werde sie deshalb ihren
Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Angesichts der Gefährdung
könne auch nicht von einer gesicherten Wohnsituation gesprochen wer-
den. Somit sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
9.4.3 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundes-
verwaltungsgericht in BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen
und allgemeinen Lage in Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine neue Einschät-
zung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Ange-
sichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus dem Distrikt
O._______ und mithin nicht aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt,
ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungs-
vollzugspraxis bezüglich der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des
"Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) auf-
rechterhalten werden kann.
9.4.4 Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil fest,
dass die Wirtschaft in O._______ in den letzten Jahren einen weiteren Auf-
schwung erlebt habe, während die ökonomische Lage insbesondere der
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ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Aus-
nahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden Besetzung von
privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive
der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismäs-
sig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre Situ-
ation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die
Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) dann zumutbar sei, wenn individuelle
Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähiges fami-
liäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können.
9.4.5 Der Argumentation in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage als jung und gesund zu be-
trachten ist. Sie lebte gemäss ihren Angaben seit ihrer Geburt bis 2014 in
G._______ und somit in einem Teil der Nordprovinz, in welchen der Vollzug
der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Gestützt auf ihre Aussagen
leben dort auch ihre Eltern und ein Bruder. Somit verfügt sie über ein fami-
liäres Beziehungsnetz an ihrem Herkunftsort, wobei davon auszugehen ist,
dass ihr die Eltern bei der Rückkehr ins Heimatland behilflich sein werden
und sie bei sich wieder aufnehmen, so dass sie sich wieder eingliedern
kann. Gestützt auf die Aktenlage besuchte sie zwar nur die Schule bis zur
(…) (O-Level) und übte keine berufliche Tätigkeit aus. Indessen ist auf-
grund der bekanntermassen engen familiären Verbindungen in Sri Lanka
davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern auch fi-
nanziell unterstützt werden wird. Ausserdem ist es ihr zuzumuten, sich im
Heimatland um eine Ausbildungsmöglichkeit und/oder um eine Erwerbstä-
tigkeit zu bemühen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ins-
gesamt ist davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr ins Hei-
matland eine eigene Existenz aufbauen kann. Gestützt auf die persönli-
chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist somit von begünstigenden
Faktoren auszugehen und anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen und ihr
der Einstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn sie sich seit Juni
2015 – mithin seit bald zwei Jahren – nicht mehr in ihrem Heimatland auf-
gehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bezüglich der Ein-
wände im Beschwerdeverfahren aufgrund der politischen Aktivitäten und
aufgrund der Ausreise ihres Bruders ist auf die vorangehenden Erwägun-
gen zu verweisen.
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9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). ]). Da die unent-
geltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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