B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1927/2019
vao
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. März
2019 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Am 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und
zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 4. April 2019 wurde er
eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er mit ei-
ner geschiedenen Frau eine Liebesbeziehung geführt habe und aufgrund
dessen von ihm unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden sei.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung
seiner Vorbringen verschiedene Fotografien von sich, seiner Freundin und
deren Familienmitglieder, Auszüge von Chat-Verläufen sowie mehrere Vi-
deoaufnahmen zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Weg-
weisungsvollzug.
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar
zu erklären und er sei vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in die Verfahrens-
akten mit anschliessender Frist für eine Beschwerdeergänzung, die Fest-
stellung, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbei-
ständung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Länderbe-
richte und Zeitungsartikel zu den Akten.
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Seite 3
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.3]).
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2019 überwies das Bundesverwal-
tungsgericht ein Doppel der Beschwerdeschrift an das SEM mit der Anwei-
sung, dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren.
Zudem gewährte es dem Beschwerdeführer eine Frist, nach Erhalt der Ak-
ten eine Beschwerdeergänzung einreichen.
G.
Am 9. Mai 2019 wurde beim SEM ein ärztlicher Austrittbericht des Univer-
sitätsspitals B._______ vom 29. April 2019 zu den Akten gereicht.
H.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in
C._______ geboren worden sei und dort gelebt habe, bis er aufgrund von
Bedrohungen habe fliehen müssen. Während seiner Arbeit als (…) – er
habe ein eigenes Geschäft geführt – habe er eine geschiedene Frau ken-
nengelernt, mit welcher er ein Verhältnis angefangen habe. Es sei stets sie
gewesen, welche sich bei ihm telefonisch oder per SMS gemeldet habe; er
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habe sie – ihren Aussagen zufolge wegen ihrer Familie – nie von sich aus
kontaktieren dürfen. Am Abend des 8. Dezember 2018 habe er seine
Freundin anrufen wollen, anstelle von ihr sei sein Anruf jedoch von einem
ihm unbekannten Mann entgegengenommen worden, welcher ihn be-
schimpft habe. Darauf habe er, der Beschwerdeführer, das Telefonat been-
det, worauf er von verschiedenen Telefonnummern aus erneut angerufen
worden sei sowie zahlreiche Textnachrichten erhalten habe, in welchen ihm
angedroht worden sei, es würde ihm dasselbe geschehen wie seiner
Freundin. Er habe darauf umgehend seinen Bruder über diesen Vorfall in-
formiert und ihm die erhaltenen Textnachrichten weitergeleitet, worauf die-
ser ihn angewiesen habe, sich sofort ins Dorf D._______ zu begeben. Er
habe darauf von seinem Bruder erfahren, dass unbekannte Personen noch
in der gleichen Nacht in sein Friseur-Geschäft gekommen seien, ihn ge-
sucht und Gegenstände zerstört hätten. Am nächsten Tag sei sein Bruder,
welcher für ihn die Ausreise organisiert habe, mit ihm nach E._______ ge-
gangen, wo er für eine Nacht geblieben sei. Am 10. Dezember 2018 sei er
dann über F._______ in die Türkei und danach in die Schweiz gereist.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass im Nordirak eine
funktionierende Schutzinfrastruktur vorhanden sei und die dortigen Behör-
den, wenn sie von dem Vorfalls gewusst hätten, in der Lage gewesen wä-
ren, dem Beschwerdeführer Schutz vor den ihn bedrohenden Personen zu
gewähren. Weshalb er sich nicht an die Behörden gewandt habe, sei nicht
verständlich. Als Grund habe er in der Anhörung wiederholt angegeben, die
Stammesjustiz im Nordirak sei stärker als die Macht der Behörden und es
handle sich um ein gesellschaftliches Problem, bei welchem ihm die Be-
hörden nicht behilflich sein könnten. Zwar werde das Rechts- und Jus-
tizsystem im Nordirak teilweise tatsächlich durch das traditionelle Stam-
mesrecht konkurrenziert, dennoch könne davon ausgegangen werden,
dass Streitigkeiten in der Regel gerichtlich beigelegt werden könnten. Die
Motive für seine Bedrohung würden zudem nur auf Vermutungen beruhen,
und es seien keine Anhaltspunkte für ihm effektiv drohende Konsequenzen
vorhanden. Auf mehrfache Nachfrage habe der Beschwerdeführer
schliesslich angegeben, es gebe eine Person, welche bei der Regierung
bekannt sei und eine gute Position innehabe. Auch auf nähere Nachfrage
habe er jedoch nichts Näheres zu dieser Person aussagen wollen, als dass
diese bei der Polizei arbeite, Leiter einer Stelle sei und es sich um den
Onkel mütterlicherseits seiner Freundin handle. Seine Annahme, dass
diese Person grossen Einfluss auf die Behörden habe, stütze sich nur auf
Mutmassungen, welche er lediglich mit Beiträgen über die Familie dieser
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Person in Sozialen Netzwerken begründet habe. Die späte Geltendma-
chung dieses Grundes und seine vagen Angaben dazu würden vermuten
lassen, dass es sich dabei nicht um den effektiven Grund handle, weshalb
er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Entsprechend habe er selbst
angegeben, dass er sich nicht primär aufgrund dieser Person nicht bei den
Behörden gemeldet habe, sondern weil er gedacht habe, es sei schwierig,
sein Problem bei den Behörden zu lösen. Erst anlässlich der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf habe er schliesslich nähere Angaben zu die-
ser Person gemacht und ihren Namen und die Position genannt. Vor dem
Hintergrund, dass er in der Anhörung ausführlich zu diesem Mann befragt
worden sei, vermöchten sowohl diese als nachgeschoben zu erachtenden
Angaben als auch die später eingereichten Fotografien dieser Person
nichts an den Erwägungen des SEM zu ändern. Gleiches gelte für die mit
der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Beweismittel. We-
der die eingereichten Fotografien, die Videos noch die Chatverläufe ver-
möchten die Schlussfolgerung des SEM zur vorhandenen Schutzinfra-
struktur im Nordirak zu widerlegen. Somit sei nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seitens der Behörden keinen Schutz erhalten
hätte oder sich aufgrund eines speziellen Profils nicht bei den Behörden
hätte melden können. Aufgrund dessen sei es ihm zumutbar, sich bei er-
neuter Gefahr an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz
vor Übergriffen vor diesen unbekannten Personen zu ersuchen oder sich
bei Untätigbleiben der Behörden an die nächst höhere Instanz zu wenden.
Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten. Es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit spre-
chen, und aufgrund der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerde-
führers (Gesundheit, junges Alter, Schulbildung, Berufserfahrung, eigenes
Geschäft, zahlreiche im Nordirak lebende engere und weitere Verwandte
etc.) sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt und seine Wohnsitu-
ation zu sichern und im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie
zählen könne.
5.3 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, dass
die uneheliche Beziehung zu einer Frau im Nordirak als unehrenhaft gelte.
Ehrenmorde seien insbesondere in ländlichen Gegenden keine Seltenheit,
und solche würden von der Gesellschaft akzeptiert. Die Feststellung der
Vorinstanz, dass die Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage seien,
Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfol-
gung einzuleiten, sei zu undifferenziert. Die Stammesstrukturen und deren
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Durchsetzung von Recht würden oft parallel zum Justizsystem verlaufen
und ein eigenes Rechtssystem darstellen, welches von den dortigen Be-
hörden toleriert werde. Aus den kurdisch-stämmigen Gebieten seien ver-
schiedene Fälle von Ehrenmorde bekannt, in welchen die sogenannten Fa-
milienräte über das Schicksal eines unverheirateten Paares entschieden
hätten. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz würde eine Anzeige an
die Behörden keinen Erfolg bringen, da diese nicht oder nur zögerlich rea-
gieren würden. Hinzu komme, dass er als Mitglied des Berwari-Stammes
im Vergleich zum Gergeri-Stamm, welchem seine Freundin angehöre, eine
untergeordnete Stellung innehabe. Da im irakischen Recht eine Strafmil-
derung bei Ehrenmorden vorgesehen sei, drohe einem Täter höchstens
drei Jahre Freiheitsstrafe, weshalb diese nicht vor einem Ehrenmord zu-
rückschrecken würden. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass
er sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Die eingereich-
ten Beweismittel würden seine Vorbringen bestätigen. Das SEM hätte dies-
bezüglich differenziertere Abklärungen vornehmen und ein erweitertes
Asylverfahren durchführen müssen. Da es dies unterlassen habe, sei die
Sache zur weiteren Abklärung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Aufgrund des ihm bei einer Rückkehr in den Irak bevor-
stehenden Todes sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzu-
mutbar einzustufen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft solche befürchten muss, welche ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch die Behörden des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2).
6.2 Gemäss BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden der
nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK; die ARK wird seit An-
fang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie die von
Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) grundsätzlich in der
Lage und willens, den Einwohnern dieser vier Provinzen Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit Urteil
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Seite 8
des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. Die
Schutzgewährung erstreckt sich auch auf Bedrohungen, welche im Zusam-
menhang mit der Ehre stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4; zu den
Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51, E. 7 f. m.w.H.). Das
Gericht geht deshalb mit der Vorinstanz einig, dass – entgegen der Dar-
stellung des Beschwerdeführers – der Wille und die Fähigkeit der kurdi-
schen Behörden in C._______, ihn vor diesen Bedrohungen zu schützen,
heute nach wie vor als gegeben zu erachten sind. Der Beschwerdeführer
hat gemäss eigenen Angaben darauf verzichtet, bei den zuständigen staat-
lichen Organen um Schutz zu ersuchen. Vorliegend finden sich jedoch
keine begründeten Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen oder
Schutzfähigkeit der Behörden. Als Grund für seinen Verzicht brachte der
Beschwerdeführer vor, es handle sich dabei um ein „Stammes-Problem“
(A10 F87, F100) und die Behörden könnten in dieser Angelegenheit nichts
ausrichten. Zudem führte er aus, eine bei der Regierung bekannte Person
– der Onkel mütterlicherseits seiner Freundin – habe eine hohe Position
bei der Polizei inne (A10 F100 ff.). Dieser Mann und sein möglicher Einfluss
waren jedoch offenbar nicht der ausschlaggebende Grund, weshalb der
Beschwerdeführer sich nicht hilfesuchend an die Behörden gewandt hatte.
So führte er in der Anhörung aus, er habe die Anzeige nicht unbedingt we-
gen dieser Person nicht machen können und es hätte weitere Stellen ge-
geben, an welche er sich hätte wenden können (A10 F103). Der somit ein-
zig mit der Annahme, dass die Behörden nichts würden ausrichten können,
begründete Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Kontaktierung der Si-
cherheitsbehörden vermag demnach nicht eine effektiv fehlende Schutzfä-
higkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden
auszuweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen
nicht, darzulegen, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich schutzsu-
chend an die Behörden zu wenden, woran auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Berichte zu verschiedenen Ehrenmorden an Frauen, Män-
nern oder homosexuellen Personen nichts zu ändern vermögen (vgl. Be-
schwerdebeilagen Nrn. 3–7). Gleich verhält es sich mit den übrigen einge-
reichten Beweismitteln, welche allenfalls ausschliesslich dafür geeignet
wären, den (vorliegend gar nicht bestrittenen) Sachverhalt zu belegen. Der
Beschwerdeführer ist deshalb nicht auf den subsidiären Schutz der
Schweiz angewiesen.
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Seite 9
6.3 Ergänzend zur Argumentation der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den
vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen aufgrund seiner Bezie-
hung zu einer geschiedenen Frau ein asylrechtlich relevantes Motiv fehlt.
Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, die ihn bedrohenden unbe-
kannten Personen hätten ihm aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen
Motiv wie seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi-
schen Anschauungen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zufügen woll-
ten. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater
Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu und wäre –
wenn der Beschwerdeführer im Nordirak keinen Schutz erhalten könnte –
allenfalls im Rahmen zur Zulässigkeit zu prüfen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nordirak bezie-
hungsweise heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
6.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist auch der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, im
erweiterten Verfahren differenziertere Abklärungen vornehmen, abzuwei-
sen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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Seite 11
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Wie oben erläutert (vgl. E. 6.2), ist aufgrund der Aktenlage
anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und fähig
sind, den Beschwerdeführer vor einem allfällig drohenden „Ehrenmord“ zu
schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass
in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An
dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fo-
kussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchge-
führte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden
für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Der Wegweisungsvollzug in die
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Seite 12
ARK ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den
begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung
der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Inter-
nally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht bei-
zumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017
E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom
6. September 2017 E. 7.4).
8.4.3 Der Beschwerdeführer hat zeitlebens in C._______ gelebt, ist jung
und verfügt über eine Schul- und Berufsbildung sowie entsprechende Be-
rufserfahrung und war bis zu seiner Ausreise Inhaber eines eigenen (…)-
Geschäfts. Im Nordirak leben zahlreiche (nahe und weiter entfernte) Ver-
wandte wie seine Mutter und Geschwister, mit welchen er nach wie in Kon-
takt steht und welche ihm bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite ste-
hen können. Ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ist somit vorhan-
den. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes ist davon auszugehen,
dass er, wie vor seiner Ausreise, in der Lage sein wird, für ein regelmässi-
ges Einkommen zu sorgen. Es liegen somit zahlreiche begünstigende in-
dividuelle Faktoren vor, aufgrund welcher nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Gefährdungslage ge-
raten.
An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene bei der
Vorinstanz eingereichte ärztliche Austrittsbericht des Universitätsspitals
B._______ nichts zu ändern. Gemäss diesem erlitt der Beschwerdeführer
einen (körperlichen) Zusammenbruch, worauf aufgrund der Unauffälligkeit
der körperlichen Untersuchung die psychiatrische Abteilung konsiliarisch
beigezogen wurde. Diese hat beim Beschwerdeführer eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) mit Dissoziation diagnostiziert. Dazu ist
einerseits festzuhalten, dass dem kurzen Arztbericht keine weiteren Infor-
mationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen sind; vielmehr sind darin Informationen enthalten, welche nicht
seinen im Asylverfahren geltend gemachten persönlichen Umständen ent-
sprechen (Tod der Mutter vor 4 Tagen in Syrien, drohende Ausschaffung
des Beschwerdeführers nach Syrien). Andererseits kann selbst bei An-
nahme der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in ei-
ner gewissen Schwere mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H.) festgehalten werden, dass
D-1927/2019
Seite 13
von einer adäquaten Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung im Nord-
irak auszugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstan-
dards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist die
medizinisch psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei
dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Auch
andere persönliche Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenste-
hen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Ein-
gangs gestellten Rechtsbegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu
bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Aufgrund dessen ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG ebenfalls gutzuheis-
sen und dem Beschwerdeführer wird sein Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für seine
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der
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Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der mas-
sgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen ist ihm zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Ferhat Kizilkaya wird dem Beschwerdeführer als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
4.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von
Fr. 900.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
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