Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1928/2011
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter JeanPierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (…).
D1928/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus Kabul, suchte am
10. August 2006 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 7. Mai 2008 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab, und verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug. Das BFM befand die Vorbringen des Beschwerdeführers
aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2008 ersuchte der
Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um
Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Mai 2008. Mit Verfügung vom 15.
Juli 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte fest,
die Verfügung vom 7. Mai 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Der Beschwerdeführer kehrte am 13. März 2010 kontrolliert nach
Afghanistan zurück.
D.
D.a. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer
Afghanistan am 15. April 2010 und reiste am 20. Januar 2011 erneut in
die Schweiz ein, wo er am 24. Januar 2011 zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchte.
D.b. Bei der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 8. Februar
2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. März 2011 machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner
Rückkehr nach Afghanistan im März 2010 nur einen Monat in seiner
Heimat aufgehalten. Danach sei er in den Iran gereist. Nach seiner
Rückkehr habe er als "Handlanger" für eine christliche Organisation
gearbeitet. In einem Fernsehbeitrag über diese Organisation sei er
gemäss Aussagen eines Bekannten erkennbar gewesen, weshalb er
geflohen sei. Später habe er erfahren, dass die Organisation vom Staat
"geschlossen" worden sei. Er habe auch wirtschaftliche Probleme gehabt.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. März 2011 trat das BFM
D1928/2011
Seite 3
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
F.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2011 beantragen, die
Verfügung vom 23. März 2011 sei im Wegweisungspunkt
beziehungsweise den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben. Es sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe
lagen eine Honorarrechnung vom 30. März 2011 und das "Afghanistan:
Update" der SFH vom 11. August 2010 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2011 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
D1928/2011
Seite 4
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich
nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend das
Nichteintreten und die angeordnete Wegweisung wird weder ein
konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der
Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D1928/2011
Seite 5
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1. Das BFM führte in der teilweise angefochtenen Verfügung aus, die
im ersten Asylgesuch dargelegten Ausreisegründe seien vom BFM
bereits in den Entscheiden vom 7. Mai 2008 und 15. Juli 2008 geprüft
worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, die
im Zusammenhang mit dem Streit um das Haus und das Grundstück der
Familie stünden, könnten nicht geglaubt werden, nachdem diese auf
Vorbringen basierten, die bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft
eingeschätzt worden seien. Dies gelte umso mehr, als es zwischen den
Vorbringen im ersten und zweiten Asylverfahren zu weiteren
Widersprüchen gekommen sei. Die Angaben zu den Gründen für die
erneute Ausreise aus Afghanistan seien in wesentlichen Teilen
D1928/2011
Seite 6
widersprüchlich, vage und oberflächlich ausgefallen. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, er habe nach seiner Rückkehr bei
seinem Onkel mütterlicherseits gelebt, während er bei der Anhörung
ausgesagt habe, er habe zuerst in einem Gästehaus und danach an
seinem Arbeitsort gelebt. Zu seinen Verwandten habe er keinen Kontakt
gehabt. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, ein Freund namens
B.______ habe ihm den Job bei der christlichen Organisation verschafft,
während er bei der Anhörung angegeben habe, er habe die Stelle dank
eines Freundes namens C._______ erhalten. Bei der Erstbefragung habe
er gemeint, er habe nicht gewusst, dass die Organisation missionarisch
tätig gewesen sei, während er bei der Anhörung gesagt habe, dies sei
ihm von Anfang an klar gewesen; er habe mehrfach Taufen beigewohnt.
Bei der Erstbefragung habe er gesagt, über die Organisation sei
mehrmals im Fernsehen berichtet worden, während er bei der Anhörung
gesagt habe, es habe nur einen Bericht gegeben. Bei der Erstbefragung
habe er angegeben, zu wissen, dass er wegen des Fernsehberichts von
Leuten, die ihn erkannt hätten, gesucht werde, während er dies bei der
Anhörung nicht erwähnt habe. Ferner habe er abweichende Angaben zu
den Namen der Priester sowie zum Vorhandensein naher Verwandter in
Kabul gemacht. Ökonomische Probleme stellten schliesslich keine
asylbeachtliche Verfolgung dar. Es ergäben sich keine Hinweise, dass
nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die
allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei angespannt. Die
aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss
ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig
zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende
staatliche Strukturen seien in vielen Regionen kaum entwickelt. Dennoch
könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung
in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Lage in den nördlichen
Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie
Kabul und der westlichen Provinz Herat sei als vergleichsweise sicher
einzustufen. Da der Beschwerdeführer aus Kabul stamme, sei eine
Wegweisung zumutbar. Er sei jung, arbeitsfähig und verfüge in Kabul
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über
Berufserfahrung als Schneider und Bauarbeiter. Aufgrund seiner
unglaubhaften Aussagen sei davon auszugehen, dass auch sein Vater
und sein Bruder weiterhin in Kabul lebten.
D1928/2011
Seite 7
5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Einschätzung des
BFM, wonach der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zumutbar sei,
werde nicht geteilt. Gemäss zahlreichen Berichten sei die Situation als
generell unsicher einzuschätzen. Vieles deute darauf hin, dass sich die
Situation seit dem Jahr 2006, als das Bundesverwaltungsgericht die
sicheren und die unsicheren Provinzen Afghanistans bezeichnet habe,
erheblich verschlechtert habe. Es werde auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2009 verwiesen,
in dem der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach
Afghanistan für generell unzumutbar bezeichnet worden sei. Im neusten
Update der SFH zur Sicherheitslage in Afghanistan vom August 2010
werde festgehalten, dass sich diese das fünfte Jahr in Folge
verschlechtert habe. Es ergebe sich, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Kabul zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheine.
6.
6.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG vorzubringen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft gewerteten
Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
D1928/2011
Seite 8
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch
Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch
in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise
lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa
bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich
D1928/2011
Seite 9
nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen
zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden
finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf
eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung,
selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
6.2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben
dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht
von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
auszugehen.
6.2.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen
Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung
des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2
mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
6.2.4. Anlässlich der Anhörungen machte der junge Beschwerdeführer
geltend, sein Vater befinde sich in Kabul im Gefängnis (act. C6/12 S. 3)
beziehungsweise in Pakistan (act. C14/18 S. 4). Sein Bruder sei vor zirka
sieben Jahren getötet worden (act. C14/18 S. 4). In Kabul lebten sein
Onkel mütterlicherseits und entferntere Verwandte (act. C6/15 S. 3). Die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sind vom BFM aufgrund
verschiedener Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft
gewertet worden. Das BFM stellte sich infolgedessen auf den
Standpunkt, sein Bruder sei nicht getötet worden und sein Vater lebe
weiterhin in Kabul. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall, bei dem sein Bruder ums
D1928/2011
Seite 10
Leben gekommen sein und sein Vater einen Menschen getötet haben
soll, in der Tat zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass
sein Vater und sein Bruder sowie weitere engere und weitere Verwandte
nach wie vor in Kabul leben, womit er dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration in dieser
Stadt behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach
seiner Rückkehr nach Kabul bei Verwandten wohnen kann, bis er
allenfalls eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn
bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Eigenen Angaben
zufolge verfügt er über Berufserfahrung als Schneider und Bauarbeiter
(act. A1/9 S. 2). Er spricht Dari, seine Muttersprache, und verfügt über
wenig Englisch und DeutschKenntnisse, weshalb davon auszugehen ist,
er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich
integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der
einen grossen Teil seines Lebens im Iran verbracht habe, dennoch mit
der in Kabul gesprochenen Sprache, Kultur, Arbeits und Lebensweise
vertraut ist und entgegen seinen Angaben dort über ausreichende
persönliche Beziehungen verfügt.
6.2.5. Nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente
erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Kabul als zumutbar.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D1928/2011
Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da aufgrund der Aktenlage von seiner
Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als
aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D1928/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen; es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: